Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 14. September 2004
Aktenzeichen: 4 U 59/04

(OLG Hamm: Urteil v. 14.09.2004, Az.: 4 U 59/04)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. November 2003 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verbot unter dem ersten Spiegelstrich mit dem Satz eingeleitet wird: „Der Schlaf dient dem Organismus dazu, neue Kräfte zu sammeln, sich von den Anstrengungen des Tages zu erholen und durch Belastungen entstandene Gefährdungen zu reparieren. Heilungsprozesse finden in den entsprechenden Schlafphasen statt„;

und desweiteren hinter „fast unglaubliche Therapieerfolge„ „die Intensität vieler umweltbedingter Störzonen ist im Schlafbereich oft besonders stark und die Zeit der Einwirkung besonders lang„;

und am Ende „gesunde Menschen freuen sich über eine Steigerung der Belastbarkeit und des allgemeinen Wohlbefindens und damit über eine Zunahme der Lebensqualität.„

Ferner unter dem fünften Spiegelstrich statt „elektrische„ „magnetische„ Wechselfelder;

und unter dem siebten Spiegelstrich vor „Gefahr„ „Ursache: Synthetikgardinen,

-teppiche, - vorhänge, -tapeten, -kleidung, Schuhe„.

Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert:

Dem Beklagten wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung desweiteren untersagt, im geschäfltichen Verkehr für eine „Baubiologische Gesundheitsberatung„ zu werben mit folgenden Aussagen:

- „Erdstrahlen & Elektrosmog können die Ursache sein für Probleme wie:

- Schlafstörungen

- Rückenschmerzen

- Herzrhythmus- und Kreislauf-Störungen

- Depressionen

- Müdigkeit

- Konzentrationsschwäche

- Rheuma

- Blasenschwäche

- Diabetes

- Migräne

- Bettnässen

- Allergien

- Immunschwäche

- Kinderlosigkeit & Impotenz

- Krebs und vieles mehr ...„

- „Symptom-Test

Mit diesem Test erhalten Sie erste Hinweise auf Symptome, die durch Strahlen verursacht sein können.

- Haben Sie einen Radiowecker und/oder Nachttischlampe am Bett€

- Fühlen Sie sich morgens wie gerädert€

- Haben Sie nachts Schweissausbrüche, kalte Füße oder Alpträume€

- Glauben Sie, dass ein natürlicher strahlenfreier Schlafbereich die Voraussetzung für einen guten und erholsamen Schlaf ist€

- Glauben Sie, dass Ihr Körper auf Strahlungen und Umwelteinflüsse reagiert€

- Fühlen Sie sich häufig abgeschlagen, müde und schlapp€

- Leiden Sie unter Schlafstörungen€

- Haben Sie öfter Migräne€

- Ist Ihr Immunsystem geschwächt€

- Leiden Sie unter Rheuma oder Gelenkschmerzen€

- Sind Sie nervös oder depressiv€

- Leiden Sie unter Kopf- und Rückenschmerzen€„

...

„Test-Ergebnis

Sie haben ein oder mehrere Kreuze gesetzt. All den genannten Krankheiten und Problemen liegt meist geopathogene Störzonen im Schlafzimmer zu Grunde. Ein einzelnes der genannten Merkmale reicht schon als Hinweis aus, doch meistens treten verschiedene Merkmale gleichzeitig auf und beeinträchtigen das Schlafen so sehr, dass es Auswirkungen auf den Alltag hat. Dies kann bis zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen. Deshalb raten wir Ihnen, Ihren Schlafplatz untersuchen zu lassen.„,

- „Symptome, die durch einen gestörten Schlafplatz auftreten können:

1) Neurologischer Symptomkomplex

- Kopfschmerzen

- Schwindelgefühl

- Gangstörungen

- Lähmungserscheinungen

- Konzentrationsstörungen

- Allgemeine Schwäche

- Müdigkeit

- Ohrgeräusche (Tinnitus)

- Potenzstörungen

2) Psychiatrischer Symptomkomplex

- Schlafstörungen

- Innere Unruhe und Nervosität

- Reizbarkeit

- Aggressivität

- Depressive Verstimmungen

- Vegetative Dystonie

3) Internistisch-immunologischer Symptomkomplex

- Muskel- und Gelenkschmerzen

- Schmerzen im Bereich der Zähne

- Rheumatische Erkrankungen

- Stoffwechselstörungen

- Herz-Kreislauf-Störungen

- Störungen des Blutdruckes

Ursachen für diese Symptome und Erkrankungen sowie eventuelle Therapierestistenz können technische (Elektrosmog) und natürliche Störfelder (Wasseradern, Gesteinsverwerfung etc.) am Schlafplatz sein.

