Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 10. Januar 1997
Aktenzeichen: 6 U 94/96

(OLG Köln: Urteil v. 10.01.1997, Az.: 6 U 94/96)

Werden bei der Gestaltung von Verpackungen bzw. Behältnissen für Kosmetikartikel auf diesen typische und allseits bekannte Gestaltungselemente des berühmten Malers Joan Miro verwendet, kann auch dann eine unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken dieses Künstlers bejaht werden, wenn hierbei nicht ein bestimmtes einzelnes Werk (Bild) als Vorlage gedient hat.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.1.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 284/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Tenor zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Kosmetik und/oder Parfümerieartikel in Aufmachungen und/oder Verpackungen unter Verwendung von Werken und/oder Bestandteilen von Werken des Malers Joan Miró wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder vertreiben und/oder bewerben und/ oder in den Verkehr bringen zu lassen: 2.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 7 % die Klägerin und zu 93 % die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Rahmen der Vollstreckung der einzelnen Ansprüche durch die Klägerin sind zu hinterlegen oder als Sicherheit zu leisten: für die Unterlassung 80.000 DM, für die Auskunft 13.000 DM, für die Vernichtung 33.000 DM und für die Kosten 32.000 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 10.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 142.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des

Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Sie nimmt u.a. die Rechte

bildender Künstler wahr. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie die

Beklagte u.a. mit der Begründung in Anspruch, bestimmte von dieser

hergestellte und vertriebene Produkte stellten Verletzungen von

Urheberrechten an Werken des bekannten spanischen Malers Joan Miró

dar. Der im Jahre 1983 verstorbene Künstler und seine Erben haben

mit der französischen Verwertungsgesellschaft ADAGP

Wahrnehmungsverträge abgeschlossen.

Die Beklagte produziert und vertreibt Kosmetik- und

Parfümerieartikel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MIRO"

(Wz 2021330) und der gleichlautenden IR-Marke Nr.596872 mit

Priorität zum 17.8.1992. Mit Schreiben vom 28.3.1994, wegen dessen

Inhalts im einzelnen auf die als Bl.42 ff vorgelegte Ablichtung

verwiesen wird, wandte sie sich mit der Bitte an die ADAGP, für

Kosmetik- und Parfümerieartikel eine Lizenz für die Benutzung des

Namens und von Motiven des Künstlers Joan Miró zu erhalten. Dem

Schreiben war u.a. ein Entwurf einer Verpackung für ein Produkt

beigefügt. Bei der Gestaltung dieses Entwurfes, wegen dessen

Einzelheiten auf die Ablichtungen Bl.48 Bezug genommen wird, hatte

die Beklagte Bildelemente verwendet, wie sie für das Werk von Joan

Miró typisch sind. Das Design des Markennamens sollte nach diesem

Entwurf der charakteristischen Original-Signatur von Joan Miró,

dessen sog. "Malerzeichen", entsprechen. Nach Rücksprache mit den

Erben des Künstlers lehnte die ADAGP mit Schreiben vom 18.4.1994

den Wunsch der Beklagten ab.

Später brachte die Beklagte unter der Bezeichnung "MIRO" ein Eau

de Toilette und ein Duschgel auf den Markt. Für die Gestaltung der

Verpackung des Eau de Toilette und der Tube, in der sich das

Duschgel befindet, verwendet sie eine geringfügig modifizierte

Version des soeben erwähnten, der Anfrage bei der ADAGP

zugrundegelegten Entwurfes. Als einzige Abwandlung von jenem

Entwurf werden die Produkte nicht mit dem Malerzeichen des

Künstlers Joan Miró, sondern in geraden Großbuchstaben als "MIRO"

bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung der Produkte

wird auf die farbige Darstellung des Flakons, seiner Verpackung und

der das Duschgel enthaltenden Tube verwiesen, wie sie auf der

letzten Seite des neben anderer Werbung als Anlage K 9 (Bl.57)

vorgelegten Katalogs der Fa.Douglas ersichtlich ist.

