Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Juni 2007
Aktenzeichen: 12 O 634/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.06.2007, Az.: 12 O 634/05)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, insbesondere auf Geschäftspapieren wie z. B. dem eigenen Briefbogen,

1.

die Bezeichnung „European Patent & XXXX“ und/oder „European Patent XXX“ zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist;

2.

seine in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an sich vorhandene „Vertretungsbefugnis“ vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem „EU-Amt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum gesondert herauszustellen,

wenn dies geschieht wie in den Briefbögen der Anlage K 2:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, „Verletzungsprozesse“ zu führen, wenn dies geschieht durch pauschale Angabe des Tätigkeitsbereichs „Verletzungsprozesse“ in seiner Internetpräsenz unter der DomainXXX“, wie in der Anlage WK 1:

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 62,5/100 und dem Beklagten zu 37,5/100 auferlegt.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- Euro und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil gerechtfertigt; im Übrigen war sie abzuweisen. Die Widerklage ist gerechtfertigt.

I.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage zu Recht, dass der Beklagte die Verwendung der Bezeichnung "European Patent & Trademark XX" unterlässt. Diese Berufsbezeichnung lässt sich in die Bestandteile "European Patent Attorney" sowie "European Trademark XXX" aufteilen. Die Verwendung des Begriffs "European Patent Attorney" ist irreführend und daher von dem Beklagten als dem Wettbewerber des Klägers zu unterlassen (§§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 UWG).

Artikel 134 EPÜ regelt die Zulassung für die Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Er bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen für "zugelassene Vertreter" und bestimmt auch die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte. Zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind grundsätzlich nur die in einer Liste eingetragenen zugelassenen Vertreter und die Rechtsanwälte berechtigt, die in einem Vertragsstaat zugelassen sind und dort ihren Geschäftssitz haben, soweit sie in ihrem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben dürfen. Die "zugelassenen Vertreter" werden in einer Liste geführt; in diese Liste wird nur eingetragen, wer - neben bestimmten anderen Erfordernissen - die Europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Der Wortlaut des Absatz 1 des § 134 EPÜ, nach dem die Vertretung "nur durch zugelassene Vertreter" wahrgenommen werden kann, die in der Liste eingetragen sind, wird für "etwas irreführend" gehalten, da § 134 Abs. 7 EPÜ zugleich bestimmt, dass die Vertretung "wie von einem zugelassenen Vertreter" auch von jedem Rechtsanwalt wahrgenommen werden kann (vgl. Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, Artikel 134, Rdnr. 4). Die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte ist demnach nicht an die Eintragung in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste geknüpft, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.

Die wichtigste Zulassungsvoraussetzung für diejenigen, die als "zugelassene Vertreter" tätig werden wollen, ist in Absatz 2 c) des Artikels 134 EPÜ bestimmt. Danach werden nur Personen in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, die die Europäische Eignungsprüfung bestanden haben. Um für die Europäische Eignungsprüfung zugelassen zu werden, müssen Bewerber nachweisen, dass sie ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben haben, oder dass sie gleichwertige natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse besitzen. Eine besondere Qualifikation in Patentsachen benötigen Rechtsanwälte dagegen nicht. Damit ein wichtiger Regelungszweck des Artikel 134 EPÜ, dem Anmelder eine Übersicht über besonders qualifizierte Vertreter zu geben, nicht beeinträchtigt wird, werden die Rechtsanwälte - obgleich sie vertretungsbefugt sind - aufgrund der abweichenden Qualifikation grundsätzlich nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen. Rechtsanwälte können in die Liste nur eingetragen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 134 Abs. 2 (insbesondere: Ableistung der "Europäischen Eignungsprüfung") erfüllen. Die Person, die einen Vertreter sucht, kann demnach selbst entscheiden, ob sie einen zugelassenen Vertreter mit der besonderen Qualifikation in Patentsachen oder einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt wählt.

