Landgericht Hagen:
Urteil vom 19. Januar 2010
Aktenzeichen: 52 KLs 400 Js 552/08 - 9/09

(LG Hagen: Urteil v. 19.01.2010, Az.: 52 KLs 400 Js 552/08 - 9/09)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:

§§ 211, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105, 106 JGG

Gründe

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

I.

Der Angeklagte wurde am 21.08.1988 in B. geboren und wuchs dort auch bis 1997 auf. Er besuchte die Schule bis zur 2. Schulklasse - ungefähr bis zum achten Lebensjahr und blieb sodann der Schule im Jahr 1996 der Schule fern, weil der Vater aufgrund von politischen Problemen seine Kinder nicht mehr zur Schule schickte. Der Vater des Angeklagten war in Syrien als Lehrer und betrieb darüber hinaus Ackerbau. Seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat als ältester Sohn eine im Jahr 1986 geborene ältere Schwester und elf jüngere Geschwister, von denen das jüngste Geschwisterkind zurzeit etwa 1 ½ Jahre alt ist. Sechs seiner Geschwister wurden in Deutschland geboren, wohin die Familie im Jahre 1997 kam. Die Familie des Angeklagten lebte zunächst in E. Dort besuchte der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig war, zunächst die Grundschule von der 2. bis zur 4. Schulklasse, wobei er die 2. Schulklasse wiederholen musste. Daran schloss sich der Besuch der Hauptschule bis zur 6. Schulklasse an. Weil er der älteste in der Schulklasse war, wechselte er auf eine Berufsschule und erlangte im Jahr 2005 den Hauptschulabschluss 10a. In E verfügte der Angeklagte über Schulfreunde und -freundinnen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Landsleute sondern auch um deutsche Kinder bzw. Jugendliche handelte. Im Sommer 2005 erfolgte der Umzug der Familie nach X, weil in der hiesigen Umgebung - anders als in E - Verwandte sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits lebten. Der Angeklagte, der sich selbst als guten Schüler einschätzt, der regelmäßig die Noten "gut" bzw. "befriedigend" erreichte, besuchte noch ein Jahr lang die Schule, um den Abschluss 10b, mithin die Fachoberschulreife, zu erreichen, was jedoch nicht gelang. Danach plante der Angeklagte zunächst seinen Interessensgebieten Elektronik und Mechanik entsprechend, eine Lehre als KfZ-Mechatroniker zu beginnen, was im Betrieb eines Onkels aus T auch möglich gewesen wäre. Der Angeklagte entschloss sich jedoch im Jahr 2007, sich im Autohandel selbständig zu machen, weil er sich nach seiner Einschätzung mit Technik und Autohandel gut auskennt. So gründete der Angeklagte im Mai 2007 die Firma "Autocenter X" und verkauft bzw. exportiert sowohl gebrauchte als auch neuwertige Fahrzeuge - zumeist Personenkraftfahrzeuge. Der Angeklagte hat Geschäftsbeziehungen zu Händlern aus Litauen und Bulgarien. Im Vorfeld der Firmengründung suchte sich der Angeklagte mit seinem Vater zusammen einen Platz aus und unterzeichnete sodann den Mietvertrag über das von ihm genutzte Firmengelände. Die Monatsmiete von 1000,00 € konnte der Angeklagte im Rahmen selbst geführter Verhandlungen mit dem Vermieter auf 700,00 € senken. Der Angeklagte verfügt über mehrere Konten und hatte sich vor Gründung seiner Firma im Internet über die günstigsten Konto- und Kreditkartenkonditionen informiert. So verfügt er über eine Kreditkarte bei einer Bank in Hamburg, einer englischen Bank sowie einer Bank in Luxemburg. Er hat ferner ein privates sowie ein geschäftlich genutztes Konto bei der Sparkasse. Zur Firmengründung nahm der Angeklagte eine Kredit in Höhe von 10.000 € bei der Sparkasse auf, erhöhte diesen zwischenzeitlich und tilgte Schulden, so dass zuletzt eine Restschuld von etwa 10.000 € bestand. Die Firma führt der Angeklagte zusammen mit seinem jüngeren Bruder als Partner, wobei der Angeklagte entscheidet, welche Autos unter welchen Bedingungen an- bzw. verkauft werden. Der Angeklagte tritt auch nach außen als alleiniger Vertragspartner auf und unterzeichnet alle Verträge selbst. Die Mitarbeit des Vaters des Angeklagten beschränkt sich darauf, dass dieser ihn - den Angeklagten - im Büro vertritt, wenn er verhindert ist, weil er ein Fahrzeug abholt- oder wegbringt. Nach seinen Angaben beträgt die Gewinnspanne für die verkauften Fahrzeuge etwa 500 bis 1000 €.

Der Angeklagte ehelichte nach muslimischem Ritus im Rahmen einer Imanhochzeit seine Cousine, die Zeugin I B am 5. April 2008, die er seit seiner Kindheit kennt. Im Jahre 2003 hat sich der Angeklagte nach seinen Angaben in seine Cousine verliebt. Im November 2005 verlobten sich beide. Bis zur Hochzeitsnacht gab es keinen Sexualverkehr in dieser Beziehung. Der Austausch von Zärtlichkeiten beschränkte sich auf "Händchenhalten". Der Angeklagte, der mit 15 Jahren in den Stimmbruch kam und mit etwa 17 Jahren an sich Bartwuchs beoCtete, verfügte bereits der "Ehe" über sexuelle Erfahrungen mit einer 17-jährigen anderen Freundin, mit der er innerhalb eines Monats etwa 2 bis 3 mal Oral- bzw. Vaginalverkehr hatte.

