Landgericht Tübingen:
Beschluss vom 29. Juli 2016
Aktenzeichen: 5 T 102/16

(LG Tübingen: Beschluss v. 29.07.2016, Az.: 5 T 102/16)

Kostenentscheidung nach Erledigterklärung

Tenor

1. Die Beschwerde der Schuldnerin ist in der Hauptsache erledigt. Es wird klarstellend festgestellt, dass die Eintragungsanordnung des OGV G. vom 2.12.2015 keinen Bestand mehr hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Wert: 268,26 EUR

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 2.15.wegen durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter Rundfunkbeiträge (107,88 EUR nebst 24. EUR Säumniszuschlägen und 8 EUR Mahngebühr) zugrunde.

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.II.

Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, die vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15.3.2016 zurückgewiesen wurde, nachdem zuvor am 16.2.2016 einstweilen die Eintragungsanordnung ausgesetzt worden war.III.

Mit Schriftsatz vom 19.7.2016 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass die zu vollstreckenden Forderungen bezahlt worden wäre und die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme durch die Gläubigerin und Erledigterklärung ist das Beschwerdeverfahren erledigt. Lediglich über die Kosten war noch zu entscheiden. Aus den vorherigen Schriftsätzen der Schuldnerin kann entnommen werden, dass sie sich der Erledigterklärung anschließt, nachdem es ihr darum gegangen war, dass ihre Zahlungen berücksichtigt werden.IV.

Die Gläubigerin hat dennoch aus folgenden Gründen die Kosten zu tragen, da die Beschwerde begründet gewesen wäre:a)

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung fehlerhaft war das Vollstreckungsersuchen insoweit, als die den Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde nicht genannt worden war. Das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Titel; daher schreibt § 15 a IV LVwVG ausdrücklich vor, dass alle signifikanten Daten des zu vollstreckenden Bescheids angegeben werden müssen, unter anderem die den Bescheid erlassende Behörde. Diese ist jedoch - unerklärbar - nicht erwähnt. Soweit der BGH die Ansicht vertritt, es würde ausreichen, wenn sich diese Behörde aus dem Ersuchen ergebe, zumal die Identität von Verwaltungsaktsbehörde und Vollstreckungsbehörde der Regelfall (§ 4 LVwVG) wäre (BGH, VII ZB 11/15, B. v. 8.10.2015), vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen: Das Vollstreckungsrecht basiert auf strengen Formalvorgaben (Titel, Klausel, Zustellung). Abweichend hiervon sind Behörden durch die Möglichkeit der Vollstreckungsersuchen privilegiert, allerdings nur unter den explizit gefassten engen Vorgaben des § 15 LVwVG, der eben uneingeschränkt die Angabe der Behörde verlangt und dieses Verlangen auch nicht auf Ausnahmen von § 4 LVwVG beschränkt und eindeutig von €Angabe€ und nicht von €Erkennbarkeit€ spricht. Insoweit spielt auch das Empfängerverständnis keine Rolle; die Normen sind Ausfluss der vollstreckungsrechtlichen Formenstrenge und exakten Bestimmbarkeit.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die im Ersuchen bezeichneten Festsetzungsbescheide (Titel in Kopie) selbst vorgelegt. Das Gericht hat diese Vorlage als Ergänzung und Konkretisierung des Vollstreckungsersuchens berücksichtigt. Dadurch wäre dieser bis dahin bestehende Mangel in Form des Fehlens der Angabe der den Bescheid erlassenden €Behörde€, zumindest der formalen Behörde, entfallen. Aus der Liste der Bescheide in Verbindung mit den Kopien der Bescheide lässt sich ablesen, dass die Gläubigerin selbst als Verwaltungsaktbehörde (SWR) handeln wollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich danach aus § 97 II ZPO.b)

Die Beschwerde wäre auch deshalb zurückzuweisen gewesen, da sich schon aus dem Vortrag der Gläubigerin ergibt, dass erhebliche Teile der selbst titulierten Forderung zum Zeitpunkt der Titulierung nicht offen waren. Die Schuldnerin bezahlte zu jener Zeit schon seit mehreren Quartaalen im Drei-Monatsabstand einen Betrag, der nach ihrer Vorstellung erkennbar auch für Außenstehende nicht zur Tilgung alter Rückstände bestimmt war, sondern angesichts der passenden Höhe jeweils die laufende Periode abdecken sollte.

Die Gläubigerin hat gemäß ihrer Satzung diese Beträge jeweils auf alte Forderungen nebst Zuschlägen etc. verrechnet, so dass trotz laufender Zahlung ebenso laufend neue Rückstände zur Festsetzung kamen. Für diese von BGB und AO abweichende Satzungsregelung fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, soweit in der Satzung (§ 13) geregelt wird, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, da einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 € IV ZR 343/12 €, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig zum €Objekt€ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens.c)

Allein unter kostenrechtlichen Aspekten kam es auch nicht mehr darauf an, ob es überhaupt an einer Behörde gefehlt hat, da auch in diesem Fall die Gläubigerin die Kosten hätte tragen müssen; diese Erwägungen wären nur dann von Bedeutung, wenn man weder Begründung a) noch Begründung b) gefolgt wäre.

Das Verfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 € V ZB 79/10 €, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - reicht nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen. Gemessen an diesen Maßstäben könnte es bei der Gläubigerin aus einer ganzen Reihe von Gründen (Auftreten als Unternehmen, keine öffentlich-rechtlich vorgegebene Entlohnung, Geschäftsleitung statt Behördenleiter, Annahme von Geldbeträgen (über Tochter GmbH SWR Media) einzelner Beitragspflichtiger (Unternehmen) für €Sponsoring€, die im Staatsvertrag gesetzlich vorgenommene Abgrenzung zu Behörden, §§ 9 a, 49 RStV) an der Behördeneigenschaft fehlen.IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 II ZPO. Beim Streitwert wurden nur die eigentlichen Beiträge berücksichtigt, nicht die mitzuvollstreckenden Nebenforderungen (vgl. LG Tübingen, B. v. 2.2.2016, 5 T 315/15).V.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach Erledigterklärung nicht vor.






LG Tübingen:
Beschluss v. 29.07.2016
Az: 5 T 102/16


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