Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 66/03

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2006, Az.: 19 W (pat) 66/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 aufgrund der Beschwerde der Einsprechenden den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. August 2003 aufgehoben und das Restpatent 197 57 213 widerrufen. Gegenstand des Verfahrens war ein Scharnierbeschlag für den einen Überschlag aufweisenden Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte das Patent aufrechterhalten, da erfinderische Bemühungen erforderlich seien, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Die Einsprechende hatte beantragt, das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Sie war der Meinung, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Die Patentinhaberin hatte hingegen die Teilung des Patents erklärt und beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Die Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 bis 4 erweiterten zudem den Schutzbereich des Patents. Der Verwendung des Scharnierbeschlags an einem Flügelrahmen wurde als Verfahren zur Montage des Scharnierbeschlags gleichgesetzt, was nach geltendem Recht nicht zulässig sei. Daher wurden die Patente widerrufen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.05.2006, Az: 19 W (pat) 66/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. August 2003 aufgehoben und das Restpatent 197 57 213 widerrufen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 23 - hat das Patent mit der Bezeichnung "Scharnierbeschlag für den einen Überschlag aufweisenden Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 28. August 2003 mit der Begründung aufrechterhalten, dass erfinderische Bemühungen erforderlich seien, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Die Einsprechende ist der Meinung, der Anspruch 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Die ursprünglich kennzeichnenden und die neu hinzugekommenen Merkmale seien überwiegend Wirkungsangaben, die nicht geeignet seien, den Gegenstand des Anspruchs 1 vom Stand der Technik zu unterscheiden. Die im Hilfsantrag 1 zusätzlich beanspruchte fluchtende Stellung sei auch beim Stand der Technik gegeben. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bis 4 sei jeweils nicht zulässig.

Die Patentinhaberin erklärte die Teilung des Patents.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 12 und Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 1, mit Beschreibung und Zeichnungen vom 9. September 2004, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag 2 vom 9. September 2004, mit der Maßgabe der Abänderung zu Blatt 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie mit Beschreibung und Zeichnungen vom 9. September 2004, weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 11. Mai 2006, mit noch anzupassenden Unteransprüchen und Beschreibungen und Zeichnungen, weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 11. Mai 2006, mit noch anzupassenden Unteransprüchen und Beschreibungen und Zeichnungen.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen unterscheide sich in erfinderische Weise vom Stand der Technik. Es sei deutlich ausgeführt, dass es auf die Vormontagestellung ankomme, die durch den Exzenter erreichbar sei. Der in den Anspruch 1 aufgenommene Abstand b sei in Figur 4 eingezeichnet und und konkretisiere die Ausbildung des Exzenters. Die Hilfsanträge schränkten durch die hinzugekommenen Merkmale den erteilten Anspruch 1 jeweils bezüglich seines Schutzumfangs ein. Der Sicherungsstift 58 sorge dafür, dass das Halteteil im festgelegten Zustand stets zum Basisteil fluchtend ausgerichtet sei, wie im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gefordert.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat mit einer für diesen Beschluss eingefügten Nummerierung folgende Fassung:

"Scharnierbeschlag für den einen Überschlag aufweisenden Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, a) mit einem am Flügelrahmen befestigbaren, ersten Scharnierteilb) und einem an diesem schwenkbeweglich geführten, am Blendrahmen befestigbaren, zweiten Scharnierteil, c) wobei das erste Scharnierteil mehrteilig ausgebildet ist, d) wobei das erste Scharnierteil (2) aus einem am Flügelrahmen (Flügel 3) mittels mindestens eines Befestigungsmittels anordbaren Basisteil (4) und einem am Basisteil (4) festlegbaren Halteteil (5) besteht, das ein Gelenkband (6) aufweist, e) und wobei für eine beim Festlegen erfolgende, das Gelenkband (6) in Richtung auf den Überschlag (7) bewegende Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) ein einen Exzenter (56) aufweisendes, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkendes Koppelelement (34) vorgesehen istf) wobei der Exzenter (56) derart ausgebildet ist, dass in einer Vormontagestellung das Halteteil (5) eine Schrägstellung zum Basisteil (4) einnimmt, in der das Gelenkband (6) mit Abstand (b) zum Überschlag (7) liegt, so daß eine Dichtung (9) des Überschlags (7) nur geringfügig oder nicht berührt wird."

