Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. September 2005
Aktenzeichen: I-20 U 36/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.09.2005, Az.: I-20 U 36/05)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 02. Februar 2005 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klägerin vertreibt über Verbrauchermärkte in der Bundesrepublik, u.a. in W., Waren des täglichen Bedarfs. Die Beklagte betreibt in W. einen Verbrauchermarkt, in dem HiFi- und Elektronikartikel feilgeboten werden, als Zusatzartikel für Espresso-Maschinen auch Espresso-Bohnen.

Rechtsanwalt W., Syndikusanwalt der Klägerin, stellte am 24. August 2004 bei einem zwecks "Wettbewerbsbeobachtung" unternommenen Besuch des Marktes der Beklagten fest, dass dort feilgebotene 500 g-Packungen Espresso-Bohnen der Marke S. (Typ Casa) lediglich mit dem Endverkaufspreis von 7,49 Euro, nicht aber mit einem Grundpreis für 100 g bzw. 1000 g ausgezeichnet waren.

Die Beklagte bestreitet dies und macht geltend, ein etwaiger Verstoß sei unerheblich im Sinne des § 3 UWG. Das Begehren sei zudem missbräuchlich, weil es nur zu Gebührenzwecken erfolgt sei.

Die Klägerin verlangt hinsichtlich grundpreispflichtiger Waren Unterlassung des Vertriebs ohne Angabe des Grundpreises sowie - nach teilweiser Anrechnung - Freistellung von den ihr entstandenen, aber noch nicht beglichenen Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Verstoß der Beklagten im Sinne des § 3 UWG unerheblich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weist sie darauf hin, dass ähnliche Verstöße auch bei Schwestergesellschaften der Beklagten vorgekommen seien. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird;

2.

die Klägerin von den durch die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren des Rechtsanwalts S. W. in Höhe von 900,00 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg.

1.

Zu Recht rügt die Beklagte nicht die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Was grundpreispflichtige Waren sind, ist bei dem Warenangebot der Beklagten leicht und ohne Schwierigkeiten feststellbar; dieser Punkt steht auch außer Streit. Auch das Verlangen nach Angabe des Grundpreises "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" ist in diesem Falle nicht zu unbestimmt, weil die Beklagte überhaupt keine Grundpreise angegeben hat (vgl. BGH NJW 2005, 2550 - "statt"-Preis unter II.1.c)).

2.

Die Klägerin vertreibt ebenso wie die Beklagte grundpreispflichtige Waren, insbesondere Kaffee, auf dem gleichen räumlichen Markt. Erstere ist damit unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

3.

Die Beklagte hat gegen § 2 PAngV verstoßen.

Sie hat am 24. August 2004 Waren in Fertigpackungen, nämlich 500 g Packungen Espresso-Bohnen der Marke S. (Typ Casa) zwar mit Angabe des Endpreises, aber ohne Angabe des Grundpreises (d.i. nach § 2 Abs. 3 PAngV der Preis je 1 kg) angeboten.

Diesen Verstoß hat die Beklagte in erster Instanz zwar bestritten, jedoch ohne näher auf den Vorwurf einzugehen. Allein die Anmeldung von Zweifeln an der Qualität der Beweismittel der Klägerin reicht zum substantiierten Vortrag zum Vorgang, der sich in ihrer Betriebssphäre abgespielt hat, nicht aus.

4.

Bei § 2 PAngV handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 4 UWG Rdnrn. 11.142 ff., Vorb PAngV Rdnr. 5). Sie dient der Information des Verbrauchers, der im Hinblick auf fehlende Standardmengen die Preise je Mengeneinheit ohne Rechenoperationen miteinander vergleichen können soll (vgl. Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie 98/6/EG; Köhler, a.a.O., § 2 PAngV Rdnr. 1; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 11 Rdnr. 111).

5.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser Wettbewerbsverstoß nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG.