Voraussetzung für medizinische Therapieerfolge ist ein störungsfreier Schlafplatz.

Dies kann durch entsprechende Messung und Sanierung erreicht werden.„

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere achtet er darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. Unternehmen der Ernährungsberatung, Hersteller und Vertreiber von Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln, Naturheilmitteln, Ökoprodukten, Kosmetika und Naturkosmetika, ferner Ärzteverbände, Heilpraktiker, Kliniken, Kurkliniken und Kuranstalten.

Der Beklagte erbringt durch sein Unternehmen und durch Franchiseunternehmen Schlafplatzuntersuchungen, für die er in der Zeitschrift "Naturarzt Heft 12/2002" wie folgt warb:

Fotokopie der Anzeige Bl. 19 der Akten Schwarzklammer einfügen.

Der Beklagte hat ferner im Internet unter der Homepage Fehler! Textmarke nicht definiert. für sein Unternehmen geworben. Eingangs dieser Internetwerbung heißt es unter der Firmierung des Beklagten "Das gesunde Haus, Institut für baubiologische Gesundheitsberatung, wie folgt:

Das Institut für baubiologische Gesundheitsberatung ist angetreten, die breite Bevölkerung über diese Gefahren zu informieren und zu helfen, die Strahlenquellen zu beseitigen. Häuser und Wohnungen werden nicht nur auf Erdstrahlen untersucht, sondern auch die immer mehr zunehmende Elektrobelastung gemessen. Es werden störungsfreie Zonen gesucht, damit der Mensch sich während der Schlafphase optimal erholen und regenerieren kann, und die für die Heilungsprozesse wichtigen Schlafphasen erreicht werden.

Wegen des Intertauftritts des Beklagten im einzelnen wird auf den Internetausdruck Bl. 20 ff der Akten verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, die Werbung des Beklagten in der Zeitschrift "Naturarzt" insgesamt und einige Aussagen des Internetauftritts stellten Täuschungen im Sinne von §§ 3 UWG, 3 HWG dar, da es nicht belegt sei, daß Erdstrahlen und Elektrosmog Ursache für die genannten Probleme seien. Es sei bislang noch niemandem gelungen, die Existenz von Erdstrahlen und einen Ursachenwirkungszusammenhang zwischen diesen und menschlichem oder tierischem Befinden oder dem Auftreten von Erkrankungen nachzuweisen. Es handele sich um ein bloßes Gerücht und Aberglauben. Es sei im Gegenteil sogar widerlegt, daß derartige Phänomene existierten.

Es habe bislang auch keinerlei irgendwie gearteter Nachweis geführt werden können, daß "Elektrosmog" für sich genommen irgendwelche Krankheiten oder Schäden verursache. Der diffuse und unbestimmte Begriff werde eingesetzt, um Ängste auszulösen und das Publikum daraufhin geneigt zu machen, sich für bestimmte Waren oder Leistungen zu entscheiden, die angeblich vor derartigen Phänomenen schützten. Die insoweit betriebene Angstkampagne entspreche nicht dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln sowohl die Sachaussagen der Werbeanzeige wie auch verschiedene Aussagen seines Internetauftrittes zu verbieten.

Wegen der Fassung der Verbotsanträge erster Instanz im einzelnen wird auf deren Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 209 ff der Akten verwiesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für nicht gegeben gehalten, da er nicht mit dessen Mitgliedern auf demselben Markt konkurriere und es auch an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs fehle.

Außerdem zeige die undifferenzierte Verwendung von Textbausteinen, daß der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Verfahren führe, ohne auf den Einzelfall einzugehen und etwaige Vorwürfe zu prüfen. Dies lasse darauf schließen, daß es ihm nicht so sehr um die Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gehe, sondern darum, möglichst Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die beanstandete Werbung sei auch weder irreführend noch angstmachend. Bei "Erdstrahlen" handele es sich ebensowenig wie beim "Elektrosmog" um ein parapsychologisches Phänomen. Das Thema "Erdstrahlen" lasse sich nicht mit Argumenten wie Suggestion, Einbildung oder Angstmacherei abtun. Das Thema "Elektrosmog" und "Erdstrahlen" sei vor allem in der jüngsten Vergangenheit Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gewesen. Erdstrahlen und Elektrosmog seien wissenschaftlich nachweisbar und könnten als Ursache für Erkrankungen jedweder Art bis hin zu Krebserkrankungen nicht ausgeschlossen werden. Die von ihm angebotenen und beworbenen Schlafplatzuntersuchungen, bei denen es um die Feststellung gehe, ob Erdstrahlen oder Elektrosmog an den Schlafstellen vorzufinden seien, seien geeignete Maßnahmen zu einer Verringerung des Krankheitsrisikos. Der Vorwurf der irreführenden Werbung oder Werbung mit der Angst gehe mithin fehl. Seine Dienstleistungen sollten vielmehr dazu dienen, mögliche Ursachen für Krankheiten aufzuspüren.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. November 2003 dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr für eine "baubiologische Gesundheitsberatung" zu werben mit folgenden Aussagen:

"- Deshalb empfehlen erfahrene Ärzte und Heilpraktiker eine Schlafplatzuntersuchung und -sanierung.

Viele erreichen hierdurch fast unglaubliche Therapieerfolge.

Bei unseren Untersuchungen messen wir mindestens an jedem zweiten Schlafplatz eine höhere Elektrobelastung, als an einem Computerarbeitsplatz erlaubt wäre. Sehr häufig berichten unsere Kunden von fast märchenhaften Heilungen, nachdem die Störfelder beseitigt wurden.

- Erhöhte Erdstrahlung

Ursache:

Wasseradern, Gesteinsbrüche und -Verwerfungen

Gefahr:

Schlafstörungen

Verspannungen

Kopfschmerzen

Rückenschmerzen

Müdigkeit

Allergien

Rheuma

Gicht,

Krebs

- Erhöhtes Erdmagnetfeld

Ursache:

Kreuzungspunkte des Nord-/Südgitters nach Dr. Y2, Dkreuzungen nach Dr. D

Gefahr:

Je nach Lage der Kreuzungspunkte werden entsprechende Körperzonen belastet. Ohrensausen

Nasennebenhöhlenentzüdnung

Allergien

Asthma

Magen-Darm-Probleme

Menstruationsbeschwerden

Bis hin zu Krebs,

- Elektrisches Wechselfelder

Ursache:

Wechselspannung in elektrischen Leitungen, Schaltern, Steckdosen, eingesteckte Geräte, z.B. Nachttischlampe, etc. auch wenn kein Strom fließt

Gefahr:

Kopfschmerzen und Migräne

Verspannungen und Streß

Schwitzen im Bett

Schlaflosigkeit

Depressionen

Potenzstörungen

Nervosität

Menstruationsbeschwerden

Bettnässen,

- Elektrische Wechselfelder

Ursache:

Fließender Wechselstrom in Geräten, z.B. Radiowecker, Lampen, Stereoanlagen etc., oft auch im ausgeschalteten Zustand

Gefahr

Erhöhtes Krebsrisiko

Erbgutveränderungen

Fehlgeburten

Müdigkeit

Senkung der Melatoninproduktion

Schwächung des Immunsystems,

Elektromagnetische Wellen, Hochfrequenz

Ursache:

Radio- und Fernsehsender, Handys, Babyphon, Funk, Radar, schnurlose Telefone

Gefahr:

Trübung der Augen

Netzhautablösung

Senkung der Melatoninproduktion

Auswirkung auf Nebenniere, Blut

Zellwachstum

- Elektrische Gleichfelder, statische Aufladung

Gefahr:

Störungen des Herz-Kreislauf-Systems

Kopfschmerzen

Nervosität

Depressionen,

- Magnetische Gleichfelder

Ursache:

Stahlteile in Betten, z.B. Federkerne, Rahmen, Stahlarmierungen

Gefahr:

Schlafstörungen, verstärkte Belastung bereits erkrankter Körperzonen."

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 186 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages räumt der Beklagte ein, daß es sich bei den im vorliegenden Fall betroffenen Bereichen des "Elektrosmogs" und der "Erdstrahlen" um naturwissenschaftlich umstrittene Themenkomplexe, allerdings nicht um Parapsychologie handele. Das Landgericht habe aber verkannt, daß er in der beanstandeten Werbung die insoweit "umstrittene naturwissenschaftliche" Frage nicht übernommen und dort als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hingestellt habe. Er habe in der gerügten Werbung nicht verbindlich behauptet, daß Erdstrahlen und Elektrosmog die Ursache für die in der Werbung aufgezeigten Probleme seien, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die genannten Phänomene die Ursache für diese Probleme sein könnten, also nur auf eine mögliche Ursache hingewiesen. Damit habe es des zusätzlichen Hinweises auf die Tatsache wissenschaftlicher Umstrittenheit nicht bedurft.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 6. November 2003 (13 O 47/03) die Klage insgesamt abzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages beantragt der Kläger,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

und zwar mit der Maßgabe, daß bei den Anträgen zu 3) und 9) der, wie ursprünglich beantragt, gesamte Text verboten werden soll, und daß es hinsichtlich des Antrages zu 7) statt "elektrische" "magnetische" heißen muß.

