Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 147/05

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2006, Az.: 33 W (pat) 147/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juni 2005 die Wortmarke Combimeterfür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 37 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 30. September 2005 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

"Geräte und Apparate der Haus-, Sanitär-, Heizungs- und Energietechnik; Wärmezähler; Kalorimeter; Thermostate; Computerhard- und -software für die genannten Waren; Erfassung, Verarbeitung und Abrechnung von Energie-, Wärme-, Kälte-, Wasser-, Gas- und Stromdaten und -verbräuchen sowie von Hausnebenkosten; Verwaltungsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Geräten und Apparaten der Haus-, Sanitär-, Heizungs- und Energietechnik".

Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die Marke sei aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt und vermittle in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in der Kombination eine sinnvolle Gesamtaussage im Sinne von "Mehrzweckmessgerät", "Kombimessgerät" bzw. "kombiniertes Messgerät". Die weitgehend identische Bezeichnung "Kombimeter" habe sich im Bereich der Messgeräte bereits als Gattungsbezeichnung etabliert. Es handle sich lediglich um eine Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der gegenständlichen Ausrichtung des Angebots, die sich in die übliche Bezeichnungsgewohnheiten der Branche einreihe und nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung erwecke. Auch seien die Schutzhindernisse nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Deren Voraussetzungen seien nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die bloße Einreichung von Funktionsbeschreibungen und Werbeprospekten lasse keinen hinreichenden Schluss auf einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke in ihrer Funktion als Kennzeichnungsmittel bestimmter Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen in ausreichendem Umfang zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass die Wortschöpfung "Combimeter" in keinem deutschen Wörterbuch zu finden und auch nicht allgemein gebräuchlich sei. Ein Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Sie verweist auf weitere Voreintragungen für die Marke in Europa und auf Eintragungen mit den Bestandteilen "Combi" bzw. "meter" in Deutschland. Weiter trägt sie vor, dass das Zeichen bereits seit 1985 im Geschäftsverkehr benutzt werde und in den einschlägigen Verkehrskreisen verkehrsbekannt sei.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern "Combi" und "meter" geschrieben in einem Wort zusammen. "Combi" ist eine mittlerweile eingedeutschte Abkürzung für "kombinierte Funktionen" (vgl. insoweit die einschlägige Rechtsprechung BPatG, 26 W (pat) 348/93 - COMBI-CAP; BPatG, 29 W (pat) 242/00 - CombiCall; BPatG 24 W (pat) 175/97 - CombiCard; HABM R0273/01-2 - COMBIREADER). Der weitere Bestandteil "meter" bezeichnet eine Vorrichtung, die automatisch Menge, Kraft oder Geschwindigkeit aufzeichnet (so auch HABM R0571/99-1 - EUROMETER; HABM R0348/00-1 - INTELLIGENT HOUR METER).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass insbesondere auch bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Waren um kombinierte Messgeräte oder maßgebliche Teile derselben handelt. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen können sich mit dem Einsatz derartiger Combimeter beschäftigen.

Der Begriff "Combimeter" findet auch bereits zahlreiche Verwendung wie sich aus der Recherche der Markenstelle und auch des Senats ergeben hat. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass der Begriff teilweise mit "K" teilweise mit "C" geschrieben wird, da bei Wortmarken, die zu lesen und zu hören sind, die Schutzvoraussetzungen sowohl in Bezug auf den akustischen als auch auf den visuellen Eindruck der Marken vorliegen müssen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor):

- www.analytical.de: "Foto- und pH-Kombimeter"

- httpp://64.23.183.104: "Dieses Kombimeter ist ein ideales Werkzeug"

- http://lup160.com: "Vorne das angeschlossene Combimeter"

- www.border.nl: "Min.Max.combimeter"

- www.nissan.co.uk: "New combimeter".

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die beanspruchten Produkte ohne weiteres erkennen und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken - die Anmelderin nennt insoweit lediglich nur Marken die entweder den Bestandteil "Combi" oder den Bestandteil "meter" enthalten - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-Süd). Ausländische Eintragungen und Eintragungen im Bereich der harmonisierten Markenrechte innerhalb der EU haben ebenfalls lediglich eine Indiz- und keine Bindungswirkung (vgl. Ströbele/Hacker 8. Aufl. MarkenG, § 8 Rdz. 26 f. m. w. N.).

Schließlich können die Ausführungen der Anmelderin zur langjährigen Nutzung der Marke nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG führen. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit von Haus aus ist der Umfang der Benutzung nicht von Bedeutung. Eine etwaige Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG würde detaillierte Angaben zu den Marktanteilen, den Umsätzen usw. erfordern. Der Sachvortrag der Anmelderin hierzu genügt nicht den Anforderungen, die für eine Glaubhaftmachung einzuhalten sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdz. 345 ff.).






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2006
Az: 33 W (pat) 147/05


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