Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Juni 2011
Aktenzeichen: 4b O 26/10 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.06.2011, Az.: 4b O 26/10 U.)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert beträgt EUR 5.000.000.

Gründe

Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Patents DE A (Anlage K 1, "Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.10.1996 angemeldet und am 16.4.1998 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 8.2.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.

Die Beklagte zu 1) legte eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein (Anlage B 9, Az.: 4 Ni 18/11), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

"Universal-Fräs- und Bohrmaschine mit

- einem Maschinenständer (1),

- einem auf dem Maschinenständer (1) horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten (3, 6),

- einem am Kreuzschlitten (3, 6) vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock (11) mit einer Arbeitsspindel (12),

- einer um eine Schwenkachse (21) drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenständers (1) angeordneten Konsole (18), die einen kreisförmigen Konsolenfuß (18a) und einen einteilig auskragenden Tragansatz (18b) aufweist,

- einem auf einer Auflagefläche (22) des Tragansatzes (18b) angeordneten Werkstück-Drehtisch (19) und

- einer Steuereinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

- die vertikale Stirnwand des Ständers (1) eine kreisförmige Ausnehmung (26) aufweist, welche die komplementäre Gestalt des Konsolenfußes (18a) hat,

- zentrisch in der Ausnehmung (26) ein Lagerzapfen (27) angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse (21) der Konsole (18) bildet,

- der kreisförmige Konsolenfuß (18a) in der Ausnehmung (26) abgestützt und auf dem Lagerzapfen (27) verdrehbar gelagert ist und

- die Drehachse (25) des Werkstück-Drehtisches (19) senkrecht zur Schwenkachse (21) der Konsole (18) verläuft."

Die unten (verkleinert) wiedergegebene Ablichtung der Figur 1 des Klagepatents zeigt beispielhaft eine Fräs- und Bohrmaschine gemäß der technischen Lehre des Klagepatents in einer Seitenansicht.

Die Beklagte zu 1) bietet auf ihrer Internetseite www.x.de Fräs- und Bohrmaschinen unter der Typenbezeichnung U5 an ("angegriffene Ausführungsformen"). Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Eine angegriffene Ausführungsform ist auf Seite 14 des Produktkataloges der Beklagten zu 1) zu sehen (Anlage K 3). Die nachfolgende Ablichtung zeigt eine Darstellung der angegriffenen Ausführungsformen, wobei die Klägerin wesentliche Teile mit Bezugsziffern versehen hat, soweit sie ihrer Ansicht nach entsprechenden Komponenten der klagepatentgemäßen Maschine entsprechen (Anlage K 4, die hier verkleinert wiedergegeben ist).

Die Klägerin stellte der Beklagten die Zeichnung gemäß Anlage K 6 während der zwischen den Parteien gewechselten Abmahnkorrespondenz zur Verfügung, um auf deren Grundlage eine außergerichtliche Einigung zu diskutieren. Anlässlich eines Treffens unter Beteiligung der jeweiligen Rechts- und Patentanwälte äußerte sich die Beklagte dahingehend, dass die Anlage K 6 die Details der angegriffenen Ausführungsformen zutreffend wiedergebe, indes mit folgenden Ausnahmen:

- der ockerfarbene Ring (1) sei nicht mit dem blauen Konsolenfuß verbunden, sondern mit dem zum Ständer der Maschine gehörenden grünen Teil,

- so dass das für die Sicherstellung der Drehbewegung des Konsolenfußes relevante waagerecht eingezeichnete Wälzlager nicht radial außerhalb des ringförmigen, ockerfarbenen Teiles angeordnet sei, sondern radial innerhalb.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist der Konsolenfuß an einem Rundtisch befestigt, welcher schwenkbar im Maschinenständer gelagert ist (vgl. Zeichnung auf S. 21 der Klageerwiderung, Blatt 52 GA).