Die Möglichkeit des Verbrauchers, Preisvergleiche anzustellen, mag zwar im konkreten Falle für viele Kunden der Beklagten noch gewährleistet gewesen sein. § 2 PAngV soll - wie bereits erwähnt - dem Verbraucher dazu dienen, leichter Preisvergleiche vornehmen zu können. Er soll ohne Rechenoperationen die Preise je - in diesem Falle - kg miteinander vergleichen können, was erschwert würde, wenn lediglich der Endpreis der konkreten Warenmenge, die von anderen Packungseinheiten abweichen kann, angegeben würde.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es hier - anders als in den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (GRUR 2001, 258 - Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 1166 - Fernflugpreise; GRUR 2004, 435 - FrühlingeFlüge) - um Alltagsgeschäfte ging, in denen eine vorherige sorgfältige Prüfung vor Vornahme des Geschäfts im Allgemeinen nicht stattfindet und zudem die Rechenoperationen unter erschwerten Bedingungen stattfinden mussten. Während dort die fehlenden Endpreise auf Grund der übrigen Angaben in den Zeitungsanzeigen ohne Probleme und ohne Zeitdruck - gegebenenfalls durch schriftliches Rechnen oder mit Hilfe des Taschenrechners - durch Addition nachgerechnet werden konnten, konnte im vorliegenden Fall der Grundpreis nur mittels Kopfrechnens im Wege der Dreisatzrechnung errechnet werden.

Diese Probleme mögen für viele Kunden im vorliegenden Fall eine untergeordnete Rolle gespielt haben, weil Kaffee klassischerweise in 500 g - Verpackungen angeboten wird, der Preis hierfür damit bei Preisvergleichen oft im Vordergrund steht und zudem der Grundpreis durch einfache Verdopplung des Endpreises errechnet werden konnte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehr im Hinblick auf andere grundpreispflichtige Waren, die zunehmend "krumme" Gewichte oder Maße aufweisen, an die Wichtigkeit des Grundpreises zu gewöhnen beginnt. Hinzu kommt, dass - wie noch zur Frage der Verallgemeinerung näher ausgeführt wird (s. unter 8.) - der Sachverhalt nicht durch die konkrete Art der Ware (hier: Espresso-Kaffee) mit einem bestimmten Gewicht je Packung (hier: 500 g) geprägt wird, sondern durch das Fehlen von Angaben zum Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren allgemein. Die Besonderheiten beim Kaffeevertrieb spielen daher nur eine untergeordnete Rolle.

Hinzu kommt, dass die Gefahr der Nachahmung sehr groß ist. Die nach dem Gesetz notwendige Angabe von Grundpreisen bringt Kosten mit sich, die bei den geringen Margen im Handel nicht ganz unerheblich sein dürften (vgl. zum Gesichtspunkt der Kosteneinsparung Köhler, a.a.O., § 3 UWG Rdnr. 61). Unabhängig von der Frage, ob die Gefahr der Nachahmung im Rahmen der Prüfung, ob ein bestimmtes Wettbewerbsverhalten nicht unerheblich ist, im Allgemeinen zu berücksichtigen ist (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1), ist die Nachahmungsgefahr jedenfalls vorliegend zu bejahen. Es handelt sich hier nicht um einen Einzelfall. Dabei sind nicht nur Verstöße der Beklagten (insoweit wird lediglich ein einzelner Gesetzesverstoß angegeben), sondern auch die Verstöße von Schwestergesellschaften der Beklagten zu berücksichtigen. Es ist unstreitig, dass bei den von den Schwesterunternehmen vertriebenen grundpreispflichtigen Waren Verstöße gegen § 2 PangV jedenfalls mehrfach vorgekommen sind. Es gibt also bereits die zu befürchtende "Nachahmung" im Rahmen eines Unternehmensverbunds. Auf die Frage einer einheitlichen Leistung bei konzernmäßig verbundenen Unternehmen und ihre Reichweite braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

6.