Der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bis 4 hat die folgende Fassung:

Hilfsantrag 1:

"Scharnierbeschlag für den einen Überschlag aufweisenden Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, mit einem am Flügelrahmen befestigbaren, ersten Scharnierteil und einem an diesem schwenkbeweglich geführten, am Blendrahmen befestigbaren, zweiten Scharnierteil, wobei das erste Scharnierteil mehrteilig ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Scharnierteil (2) aus einem am Flügelrahmen (Flügel 3) mittels mindestens eines Befestigungsmittels anordbaren Basisteil (4) und einem am Basisteil (4) festlegbaren Halteteil (5) besteht, das ein Gelenkband (6) aufweist, und daß für eine beim Festlegen erfolgende, das Gelenkband (6) in Richtung auf den Überschlag (7) bewegende Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) ein einen Exzenter (56) aufweisendes, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkendes Koppelelement (34) derart vorgesehen ist, daß stets im festgelegten Zustand das Halteteil (5) fluchtend zum Basisteil (4) ausgerichtet ist, so daß die Längsachsen von Basisteil (4) und Halteteil (5) zusammenfallen."

Hilfsantrag 2:

"Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, der einen Überschlag (7) und einen Scharnierbeschlag (1) aufweist, wobei in einer Aufnahmenut (8) des Überschlags (7) eine Dichtung (9) eingesetzt ist oder der Überschlag (7) eine Ausfräsung für ein Gelenkband (6) aufweist und der Scharnierbeschlag (1) ein am Flügelrahmen (Flügel 3) befestigtes, erstes Scharnierteil (2) und ein an diesem schwenkbeweglich geführtes, am Blendrahmen befestigbares, zweites Scharnierteil aufweist, wobei das erste, mehrteilig ausgebildete Scharnierteil (2) aus einem am Flügelrahmen des Flügels (3) mittels mindestens eines Befestigungsmittels angeordneten Basisteil (4) und einem am Basisteil (4) festgelegten Halteteil (5) besteht, ein Gelenkband (6), das einen ersten Schenkel (49) und einen einstückig davon abgebogenen zweiten Schenkel (50) aufweist, mit dem ersten Schenkel (49) an dem Halteteil (5) befestigt ist, und für eine beim Festlegen erfolgte, das Gelenkband (6) in Richtung auf den Überschlag (7) bewegende Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) ein ein Exzenter (56) aufweisendes, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkendes Koppelelement (34) vorgesehen ist, derart, dass im festgelegten Zustand der zweite Schenkel (50) des Gelenkbands (6) an dem Überschlag (7) unter Zusammenpressung der Dichtung (9) mit Beaufschlagung der Dichtung (9) senkrecht zu ihrer Längserstreckung anliegt, oder in der Ausfräsung einliegt."

Hilfsantrag 3:

"Verwendung eines Scharnierbeschlags an einem mit einem Überschlag (7) versehenen Flügelrahmen (3) eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, zur Anlage eines Gelenkbandes (6) an eine am Überschlag (7) angeordnete Dichtung (9) oder zum Einbringen des Gelenkbandes (6) in eine Ausfräsung des Überschlags (7), mit einem am Flügelrahmen (3) befestigten ersten Scharnierteil (2) des Scharnierbeschlags, welches mit einem an diesem schwenkbeweglich führbaren, an einem Blendrahmen des Fensters oder dergleichen befestigbaren zweiten Scharnierteil zusammenwirken kann, wobei das erste Scharnierteil (2) mehrteilig ausgebildet ist und aus einem Basisteil (4) und einem am Basisteil (4) festlegbaren Halteteil (5) besteht und das Basisteil (4) mittels mindestens eines Befestigungsmittels am Flügelrahmen (3) angeordnet wird, wobei bei Beginn der Montage des ersten Scharnierteils (2) am Flügelrahmen (3) das Halteteil (5) in eine Winkelstellung zum Basisteil (4) gebracht wird, und wobei das Halteteil (5) das Gelenkband (6) aufweist, das in Richtung auf den Überschlag (7) dadurch bewegt wird, dass mittels eines einen Exzenter (56) aufweisenden, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkenden Koppelelements (34) eine Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) so durchgeführt wird, dass am Ende der Montage das Gelenkband (6) auf die Dichtung (9) senkrecht auftritt und auf diese gepresst wird oder das Gelenkband (6) in die Ausfräsung des Überschlags (7) eintritt."