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere weise die vertikale Stirnwand des Ständers eine kreisförmige Ausnehmung auf, welche die komplementäre Gestalt des Konsolenfußes habe. Insoweit sei der grüne Einsatz gemäß der Zeichnung in Anlage K 6 als "Ausnehmung" im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen, da er technischfunktional der vertikalen Stirnwand des Ständers zuzurechnen sei; das Klagepatent verlange insoweit nicht zwingend eine einstückige Ausgestaltung. Die Ausnehmung werde festgelegt durch die Zylinderinnenfläche des grünen Teils und (nur in der ausgelieferten Ausführungsform) dem angrenzenden Flächenteil in der Form einer ringförmigen Scheibe, die von dem ockerfarbenen Teil in die Ausnehmung hineinrage. In der Ausnehmung sei auch zentrisch ein Lagerzapfen angeordnet, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bilde. "Zentrisch" sei so zu verstehen, dass die kreisförmige Ausnehmung eine Mittelachse habe, in Bezug auf die der Lagerzapfen zentriert ist und diese Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bilde; über die radiale Erstreckung des Lagerzapfens mache dieser Begriff hingegen keine Aussage. Das zylinderförmige, mit dem Konsolenfuß verbundene blaue und in die Ausnehmung hineinragende Teil der angegriffenen Ausführungsformen sei als "Lagerzapfen" anzusehen. Die Ausgestaltung dieses Teils als Hohlzapfen stehe dem nicht entgegen; das Klagepatent verlange in Bezug auf den Lagerzapfen auch nicht, dass ein bestimmter Durchmesser nicht überschritten werden dürfe. Ebenso wenig setze das Klagepatent voraus, dass der Lagerzapfen nur einen relativ kleinen Teil der Fläche im Zentrum der Ausnehmung einnehme. Jedenfalls stelle ein "hohlzylindrischer Ansatz" ein patentrechtlich äquivalentes Ersatzmittel dar. Der kreisförmige Konsolenfuß sei in der Ausnehmung abgestützt und auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert. Ein solches "Abstützen" erfolge bei den angegriffenen Ausführungsformen zunächst über die unter Ziffer 1 der Anlage K 6 beschriebenen Radiallager (aufrecht stehendes rotes Dreieck). Bei der gelieferten Ausführungsform erfolge das Abstützen durch das in der unteren Zeichnung auf Seite 21 der Klageerwiderung links dargestellte aufrecht stehende rote Dreieck (mit der Maßgabe, dass dieses Wälzlager zwischen dem mit dem grünen Teil verbundenen ockerfarbenen Ring, der die Ausnehmung begrenze, und der korrespondierenden Grenzfläche des Konsolenfußes liege). Ein zweiter Abstützbereich ergebe sich im Hinblick auf die hydraulische Klemmung. Das Klagepatent verlange keine "Abstützung mit einem anderen Bauteil". Das Merkmal der "Verdrehbarkeit" beziehe sich auf den Konsolenfuß, wobei der Wortlaut es offen lasse, ob der Konsolenfuß relativ zu dem Lagerzapfen oder mit dem Lagerzapfen (z.B. einstückig mit dem Lagerzapfen) verdrehbar gelagert sei. Hilfsweise macht die Klägerin auch insoweit eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln geltend: Die dafür notwendige Gleichwirkung sei gegeben, da es sich um einen "eindeutigen Fall einer kinematischen Umkehr" handele. Das Austauschmittel sei auch naheliegend, weil es trivial sei, anstelle des sich drehenden Lagerteils den Lagerzapfen beweglich auszugestalten. Schließlich handele sich auch um ein gleichwertiges Austauschmittel, da es ohne Belang sei, welches der beiden Teile einer Lagereinheit feststehe und welches drehbeweglich sei. Die Klägerin behauptet, der Kaufpreis für ihre patentgemäßen Maschinen betrage - abgesehen von speziellen kostenreduzierten Modellen - "im eigentlichen Wettbewerb mit den angegriffenen Ausführungsformen" zwischen EUR 120.000 und EUR 150.000, wobei diese Preise regelmäßig über jenen der Beklagten lägen.

Ursprünglich hat die Klägerin allein eine äquivalente Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat und insoweit beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Universal-Fräs- und Bohrmaschinen mit einem Maschinenständer, einem auf dem Maschinenständer horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten, einem am Kreuzschlitten vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock mit einer Arbeitsspindel, einer um eine Schwenkachse drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenständers angeordneten Konsole, die einen kreisförmigen Konsolenfuß und einen einteilig auskragenden Tragansatz aufweist, einem auf einer Auflagefläche des Tragansatzes angeordneten Werkstück-Drehtisch und einer Steuereinrichtung,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die vertikale Stirnwand des Ständers eine kreisförmige Ausnehmung aufweist, welche die komplementäre Gestalt des Konsolenfußes hat, zentrisch in der Ausnehmung ein Lagerzapfen angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisförmige Konsolenfuß in der Ausnehmung abgestützt und über den mit dem Konsolenfuß verbundenen Lagerzapfen auf dem Lagerteil verdrehbar gelagert ist und die Drehachse des Werkstück-Drehtisches senkrecht zur Schwenkachse der Konsole verläuft;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.3.2007 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8.3.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 59.425,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