In jenem Katalog der Fa. D. werden die Produkte der Beklagten

mit folgendem Wortlaut beworben:

"Miro pour Femme. Parfums Miro pour

Femme ist inspiriert von Joan Miros Kunst. Eine duftende

Assoziation von Sonne, Lebensfreude und südlichen Landschaften.

Eine Flut floraler, fruchtiger Duftkomponenten..."

Die Vertreibergesellschaft V. Duftconzept GmbH bewirbt die

Produkte der Beklagten gegenüber dem Zwischenhandel u.a. mit

folgendem Text:

"Die Kreation PARFUMS MIRO pour femme

ist inspiriert von Joan Miros Kunst.

Miró gilt als einer der größten und

populärsten Maler des Jahrhunderts. Er ist spanischer Herkunft.

Typisch für Miró sind abstrakte farbenfrohe Bilder. Seinen Stil

könnte man als verrücktverspielt bezeichnen. Mit Miró assoziiert

man automatisch Sonne, Süden, Lebensfreude.

Der Name eignet sich deshalb

hervorragend für ein Parfum. Der Duft spiegelt entsprechend

fruchtige, sonnige, an Süden erinnernde Elemente wider."

Die Klägerin stützt sich auf eine Erklärung von Herrn Emilio

Fernandez Miró, eines Erben von Joan Miró, der von den übrigen

Erben des Künstlers bevollmächtigt ist, vom 5.4.1995, in der ihr

das Recht eingeräumt worden ist, Unterlassungs- und

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheber- und

Persönlichkeitsrechten des Künstlers Joan Miró im eigenen Namen

gerichtlich durchzusetzen, und wegen deren Wortlauts auf die

Ablichtung Bl.18 verwiesen wird. Sie hat die Auffassung vertreten,

ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der den Erben von

Joan Miró zustehenden Ansprüche im eigenen Namen deswegen zu haben,

weil dies im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben

und einer möglichst weitgehenden Durchsetzung der Interessen der

von ihr vertretenen Künstler geboten sei.

Weiter stützt sie sich auf den als Bl.25 ff vorgelegten

Gegenseitigkeitsvertrag mit der ADAGP vom 1.10.1990, wonach sie die

von der ADAGP vertretenen französischen Künstler auf dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland vertritt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht nur

Herstellerin der in ihrer Ausstattung angegriffenen Produkte,

sondern vertreibe diese auch selbst. Sie hat die Auffassung

vertreten, wegen bestimmter, im einzelnen von ihr auf Bl.9 der

Klageschrift (Bl.13 d.A.) beschriebener Óbereinstimmungen mit

typischen von dem Künstler Joan Miró verwendeten Elementen handele

es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, für die es an

der erforderlichen Einwilligung der Erben des Urhebers fehle. Die

geltendgemachten, sogleich im einzelnen darzustellenden Ansprüche

ergäben sich daher aus §§ 97 f UrhG. Darüber hinaus seien sie aber

auch unter dem Aspekt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen

Ware aus § 1 UWG und schließlich unter dem Gesichtspunkt des

postmortalen Persönlichkeitsschutzes begründet.

Die Klägerin hat - in teilweiser Abweichung von ihrer

Ankündigung in der Klageschrift - b e a n t r a g t (Neubezifferung

durch den Senat),

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu

unterlassen, Kosmetik- und/oder Parfümerieartikel unter Verwendung

des Namens und der Werke bzw. Bestandteile der Werke des Künstlers

Joan Miró anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben

und/ oder anbieten und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen,

und zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgten Ablichtungen wie Bl.