Der Angeklagte lebte nach der "Heirat" mit seiner Cousine in einer etwa 90 qm großen Wohnung im Hause I Straße 97 zusammen. Im 3. Obergeschoss befindet sich die elterliche Wohnung, im 1. Obergeschoss verfügt der Großvater (väterlicherseits) über eine Wohnung. Dabei kümmern sich seine Cousine sowie eine Schwester um den Haushalt. Das Essen, das für die gesamte in getrennten Wohnungen lebenden Großfamilie in der Regel von seiner Cousine und seiner Mutter zubereitet wird, nimmt der Angeklagte mit seiner Familie in der Wohnung der Eltern ein. Spätestens im August 2008 kam es zu Problemen in der Beziehung zu seiner mit ihm zusammenlebenden Cousine, die Ende August dazu führten, dass sie wieder zu ihrer Mutter nach I zog. In der Zeit bis Ende September kam sie noch einmal mit ihrem Vater, dem Zeugen Ahmat B nach X, kehrte dann jedoch endgültig zu ihrer Mutter zurück, weil sie nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenleben wollte.

Der Angeklagte verfügt über vier gute Freunde im Alter von 19 bis 21 Jahren, mit denen er unter der Woche des Öfteren etwas unternimmt. Seine Freizeit verbringt der Angeklagte mit Fußballspielen und Schwimmen. Dabei bzw. darüber hinaus trifft er sich gerne mit Freunden und Bekannten.

Der Angeklagte wurde am 26.5.2009 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 5.5.2009 festgenommen und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte und das Tatopfer Iptehal B stammen aus dem gleichen Familienclan, in dem in auffällig häufiger Weise - nahezu ausnahmslos Cousins und Cousinen miteinander verheiratet sind. So handelte es sich bei der Mutter des Tatopfers, der Zeugin Azysa Ramadan L, die zur Tatzeit noch den Familien-Namen B getragen hat, um eine Schwester des Vaters des Angeklagten (Mohamad B), während der bereits verstorbene Vater des Tatopfers ein Bruder des gesondert verfolgten Hussein L sowie der Mutter des Angeklagten war. Hussein L ist seinerseits mit einer Schwester des Zeugen Mohamad B, des Vaters des Angeklagten verheiratet. Hussein L ist der Sohn eines Bruders des Großvaters (väterlicherseits) des Angeklagten und damit nicht nur ein Schwager sondern ebenfalls ein Cousin des Zeugen Mohamad B. Diese Heiratspolitik setzte sich auch in der nächsten Generation fort, der sowohl der Angeklagte als auch Iptehal B angehörten. So wurde der älteste Bruder des Tatopfers, der Zeuge Nabil B Ende 2005 mit einer Tochter des Hussein L vermählt, während eine Schwester der Iptehal mit dem Namen Diane einen Sohn des Hussein L heiratete. Beide Paare leben seitdem in G, wo auch die Ehefrau des Hussein L lebt und er selbst zumindest gelebt hat. Bei der Zeugin I B, die sich nach muslimischem Ritus mit dem Angeklagten vermählt hatte, handelt es sich um eine Tochter der Zeugin Fatma B, bei der es sich um eine Schwester des Hussein L handelt, während der Zeuge Ahmad B ein Bruder des Zeugen Mohamad B ist. Der Vater der Zeugin I B, der Zeuge Ahmat B lebt zurzeit überwiegend in E mit einer anderen (Ehe-) Frau zusammen.

Die 20 Jahre alt gewordene Iptehal B war eine lebenslustige junge Frau, die sich gerne mit ihren Freundinnen traf aber auch gerne Kontakte zu Männern pflegte und sich dabei westlich modern und figurbetont kleidete. Sie war insbesondere nicht gewillt, sich bei der Wahl ihres Lebenspartners oder Intimpartners von der Familie Vorgaben machen zu lassen. Insbesondere die Mutter Iptehals, die Zeugin Azyza Ramadan L, versuchte, auf den Umgang ihrer Tochter Iptehal Einfluss zu nehmen und achtete darauf, dass Iptehal nur in Begleitung ihrer Schwestern oder anderen vertrauenswürdigen Mädchen aus dem Haus ging. So war die Mutter auch gegen eine Freundschaft mit der Zeugin C, die von Hause aus deutlich mehr Freiheiten besaß. Die Zeugin Azyza Ramadan L unterstellte Iptehal, dass sie sich - in Begleitung der Zeugin C - mit Männern träfe. Dies ging so weit, dass die Mutter Iptehals bei den Eltern der Zeugin C vorstellig wurde und sich über den Lebenswandel der Zeugin und deren schlechten Einfluss auf Iptehal beT, bis sie von der Mutter der Zeugin C aus der Wohnung geworfen wurde.

Iptehal lernte Ende des Jahres 2006 den Uischen Staatsangehörigen Eyup L kennen, verliebte sich in ihn und zog auch zu ihm in seine Eer Wohnung. Weil die Familie diese Beziehung nicht tolerieren wollte und auch aus Angst vor ihrem Bruder Nabil aus G, von dem sie gehört hatte, dass er sie töten wollte, begab sie sich in der Zeit vom 4.1.2007 bis zum 29.1.2007 in ein Frauenhaus in D und lebte später mit dem Zeugen Eyup L in dessen Wohnung in E zusammen. Darüber hinaus hatte auch der gesondert verfolgte Hussein L wegen dieser Angelegenheit gegenüber dem Vater Iptehals deren Tod verlangt bzw. deren Tötung angekündigt. Vater und Mutter Iptehals suchten nach ihrer Tochter und befragten deren Freunde und Bekannte. Insbesondere die Mutter kam in Begleitung weiterer Verwandter mehrfach zur Wohnung der Familie C, um die Zeugin C nach dem Verbleib Iptehals zu befragen. Dabei wurde der Zeugin auch unterstellt, dass die Zeugin hinter dem Verschwinden Iptehals stecke. Für den Fall, dass der Aufenthaltsort nicht genannt werde, wurde mit der Entführung der Zeugin C gedroht, die von der Mutter Iptehals nicht nur an der Wohnung sondern auch mehrfach am Arbeitsplatz aufgesucht wurde. Der Zeuge Nabil B, der Bruder Iptehals, reiste aus G ein, um nach Iptehal zu suchen. Auch der gesondert verfolgte Hussein L war nach Deutschland gekommen und forderte den Tod Iptehals bzw. kündigte deren Tötung an. Hiergegen verwahrte sich Iptehals Vater, der im fortgeschrittenen Stadium krebserkrankt war.