Ferner beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen hat, abzuändern und den Beklagten des weiteren zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte "baubiologische Gesundheitsberatung" zu werben:

1.

"Erdstrahlen & Elektrosmog könen die Ursache sein für Probleme wie:

- Schlafstörungen

- Rückenschmerzen

- Herzrhythmus- und Kreislauf-Störungen

- Depressionen

- Müdigkeit

- Konzentrationsschwäche

- Rheuma

- Blasenschwäche

- Diabetes

- Migräne

- Bettnässen

- Allergien

- Immunschwäche

- Kinderlosigkeit & Impotenz

- Krebs und vieles mehr ..."

2.

"Symptom-Test

Mit diesem Test erhalten Sie erste Hinweise auf Symptome, die durch Strahlen verursacht sein könnten.

Haben Sie einen Radiowecker und/oder Nachttischlampe am Bett€

Fühlen Sie sich morgens wie gerädert€

Haben Sie nachts Schweißausbrüche, kalte Füße oder Alpträume€

Glauben Sie, daß ein natürlicher strahlenfreier Schlafbereich die Voraussetzung für einen guten und erholsamen Schlaf ist€

Glauben Sie, daß Ihr Körper auf Strahlungen und Umwelteinflüße reagiert€

Fühlen Sie sich häufig abgeschlagen, müde und schlapp€

Leiden Sie unter Schlafstörungen€

Haben Sie öfter Migräne€

Ist Ihr Immunsystem geschwächt€

Leiden Sie unter Rheuma oder Gelenkschmerzen€

Sind Sie nervös oder depressiv€

Leiden Sie unter Kopf- und Rückenschmerzen€

...

"Test-Ergebnis

Sie haben ein oder mehrere Kreuze gesetzt.

All den genannten Krankheiten und Problemen liegt meist geopathogene Störzonen im Schlafzimmer zu Grunde.

Ein einzelnes der genannten Merkmale reicht schon als Hinweis aus, doch meistens treten verschiedene Merkmale gleichzeitig auf und beeinträchtigen das Schlafen so sehr, daß es Auswirkungen auf den Alltag hat. Dies kann bis zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen führen.

Deshalb raten wir Ihnen, Ihren Schlafplatz untersuchen zu lassen.",

3. (vormals 11.)

"Symptome, die durch einen gestörten Schlafplatz auftreten können:

1) Neurologischer Symptomkomplex

Kopfschmerzen

Schwindelgefühl

Gangstörungen

Lähmungserscheinungen

Konzentrationsstörungen

Allgemeine Schwäche

Müdigkeit

Ohrgeräusche (Tinnitus)

Potenzstörungen

2) Psychiatrischer Symptomkomplex

Schlafstörungen

Innere Unruhe und Nervosität

Reizbarkeit

Aggressivität

Depressive Verstimmungen

Vegetative Dystonie

3) Internistischimmunologischer Symptomkomplex

Muskel- und Gelenkschmerzen

Schmerzen im Bereich der Zähne

Rheumatische Erkrankungen

Stoffwechselstörungen

Herz-Kreislauf-Störungen

Störungen des Blutdruckes

Ursachen für diese Symptome und Erkrankungen sowie eventuelle Therapieresistenz können technische (Elektrosmog) und natürliche Störfelder (Wasseradern, Gesteinsverwerfung etc.) am Schlafplatz sein.

Voraussetzungen für medizinsiche Therapieerfolge ist ein störungsfreier Schlafplatz. Dies kann durch entsprechende Messung und Sanierung erreicht werden.".

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, die des Klägers begründet.

Durch die Berufungsanträge der Parteien ist dem Senat der gesamte Rechtsstreit erster Instanz angefallen. Der Beklagte strebt mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung sowie mit dem Maßgabezusatz bei seinem Abweisungsantrag die vollständige Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem Verbotsbegehren aus erster Instanz.