3-6)

alle von ihr hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb

gegebenen Flaschen für das Produkt Miro pour femme Eau de Toilette

Spray und alle hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb

gegebenen Tuben für das Produkt Miro pour femme Duschgel

einschließlich der dazugehörigen Verpackung zu vernichten;

ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Stückzahlen und in

welchen Verpackungsgrößen sie die vorstehend unter 1 b)

bezeichneten Produkte hergestellt und in welcher Stückzahl sie

diese Produkte in den Verkehr gebracht hat;

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 a) bezeichneten

Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Abrede

gestellt, es fehle für eine Geltendmachung der Ansprüche in

Prozeßstandschaft das erforderliche rechtliche Interesse und sowohl

§ 1 WahrnG als auch der Gegenseitigkeitsvertrag, den die Klägerin

mit der ADAGP geschlossen habe, erfaßten weder Ansprüche aus § 1

UWG, noch solche aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht.

Die Ansprüche seien aber auch unbegründet, weil eine Verletzung

von Urheberrechten durch sie nicht vorliege. Nachdem die ADAGP ihre

Bitte um Lizensierung abgelehnt habe, habe der von ihr beauftragte

Grafiker ein neues Markenkonzept erstellt. Er habe sich dabei von

dem Werk Miros nur inspirieren lassen, aber weder ganze Werke, noch

Teile ganzer Werke des Künstlers übernommen. Urheberrechtlichen

Schutz könnten aber die einzelnen Elemente des Werks des Künstlers

nicht für sich in Anspruch nehmen, zumal es sich um einfache, teils

auch in Kinderzeichnungen vorkommende Stilelemente handele.

Eventuelle Óbereinstimmungen mit Werken des Künstlers seien

jedenfalls nicht beabsichtigt. Die Bezeichnung "MIRO" der Produkte

stelle keine Anlehnung an den Künstler dar, zumal es sich bei

"Miro" um einen Allerweltsnamen in Spanien handele, der Vorname

Joan nicht auftauche und sie auch das Malerzeichen mit der

typischen Unterschrift des Künstlers nicht verwende. Soweit die

Firmen D. und V. Duftconzept in ihrer Werbung ausdrücklich

Verbindungen zu dem Künstler Joan Miró herstellten, könne das nicht

ihr zugerechnet werden, zumal sie, so hat die Beklagte behauptet,

nur Herstellerin der Produkte sei und entgegen der Behauptung der

Klägerin diese nicht auch vertreibe.

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen, soweit sich

die Anträge zu 1 a) und 2) auf das Flakon des Eau de Toilette

bezogen haben, wie es auf S.11 des angefochtenen Urteils

wiedergegeben worden ist. Im übrigen hat es die Beklagte mit der

Modifizierung antragsgemäß verurteilt, daß es im Antrag zu 1 a) vor

der bildlichen Wiedergabe der Ausstattung der Produkte nicht "und

zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben", sondern lediglich

"wie nachstehend wiedergegeben" heißt.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil sie die Ansprüche aus §§

97 Abs.1, 23 UrhG gem. § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP

geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag geltend machen könne. Ob ihr