A) im Hauptantrag wie oben, jedoch mit der Maßgabe, dass

- der dritte Absatz von Ziffer I.1 auf Seite 3 der Klageschrift die Fassung erhält:

"bei denen die vertikale Seite des Ständers eine kreisförmige Ausnehmung aufweist, welche die komplementäre Gestalt des Konsolenfußes hat, zentrisch in der Ausnehmung ein Lagerzapfen angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisförmige Konsolenfuß in der Ausnehmung abgestützt und auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist und die Drehachse des Werkstück-Drehtisches senkrecht zur Schwenkachse der Konsole verläuft";

- weiter eine Ziffer I.3 eingefügt wird wie folgt:

"3. - nur bezüglich der Beklagten zu 1) - die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Patents DE A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Zurücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse bzw. die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

- weiter eine Ziffer I.4 wie folgt eingefügt wird:

"4. - nur bezüglich der Beklagten zu 1) - die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

- die Kammer die aus Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2010 näher ersichtlichen Teilsicherheiten festlegt (vgl. im Einzelnen Blatt 64 GA);

B) in einem ersten Hilfsantrag für den Fall, dass die Kammer nicht von einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals "Lagerzapfen" ausgehen sollte,

wie im vorstehenden Hauptantrag in seiner vorstehend ergänzten Fassung, jedoch mit der Maßgabe, dass im letzten Absatz der Ziffer I.1 der Ausdruck "Lagerzapfen" ersetzt wird durch "hohlzylindrischer Ansatz";

C) in einem zweiten Hilfsantrag für den Fall, dass die Kammer nicht von einer wortlautgemäßen Verwirklichung des Merkmals ausgehen sollte, wonach der Konsolenfuß auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert sein muss,

wie im ursprünglichen Hauptantrag in der Klageschrift, jedoch mit den vorstehenden Ergänzungen und Änderungen gemäß Ziffer I.3, I.4. und dem Antrag auf Festsetzung der Teilsicherheiten;

D) in einem dritten Hilfsantrag für den Fall, dass die in den Hilfsanträgen zu B) und C) betroffenen Merkmale nach Auffassung der Kammer nicht wortlautgemäß verwirklicht sind,

wie im neuen Hauptantrag in der vorstehend ergänzten Form, jedoch mit der Maßgabe, dass im letzten Absatz der Ziffer I.3. auf Seite 3 der Klageschrift der Ausdruck "Lagerzapfen" ersetzt wird durch "hohlzylindrischer Ansatz", so dass die relevante Textpassage folgende Fassung erhält:

"... zentrisch in der Ausnehmung ein hohlzylindrischer Ansatz angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisförmige Konsolenfuß in der Ausnehmung abgestützt und über den mit dem Konsolenfuß verbundenen hohlzylindrischen Ansatz auf einem Lagerteil verdrehbar gelagert ist ...".

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhoben Nichtigkeitsklage auszusetzen,

weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten treten dem Vorwurf einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die im Maschinenständer verwirklichte Ausnehmung sei tatsächlich eine bei der klagepatentgemäßen Lagerung gerade vermiedene Lageröffnung, die erheblich größer sei als der Konsolenfuß, die Stirnwand durchbreche und erheblich tiefer in den Maschinenständer hineinreiche als der Konsolenfuß, so dass es an einer "komplementären Gestalt" fehle; die Ausnehmung sei insbesondere nicht kreisförmig. Klagepatentgemäß müsse die Stirnwand selbst eine Ausnehmung aufweisen, was im Hinblick auf das in Anlage K 6 grün dargestellte Teil nicht der Fall sei. Der Fachmann sehe einen Rundtisch mit zylindrischem Ansatz nicht als "Zapfen" oder gar als "Lagerzapfen" an. Ein Zapfen sei nach allgemeinem fachmännischem Verständnis ein zylinderförmiger Stift an Maschinenteilen. Der ringförmige Ansatz sei auch nicht "zentrisch" angeordnet: Zwar sei er konzentrisch zur Schwenkachse des Konsolenfußes, was jedoch eine unvermeidliche Trivialität darstelle, weil das Ringlager gerade die Schwenkachse des Rundtisches und der daran befestigten Konsole definiere. "Zentrisch" im Sinne des Klagepatents meine demgegenüber die Positionierung eines Lagerzapfens im Zentrum ("mittig") der Ausnehmung und nicht etwa an ihrem Rand. Zudem stelle ein lediglich bei montiertem Konsolenfuß lagerbauartbedingt in die Lageröffnung hineinragender ringförmiger Ansatz des den Konsolenfuß tragenden Rundtisches keinen in der Ausnehmung angeordneten Lagerzapfen dar. Der Konsolenfuß sei ferner nicht in der Ausnehmung abgestützt; es komme nur zu einer "Lagerung über ein Wälzlager", wobei das Klagepatent jedoch zwischen Abstützung und Lagerung strikt differenziere. Insbesondere stelle die hydraulische Klemme eine Bremse und keine Abstützung dar. Schließlich fehle es deshalb an einer wortsinngemäßen Verletzung, weil der Konsolenfuß zwar verdrehbar gelagert sei, jedoch nicht auf einem Lagerzapfen, sondern ausschließlich in dem die Lageröffnung umgebenden Ringlager. Es stelle auch keine äquivalente Verletzung des Klagepatents dar, anstelle des sich drehenden Lagerteils den (vermeintlichen) Lagerzapfen beweglich auszugestalten. Rein vorsorglich berufen sich die Beklagten insoweit auf den sog. Formstein-Einwand, da der Fachmann ausgehend von der DE B und der DE C den Weg zur angegriffenen Ausführungsform unmittelbar vom Stand der Technik gewiesen bekomme. Die Beklagten behaupten, der Verkaufspreis für eine Maschine entsprechend den angegriffenen Ausführungsformen betrage zwischen EUR 125.000 und EUR 149.000 und liege damit über den Preisen für patentgemäße Maschinen der Klägerin. Sie meinen, Ansprüche der Klägerin auf Vernichtung und Rückruf seien jedenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen: Solches hätte den wirtschaftlichen Ruin der Beklagten zu 1) zur Folge; es könne eine vermeintliche Patentverletzung auf einfachere Weise dadurch vermieden werden, dass ein Umbau der Konsolenlagerung erfolge. Jedenfalls müsse im Falle einer Verurteilung für die Anträge auf Vernichtung und Rückruf eine isolierte Sicherheitsleistung von mindestens EUR 20.000.000 ausgesprochen werden. Ihren Hilfsantrag auf Aussetzung begründen die Beklagten damit, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wegen einer unzulässigen Erweiterung, fehlender Neuheit bzw. zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werde.

Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 29.3.2010 und dem Beklagten zu 2) am 26.3.2010 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie mit der Replik vorgenommene Klageänderung ist zulässig, weil die Beklagten sich im Haupttermin widerspruchslos zu den neuen Anträgen eingelassen haben, weshalb ihre Einwilligung zur Klageänderung zu vermuten ist (§§ 263 Alt. 1, 267 ZPO).

Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihren diversen Hilfsanträgen unbegründet. Der Klägerin stehen mangels einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Universal-Fräs- und Bohrmaschine.

Einleitend erwähnt das Klagepatent, dass moderne Werkzeugmaschinen zur Fräs- und Bohrbearbeitung durch Verfahrbewegungen in den drei Hauptachsen und durch zusätzliche Schwenk- und Drehbewegungen über Schwenkrundtische oder verschwenkbare Spindeln bzw. Ständer eine 5-Achsenbearbeitung eines Werkzeugs in einer Aufspannung ermöglichen, wodurch die bisher zum Umspannen benötigte Zeit eingespart und die Fertigungsgenauigkeit verbessert werden kann. Schwenkrundtische werden in verschiedenen Ausführungen als gesonderte Zusatzaggregate angeboten, die bei Bedarf auf den Werkstücktisch der Fräs- und Bohrmaschine aufgespannt werden.