Dieses Verbotsbegehren ist zulässig. Die Zuständigkeitsrügen des Beklagten sind in zweiter Instanz unbeachtlich, § 513 Abs. 2 ZPO.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Nach dieser Vorschrift können Unterlassungsansprüche auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Dienstleistungen und Waren verwandter Art vertreiben. Dieses Merkmal einer ausreichenden Zahl von mit dem Beklagten konkurrierenden Mitgliedern ist erfüllt, wenn dem Verband Gewerbetreibende angehören, die für den einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentativ sind (BGH WRP 1998, 505 - Gelenknahrung mit weiteren Nachweisen). Dabei reicht es aus, daß die Waren und Dienstleistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Im vorliegenden Fall geht es im weiteren Sinne auch um den Gesundheitsbereich. Denn die Dienstleistungen des Beklagten sollen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingesetzt werden. In diesem Bereich verfügt der Kläger über eine ausreichend repräsentative Zahl von Mitgliedern, wie es der Senat in seinem Urteil vom 9. November 1998 (Az 4 U 122/98) ausdrücklich festgestellt hat. In dieser Entscheidung ging es um die Werbung der damaligen Beklagten, die sich mit der Erforschung feinstofflicher Schwingungen und ihrer Wirkungen auf den menschlichen Körper befaßte, wozu auch die Entwicklung von Entstörungs- und Bioresonanzgeräten gehörte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Senatsurteil mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 nicht angenommen. Dieses Senatsurteil ist im Verhandlungstermin mit den Parteien erörtert worden. Es ist nicht ersichtlich, daß sich zwischenzeitlich bei den Mitgliederverhältnissen des Klägers etwas geändert hätte, das seine Klagebefugnis nunmehr entfallen ließ. Die Feststellungen in dem früheren Senatsurteil sind zwar noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG alter Fassung getroffen worden. In diesem Zusammenhang der Klagebefugnis hat sich durch die Neufassung des UWG in § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG aber nichts geändert.

Die Verwendung von Textbausteinen macht die Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, auch wenn ein falscher Textbaustein in die Klageschrift hineinrutscht. Die Verwendung von Textbausteinen dient hier erkennbar nur der Vereinfachung von Organisationsabläufen.

Das Verbotsbegehren des Klägers hat auch im vollem Umfange Erfolg.

Mit dem Verbot zu Ziffer 1) seines Berufungsbegehrens verfolgt der Kläger sein schon in erster Instanz erstrebtes Verbot der Werbeanzeige weiter.

Zu Unrecht hat das Landgericht dieses Verbotsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit der Kläger nicht die gesamte Anzeige als konkrete Verletzungshandlung verboten wissen will, ist dies auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unschädlich. Denn das Verbotsbegehren erfaßt die wesentlichen Werbeaussagen der beanstandeten Anzeige, bei denen die Gefahr besteht, daß sie auch in dem Gewand anders gestalteter Werbeanzeigen erscheinen können, ohne hierdurch ihren Unrechtsgehalt zu verlieren. Mithin bewegt sich der Verbotsantrag des Klägers zu Ziffer 1) im Rahmen zulässiger Abstrahierung. Dies wird auch dadurch erreicht, daß der Kläger im Eingang seines Verbotsbegehrens ausdrücklich den Zusammenhang anspricht, in dem die beanstandeten Werbeaussagen nicht mehr erscheinen dürfen, nämlich im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für eine "baubiologische Gesundheitsberatung".

Damit wird auch der entscheidende Unrechtsgehalt der beanstandeten Werbeanzeige zutreffend erfaßt. Der Beklagte bewirbt seine Leistung, nämlich die "professionelle ganzheitliche Schlafplatzuntersuchung" damit, daß sie dem Kunden die entscheidenden Mittel in die Hand gibt, um gegen die aufgezählten Krankheiten angehen zu können. Dazu wird ein Ursachenzusammenhang aufgezeigt, der in Wahrheit aber wissenschaftlich umstritten ist, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch selbst eingeräumt hat. Dieser Zweifel über die Auswirkungen von Erdstrahlen und Elektrosmog wird entgegen der Ansicht des Landgerichts durch das Wort "können" in der Anzeige nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (Senatsurteil vom 5. November 1998 - 4 U 122/98). Denn das "können" wird vom Kunden nur im Gegensatz zum "müssen" verstanden. Die Anzeige schränkt durch diese Wortwahl ihre Behauptung über die Ursächlichkeit von Erdstrahlen für Schalfstörungen etc. nur insoweit ein, als solche Erdstrahlen nicht notwendig die Ursache für Schlafstörungen sind. Es kann eben auch andere Ursachen geben. An der generellen Eignung der Erdstrahlen, Schlafstörungen zu verursachen, läßt die Anzeige aber keinen Zweifel. Ob die Erdstrahlen solche Krankheiten überhaupt verursachen können, ist aber umstritten, weil nämlich vielfach in ernst zu nehmender Weise bestritten wird, daß es die Erdstrahlen überhaupt gibt (vgl. die Unterlagen Bl. 42 ff der Akten). Diesen Streit unter den Wissenschaftlern räumt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung Bl. 257, 258 sowie in dem Schriftsatz vom 31. August 2004 Bl. 286 der Akten auch selbst ein.