Der Zeuge L hatte vor der Aufnahme der Beziehung zu Iptehal eine sexuelle Beziehung zu einer Uischen Staatsangehörigen aus dem Raum N aufgenommen und wieder beendet. Jedoch war diese Frau von ihm schwanger geworden. Die Familie dieser Frau trat nunmehr an die Familie des Eyup L mit der Forderung heran, dass dieser die schwangere Frau heiraten müsse. Auch die Familie der Iptehal B nahm u. a. über den Zeugen Metin H Kontakt zu den Eltern des Eyup L auf, um die Verhältnisse zu klären und über eine Heirat beider zu sprechen. Etwa im April oder Mai des Jahres 2007 kam es dann zu einem Treffen von männlichen Familienmitgliedern der Iptehal und dem Zeugen Cemil L, dem Vater des Eyup L, der mit weiteren Verwandten und Freunden sowie dem Zeugen H einer Einladung in die Wohnung der Familie B in T nachkam. An diesem Treffen nahm neben dem Vater der Iptehal sowie dem Vater des Angeklagten und weiteren Onkeln nicht nur die "Elterngeneration" teil, sondern auch der Zeuge Nabil B und der Angeklagte. Dem Zeugen Cemil L wurde nach Erörterung aller Probleme von Seiten der Familie B angeboten, dass Eyup L Iptehal als weitere Frau neben der schwangeren Uin heiraten könne, damit die Ehre der Iptehal, mit der Eyup L aus Sicht der Beteiligten "durchgebrannt" war bzw. die er "entführt" hatte, aber auch die der Familie B nicht beschädigt wird. Der Zeuge Cemil L lehnte dieses Ansinnen jedoch mit der Begründung ab, dass sein Sohn psychisch krank sei und bat, Iptehal wieder "zurück" zu nehmen. Dieses Verhalten bedeutete eine große Kränkung für die Familie B, jedoch gingen die Parteien friedlich auseinander, denn man wollte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal darüber sprechen. Letztlich billigte der Vater Iptehals die Beziehung, auch gegen Widerstände in der eigenen Familie.

Entweder vor diesem Gespräch oder danach untermauerte die Uische Familie aus N ihre Forderungen nach einer Eheschließung, indem sie dem Zeugen Eyup L und Iptehal in der Nähe der Eer Wohnung auflauerten, sie mit vorgehaltener Schusswaffe bedrohten, in ein Auto zwangen, um mit beiden zu den Eltern des Eyup L zu fahren und dort ihre Forderungen nach einer Heirat der Schwangeren sowie eine Trennung von Iptehal und Eyup L weiter Nachdruck zu verleihen. Es kam deshalb in der Folgezeit zu einem Strafprozeß, in dem Iptehal und Eyup als Zeugen und Geschädigte aussagten. Zu dem dort vereinbarten Hochzeitstermin erschien der Zeuge Eyup L jedoch nicht, sondern setzte sich mit Iptehal zu einem Onkel des Tatopfers ab, um sich dort zu verstecken.

Iptehal B kehrte am 26.4.2007 schließlich zu ihrer Familie zurück, weil es ihrem krebserkrankten Vater gesundheitlich immer schlechter ging und Iptehal ihn pflegen wollte. Der Vater Iptehals verstarb im Juli 2007. Zur Bestattung reiste der Zeuge Nabil B nicht an. Zwischenzeitlich wurde Eyup L wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Uischen Frau aus N verhaftet und befand sich in Untersuchungshaft. Wegen dieses Vorwurfs ist Eyup L mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden. Während der Inhaftierung trennte sich Iptehal von Eyup L. Nach dem Tode des Vaters, der letztlich die Beziehung zu Eyup L gebilligt und sich gegenüber Verwandten bislang schützend vor Iptehal gestellt hatte, wurde der Spielraum für Iptehals Lebenswandel geringer. Sie wurde von ihrer Mutter, dem nächst jüngeren Bruder Hüssein sowie den in G lebenden Geschwistern nur noch mit Verachtung behandelt. Die Mutter bezeichnete sie auch vor Dritten als Schlampe und sie wurde von ihrem jüngeren Bruder Hüssein geschlagen. In einem Fall wurde Iptehal von ihrer Schwester Maha B mit dem Messer bedroht. In Iptehal wuchs immer mehr die Angst, von ihrer Familie - insbesondere von ihrem älteren Bruder oder einem ihrer Onkel - umgebracht zu werden, zumal nach ihren Informationen der Zeuge Nabil B angekündigt hatte, im September nach Deutschland zu kommen, um die Sache zu erledigen.

Aus diesem Grunde plante sie ihre Flucht in ein Frauenhaus und nahm im 25.6.2008 Kontakt zu dem Zeugen L, einem Fallmanager der ARGE, auf, der ihr einen Kontakt zur Diakonie und zum Frauenhaus in J vermittelte. Für eine Flucht in das Frauenhaus wartete Iptehal eine Reise ihrer Familie zu Verwandten nach C ab, an der sie nicht teilnehmen musste. Ihre Mutter, die Zeugin Azyza Ramaden L, sorgte jedoch für eine Überwachung ihrer zu Hause gebliebenen Tochter, indem sie die befreundete Familie F (früher: B) bat, auf ihre Tochter aufzupassen. Dies sah insbesondere vor, dass Iptehal im Haushalt dieser Familie übernachten musste oder die Zeugin Hilal F (früher Hala U), eine Freundin Iptehals, mit dieser in der Wohnung der Familie B übernachtete.