Aus der DE B (Anlage B 1) ist eine Fräs- und Bohrmaschine bekannt, die einen um eine 45º-Achse motorisch verschwenkbaren Drehtisch aufweist. In der Frontseite eines breiten Maschinenständers ist eine Ausnehmung vorgesehen, deren ebener Boden unter einem Winkel von 45º nach vornunten geneigt ist. Die Konsole enthält einen kreisrunden Fuß und einen mit diesem Fuß einstückig ausgebildeten Tragansatz, der sich etwa parallel und seitlich neben der Drehachse erstreckt und eine unter einem Winkel von 45º zur Drehachse verlaufende Tragfläche aufweist. Auf dieser Tragfläche ist ein verdrehbarer Werkstücktisch montiert. Das Klagepatent bemängelt an dieser Lösung: Die Konstruktion dieser Werkzeugmaschine und insbesondere die Steuerung aller Verfahr- und Schwenkbewegungen sei relativ aufwendig. Darüber hinaus ergebe sich die Problematik, dass in bestimmten Schräglagen des Arbeitstisches die Bearbeitungsstellung vom Bedienpult der Steuerung aus nicht mehr sichtbar sei, was die Überwachung des Bearbeitungsprozesses erschwere.

Ferner hebt das Klagepatent als Stand der Technik die DE C (Anlage B 3) hervor. Die dort beschriebene Universal-Fräsmaschine trägt einen Kreuzschlitten mit einem Spindelstock. Die zu bearbeitenden Werkstücke werden auf einem in drei Ebenen schwenkbaren Aufspanntisch befestigt, der seinerseits in einer Vertikalführung an der Vorderseite des Maschinenständers mittels eines Vertikalschlittens geführt ist. Der Werkstück-Aufspanntisch weist einen Längsschlitten auf, der über eine geneigte Längsführung am Vertikalschlitten befestigt und horizontal verschiebbar ist. An diesem Längsschlitten ist über eine Grundplatte ein Flanschgehäuse befestigt, das um eine horizontale und parallel zu einer Horizontalfrässpindel verlaufende Kippachse geschwenkt werden kann. In diesem Flanschgehäuse ist ein Schwenkkasten eingesetzt, der um eine horizontale Querachse nach oben und unten geschwenkt werden kann. Auf diesem Schwenkkasten ist die Aufspannplatte des Werkstücktisches montiert. Durch Vorsehen des Kreuzschlittens an der Frontseite des Maschinenständers sowie den Anbau der schwenkbaren Tischkonstruktion an diesem Kreuzschlitten sei - so die betreffende Kritik des Klagepatents - diese Konstruktion aufwendig und führe zu einer unzureichenden Steifigkeit, was die Bearbeitungsgenauigkeit beeinträchtige.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent in seinem Absatz [0005] die Aufgabe, eine kompakte und kostengünstige Universal-Fräs- und Bohrmaschine zu schaffen, die mit relativ geringem steuerungstechnischen Aufwand eine mehrachsige Bearbeitung bei optimalem Sichtkontakt zur Bearbeitungsstelle ermöglicht.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Anspruch 1 des Klagepatents eine Universal- Fräs- und Bohrmaschine mit folgenden Merkmalen vor:

1. Universal-Fräs- und Bohrmaschine mit

2. einem Maschinenständer (1),

3. einem auf dem Maschinenständer (1) horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten (3, 6),

4. einem am Kreuzschlitten (3, 6) vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock (11) mit einer Arbeitsspindel (12),

5. einer um eine Schwenkachse (21) drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenständers (1) angeordneten Konsole (18), die

a. einen kreisförmigen Konsolenfuß (18a) und

b. einen einteilig auskragenden Tragansatz (18b) aufweist,

6. einem Werkstück-Drehtisch (19), der auf einer Auflagefläche (22) des Tragansatzes (18b) angeordnet ist, und

7. einer Steuereinrichtung.

8. Die vertikale Stirnwand des Ständers (1) weist eine kreisförmige Ausnehmung (26) auf,

a. welche die komplementäre Gestalt des Konsolenfußes (18a) hat,

b. und in der zentrisch ein Lagerzapfen (27) angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse (21) der Konsole (18) bildet.

9. Der kreisförmige Konsolenfuß (18a) ist

a. in der Ausnehmung (26) abgestützt und

b. auf dem Lagerzapfen (27) verdrehbar gelagert.