Hilfsantrag 4:

"Verfahren zur Montage eines Scharnierbeschlags an einem mit einem Überschlag (7) versehenen Flügelrahmen (3) eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, wobei der Überschlag (7) eine Dichtung (9) oder eine Ausfräsung für die Aufnahme eines Gelenkbandes (6) aufweist, mit einem am Flügelrahmen (3) befestigten ersten Scharnierteil (2) des Scharnierbeschlags, welches mit einem an diesem schwenkbeweglich führbaren, an einem Blendrahmen des Fensters oder dergleichen befestigbaren zweiten Scharnierteil zusammenwirken kann, wobei das erste Scharnierteil (2) mehrteilig ausgebildet ist und aus einem Basisteil (4) und einem am Basisteil (4) festlegbaren Halteteil (5) besteht und das Basisteil (4) mittels mindestens eines Befestigungsmittels am Flügelrahmen (3) angeordnet wird, wobei bei Beginn der Montage des ersten Scharnierteils (2) am Flügelrahmen (3) das Halteteil (5) in eine Winkelstellung zum Basisteil (4) gebracht wird, und wobei das Halteteil (5) das Gelenkband (6) aufweist, das in Richtung auf den Überschlag (7) dadurch bewegt wird, dass mittels eines einen Exzenter (56) aufweisenden, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkenden Koppelelements (34) eine Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) so durchgeführt wird, dass am Ende der Montage das Gelenkband (6) auf die Dichtung (9) senkrecht auftrifft und auf diese gepresst wird oder das Gelenkband (6) in die Ausfräsung des Überschlags (7) eintritt."

Dem Anspruch 1 liegt jeweils die Aufgabe zugrunde, ein Scharnierteil zu schaffen, bei dem bei der Montage ein Verwerfen einer Dichtung am Überschlag des Flügels (vermieden wird), oder aber die Montage an einem Flügel möglich ist, der eine eine Hinterschneidung des Überschlags bildende Ausfräsung besitzt (Patentschrift, Sp. 1, Z. 54 bis 59).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, und für die Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 bis 4 der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

1. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der Berufserfahrungen in der Entwicklung von Tür- und Fensterbeschlägen besitzt.

2. Gegenstand und Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag enthält funktionale Merkmale. Sie können nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie den beanspruchten Gegenstand durch körperliche Merkmale ausbilden. So gibt das Merkmal e, wonach

"für eine beim Festlegen erfolgende, das Gelenkband (6) in Richtung auf den Überschlag (7) bewegende Schwenkverlagerung des Halteteils (5) relativ zum Basisteil (4) ein einen Exzenter (56) aufweisendes, zwischen Basisteil (4) und Halteteil (5) wirkendes Koppelelement (34) vorgesehen ist"

die Lehre, dass das Koppelelement mit dem Exzenter so zwischen Basisteil und Halteteil angebracht ist, dass es eine Schwenkverlagerung in der genannten Richtung bewirken kann, d. h. es muss in beide Teile so eingreifen, dass es bei seiner Betätigung (hier Verdrehung) eine Schwenkbewegung des Halteteils bewirkt, wobei auch eine Bewegung in Richtung auf den Überschlag hin möglich sein muss.