Nachdem die Schwangerenkonfliktberatung der Diakonie, die Iptehal bereits in der Vergangenheit geholfen hatte, sie im Frauenhaus am 7.7.2008 angekündigt hatte, wegen der Überwachung Iptehals jedoch kein konkretes Datum benennen konnte, begab sich Iptehal am 12.7.2008 noch während des Aufenthalts ihrer Familie in C in das Frauenhaus nach J. Iptehal hatte sich zuvor u. a. auch bei der Zeugin Maria X, der Mutter der Zeugin Fabiola M, vergeblich um einen Koffer für ihre Flucht bemüht. Iptehal hinterließ ihrer Familie einen Abschiedsbrief, in dem sie mitteilte, dass sie jetzt weg sei, man nicht nach ihr suchen brauche, es ihr gut gehe und sie nicht mehr wiederkomme. Der Brief schließt mit: "Ich habe euch lieb." Nach der Rückkehr der Familie B nach T erhob die Iptehals Mutter schwere Vorwürfe gegenüber der Familie F (früher: B) und insbesondere der Zeugin Hilal F, zumal die Mutter den Verdacht hatte, die Zeugin Hilal F habe ihre Tochter erst auf die Idee gebracht, weg zu gehen und sie dabei unterstützt.

Während ihres Aufenthalts im Frauenhaus nahm Iptehal zunächst keinen Kontakt zu ihrer Familie auf. Sie bemühte sich um eine eigene Wohnung und konnte ab dem 1.9.2008 eine Wohnung in der S-allee in J anmieten. Im Laufe der Zeit nahm sie jedoch telefonisch wieder Kontakt zu ihrer Mutter auf, da sie nicht wollte, dass ihr Mutter und ihre Geschwister annehmen, sie habe ihre Familie (wieder) wegen eines Mannes verlassen. Die Kontaktaufnahme führte jedoch nicht zur Beruhigung der Mutter, denn diese beschimpfte Iptehal über das Telefon lautstark als "Schlampe" und "Hure" und forderte sie auf wieder zurückzukommen, anderenfalls werde "ein Onkel kommen" und sie "erschießen".

Die Befürchtungen der Familie bzw. der Mutter hinsichtlich etwaiger intimer Kontakte Iptehals zu Männern waren nicht unbegründet. Tatsächlich hatte Iptehal zumindest während ihrer Zeit im Frauenhaus eine intime Beziehung zu dem Ehemann der Zeugin Hilal F, dem Zeugen Taner U, den sie auch einmal in das Frauenhaus einschleuste, um dort mit ihm die Nacht zu verbringen. Während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus lernte sie den weitläufig mit ihr verwandten Zeugen Nadir P kennen, von dem sie gegenüber Freundinnen aus dem Frauenhaus erzählte, dass er mit Drogen deale. Sie nahm auch mit ihm eine intime Beziehung auf, von der sie ihren Freundinnen im Frauenhaus ebenfalls erzählte. Ob und inwieweit die Mutter oder die übrige Familie von dem tatsächlichen Intimleben Iptehals wusste, konnte nicht festgestellt werden.

Im weiteren Verlauf des Aufenthalts im Frauenhaus wurden die Konflikte zwischen Mutter und Tochter seltener, obwohl Iptehal sich um eine Wohnung bemühte und dies ihre Mutter auch wissen ließ, weil sie auf Verständnis hoffte. Der Kontakt ging dann so weit, dass Iptehal ihre Mutter besuchte, zunächst in Begleitung einer Freundin aus dem Frauenhaus, der Zeugin Ibrahim B (früher: L), später auch allein, wobei sie bei Wochenendbesuchen auch übernachtete. Sie wollte ihrer Familie, der sie sich emotional sehr verbunden fühlte, zeigen, dass sie unter Geheimhaltung ihres Intimlebens als unverheiratete Frau ein ordentliches Leben auch außerhalb der Familienwohnung führen könne. Sie hatte dabei die Hoffnung, dass sie und ihre Lebensart von der Familie akzeptiert werde. Sie traf sich auch mit ihrem jüngeren - noch minderjährigen - Bruder Hüssein in J und kaufte ihm in Begleitung der Zeugin V bei Saturn eine Simkarte, die dieser für sich haben wollte, jedoch aufgrund seines Alters noch nicht selbst erwerben konnte. Später berichtete Iptehal, dass sie sich über den Kontakt zu ihrem Bruder sehr gefreut habe. Die Kammer hält es für sehr wahrscheinlich, dass sowohl die Mutter als auch ihr jüngerer Bruder - der Zeuge Hüssein B - lediglich zum Schein versuchten, das Verhältnis zu Iptehal zu verbessern, um bei ihr den Eindruck zu erwecken, es sei zwischen ihr und der Familie alles in Ordnung.

Tatsächlich reisten jedoch ab Mitte August mehrere Familienmitglieder aus dem Ausland an. Darunter befand sich zum einen der Zeuge Ahmat B aus C sowie der gesondert verfolgte Hussein L. Der Zeuge Ahmat B wohnte bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in I bis er Ende September 2008 wieder abreiste. Auch Hussein L wohnte Ende August für ein paar Tage bei seinen Verwandten in I. Er hielt sich jedoch auch in E auf. Am 19.8.2008 checkte Hussein L zwischen 11 und 12 Uhr im Hotel D in der M-straße 5 - 7 zunächst für eine Übernachtung ein, verlängerte dann jedoch seinen Aufenthalt bis zum 24.8.2008, ohne jedoch die letzte Nacht in diesem Hotel zu verbringen. Hussein L bat jedoch, sein Gepäck, bei dem es sich um einen weitgehend leeren etwa 60 l fassenden roten Rollenkoffer gehandelt hat, ein paar Tage im Hotel lassen zu dürfen. Am 28.8.2008 erschien Hussein L wieder, bezahlte seine Rechnung und nahm sein Gepäck mit. Bereits am 17.8.2008 war Hussein L, der sich mit seinem finnischen Reisepass Nummer XXX auswies, im Casino I in E. Dort wurde er als Besucher um 21.04 Uhr und um 23.25 Uhr, am 18.8.2008 um 1.13 Uhr und am 21.8.2008 um 15.01 Uhr registriert. Am 22. und 23.8.2008 hatte Hussein L telefonischen und in der Folge auch persönlichen Kontakt zu dem Zeugen Abdul-Kader-Mohamad F, einem weitläufigen Verwandten der Familien B und B. Möglicherweise ging es bei diesen Kontakten um die Beschaffung einer Schusswaffe für die Ermordung der Iptehal.