10. Die Drehachse (25) des Werkstück-Drehtisches (19) verläuft senkrecht zur Schwenkachse (21) der Konsole (18).

Als Vorteil dieser Lösung hebt das Klagepatent im Absatz [0006] hervor, dass eine stabile Verbindung zwischen dem verschwenkbaren Drehtisch und dem Maschinenständer erreicht werde.

II.

Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die angegriffenen Ausführungsformen nicht in wortsinngemäßer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen.

Es fehlt jedenfalls an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 9b., wonach der kreisförmige Konsolenfuß auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist. Der Fachmann versteht dieses Merkmal in der Weise, dass der Konsolenfuß relativ zu dem Lagerzapfen verdrehbar sein muss.

Zugunsten der Klägerin kann nachfolgend unterstellt werden, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Lagerzapfen und ein korrespondierendes Lagerteil vorhanden sind: Dabei soll der Lagerzapfen in dem ockerfarbenen umlaufenden Ring gemäß Anlage K 6 zusammen mit dem nach rechts abstehenden Fortsatz des (blauen) Konsolenfußes, mit dem der Ring fest verbunden ist und von dem er getragen wird (schwarz schraffierter Bereich in K 6), bestehen. Das Lagerteil soll durch die Innenfläche eines sich von rechts nach links erstreckenden (liegenden) Zylinders, der wiederum von einem Teilbereich des grün kolorierten Teils gemäß Anlage K 6 gebildet wird, gebildet sein. Die Verdrehbarkeit des Lagerzapfens innerhalb des Lagerteils soll durch das in der K 6 oben und unten eingezeichnete, waagerecht angeordnete Radiallager sichergestellt sein.

Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift (Seite 16, 2. Absatz, Blatt 16 GA) ursprünglich völlig richtig erkannt hat, unterscheidet sich die konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen von den anspruchsgemäßen Vorgaben des Merkmal 9b. dadurch, dass bei ersterer im Vergleich zum Wortlaut des Merkmals 9b. ein Austausch des feststehenden und des drehbaren Teils gegeben ist. Zwar trifft es zu, dass die Kammer selbstverständlich nicht an diese ursprüngliche Auslegung der Klägerin gebunden ist. Allerdings erweist sich das vormals eigene Verständnis der Klägerin, zu welchem sie sich ab der Replik diametral in Widerspruch setzt, auch unter Berücksichtigung ihrer neuen Argumente, welche sie nach "nochmaliger Prüfung" vorbringt, als vollkommen zutreffend. Während nämlich nach dem Wortlaut des Merkmals 9b. der Lagerzapfen feststeht und das Lagerteil (mit dem Konsolenfuß) drehbar gelagert ist, steht bei den angegriffenen Ausführungsformen das Lagerteil fest und es ist der Lagerzapfen (mit dem Konsolenfuß) drehbar gelagert.

Zu widersprechen ist dem geänderten Verständnis der Klägerin, wonach der Wortlaut des Merkmals 9b. es offen lasse, ob der Konsolenfuß relativ zu dem Lagerzapfen oder mit dem Lagerzapfen (z.B. einstückig mit dem Lagerzapfen) verdrehbar gelagert ist. Indem der Anspruch formuliert, dass der Konsolenfuß "auf dem Lagerzapfen" verdrehbar gelagert ist, kommt nämlich unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Konstruktion, bei der der Lagerzapfen mechanisch mit dem Konsolenfuß fest verbunden ist, so dass die verdrehbare Lagerung auf dem Lagerzapfen über ein festes Lagerteil erfolgt, indem der Lagerzapfen gemeinsam mit dem Konsolenfuß verdrehbar gelagert ist, nicht erfasst ist. Es heißt nämlich gerade nicht im Anspruch, dass "der Konsolenfuß mit dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist", sondern der Konsolenfuß soll "auf dem Lagerzapfen" verdrehbar gelagert sein. Dadurch beschränkt sich die Merkmalsgruppe 9 gerade nicht auf die Lokalisation der Lagerung und die Angabe des gelagerten Bauteils, sondern schreibt auch die Relativbeweglichkeit des Konsolenfußes zum Lagerzapfen vor. Dieses Verständnis findet der Fachmann durch eine systematische Auslegung mit dem Merkmal 8b., welches sich bereits mit dem Lagerzapfen beschäftigt, bestätigt: Danach ist der Lagerzapfen zentrisch in der kreisförmigen Ausnehmung der vertikalen Stirnwand des Ständers angeordnet. Unabhängig davon, wie das zwischen den Parteien ebenfalls streitige Merkmal 8b. im Einzelnen auszulegen ist, ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang jedenfalls, dass der Lagerzapfen eine Verbindung mit jenen Bauteilen aufweist und nicht etwa "in der Luft schwebt". Soweit die Klägerin gemäß ihrem Vortrag im Haupttermin der (oben eingeblendeten) Figur 1 entnehmen will, dass der dort gezeigte Lagerzapfen keine mechanische Verbindung mit der Stirnwand des Maschinenständers aufweise, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Dagegen spricht nämlich, dass dort der Lagerzapfen (27) mit der Stirnwand des Maschinenständers fest verschraubt ist (vgl. die zur Schwenkachse 21 parallele Befestigungsschraube oberhalb der Schwenkachse). Insofern ist der eindeutige Wortlaut auch nicht im Lichte dieses Ausführungsbeispiels nach § 14 PatG dahingehend auszulegen, dass klagepatentgemäß auch ein fest mit dem Konsolenfuß verbundener Lagerzapfen vorgesehen werden könne. Auch im Übrigen ergeben sich aus der Beschreibung keine Anhaltspunkte für ein derartiges vom Wortlaut abweichendes Verständnis.

