Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 121/03

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 27 W (pat) 121/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Bezeichnung

"GIGA Stream"

als Wortmarke für

"Apparate und Instrumente für die Nachrichtentechnik; Wartung von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik; Telekommunikation"

wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 zurückgewiesen, weil diese Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe im Sinne eines Datenstroms im Giga-Bereich, darstelle, der jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen, wobei sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen "Wartung von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik" beschränkt.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbleibenden Dienstleistungen nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen unmittelbaren Bezug zu den mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres verständlich benannten "Datenstrom in einem sehr großen Bereich" haben könnten. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Dienstleistungen, bei denen diese Sachaussage einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt oder Zweckbestimmung nicht erkennen lässt. Die Wartung von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik findet üblicherweise nicht im Hinblick auf oder unter Verwendung von Datenströmen statt. Selbst wenn dabei im Einzelfall auch Daten übertragen werden mögen, würde doch eine begriffliche Einschränkung auf diese willkürlich und nicht sachgerecht erscheinen. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen stellt die angemeldete Bezeichnung mithin keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Kunden aus vielfältigen Bereichen der Wirtschaft und Industrie sowie der freien Berufe, die Apparate und Instrumente der Nachrichtentechnik nutzen, erkennen ohne weiteres, dass der begriffliche Inhalt von "GIGA Stream" mit den Wartungsdienstleistungen nichts zu tun hat. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Verkehr dieser Bezeichnung folglich keine andere Bedeutung zumessen als die, auf den Anbieter der so gekennzeichneten Dienstleistungen hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt damit nichtjeglicher Unterscheidungskraft; sie fällt auch nicht als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 27 W (pat) 121/03


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