Das Merkmal f, wonach

"der Exzenter derart ausgebildet ist, dass in einer Vormontagestellung das Halteteil eine Schrägstellung zum Basisteil einnimmt, in der das Gelenkband mit Abstand (b) zum Überschlag liegt, so dass eine Dichtung des Überschlags nur geringfügig oder nicht berührt wird"

definiert die Ausgestaltung des Exzenters, genauer dessen Exzentrizität. Sie muss so groß gewählt werden, dass eine Vormontagestellung erreicht werden kann, bei der eine Dichtung am Überschlag nur geringfügig oder nicht berührt wird. Unter "Vormontagestellung" versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats eine Stellung, bei der Basisteil und Halteteil bereits zusammengefügt und der Exzenter im Eingriff ist, eine Justierung mit dem Exzenter aber noch nicht vorgenommen wurde.

Nachdem der Beschlag in unterschiedliche Fenster mit unterschiedlichen Beschlägen eingebaut werden kann, lehrt das Merkmal eine Exzentrizität, die groß genug ist, dass in allen Fällen für alle dem Fachmann bekannten Dichtungstypen diese Vormontagestellung erreicht werden kann. Eine bestimmte Vormontagestellung oder zugehörige Stellung des Exzenters selbst lehrt dieses Merkmal nicht, denn das betrifft den Ablauf des Montageverfahrens, nicht die Ausgestaltung des Exzenters.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Die EP 0 674 075 B1 zeigt einen Scharnierbeschlag für den Flügel eines Fensters oder einer Tür (Anspruch 1). Ein Überschlag am Flügelrahmen ist nicht erwähnt, jedoch weist die überwiegende Zahl von Fenstern und Türen einen Überschlag auf. Ein Scharnier für Türen und Fenster muss dafür geeignet sein. Dieser Scharnierbeschlag weist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 die folgenden Merkmale auf:

a) mit einem am Flügelrahmen befestigbaren, ersten Scharnierteil 7 bis 31 b) und einem an diesem schwenkbeweglich geführten, am Blendrahmen befestigbaren, zweiten Scharnierteil 2,3,4 c) wobei das erste Scharnierteil mehrteilig ausgebildet ist, d) wobei das erste Scharnierteil aus einem am Flügelrahmen mittels mindestens eines Befestigungsmittels (Sp. 5, Z. 1 bis 5) anordbaren Basisteil 14 (Fig. 3,4) und einem am Basisteil festlegbaren Halteteil 7 bis 13 (Fig. 1,2) besteht, das ein (den Lagerbolzen 6 umgebendes) Gelenkband aufweist (Sp. 4, Z. 46 bis 53).

Basisteil und Halteteil werden über einen bajonettartig ausgebildeten Einsteckzapfen 12,13 miteinander schwenkbeweglich verbunden (Sp. 6, Z. 8 bis 28), wonach ein exzentrischer Rastansatz 19 (= Exzenter eines Rastbolzens 17) in ein Langloch 11 (Sp. 4, Z. 53 bis 56) eingreift (Sp. 6, Z. 29 bis 50).

Zur Justierung wird der Exzenter 19 verdreht und der Arm 7 gegenüber dem Fenster verschoben (Sp. 6, Z. 51 bis Sp. 7, Z. 5). Sein gelenkseitiges Ende bewegt sich dabei senkrecht zur Fensterebene auf den Überschlag zu oder von ihm weg. Bei der Montage, also beim Festlegen wird auch regelmäßig eine Justierung vorgenommen. Damit ist auch ein gemäß Merkmal e) des Anspruchs 1 wirkendes Koppelelement vorgesehen.

Die Justierung muss Toleranzen beim Einbau des Beschlags, der Position des Flügels zum Rahmen, Verzüge, Türen und Fenster von verschiedenen Herstellern mit unterschiedlichen Dichtungstypen und -abmessungen und alterungsbedingte Veränderungen der Dichtungen ausgleichen können. Das erfordert nach Überzeugung des Senats einen Verstellbereich und damit eine Exzentrizität des Koppelelements, der/die mindestens so groß ist, wie der/die des patentgemäßen Koppelelements. Damit ist aber auch der bekannte Exzenter so ausgebildet, wie in Merkmal f) des Anspruchs 1 gefordert.