In oder unmittelbar vor diesem Zeitraum zu einem im Einzelnen nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und unter im Einzelnen nicht näher feststellbaren Umständen, fiel im Kreis des Familienclans B, B und L die sehr wahrscheinlich von einer Personenmehrzahl aus diesen Familien getroffene Entscheidung, Iptehal zu töten. Anlass dieser Entscheidung war, dass Iptehal aus der Sicht der an diesem "Todesurteil" beteiligten Familienmitglieder mit ihrer freizügigen "westlichen" Lebensweise und -einstellung, insbesondere ihrem auch sexuell offenen Umgang mit Männern die Familienehre in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt - "Schande" über die Familie insgesamt - gebracht hatte und sie offenbar nicht zu einer Verhaltensänderung willens oder in der Lage war. Naheliegend ist, dass die Tötung Iptehal nach den Vorstellungen der Beteiligten noch vor dem Beginn des religiösen Fastenmonats Ramadan am 01. September 2008 vollzogen werden solle, weil die Tat aus religiösen Gründen während dieses Monats nicht durchführbar schien. U.a., aber der jedenfalls beteiligt am Plan und an der Entscheidung, Iptheal zu töten waren der gesondert verfolgte L und Ezzedin B.

Innerhalb der laufenden Planungen und Vorbereitungen zur Vollstreckung des Tötungsvorhabens fiel unter nicht näher bekannten Umständen auch die Entscheidung, dass und wie Iptehal durch die unmittelbar ausführenden L und Ezzedin B getötet werden soll. Damit war ein jedenfalls von L und Ezzedin B, sehr wahrscheinlich auch von weiteren Familienmitgliedern gemeinsam gefasster Tatplan zur Ermordung der Iptehal und einer Ablaufplanung zur Umsetzung des Vorhabens geschaffen, der - jedenfalls in den wesentlichen Zügen - auch die Art der gemeinsamen Tatausführung und die Rollenverteilung der die Tat unmittelbar ausführenden L und Ezzedin B mit umfasste.

Am Samstag, dem 30.8.2008, erwartete Iptehal die Zeugin M und deren Freund, die ihr ein Bett und einen Schrank bringen wollten, denn Iptehal hatte für den 5.9.2008 den Einzug in ihre neue Wohnung geplant. Sie verließ deshalb etwa gegen 8.00 Uhr das Frauenhaus. Iptehal hatte jedoch in der Nacht zuvor der Zeugin M abgesagt und versuchte nun die Zeugin M telefonisch zu erreichen, die jedoch nicht reagierte. Iptehal kehrte etwa gegen 12.00 Uhr in das Frauenhaus zurück, das sie etwa zum Nachmittag verließ, um zu ihrer Familie nach T zu fahren. Sie ging davon aus, dass sie Später mit ihrer Mutter noch weiter zu ihrem Onkel nach X fahren werde. Ihre Mutter hatte Iptehal in diesem Zusammenhang gebeten, nach T zu kommen, weil ein Onkel zu Besuch komme. Dabei gab sie auch vor, dass es für Iptehal besser sei, wenn sie zu Hause sei und der Onkel so den Eindruck bekomme, alles sei in Ordnung.

Vor dem Verlassen des Frauenhauses führte Iptehal auf ihrem Mobilfunktelefon ein Telefonat, das zu einer recht lauten Auseinandersetzung mit einem offensichtlich männlichen Gesprächspartner führte. Gegenüber den Zeuginnen F und F gab Iptehal jedoch an, dass es sich um den Anruf einer Tante gehandelt habe, die ihr mitgeteilt habe, dass sich Iptehals Mutter Sorgen mache. Iptehal gab gegenüber der Zeugin F auch an, dass sie eigentlich gar nicht nach T fahren wolle. Das Angebot der Zeugin F, sie zu begleiten, lehnte Iptehal jedoch mit der Begründung ab, dass ihr Onkel aus dem Libanon da sei. Wenn der mitbekomme, dass sie - Iptehal - ein fremdes Mädchen mitbringe, könne er merken, dass sie nicht mehr zu Hause wohne. Iptehal gab der Zeugin zu verstehen, dass sie das nicht wolle und dass das nicht gut sei. Der Onkel sehe es als Schande an, wenn sie nicht mehr zu Hause wohne.

Nachdem sich Iptehal kurz die Fußnägel geschnitten hatte, verließ sie gegen 15.00 Uhr das Frauenhaus. Zuvor tauschten Iptehal und die Zeugin F auf Bitten Iptehals ihre Halsketten aus. Dabei versprach Iptehal der Zeugin, dass sie ihr die Halskette am Montag zurückgeben werde. Bei der Halskette der Zeugin F handelte es sich um eine goldfarbene Halskette mit einem runden "Uischen Auge". Dieses besteht aus kreisförmig angeordneten Steinen die von außen nach innen die Farben blau, weiß und gelb und einen blauen Stein in der Mitte aufweisen. Diese Halskette wurde nach dem Tode Iptehals am 19.11.2008 bei der Zeugin Mariam B sichergestellt, die diese Kette bei einem Vernehmungstermin trug.

