Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 346/05

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2009, Az.: 8 W (pat) 346/05)

Tenor

Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das am 24. Oktober 2001 beim Patentamt angemeldete Patent 101 51 352 mit der Bezeichnung "Formschließeinheit für eine Spritzgießmaschine", dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 24. August 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, das Patent sei wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen und die Tatsachen für die Behauptung im Einzelnen angegeben.

Der Patentinhaber hat dem Bundespatentgericht mit Schreiben vom 9. September 2009 mitgeteilt, dass sie mit Eingabe vom selben Tage dem Patentamt gegenüber auf das Patent verzichtet hat und eine entsprechende Kopie beigefügt.

Nach der gerichtlichen Mitteilung über den Patentverzicht hat die Einsprechende Gelegenheit erhalten, innerhalb von 4 Wochen ein eventuell bestehendes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents 101 51 352 geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ist nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 -185 -Ventilsteuerung).

Das durch den formund fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Mit dem Eingang der wirksamen Verzichtserklärung beim Deutschen Patentund Markenamt ist das Patent mit Wirkung für die Zukunft erloschen (ex nunc). Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Verzicht kein eigenes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents (ex tunc) geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.

Das Einspruchsverfahren ist jedoch nicht durch Verwerfung des zulässigen Einspruchs zu beenden. Denn der Einspruch ist nicht rückwirkend unzulässig geworden, da für seine Einlegung die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden keine Zulässigkeitsvoraussetzung war. Diese wäre erst für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens erforderlich geworden (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 m. w. N.).

Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 -8 W (pat) 315/07).

Dehne Huber Pagenberg Dorfschmidt Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2009
Az: 8 W (pat) 346/05


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