auch eventuelle Ansprüche aus § 1 UWG oder dem postmortalen

Persönlichkeitsrecht des Künstlers zustünden, könne offenbleiben,

weil sich die geltendgemachten Ansprüche - abgesehen von

denjenigen, die auf das Flakon gerichtet seien - sämtlich aus den

vorstehenden Bestimmungen des Urhebergesetzes ergäben. Es liege aus

bestimmten, auf den Seiten 19 ff des Urteils im einzelnen

dargestellten Gründen eine unfreie Bearbeitung von Bestandteilen

des Werkes von Joan Miró vor. Sämtliche grafischen Elemente des

Designs der beiden Produkte seien von der Beklagten aus den Werken

des Malers Joan Miró übernommen worden. Es fehle daher für eine

freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG, die allerdings

hinsichtlich des Flakons gegeben sei, bezüglich der im übrigen

angegriffenen Ausstattung die notwendige Selbständigkeit. Im

übrigen setze die Beklagte das Design ihrer Produkte in direkten

Bezug zu dem Produktnamen "MIRO". Hierdurch liege eine unerlaubt

assoziative Nutzung einer ansonsten rechtmäßigen Marke vor. Wenn

ein Produkt den Namen "MIRO" trage und sich auf der Verpackung eine

Bearbeitung von Werkteilen Miros befinde, ergebe sich für einen

durchschnittlichen Verbraucher eine Gedankenverbindung zu dem

spanischen Maler. Diese sei auch von der Beklagten beabsichtigt,

was sich daraus ergebe, daß sie das Design im Zeitpunkt der Anfrage

bei der ADAGP bereits fertig entwickelt gehabt und es nach deren

Absage bis auf den Schriftzug mit dem Malerzeichen unverändert

übernommen habe. Es stehe damit fest, daß die gesamte Kosmetikreihe

von vorneherein auf die Vermarktung von Joan Miró ausgerichtet

gewesen sei.

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet

die Beklagte wie folgt:

Zu Unrecht habe das Landgericht die Verurteilung auf § 97 UrhG

gestützt. Die Verwendung des Namens Miro könne ihr schon deswegen

nicht aus dieser Vorschrift untersagt werden, weil § 97 UrhG nur

einzelne Werke, nicht aber die Namen der Urheber schütze. Das

Urteil gehe auch dadurch von vorneherein zu weit, daß es ihr auch

die Verwendung von Werken des Künstlers Joan Miró verbiete, weil

sie - was unstreitig sei - kein Werk des Künstlers verwendet habe.

Streitig sei nur, ob sie Teile einzelner Werke verwende. Dies sei

indes auch nicht der Fall. Vielmehr habe ihr Designer lediglich

ungeschützte einzelne Elemente aus dem Werk des Künstlers Joan Miró

übernommen, wie sie auch bei vielen anderen Künstlern und sogar in

Kinderzeichnungen auftauchten. Das damit vorliegende bloße

Nachempfinden eines Stils reiche für eine Urheberrechtsverletzung

indes nicht aus. Der Unterlassungsanspruch könne auch nicht mit der

Verwendung des Namens "Miro" begründet werden, weil im Urheberrecht

nur das Werk selbst geschützt sei und es kein Rolle spiele, ob

durch die Verwendung eines Namens eine gedankliche Verbindung

hergestellt werde.

Die Ansprüche könnten auch nicht auf § 1 UWG oder ein

postmortales Persönlichkeitsrecht des Künstler Joan Miró gestützt

werden, weil derartige Ansprüche jedenfalls der Klägerin nicht

zustünden. So verleihe § 1 WahrnG diese Rechte nicht und könne die

Klägerin sich auch nicht auf die vorprozessual erteilte

Ermächtigung durch die Erben des Künstlers berufen, weil es aus

bestimmten Gründen an dem erforderlichen rechtlichen Interesse der

Klägerin fehle, diese Rechte in ein eigenem Namen durchzusetzen. In

der Sache bestünden derartige Ansprüche auch nicht, weil zwischen

den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und eine

Ehrverletzung des Malers Joan Miró oder eine herabwürdigende

Nutzung seines Namens nicht ersichtlich seien.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom

10.1.1996 - 28 O 284/95 - abzuändern und die Klage insgesamt

abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen

Urteils wie oben geschehen neu gefaßt wird.