Um 15.03 Uhr des 30.08.2008 sandte Iptehal eine SMS an die Zeugin L, dass sie für ein Treffen keine Zeit habe. Es handelt sich um die letzte Nutzung ihres Mobilfunktelefons im Bereich der Stadt J.

Zu diesem Zeitpunkt war sie bekleidet mit einer engen blauen Jeans, mit einem lilafarbenen Shirt und mit Flip-Flops mit Absätzen. Sie hatte ihre kleine schwarze Handtasche bei sich und trug darüber hinaus die Kette mit dem "Uischen Auge" als Anhänger, die sie sich an diesem Tage von der Zeugin F geliehen hatte.

In T wurde sie etwa gegen 16.00 Uhr von der Zeugin L auf der I Straße in der Nähe des Wohnhauses der Familie B angetroffen. Iptehal erzählte der Zeugin, dass sie zu ihrer Mutter gehe und dass sie dann später gemeinsam nach X fahren würden. Auch die Zeugen Ahmet und Mohamed Z haben Iptehal etwa um diese Uhrzeit allein von der Fußgängerzone kommend in der Nstraße in Richtung Cstraße gehend gesehen, in der das Wohnhaus der Familie B gelegen war. Iptehal begab sich dann mit ihrer Mutter und ihrem jüngsten Bruder Hassan in Richtung Fest in der Innenstadt. Auf Nachfrage erklärte Iptehal der Zeugin L, die Iptehal vor der Haustür der Zeugin traf, dass man nicht zum Stadtfest "Welttheater der Straße" wolle, sondern zu dem in gleicher Gehrichtung befindlichen Bahnhof gehe, um mit der Bahn nach X zu fahren. Im Rahmen dieses Treffens kam es dazu, dass die Zeugin Azyza B ihre Tochter gegenüber einer weiteren unbekannt gebliebenen Frau als "Schlampe" bezeichnete. Zu der Fahrt mit dem Zug nach X kam es jedoch nicht. Iptehal wurde von etwa 22.00 Uhr bis etwa 23.00 Uhr von der Zeugin Hamida Z in der Innenstadt von T auf den Treppen der Kirche mit ihrer Mutter und anderen Mädchen gesehen. Von dort aus ging sie mit ihrer Mutter in Richtung elterliche Wohnung. Ein letztes Lebenszeichen sandte Iptehal an die Zeugin V um 23.49 Uhr. Dabei handelte es sich um eine SMS, in der Iptehal der Zeugin zu einer gut verlaufenen Verabredung mit einem neuen Freund gratulierte und die sinngemäß folgenden Text hatte: Hey Süße, das freut mich für Dich. Du musst mir alles am Montag im Frauenhaus erzählen. Wirklich alles. Bis Montag. Danach gingen ab dem 31.1.2008 um 13.01 Uhr nur noch Anrufe oder Nachrichten ein, die nicht angenommenen bzw. geöffnet sondern auf die Mailbox weitergeleitet wurden.

Spätestens am 30.08.2008, möglicherweise jedoch schon in den Tagen davor, fassten jedenfalls der gesondert verfolgte L und der Angeklagte den Entschluss, Iptehal gemeinsam zu töten.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass nicht nur der Angeklagte und der gesondert verfolgte Hussein L ihre Cousine bzw. Nichte Iptehal töten wollten und die Tat plante sowie vorbereiteten, sondern die Tötung auf der Grundlage eines Familienratsbeschlusses erfolgte, da die westlich geprägte Lebensweise des Tatopfers und insbesondere die von ihr beanspruchte und in der Vergangenheit durchgesetzte Freiheit, sich einen Partner selbst auszusuchen, mit den überkommenen Ehrvorstellungen des Angeklagten sowie des L sowie der gesamten Familie nicht in Einklang zu bringen war, zumal Iptehal ihre Familie bereits durch die Beziehung zu Eyup L - insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass nach der "Entführung" keine Eheschließung zustande kam - massiv brüskiert hatte und nun weitere Entehrung durch die wiederholte Flucht in das Frauenhaus sowie die bereits konkretisierten Pläne in Hinblick auf eine eigene Wohnung drohten, die es Iptehal ermöglicht hätten, sich der Kontrolle der Familie weitgehend zu entziehen und ungestört Männerbekanntschaften zu pflegen und die Familie weiter zu entehren. Die Kammer hält es zudem für möglich, dass an der nicht unter Kontrolle zu bringenden Iptehal ein Exempel statuiert werden sollte, da der Ehemann einer Schwester des Angeklagten diese verlassen hatte, um mit einer Schwester I Bs bzw. Tochter Ahmad Bs zusammen zu flüchten und zu leben, zumal dieses Paar zu dieser Zeit nicht greifbar war.

Bezüglich der Aufenthaltsorte und Bewegungen konnte folgendes festgestellt werden:

Der Angeklagte fuhr am 30.8.2008 früh morgens mit dem Zug nach T, um dort bei dem Autohandel der Familie D ein auf einer Internetplattform eingestelltes Fahrzeug - einen Ford KA - für seinen Autohandel zu kaufen. Bereits auf der Zugfahrt trat der Angeklagte unter seiner Mobilfunknummer XXX ab 10.47 Uhr bis 14.01 Uhr vier Mal mit seinem Vater, dem Zeugen Mohamad B, über dessen Mobilfunktelefon mit der Rufnummer XXX in Kontakt. Der Angeklagte traf etwa gegen 13.00 Uhr in T ein und ließ sich von dem Zeugen Ahmad D vom dortigen Bahnhof abholen. Nach ungefähr einer Stunde hatte der Angeklagte den Ford Ka zu einem Preis von 650 € erworben und begab sich auf den Heimweg. Um 16.29 Uhr rief der Zeuge Mohamad B aus X nochmals seinen Sohn - den Angeklagten - an, der sich zu diesem Zeitpunkt in Cloppenburg befand. Um 16.46 Uhr wird eine Verbindung von einem dem gesondert verfolgten Hussein L (XXX) zuzuordnenden Mobilfunktelefon in I zu einem dem Zeugen Ahmad B (XXX) zuzuordnenden Mobilfunktelefon - ebenfalls in I - für 27 Sekunden aufgebaut. Unmittelbar darauf wird um 16.47 Uhr eine Verbindung zwischen dem letztgenannten Mobilfunktelefon zu dem des Mohamad B in X aufgebaut mit einer Gesprächsdauer von 51 Sekunden. Um 17.17 Uhr nimmt der Zeuge Mohamad B ein 44 Sekunden dauerndes Gespräch von einem unbekannten Anrufer entgegen und befindet sich zu diesem Zeitpunkt in I, wo er den Zeugen Ahmad B abholt, um mit ihm nach Lüdenscheid zu fahren. Dabei kommen beide auch am späteren Tatort, dem Parkplatz U an der BAB XX vorbei. Gegen 17.55 Uhr und 17.57 Uhr folgen zwei weitere Verbindungen zwischen den Mobilfunktelefonen des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Ler Kreuzes befindet, und des Zeugen Mohamad B, seinem Vater, der sich zu dieser Zeit auf der Autobahn 45 in Richtung Süden bewegt, wobei die Verbindung um 17.57 Uhr durch eine Mobilfunkzelle auf Seiten des Zeugen Mohamad B vermittelt wird, die sich im Bereich M befindet. Möglicherweise suchen die Zeugen Mohamad und Ahmad B auf der u. a. auch Richtung N führenden BAB XX nach einem für die Ermordung Iptehals geeigneten Parkplatz. Von etwa 18.06 Uhr bis 18.30 Uhr hält sich der Angeklagte in T auf. Bei dieser Gelegenheit macht der Angeklagte - nicht widerlegbar - mit dem nächst jüngeren Bruder der Iptehal, dem Zeugen Hüssein B eine kurze Probefahrt in dem neu erworbenen Ford Ka. Um 18.07 Uhr besteht eine 26 Sekunden dauernde Verbindung ausgehend von dem Mobilfunktelefon, das dem gesondert Verfolgten Hussein L und demjenigen, das dem Zeugen Ahmad B zugeordnet werden kann. Zu diesem Zeitpunkt befindet das erste Mobilfunktelefon in I, das empfangende in M- Mitte, wo sich auch der Zeuge Mohamad B zusammen mit dem Zeugen Ahmat B aufhält. Zwischen 18.18 Uhr bis 18.53 Uhr kommt es zu mehreren Verbindungen zwischen dem Mobilfunktelefon des Zeugen Mohamad B und weiteren unbekannten Teilnehmern, bei denen sich der Vater des Angeklagten im Bereich von M-Brügge aufhält. Um 18.39 Uhr und um 18.47 Uhr kommt es zwischen einem nicht näher zuzuordnenden Mobilfunktelefon mit Standort in T und dem dem Hussein L zuzuordnenden Mobilfunktelefon mit Standort in I zu zwei 221 und 143 Sekunden dauernden Verbindungen. Zwischen diesen beiden Mobilfunktelefonen kommt es um 20.36 Uhr, ausgehend von dem, das Hussein L zuzuordnen ist und das sich zu diesem Zeitpunkt im Süden Cs befindet, zu einer weiteren 34 Sekunden dauernden Verbindung. Um 21.11 Uhr folgt eine 18 Sekunden dauernde Verbindung ausgehend von dem Hussein L zuzuordnenden Mobilfunktelefon zu demjenigen Mobilfunktelefon, das dem Zeugen Ahmat B zuzuordnen ist. Das erste befindet sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Hauptbahnhofs C, das zweite in X. Um 21.20 Uhr besteht eine von dem Hussein L zuzuordnenden Mobilfunktelefon ausgehende Verbindung, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Hauptbahnhofs E befindet, zu dem nicht näher zuzuordnenden Mobilfunktelefon in T. Um 22.21 Uhr befindet sich das Hussein L zuzuordnende Mobilfunktelefon in T und es kommt von diesem ausgehend zu einer 23 Sekunden dauernden Verbindung zu dem dem Zeugen Ahmad B zuzuordnenden Mobilfunktelefon, das sich zu diesem Zeitpunkt - ebenso wie das Mobilfunktelefon des Angeklagten in X befindet, das zu dieser Zeit zumindest auch von dem Zeugen Tajeddin B, dem Bruder des Angeklagten genutzt wird. Zwischen den beiden Mobilfunktelefonen, die Hussein L und Ahmad B zuzuordnen sind, kommt es ausgehend von dem L zuzuordnenden Mobilfunktelefon um 23.08 Uhr zu einer weiteren 161 Sekunden dauernden Verbindung, wobei sich das anrufende Mobilfunktelefon weiterhin in T und das angerufene im Norden Es befindet. Um 23.23 Uhr wird eine 19 Sekunden dauernde Verbindung ausgehend von dem Mobilfunktelefon, das Mohamad B zugeordnet werden kann, und dem Mobilfunktelefon des Angeklagten (XXX) aufgebaut. Ersteres befindet sich in X, das zweite in T, wo sich der mittlerweile auch der Angeklagte befindet. Unmittelbar darauf wird ausgehend von dem Mobilfunktelefon, dass Hussein L zugeordnet werden kann, eine 105 Sekunden dauernde Verbindung zu dem Mobilfunktelefon aufgebaut, das dem Ahmad B zugeordnet werden kann. Sowohl das L als auch das Ahmad B zuzuordnende Mobilfunktelefon befinden sich nunmehr im Bereich T.