Ähnliches gilt für die Behauptungen über die Auswirkungen des Elektrosmog. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten zwar zuzugeben, daß sich die Existenz von Elektrosmog nicht leugnen läßt. Das ergibt sich schon aus der umfassenden Beschäftigung des Gesetzgebers mit diesem Phänomen (vgl. z.B. die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366). Umstritten ist aber auch in diesem Zusammenhang, ob und vor allem bei welchen Werten die vom Beklagten aufgeführten Gesundheitsgefahren hervorgerufen werden können (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 1638). Demgegenüber erweckt die Werbung des Beklagten den Eindruck, als entspreche es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, daß Elektrosmog schlechthin die aufgeführten Krankheitsbilder verursachen könne.

Eine solche Werbung für Dienstleistungen im Rahmen baubiologischer Gesundheitsberatung, wozu der Beklagte auch die angebotene Schlafplatzuntersuchung zählt, ist aber wettbewerbsrechtlich unlauter und deshalb nach § 8 UWG zu verbieten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Werbung mit ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen im Gesundheitsbereich bereits die Schwelle zur irreführenden Werbung nach § 5 UWG überschritten wird. Auch ohne einen solchen tatsächlich eingetretenen Irrtum der Verbraucher ist eine derartige Werbung mit wissenschaftlich ungesicherten Erkenntnissen allgemein wettbewerbswidrig, wenn nicht deutlich und verständlich auf diesen ungesicherten Forschungsstand hingewiesen wird, jedenfalls dann, wenn wir hier der Gesundheitsbereich betroffen ist.

Darin ist stets bereits ein Verstoß gegen § 1 UWG alter Fassung gesehen worden (Senatsurteil vom 5. November 1998 - 4 U 122/98 - rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluß des BGH vom 6. Oktober 1999; Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 1 Rdzif. 358 m.w.N.). Dem Verletzer sollen zwar weder die Werbeaussagen noch der Absatz der beworbenen Dienstleistungen generell verboten werden. Er darf die angesprochenen Verkehrskreise aber nicht darüber im Unklaren lassen, daß sich seine Werbeaussagen und damit auch die Dienstleistungen, die er anbietet, auf schwankendem Erkenntnisboden bewegen. Unabhängig von tatsächlich erregten Irrtümern soll schon dem abstrakten Gefährdungspotential begegnet werden, das in der Werbung mit ungesicherten Erkenntnissen liegt, vor allem, wenn es um den sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung geht, wo unzureichende Informationen zu irreparablen Schäden führen können. Es ist jedenfalls im Bereich der Gesundheitswerbung unlauter, um des eigenen Vorteils willen Gegenmeinungen zu unterschlagen, wie es hier der Beklagte getan hat. Der Beklagte verwirklicht damit nunmehr den Beispielsfall des § 4 Ziffer 1 UWG, wonach unlauter handelt, wer die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluß zu beeinträchtigen sucht. Zwar wird unter einem unsachlichen Einfluß zumeist die Wertreklame erfaßt. Schon nach § 1 UWG alter Fassung ist unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Kundenwerbung neben der Wertreklame aber auch stets die Irreführung als generell wettbewerbswidrige Maßnahme erfaßt worden (Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 12 ff, 192 ff). Vor allem aber ist gerade die gesundheitsbezogene Werbung am Maßstab des § 1 UWG a.F. im Hinblick auf ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gemessen worden (Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 354 m.w.N.). Auch für die Neufassung des UWG wollte der Bundesrat die Täuschung als eigenständige unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ausdrücklich aufgenommen wissen. Dies ist zwar abgelehnt worden, allerdings nur mit der Begründung, daß auch Täuschungsfälle unter den Gesichtspunkt des unangemessenen unsachlichen Enflusses fielen (Bundestagsdrucksache 15/2795).

In jedem Falle fällt die Werbung mit ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf unter die allgemeine Vorschrift des § 3 UWG als unlautere Wettbewerbshandlung. Denn durch die Neufassung des UWG sollte jedenfalls insoweit keine Lockerung eintreten, als es um die Werbung mit ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den notwendigen Hinweisen hierauf geht.