Dass die Klägerin ihrerseits gegen die Vorschrift des § 2 PAngV verstoßen soll, ist unerheblich (vgl. BGH NJW 2005, 1788 - Vitamin- Zell-Komplex unter IV.2.b))

7.

Dass die Klägerin die vorliegende Klage vor allem im Gebühreninteresse von Rechtsanwalt W. erhebt und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handeln würde, kann nicht festgestellt werden.

Allerdings fällt auf, dass die Klägerin die Abmahnung durch ein Anwaltsschreiben hat vornehmen lassen und die Freistellung von ihr dadurch entstandener Kosten verlangt, obwohl diese nicht erstattungsfähig sind (dazu näher die Ausführungen unter 9.). Auch ist der von Rechtsanwalt W. angesetzte Streitwert, der von der Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren als angemessen vorgeschlagen wird, ersichtlich überhöht (vgl. nachfolgend unter 10.). Schließlich hat die Klägerin die Kosten von Rechtsanwalt W. bisher nach eigenem Vorbringen noch nicht beglichen, sondern wartet ersichtlich erst den Ausgang dieses Verfahrens ab.

Dennoch kann ihr ein legitimes Eigeninteresse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht abgesprochen werden. Bei den Verstößen der Beklagten und ihrer Schwesterunternehmen gegen § 2 PAngV handelte es sich nicht nur um Einzelverstöße. Durch die Organisation der Betriebsstätten als jeweils rechtlich selbständige Betriebsstätten war die Klägerin gezwungen, mehrere Verfahren wegen ähnlicher Verstöße anzustrengen. Im vorliegenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, dass die Betriebsstätten der Parteien unmittelbar nebeneinander liegen.

8.

Auch die von der Klägerin vorgenommene Verallgemeinerung ist nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wird dadurch geprägt, dass die Beklagte es bei grundpreispflichtigen Waren verabsäumt hat, den Grundpreis anzugeben. Die Beklagte hat dies im Termin vom 30. August 2005 mit der Unkenntnis der Betriebsleiter von § 2 PAngV, der bei ihrem, der Beklagten, Kerngeschäft nicht einschlägig sei, begründet. Es handelt sich bei dem Verstoß gegen die einschlägige Norm also nicht um ein Spezifikum beim Vertrieb von Kaffee, sondern eher ist der Verstoß auch bei anderen Waren zu befürchten. Aus dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Karlsruhe geht hervor, dass andernorts in den Betriebsstätten an grundpreispflichtigen Waren tatsächlich nicht nur Kaffee, sondern auch andere Gegenstände vertrieben werden, die häufig "krumme" Maße aufweisen.

9.

Die Klägerin kann demgegenüber nicht die Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen, die ihr durch die Abmahnung entstanden sein sollen. Sie waren nicht "erforderlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall "Selbstauftrag" (NJW 2004, 2448) ist bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung für die Abmahnung typischer Wettbewerbsverstöße die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin passt sich dieser Grundsatz in die übrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Zwar beziehen sich die von dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung angesprochenen Urteile auf Verbände. Er hat jedoch in anderen Entscheidungen (NJW 2003, 898; NJW 2003, 2027) ausgesprochen, dass es einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, welche die Sache bearbeitet hat, zuzumuten ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich zu instruieren, da die Mitarbeiter der Rechtsabteilung für eine sachgerechte Instruktion als genügend sachkundig anzusehen seien. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 1996, 591) bezieht sich auf eine Fallgestaltung, bei der ein Unternehmen zwar eine Rechtsabteilung besaß, diese sich aber nicht mit Wettbewerbsrecht befasst war (vgl. auch Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.92).