Im Merkmal 9b. ist nach alledem eine räumlichkörperliche Anordnung mit dem im vorangegangenen Absatz im Einzelnen beschriebenen Inhalt vorgegeben. Deshalb verbietet sich eine davon abweichende, rein funktionale Betrachtungsweise, welche zu einem Ergebnis führt, das die Lehre des Merkmals 9b. auf eine Ausgestaltung ausdehnt, die die Grenzen der räumlichkörperlichen Vorgabe verlässt. Denn ansonsten würde man die Anforderungen an eine patentrechtliche Äquivalenz umgehen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Insofern lässt sich eine wortsinngemäße Verletzung nicht darauf stützen, der Fachmann erkenne, dass sich mit einer gemeinsamen Verdrehbarkeit von Lagerzapfen und Konsolenfuß die klagepatentgemäßen Vorteile ebenso gut erzielen ließen. Vielmehr gibt der Anspruch eine ganz bestimmte Konstruktionsweise vor und schließt damit die - an sich technisch durchaus denkbare - Gestaltung, bei der der Konsolenfuß und der Lagerzapfen gemeinsam verdrehbar sind, aus.

III.

Auch die Hilfsanträge vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

1.

Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages ergibt sich dies unmittelbar daraus, dass dieser in Bezug auf das Merkmal 9b., dessen wortsinngemäße Verwirklichung die Kammer vorstehend verneint hat, keine Abweichungen im Vergleich zum Hauptantrag beinhaltet. Mit dem ersten Hilfsantrag wird lediglich ein Ersatzmittel in Bezug auf den "Lagerzapfen" als solchem, nicht jedoch hinsichtlich der verdrehbaren Lagerung des Konsolenfußes auf dem Lagerzapfen geltend gemacht.

2.

Auch der zweite Hilfsantrag ist unbegründet.

Die angegriffenen Ausführungformen stellen keine äquivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar. Das Austauschmittel, welches die Klägerin darin sieht, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen anstelle einer verdrehbaren Lagerung des Konsolenfußes auf dem Lagerzapfen (gemäß dem oben wiedergegebenen Verständnis der Kammer vom Merkmal 9b.) eine verdrehbare Lagerung des mit dem Konsolenfuß verbundenen Lagerzapfens auf einem Lagerteil gegeben ist, erfüllt nämlich nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen Äquivalenz.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV)).

