Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 9. Juli 2014
Aktenzeichen: 32 SA 46/14

(OLG Hamm: Beschluss v. 09.07.2014, Az.: 32 SA 46/14)

Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.

Gründe

A.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Mietkosten für Wohnraum einschließlich Mietnebenkosten in Anspruch.

Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zunächst ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht I - Mahnabteilung - erlassen worden. Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hatte die Antragstellerin als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs das Amtsgericht N benannt.

Nach Eingang eines Widerspruchs, jedoch noch vor Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht N hat die Antragstellerin den Mahnantrag zurückgenommen. Das Amtsgericht I - Mahnabteilung - hat mit Beschluss vom 24.04.2014 die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO der Antragstellerin auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten festzusetzen. Mit Verfügung vom 08.05.2014 hat das Amtsgericht I - Mahnabteilung - die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für die Kostenfestsetzung das fiktive Prozessgericht zuständig sei.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat sich das Amtsgericht I - Mahnabteilung - auf Antrag der Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin für die Entscheidung über den Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht N verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, für die Entscheidung über die Kostenfestsetzung sei das fiktive Prozessgericht zuständig, vgl. Beschluss des BGH vom 11.04.1991, I ARZ 136/91.

Das Amtsgericht N hat mit Beschluss vom 06.06.2014 die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es folge der Ansicht des Amtsgerichts I nicht und halte auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für nicht überzeugend. Vielmehr schließe sich das Amtsgericht N der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, nach der das Mahngericht im Falle der Nichtdurchführung des streitigen Verfahrens das "Gericht des ersten Rechtszuges" sei und bleibe und daher auch für die Kostenfestsetzung zuständig sei. Aus Sicht des Amtsgerichts N sprächen noch weitere Gründe für die Zuständigkeit des zentralen Mahngerichts für die Kostenfestsetzung. Die Kostenfestsetzung sei nur eine zahlenmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Wenn jedoch das Mahngericht für die Kostenfestsetzung zuständig gewesen sei, so sei nicht zu sehen, warum mit der Umsetzung dieser Entscheidung zwangsläufig ein Gericht befasst werden solle, das mit der gesamten Sache bis dahin überhaupt nicht befasst gewesen sei. Auch spreche für die hiesige Auffassung, dass die landesweite Versendung von Akten und der damit drohende Verlust vermieden würden. Auch sei heutzutage jedes Gericht mit entsprechender Software und entsprechendem Personal ausgestattet, um eine schlichte Kostenfestsetzung vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts N vom 06.06.2014.

B.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

I.

Das Amtsgericht I - Mahnabteilung - und das Amtsgericht N haben sich beide rechtskräftig für unzuständig erklärt, das Amtsgericht I - Mahnabteilung - durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 26.5.2014 und das Amtsgericht N durch seinen Vorlagebeschluss vom 06.06.2014.

II.

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.

C.

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht N zu bestimmen.

I.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts N folgt aus § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet. Das ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre.

1.

Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084). Als Gericht des ersten Rechtszugs ist daher nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids dasjenige Gericht für die Kostenfestsetzung zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte (so die ganz h.M., vgl. BGH NJW 1991, 2081 zur insoweit vergleichbaren Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO a. F. bzw. nunmehr § 11 RVG; BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 103 Rn 9; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104, Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104, Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 6. Aufl., § 103, Rn. 12; Thoma/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 104, Rn. 1; Zöller/Herget a. a. O., § 104 ZPO Rn 21, Stichwort Zuständigkeit").

2.

Soweit vertreten wird, das Mahngericht sei das nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. OLG Naumburg NJW 2008, 1238 f.) oder zuständiges Kostenfestsetzungsgericht sei nach Rücknahme eines Mahnbescheidsantrages immer das Gericht, welches die Kostengrundentscheidung getroffen habe (so BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 15.03.2014, § 103, Rn. 38), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag es zutreffen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren aufwendiger wird, wenn allein zur Kostenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasstes Gericht als zuständiges Gericht festgelegt wird und von diesem nach Akteneingang ein neues Verfahren eingeleitet werden muss (insoweit zutreffend OLG Naumburg NJW 2008, 1238, 1239), so dass Gründe der Prozessökonomie für eine Kostenfestsetzung durch das Mahngericht sprechen. Das Gesetz sieht jedoch lediglich in § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Fall, dass ein Widerspruch vom Antragsgegner im Mahnverfahren nicht erhoben wird, vor, dass das Mahngericht in einen eventuell zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die zu erstattenden Kosten aufzunehmen hat. Eine gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren für den Fall einer Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides besteht jedoch nicht. Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung mithin bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO (so auch BayObLG, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.).

II.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts N ergibt sich demgegenüber nicht bereits aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I - Mahnabteilung - vom 26.05.2014 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet.

1.

Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. - jeweils m. w. Nachw.).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I - Mahnabteilung - keine Bindungswirkung, da er unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Vor der Verweisung hat das Amtsgericht I - Mahnabteilung - die Antragstellerin nicht angehört. Dieser Gehörsverstoß lässt die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfallen, ohne dass es einer Kausalitätsfeststellung bedarf (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., Rn 17a).

III.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, sondern in eigener, originärer Zuständigkeit (vgl. BGH NJW 2000, 3214, 3215; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 4a). Im Übrigen fehlt es zudem an einer Divergenz zu der Entscheidung des

Oberlandesgerichts Naumburg, da es dort um ein Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ging. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch eine Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 861, Tz. 6).






OLG Hamm:
Beschluss v. 09.07.2014
Az: 32 SA 46/14


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