Sie meint, das Landgericht habe zu Recht auch die Verwendung des

Namens "Miro" untersagt. Der Anspruch folge insoweit aus dem

postmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers und könne aufgrund

der Ermächtigungserklärung der Erben von ihr im eigenen Namen

durchgesetzt werden. Die Rechtsverletzung bestehe gerade in der

Kombination von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró mit dem

Namenszug "Miro", was für ihre Prozeßführungsbefugnis spreche. Zu

Recht habe das Landgericht auch die Benutzung von "Werken" des

Künstlers untersagt. Auch insoweit bestehe ein Anspruch, weil die

Benutzung von Teilen eines Werkes auch die Gefahr beinhalte, daß

die Nutzung des (gesamten) Werkes unbefugt wiederholt werde. Der

von der Beklagten beauftragte Grafiker habe sich auch nicht darauf

beschränkt, den Stil Miros nachzuempfinden, sondern Bestandteile

von dessen Werken so übernommen, daß jeder Betrachter der

Verpackung aus den bereits in erster Instanz dargelegten Gründen

glaube, einen Ausschnitt aus einem typischen Werk von Miro vor

Augen zu haben. Dies gelte insbesondere, weil einem größeren

Publikum gerade auch Werke von Miro bekannt seien, in denen nur

wenige der typischen Werkbestandteile des Künstlers vereinfacht

grafisch dargestellt und mit balkenartigen Farbstrichen kombiniert

seien (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei der

Anspruch auch aus § 1 UWG begründet, wobei es wegen der bestehenden

Prozeßstandschaft nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den

Parteien ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach der Neufassung des

Klageantrags zu Ziff. 1) in der Sache keinen Erfolg.

Der Unterlassungsanspruch ist in seiner jetzigen Fassung aus §§

23, 97 Abs.1 UrhG begründet, weil die Beklagte mit der

streitgegenständlichen Verpackung für ein Eau de Toilette und der

Gestaltung der Tube, in der sie Duschgel anbietet, eine ohne

Erlaubnis der Rechtsinhaber unzulässige Bearbeitung und

Umgestaltung von Werken des Künstlers Joan Miró vorgenommen

hat.

Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieses Anspruches - und der

übrigen noch zu erörternden Ansprüche - auf Grund von § 1 WahrnG

i.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag

Rechtsinhaberin. Hierzu sieht der Senat von näheren Ausführungen

ab, weil sich die Berufungsgründe nicht gegen die entsprechende

Feststellung des Landgerichts richten.

Sowohl die Verpackung des Eau de Toilette als auch die Tube, in

der das Duschgel angeboten wird, stellen unzulässige Bearbeitungen

und Umgestaltungen von Werken des Künstlers Joan Miró dar. Auf

beiden Gegenständen befinden sich Bilder, die gerade aus den

typischen, allseits bekannten Gestaltungselementen des berühmten

Malers bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu dieser

offenkundigen Situation gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die Ausführungen

des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

Die Anlehnung ist so stark, daß der Verbraucher ohne weiteres

annehmen wird, es handele sich um die Wiedergabe eines einzelnen

konkreten Werkes des Künstlers. Dies vermögen die Mitglieder des

Senats, die teilweise mittelbar und in der Person seines weiblichen

Mitgliedes auch unmittelbar zu den angesprochenen Kunden gehören,

aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund steht dem Anspruch nicht entgegen, daß es

sich tatsächlich nicht um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines

bestimmten einzelnen Werkes von Joan Miró handeln mag. Denn dies

ist deswegen nicht erforderlich, weil ausschließlich die typischen

und schon von dem Durchschnittskunden leicht als solche erkennbaren

Einzelmerkmale von Werken des Künstlers verwendet worden sind.

Werden aber typische Stilelemente aus dem Werkfundus in einer Weise

benutzt, daß der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem so

geschaffenen Werk um eine Bild von Joan Miró, so liegt eben eine

Bearbeitung von dessen Werken vor, wenn auch nicht ein konkretes

Bild als Vorlage gedient haben mag. Dies gilt deswegen sogar

insbesondere im Fall des Künstlers Joan Miró, weil dessen

Kunstwerke gerade aus einer Komposition der beschriebenen

Einzelelemente bestehen, die häufig ohne Verbindung zueinander vor

einfarbigem Hintergrund dargestellt werden, und so schon das

Aufführen einzelner derartiger Elemente nachhaltig den Eindruck

erweckt, es handele sich insgesamt und auch hier um ein Werk des

Künstlers oder einen Ausschnitt hieraus.

Das gilt erst recht, wenn - wie dies bei beiden beanstandeten

Gegenständen der Fall ist - die Bezeichnung der Produkte auch noch

"MIRO" lautet und so der Betrachter endgültig auf die Assoziation

zu dessen Werken gestoßen wird.