Angesichts des bedeutsamen Gesundheitsbereiches, der hier betroffen ist, ist die beanstandete Werbeanzeige auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Gerade in dem hier in Rede stehenden Bereich ungesicherter Erkenntnisse über die vielfältigen Ursachen bedrückender Gesundheitsgefährdungen ist eine genaue Aufklärung des Verbrauchers über den Stand der wissenschaftlichen Forschung erforderlich, um difusen Ängsten vorzubeugen.

Auch die nachfolgenden Verbotsbegehren des Klägers sind sämtlich begründet. Diesen Verbotsbegehren liegt der Internetauftritt des Beklagten zugrunde. Dabei ist es unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht zu beanstanden, daß der Kläger nicht diesen Auftritt insgesamt verboten wissen will, sondern einzelne Passagen dieses Auftrittes jeweils gesondert für sich verboten wissen will. Denn diesen Passagen kommt jeweils ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Es besteht auch die Gefahr, daß der Beklagte diese einzelnen Passagen jeweils für sich erneut veröffentlichen wird, weil sie jeweils aus sich hieraus verständlich sind. Der hinreichende wettbewerbliche Bezug des Verbotes wird durch die Eingangsformulierung gewährleistet, wonach sämtliche einzelnen Werbeaussagen nur im Zusammenhang mit der "Baubiologischen Gesundheitsberatung" des Beklagten verboten sind. Diesen Zusammenhang hat der Beklagte in dem beanstandeten Internetauftritt auch selbst hergestellt, indem er auf der Willkommensseite (Bl. 21 der Akten) sein Institut ausdrücklich dafür empfohlen hat, es mit der Suche nach störungsfreien Zonen zu beauftragen, um die Erholung während der Schlafphasen zu optimieren. Von daher lassen sich die nachfolgenden Aussagen des Internetauftritts des Beklagten nicht als allgemeine Information des Verbrauchers auf neutraler Basis auffassen, wie es z.B. die Verbraucherberatung tut. Vielmehr stehen sämtliche beanstandeten Informationen des Internetauftritts in unmißverständlichem Zusammenhang mit dem Leistungsangebot des Beklagten.

Im einzelnen:

Klageantrag zu 2) "Symptomtest"

Der Text selbst befindet sich auf Bl. 22 der Akten. Die Testauswertung, die ebenfalls verboten werden soll, wird dort auf Bl. 22 zwar nicht abgedruckt. Da vom Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch erörtert worden ist, nicht bestritten worden ist, den Test, so wie er im Verbotsantrag steht, veröffentlicht zu haben, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, daß das zu verbietende "Testergebnis" lediglich versehentlich nicht zur Akte gereicht worden ist, tatsächlich aber ebenfalls Bestandteil des Internetauftritts des Beklagten ist.

Dieser Test kann auch isoliert verboten werden. Es besteht nämlich die Gefahr, daß der Beklagte diesen Test auch in anderen beliebigen Zusammenhängen veröffentlicht. Der Charakter des Testes als Werbeaussage folgt jedenfalls aus dem Schlußsatz, in dem dazu geraten wird, die Dienstleistung des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Auch in diesem Test wird auf die ungesicherte wissenschaftliche Grundlage über die gesundheitlichen Auswirkungen von Strahlungen nicht hingewiesen, so daß die Wettbewerbswidrigkeit dieses Testes aus den gleichen Gründen folgt, wie sie zur Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige dargelegt worden sind.

Bei dem Verbot zu Ziffer 3 (Empfehlung der Schlafplatzuntersuchung) hat das Landgericht zu Recht einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Es hat nur zu Unrecht einzelne Sätze aus dem begehrten Verbot herausgestrichen. Dieser Text befindet sich auf Bl. 53 ff der Akten. Es handelt sich um einen in sich geschlossenen Text unter einer eigenständigen Überschrift. Deshalb kann er auch isoliert werden werden, aber nur vollständig, weil sich sein Sinngehalt nur aus dem gesamten Inhalt des Textes ergibt. Von daher wirkt es sich sinnentstellend aus, wenn aus diesem in sich geschlossenen Text einzelne Passagen herausgestrichen werden.

Auch in diesem Text wird nicht darauf hingewiesen, daß die gesundheitlichen Auswirkungen von Elektrobelastungen wissenschaftlich nicht gesichert sind. Im Gegenteil wird dafür sogar noch die Autorität erfahrener Ärzte und Heilpraktiker in Anspruch genommen. Insoweit verstößt dieser Text auch noch gegen § 11 Ziffer 2 HWG, wonach es verboten ist, mit Angaben zu werben, daß das Verfahren im Bereich der Gesundheitsfürsorge fachlich empfohlen oder geprüft ist.