Die zugelassenen Vertreter mit der besonderen Qualifikation in Patentsachen "sollten" - nach einer "Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter" des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (ABl. EPA 1979, 452) - die Bezeichnung European Patent xxxx "führen können". Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat mit Wirkung zum 21. Oktober 1977 Vorschriften über die Errichtung eines Instituts angenommen, "in dem die Personen zusammengeschlossen sind, die befugt sind, als zugelassene Vertreter aufzutreten" (EPI). Im Artikel 5 dieser Vorschriften heißt es in Bezug auf die Mitgliedschaft:

"1.

Alle Personen, die in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen sind, (kurz: zugelassener Vertreter vor dem EPA, European Patent xxx ...) sind Mitglieder des Instituts. Andere Personen können nicht Mitglieder sein.".

Die Formulierung dieser Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 2004, mit dem

"zur Änderung von Artikel 5 (1) der Vorschriften über die Errichtung des epi (...) ein verbesserter Schutz der Berufsbezeichnung der zugelassenen Vertreter in den Vertragsstaaten erreicht werden"

soll. Mit der Neufassung der Bestimmung sollte eine "Verbesserung der Rechtsposition" der Mitglieder des epi bei der Verfolung von Missbrauchsfällen angestrebt werden, weil insbesondere der Titel "European Patent xxx" gelegentlich "von und für Personen benutzt" werde, die nicht in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen seien. Die Neufassung der Bestimmung, die erst am 17. Juni 2004 in Kraft getreten ist, ist für den vorliegenden Fall indes nur insoweit von Bedeutung, weil sie die Formulierung einer Gegebenheit aufzeigt, die es bereits seit der Empfehlung des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 27./30. November 1979 gibt. Die "zugelassenen Vertreter" , die die Europäische Eignungsprüfung absolviert haben, haben in diesem Zeitraum stets die Bezeichnung "European Patent xxx" getragen. Die überwiegende Mehrzahl der im Patentrecht tätigen Rechtsanwälte benutzt - wie die Kammer weiß - diese Bezeichnung nicht, weil sie nicht die Qualifikation auf einem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebiet besitzt bzw. diese nicht in der besonderen Europäischen Eignungsprüfung nachgewiesen hat. Es sind damit die tatsächlichen Gepflogenheiten, die dazu führen, dass ein großer Teil des rechtsuchenden Publikums im Bereich des Patentrechts den unzutreffenden Eindruck einer besonderen, durch die Europäische Eignungsprüfung erlangten Qualifikation gewinnt, wenn sie von der von dem Beklagten verwendeten Bezeichnung Kenntnis nimmt. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Verkehrskreise, die Inhaber technischer Schutzrechte sind und denen die patentrechtliche Beratung und das Führen von Verletzungsprozessen nicht fremd ist, wird aufgrund der von dem Beklagten verwendeten Bezeichnung davon ausgehen, der Beklagte habe diejenige Qualifikation erworben, die gemeinhin den Träger der Bezeichnung "European Patent xxx" auszeichnet. Dieser Teil wird über die Qualifikation des Beklagten irregeführt.

Die Gefahr einer Irreführung besteht indes insoweit nicht, als der Beklagte die Bezeichnung "xxxx for European Trademarks, Designs and Patents" (oder: "xxxx for European Patents") verwendet. Diese Bezeichnung stellt - für jeden Rechtsuchenden erkennbar - das Wort "xxxx" in den Vordergrund. Derjenige, der auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes rechtlichen Rat sucht, erkennt, dass der Beklagte mit dieser Bezeichnung die englischsprachige Klientel ansprechen will und er aus diesem Grund das englische Wort für das deutsche Wort "Rechtsanwalt" benutzt. Der Beklagte macht deutlich, dass er als Rechtsanwalt für europäische Marken, Designs und Patente beruflich tätig ist.

II.