Eine solche Rechtsabteilung besitzt die Klägerin aber. Sie beschäftigt unstreitig Rechtsanwalt W. als Syndikus. Dieser soll nach den Angaben der Klägerin "mit Rechtsfragen im operativen Bereich Einkauf und Vertrieb befasst" sein. Zu diesen Fragen gehören aber auch Fragen im Zusammenhang mit der Preisauszeichnung. Das ergibt sich bereits daraus, dass er als Zeuge für die Praxis der Klägerin hinsichtlich der Preisauszeichnung von der Vorschrift des § 2 PAngV unterliegenden Waren benannt wird (Berufungsbegründung Bl. 13 = Bl. 107 GA). Auch diese Fragen gehören zum operativen Bereich des Vertriebs. Zudem ist die Aufteilung der Beauftragung von Rechtsanwalt W. in eine Tätigkeit als Syndikus einerseits und als freier Rechtsanwalt andererseits (wobei er häufiger damit beauftragt wird, s. das angefochtene Urteil des LG Karlsruhe) ersichtlich "gekünstelt". Dafür spricht auch, dass die Rechnung von Rechtsanwalt W. - sollte sie gestellt worden sein - von der Klägerin noch nicht beglichen worden ist.

Es handelte sich zudem um eine Frage, die sich bei der Klägerin tagtäglich stellt. Die Klägerin vertreibt in großem Umfange Waren, die der Preisauszeichnungspflicht nach § 2 PAngV unterliegt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Klägerin sich wegen der Anwendung dieser tagtäglich heranzuziehenden Vorschrift nicht an "eigene Leute" (die eigene Rechtsabteilung), sondern an freie Rechtsanwälte wendet. Die Anwendung von § 2 PAngV verlangt von der Klägerin keine - bei ihr nicht vorauszusetzende - Spezialkenntnisse.

10.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Erheblichkeit eines Rechtsverstoßes sowie zum Rechtsmissbrauch, die allgemeine klärungsbedürftige Fragen nicht aufwirft.

Der Streitwert für das Unterlassungsbegehren wird - insoweit auch in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) - auf 20.000 Euro festgesetzt. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens (vgl. Berneke, in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rdnrn. 27 ff.). Dabei kommt zwar den Angaben eines Klägers, der im Allgemeinen über die Folgen des angegriffenen Verhaltens für sich am besten Bescheid weiß, grundsätzlich indizielle Wirkung zu; das gilt aber nicht, wenn diese Angabe ersichtlich überhöht ist (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 25). Infolge der bereits zuvor angesprochenen Organisation des M.-M.-Konzerns kommt es im Streitfall nur auf die durch die Betriebsstätte in W. auftretenden Beeinträchtigungen der Klägerin an, nicht aber auf die Folgen vergleichbarer Verhaltensweisen durch Schwestergesellschaften der Beklagten. Des Weiteren gehören die betreffenden Waren nicht zum Kerngeschäft der Beklagten, die als solche von ihr gezielt beworben werden, sondern um Waren, die von Kunden gekauft werden, die aus anderen Gründen das Geschäft der Beklagten aufgesucht haben. Schließlich kann durch die beanstandete Verhaltensweise die Kaufentscheidung nur derjenigen Kunden zu Lasten der Klägerin beeinflusst werden, die sich bereits in der Betriebsstätte der Beklagten aufhalten, dort mit dem fraglichen Angebot konfrontiert werden und durch die fehlende Grundpreisangabe nicht in der Lage sind, den geforderten Preis mit demjenigen der Klägerin zu vergleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung, grundpreispflichtige Waren bei der Beklagten zu kaufen, vielfach allein aus Bequemlichkeit getroffen wird. Zudem wäre die fehlende Grundpreisangabe für eine Kaufentscheidung zu Lasten der Klägerin nur dann ursächlich, wenn entweder der entsprechende Artikel bei der Klägerin billiger wäre oder wenn der niedrigere Preis auf dem unterlassenen Aufwand der Beklagen zur ordnungsgemäßen Preisauszeichnung beruhte.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 13.09.2005
Az: I-20 U 36/05


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