Ob die Vormontagestellung tatsächlich eingestellt und genutzt wird, ist für die Ausbildung des Exzenters unbeachtlich.

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus diesem Stand der Technik bekannt.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

An den erteilten Anspruch 1 wurde das Merkmal "derart vorgesehen ist, dass stets im festgelegten Zustand das Halteteil fluchtend zum Basisteil ausgerichtet ist, so dass die Längsachsen von Basisteil und Halteteil zusammenfallen" hinzugefügt.

Als Offenbarungsstelle gibt die Patentinhaberin die Spalte 5, Zeilen 51 bis 53 der dort mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden Patentschrift an. Dass die beiden Teile stets fluchtend ausgerichtet sein sollen, ergebe sich aus Spalte 5, Zeile 65 bis Spalte 6, Zeile 14, der Sicherungsstift 58 fixiere die beiden Teile in der fluchtenden Stellung.

Letzterem kann der Senat nicht folgen: Auch das patentgemäße Scharnier verfügt über eine Justiermöglichkeit. Justiert wird in der Regel als letzter Montageschritt. So ist es auch in der Patentschrift beschrieben: Nach dem Zusammenbau (Sp. 5, Z. 12 bis 65) und der Sicherung (Sp. 5, Z. 66 bis Sp. 6, Z. 14) erfolgt die Justierung (Sp. 6, Z. 15 bis 26). So enge Toleranzen für den Sicherungsstift 58, dass diese Justiermöglichkeit blockiert wird, sind weder aus der Beschreibung ersichtlich noch sinnvoll oder irgendwie erschließbar. Beim Justieren muss aber die fluchtende Stellung verlassen werden können, so dass die beiden Teile nicht mehr "stets fluchtend ausgerichtet sind". Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit bezüglich dieses Merkmals unzulässig erweitert.

5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bis 4 erweitert den Schutzbereich des Patents.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat den Flügel eines Fensters, einer Tür oder dergleichen, der einen Überschlag und einen Scharnierbeschlag aufweist, zum Gegenstand. Damit wird der Gegenstand und der Schutzbereich des erteilten, auf einen Scharnierbeschlag gerichteten Patents auf den gesamten Fensterflügel erweitert. Der Auffassung der Patentinhaberin, das zusätzliche Merkmal "Fensterflügel" enge den Schutzbereich ein, kann sich der Senat nicht anschließen. Er sieht den Fensterflügel als Aliud zu dem Scharnierbeschlag gemäß erteiltem Patent. Der Fachmann konnte nach Überzeugung des Senats den erteilten Unterlagen nicht entnehmen, dass sich der Gegenstand oder der Schutzbereich des Patents auch auf einen Fensterflügel erstrecken soll.

Die Patentinhaberin kann zwar ihr Patent im Einspruchsverfahren beschränken. Sie darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern (§ 22 PatG), noch an die Stelle der ihr erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (BGH BlPMZ 1990, 325 "Spleißkammer"). Das geschieht aber bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wird an die Stelle des erteilten Scharnierbeschlags ein Verfahren zu dessen Montage gesetzt. Die Umwandlung des als Vorrichtungspatent erteilten Patentes in ein Verfahrenspatent ist aber im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht möglich (BGH GRUR 1967, 25, "Spritzgussmaschine III" und Busse Patentgesetz, 6. Aufl. § 22, Rdn. 32 i. V. m. BGH BlPMZ 1990, 325 "Spleißkammer").

Der "Verwendungsanspruch" nach Hilfsantrag 3 stimmt in der Sache mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 überein. Er betrifft also nicht die Verwendung des erteilten Scharnierbeschlags, sondern die Verwendung des Montageverfahrens nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. Damit erweitert er ebenfalls den Schutzbereich des erteilten Patents in gleicher Weise, wie der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4.

Die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 bis 4 rückbezogenen Unteransprüche fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1.






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2006
Az: 19 W (pat) 66/03


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