Dagegen liegt keine Werbung mit der Angst vor, wie der Kläger auch im Zusammenhang mit den übrigen Verboten geltend macht. Denn eine Werbung mit der Angst liegt nur vor, wenn dem Verbraucher suggeriert wird, einer drohenden Gefahr gerade durch die Dienstleistung des Werbenden begegnen zu können (BGH GRUR 1986, 902 - Angstwerbung; Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 342 ff m.w.N.). Auch § 11 Ziffer 7 HWG verbietet nur Werbeaussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen. Der Beklagte bietet dagegen nur Diagnoseleistungen an, also Leistungen zur Ursachenerforschung bei bereits bestehenden Erkrankungen oder zur Vorbeugung allgemein drohender Erkrankung. Er stellt die Auswirkungen von Erdstrahlen nicht als besonderes Übel heraus, dem nur mit seinen Dienstleistungen begegnet werden könne. Er knüpft vielmehr an allgemeine bekannte Krankheitsbilder an und weist in diesem Zusammenhang auf Ursachen hin, die bislang zu wenig beachtet worden seien. Das bedeutet noch kein Schüren von Angstgefühlen im Sinne des § 11 Ziffer 7 HWG. Die allgemein bestehende Angst vor Krankheiten wird hier noch nicht auf eine Weise instrumentalisiert, daß die Grenze zur Angstwerbung überschritten wäre.

Die begehrten Verbote zu Ziffer 4) bis 8) hat das Landgericht antragsgemäß ausgesprochen. Lediglich bei dem Verbot zu Ziffer 7) muß es richtig "magnetische Wechselfelder" heißen, vgl. Bl. 27 der Akten. Gegen die isolierte Verbotsform bestehen auch hier keine Bedenken. Denn es handelt sich jeweils um tabellarische Darstellungen von Ursachen und Wirkungen, die unabhängig voneinander bestehen können und folglich auch unabhängig voneinander veröffentlicht werden können. Daraus folgt dann auch, daß der Kläger diese Darstellungen jeweils für sich isoliert verboten bekommen kann.

Der für ein Verbot notwendiger Zusammenhang dieser tabellarischen Darstellungen mit den Werbebemühungen des Beklagten kommt auch hier durch den Eingangssatz im Internetauftritt des Beklagten hinreichend zum Ausdruck. Dies wiederum wird auch vom Kläger durch die Eingangsformulierung des Verbotes hinreichend erfaßt.

Auch hier fehlt der Hinweis auf die ungesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage, was die beanstandeten Werbeaussagen wie dargelegt wettbewerbswidrig macht.

Für die tabellarische Darstellung, die dem Verbotsbegehren zu Ziffer 9) zugrundeliegt gilt im Ergebnis das gleiche. Zu Unrecht hat das Landgericht auch hier den Ausgangstext gekürzt. Gerade der Hinweis auf die alltäglichen Erfahrungen mit aufgeladenen Türklinken soll dem Kunden zeigen, daß man dann auch Störungen im größeren Umfang erwarten kann. Vor allem macht die Streichung der Ursachenangaben durch das Landgericht keinen Sinn. So verkürzt hat der Beklagte eben nicht geworben. Entsprechend dem Maßgabezusatz des Klägers ist daher das Verbot in seinem ursprünglich beantragten Umfange aufrechtzuerhalten.

Das zu Ziffer 10) begehrte Verbot hat das Landgericht zu Recht unverändert ausgesprochen. Zur Begründung kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier fehlt der notwendige Hinweis auf die ungesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage.

Das Verbotsbegehren zu Ziffer 11) (Ziffer 3) des Berufungsantrages) hat das Landgericht zu Unrecht abgewiesen.

Die beanstandete Werbeaussage stellt eine selbständige tabellarische Übersicht dar, die auch in anderen Zusammenhängen oder für sich veröffentlicht werden kann, so daß sie auch Gegenstand eines eigenständigen Verbotes sein kann. Wie dargelegt reicht der Begriff des "können" nicht aus, um die fehlende gesicherte wissenschaftliche Grundlage darzutun. Nach der beanstandeten Werbeaussage kann ein störungsfreier Schlafplatz durch entsprechende Messung und Sanierung erreicht werden, so daß auch ohne den Obersatz eine Werbeaussage mit gesicherter Grundlage vorliegt, die damit wettbewerbswidrig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger ist im Ergebnis mit seinem Verbotsbegehren in vollem Umfange durchgedrungen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 14.09.2004
Az: 4 U 59/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/53afd1be9b1c/OLG-Hamm_Urteil_vom_14-September-2004_Az_4-U-59-04




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