Der Senat sieht zu diesen Fragen von weiteren Ausführungen ab,

weil die Assoziation zu den bekannten Werken des Künstlers

offenkundig ist.

Im übrigen hat die Beklagte dies zumindest in der Vergangenheit

nicht anders gesehen. So hat sie mit dem oben erwähnten Schreiben

die ADAGP um Erlaubnis gebeten, eine Verpackung für das Eau de

Toilette verwenden zu dürfen, die ebenfalls Motive des Künstlers

aufwies. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung

aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Anfrage habe sich nur

auf die - später weggelassene - Verwendung des "Malerzeichens" von

Joan Miró bezogen, trifft so nicht zu. Dem - allerdings nur in

französischer Sprache vorgelegten - Schreiben ist nicht zu

entnehmen, daß die Beklagte die Anfrage gerade auf den Namen Joan

Miró beschränkt hätte. Die ADAGP mußte das Schreiben im Gegenteil -

schon angesichts des mitübersandten Entwurfes - dahin verstehen,

daß eine Erlaubnis auch für die - ganz offensichtlich gewollte -

Verwendung von Bildelementen des Künstlers erbeten wurde.

Ausweislich der vorgelegten schwarz/weiß Kopien (Bl.48) ist im

übrigen nach der Absage der ADAGP der Entwurf auch allenfalls noch

marginal und nicht - wie die Beklagte behauptet - grundlegend

überarbeitet worden.

Schließlich zeigt auch die Duldung der oben dargestellten

Werbung durch die Firmen "D." und "V. Duftkonzept", in denen offen

mit dem Werk von Joan Miró für beide Produkte geworben wird, daß

die Beklagte - worauf es im übrigen noch nicht einmal ankommt -

bewußt Rechte des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger

verletzt.

Ist der Unterlassungsanspruch aus den vorstehenden Gründen aus

§§ 97, 23 UrHG begründet,so sind die übrigen Ansprüche aus

denselben Bestimmungen (Schadensersatzfeststellung) bzw. aus § 98

Abs.1 UrhG (Vernichtung) bzw. aus § 101 a Abs.5 UrhG, 242 BGB

(Auskunft) begründet, ohne daß hierzu nähere Ausführungen

erforderlich wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 (für die

1.Instanz), 97 Abs.1 und 269 Abs.3 ZPO. Die Neufassung der

Klageanträge im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellt

eine Teilrücknahme der Anträge auf Unterlassung und Feststellung

der Schadensersatzpflicht dar, die der Senat mit 1/5 der hierfür

anzusetzenden Teilstreitwerte (vgl. dazu unten) bewertet, weil die

Klägerin vorher auch die Verwendung des Namens Joan Miró

angegriffen hat. Aus diesem Grunde ist die Kostenquote der

landgerichtlichen Entscheidung anzupassen und der Klägerin auch ein

Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, der indes

angesichts der Reduzierung des Streitwertes und der Tatsache, daß

nicht alle Ansprüche von der Rücknahme betroffen sind, nur 7 % der

Gesamtkosten der Berufungsinstanz ausmacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht - ausgehend von den nachstehend festgesetzten

Teilstreitwerten - dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zur Teilrücknahme 166.000 DM, nämlich:

Unterlassung

100.000 DM

Auskunft

13.000 DM

Schadensersatzfeststellung

20.000 DM

Vernichtung

33.000 DM

Gesamt

166.000 DM

Der Senat hat die vorstehenden Werte, die der von dem

Landgericht festgesetzten Kostenquote entspricht, bereits in seinem

Beschluß vom 9.5.1995 zugrundegelegt. Hieran ist festzuhalten,

nachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden

sind.

anschließend 142.000 DM, nämlich:

Unterlassung

80.000 DM

Auskunft

13.000 DM

Schadensersatzfeststellung

16.000 DM

Vernichtung

33.000 DM

Gesamt

142.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 10.01.1997
Az: 6 U 94/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5304551c0fb3/OLG-Koeln_Urteil_vom_10-Januar-1997_Az_6-U-94-96




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