Dem Kläger steht des weiteren das Recht zu, von dem Beklagten zu verlangen, dass dieser es unterlässt, seine "Vertretungsbefugnis" vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem "EU-Amt" für gewerblichen Rechtsschutz" sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum gesondert herauszustellen. Die soeben aufgeführten Behörden gibt der Beklagte auf den Briefbögen der Anlage K 2 an. Das Gericht hat das Wort "Vertretungsbefugnis" in dem Urteilsausspruch zu I. in Anführungszeichen gesetzt, da es das Klagebegehren des Klägers dahin versteht, dass der Beklagte nicht länger seine "Vertretungsbefugnis" vor den genannten Behörden ankündigen dürfen soll. Diese Ankündigung ist unzutreffend und zur Irreführung geeignet und daher zu unterlassen (§§ 8; 3; 5 UWG).

Mit der Verwendung des Wortes "Vertretungsbefugnis" erweckt der Beklagte bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, ihm stehe eine besondere "Befugnis" zu, die ihm aufgrund besonderer Qualifikationen verliehen worden sei, welche ihn befähige, vor den genannten Behörden auftreten zu dürfen. In Wirklichkeit sind diese Vertretungsberechtigungen für die Befugnisse des Beklagten als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 BRAO etwas selbstverständliches. Das rechtsuchende Publikum wird indes in aller Regel irriger Weise annehmen, der Beklagte besitze Vertretungsbefugnisse vor den genannten Behörden und Gerichten, die einem gewöhnlichen Rechtsanwalt nicht zukämen. Der Beklagte hat damit die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen.

III.

Dem Beklagten steht der mit seiner Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Tätigkeitsbeschreibung "Verletzungsprozesse", die der Kläger auf seiner Internetseite verwendet, gegen den Kläger zu. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist unzutreffend und zur Irreführung geeignet (§§ 8; 3; 5 UWG).

Der interessierte Rechtsuchende und Leser der Internetpräsenz des Klägers - wie sie sich aus dem Ausdruck ergibt, den der Beklagte als Anlage WK 1 seines Schriftsatzes vom 16. Januar 2006 zu den Akten gereicht hat - gewinnt den Eindruck, der Kläger berate als Patentanwalt in den Bereichen Patente und Gebrauchsmuster, Marken- und Geschäftsbezeichnungen sowie Geschmacksmuster und führe neben der Tätigkeit der Beratung auch "Verletzungsprozesse". Der Leser gelangt zu der Vorstellung, man könne den Kläger, wenn man Probleme in den angeführten Bereichen habe, mit einem "Verletzungsprozess" beauftragen. Einen anderen Sinn kann die Herausstellung der Bezeichnung nicht haben, zumal alle angeführten Bezeichnungen dasjenige herausstellen sollen, was zur Tätigkeit des Klägers gehört.

Die Führung von "Verletzungsprozessen" ist dem Kläger jedoch nicht so umfassend möglich, wie dies aufgrund der Werbung auf seiner Internetseite den Anschein hat. Der Kläger besitzt als Patentanwalt vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten mangels Gerichtszulassung keine Postulationsfähigkeit. Aus diesem Grund darf er in den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten lediglich im Beisein eines Rechtsanwalts vortragen. Der Patentanwalt selbst darf weder Verletzungsprozesse führen noch Mandanten in Verletzungsprozessen vertreten. Er kann allerdings als Patentanwalt zum Zwecke der Prozessführung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Er ist grundsätzlich auch befugt, in Verletzungsprozessen mitzuwirken, d.h. er ist auf entsprechenden Antrag als Beistand der Partei zuzulassen und ihm ist das Wort zu gestatten (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Patentanwaltsordnung). Die Werbung des Klägers geht jedoch über diese "Mitwirkungsstellung" hinaus: Sie vermittelt dem Leser die Vorstellung einer umfassenden Befugnis zur Führung von "Verletzungsprozessen" in dem Sinne, dass der Leser, will er einen solchen Rechtsstreit führen, ihn mit der Führung beauftragen kann und naturgemäß keinen anderen Beistand (etwa den eines Rechtsanwaltes) nötig hat.

Die Werbung ist nach allem irreführend und zu unterlassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.

Streitwert:

für die Klage: 10.000,-- Euro; hiervon entfallen 2.500,-- Euro auf den abgewiesenen Teil; für die Widerklage: 10.000,-- Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.06.2007
Az: 12 O 634/05


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