Es kann hier dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und des Naheliegens erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz insgesamt nicht bejaht werden können. Es genügt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das von der Klägerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Diese Anforderung verkennt die Klägerin, indem sie vorbringt, die Wesensgleichheit des Ersatzmittels sei gegeben, weil "im hier gegebenen technischen Kontext es ohne Zweifel ohne Belang sei, welches der Teile A und B einer Lagereinheit feststehe und welches drehbeweglich ist". Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausführungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, Urteil vom 10.5.2011 - X ZR 16/09 - Okklusionsvorrichtung, noch nicht veröffentlicht, vorgesehen für BGHZ).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nur solche fachmännischen Überlegungen an der durch den Patentanspruch geschützten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, den Konsolenfuß verdrehbar auf dem Lagerzapfen zu lagern. Gerade daran fehlt es: Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt hätte, einen breiter formulierten Anspruch zu wählen, sich für eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann geradezu von einer Lösung weggeführt, bei welcher eine gemeinsame Verdrehbarkeit von Konsolenfuß und Lagerzapfen auf einem Lagerteil verwirklicht ist. Der Fachmann, welcher sieht, dass grundsätzlich auch eine solche Konstruktion in Betracht gekommen wäre, erkennt, dass das Klagepatent damit abschließend eine bestimmte Konstruktionsvariante und damit eine Auswahlentscheidung vorgibt. Darüber vermag auch der - wohl nur auf das "Naheliegen" des Austauschmittels bezogene - Hinweis der Klägerin darauf, dass es sich "geradezu um den Musterfall einer kinematischen Umkehr" handle, nicht hinweg zu helfen.

Entgegen der im Haupttermin auf gerichtlichen Hinweis vorgetragenen Ansicht der Klägerin finden sich auch in der Beschreibung des Klagepatents keine Passagen, die dem Fachmann einen Anhalt für die Annahme liefern könnten, eine gemeinsame Verdrehbarkeit von Konsolenfuß und dem mit ihm verbundenen Lagerzapfen auf einem Lagerteil sei eine am Patentanspruch orientierte Lösung. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vorteilsangaben in Absatz [0006] des Klagepatents, die nämlich keine Abweichung vom hier vertreten Verständnis des Patentanspruchs von der relativen Verdrehbarkeit des Konsolenfußes in Bezug auf den Lagerzapfen erkennen lassen; dies gilt namentlich hinsichtlich des Satzes 2 dieses Absatzes, auf welchen die Klägerin insbesondere verweist, da dieser ausschließlich von einer Verdrehbarkeit der Konsole (und des Drehtisches) spricht. Entsprechendes gilt bezüglich Absatz [0022] des Klagepatents, wo es heißt, "die Konsole sei auf einem Lagerzapfen 27 verdrehbar geführt"; insoweit ist keine abweichende Konstruktionsweise ersichtlich, insbesondere heißt es auch hier nicht, dass die Konsole "mit" dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert sei. Weitere Passagen, die den erforderlichen Anhalt für den Fachmann geben könnten, hat die Klägerin weder aufgezeigt, noch vermag die Kammer der Beschreibung des Klagepatents derartige von sich aus zu entnehmen.

Nach alledem dürfen Wettbewerber der Klägerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende (Lager-)Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.

3.

Schließlich ist auch dem dritten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. Er stellt eine Kombination der Hilfsanträge zwei und drei dar, ohne dass hinsichtlich der verdrehbaren Lagerung im Sinne von Merkmal 9b) etwas Neues gegenüber dem isolierten betrachteten Inhalt des zweiten Hilfsantrages enthalten wäre. Insoweit gilt das zum zweiten Hilfsantrag Ausgeführte entsprechend.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten ist im Hinblick auf die erfolgte Klageabweisung in erster Instanz nicht veranlasst.

Die Hilfsanträge bewirkten keine Erhöhung des Gebührenstreitwertes, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unter Anwendung der sog. Identitätsformel (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 506) denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG). Denn der Hauptantrag und die Hilfsanträge beziehen sich auf dieselben angegriffenen Ausführungsformen. Eine Verurteilung wegen wortsinngemäßer Verletzung würde eine solche wegen äquivalenter Verletzung ausschließen; gleiches hätte umgekehrt zu gelten. Der Begriff des "Gegenstandes" in § 45 GKG deckt sich nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, so dass der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegensteht, dass die auf Verurteilung wegen äquivalenter Patentverletzung gerichteten Hilfsanträge eine andere (nämlich auf die konkreten angegriffenen Ausführungsformen abstellende) Formulierung aufweisen als der - auf eine Verurteilung wegen wortsinngemäßer Verletzung gerichtete - (neue) Hauptantrag.

Der - lediglich Rechtsansichten wiedergebende - Schriftsatz der Beklagten vom 13.5.2011 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

handlung (§§ 296a, 156 ZPO).

Dr. Rinken Dr. Fehre Müller






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.06.2011
Az: 4b O 26/10 U.


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5391db11baab/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Juni-2011_Az_4b-O-26-10-U




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