Erst um 1.06 Uhr am 31.8.2008 kommt es ausgehend von dem Mobilfunktelefon des Angeklagten zu einer Verbindung zu einem nicht näher identifizierbaren Mobilfunkteilnehmer, wobei sich das anrufende Mobilfunktelefon zu diesem Zeitpunkt im Bereich W, mutmaßlich auf der BAB X befindet. Um 1.12 Uhr kommt es zu einer weiteren Verbindung zwischen dem Zeugen Mohamad B mit Standort X und dem Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich I mutmaßlich auf der BAB X befindet. Schließlich folgen um 2.21 Uhr zwei Verbindungen und um 2.22 eine weitere Verbindung ausgehend von dem Zeugen Mohamad B mit Standort X und dem Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der A XX im Bereich I Ambrock befindet.

Bereits zuvor um 2.04 Uhr befindet sich das dem gesondert verfolgten Hussein L zuzuordnende Mobilfunktelefon im Bereich von M bzw. des Tatortes. Zu diesem Zeitpunkt kommt es ausgehend von dem L zuzuordnenden Mobilfunktelefon zu einer 11 Sekunden dauernden Verbindung mit dem nicht näher identifizierbaren Mobilfunktelefon XXX, das sich nach wie vor im Bereich T befindet. Um 2.07 erfolgt zwischen den vorgenannten Mobilfunktelefonen ausgehend von dem in T eine weitere Verbindung, die 19 Sekunden dauert.

Möglicherweise war der Angeklagte noch nicht zu diesem Zeitpunkt mit L am Tatort, sondern kam erst später mit seiner Cousine Iptehal hinzu.

Erst um 2.50 Uhr - wahrscheinlich nach der Erschießung Iptehals - kommt es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater zu einem 41 Sekunden dauernden Gespräch, bei dem sich der Angeklagte im Bereich einer den Tatort abdeckenden Funkzelle (T-Rölvede) und wahrscheinlich auf der BAB XX in Fahrtrichtung Norden befindet.

Der Tatort - Parkplatz T - befindet sich von T aus gesehen südlich in Fahrtrichtung G unmittelbar vor der Ausfahrt M Nord. Iptehal B befindet sich zu diesem Zeitpunkt - wie die gesamte Fahrt über - bei vollem Bewusstsein. Gegebenenfalls wird sie von einem der Täter - entweder dem Angeklagten oder Hussein L - unter Kontrolle gehalten, soweit dies erforderlich ist oder sie wird von dem Angeklagten in dessen Fahrzeug, einem VW-Passat Kombi zum Parkplatz gefahren, auf dem sich L bereits wartend befindet. Nach Ankunft auf dem Parkplatz T wird Iptehal von einem oder beiden Tätern gezwungen, auf die rechts neben dem Fahrstreifen gelegene Rasenfläche zu gehen und zwar so weit, dass der Ort von etwaig parkenden Fahrzeugen nicht unmittelbar einsehbar ist. Möglicherweise gibt einer der Täter - nicht widerlegbar Hussein L - in der Nähe des späteren Auffindeortes mit einer Pistole, KBber 9 mm Luger, einen ungezielten Schuss in die Luft ab, um das Tatopfer zu zwingen weiterzugehen oder sich hinzulegen. Nachdem Iptehal rücklings auf dem Boden lag, schoss nicht widerlegbar Hussein L zwei weitere Male auf sein Tatopfer, um es einem mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend zu töten. Dabei hielt der Angeklagte Iptehal auf dem Boden, in dem er ihr die Füße bzw. Unterschenkel auf den Boden drückte oder die Unterschenkel übereinander kreuzte und Iptehal so festhielt. Ein aus unmittelbarer Nähe abgegebener Schuss verfehlte - möglicherweise um das Opfer zu quälen - den Kopf auf der rechten Seite und drang in den Erdboden ein, wobei sich rasante Pulverteilchen der Zündkapsel in die rechte Wange des Tatopfers einbrannten und zu Hautdefekten führten. Ein weiteres aus etwa aus 10 bis 20 cm Entfernung abgeschossenes Projektil durchschlug die linke Gesichtshälfte des Tatopfers im Bereich über dem linken Jochbogen. Es verletzte (ausgehend von einem aufrecht stehenden Menschen) im Rahmen eines leicht schräg von unten links noch oben rechts ansteigend verlaufende Schusskanals den linksseitigen Hirnschenkel mit rinnenförmiger Aufreißung der Unterseite des linken Stirnlappens sowie den Hinterhauptlappen - ebenfalls durch rinnenförmige Aufreißung - und trat im Bereich des Hinterhauptbeines knapp oberhalb der Hutkrempenebene rechtsseitig wieder aus. Aufgrund dieses Schusses kam es zum Bruch des linken Jochbeines, des linken Augenhöhlendaches sowie der mittleren linken Schädelgrube mit aufsteigender Bruchlinie in den rechtsseitigen Scheitelbereich, der Zertrümmerung der linken Siebbeinzellen und der Sprengung der Lambdanaht. Diese Verletzung führte bei Iptehal zu einer sofortigen zentralen Lähmung infolge massiver Hirnverletzungen, unmittelbar zur Handlungsunfähigkeit und in der weiteren Folge zum Tode.

Der Angeklagte brachte den gesondert verfolgten L mit dem VW-Passat in die Niederlande - nicht wiederlegbar nach B. Auf der Fahrt telefonierte er zum einen mit seiner Partnerin und führte darüber hinaus um 4.13 Uhr vom Bereich S aus (Kreuz S, BAB X, BAB XX) ein etwa 38 Sekunden dauerndes Telefonat mit dem dem Zeugen Ahmat B zuzuordnenden Mobilfunktelefon. Von letzterem ausgehend kam es noch zu zwei weiteren Verbindungen mit dem Angeklagten um 4.57 Uhr und 6.08 Uhr, für die keine Geodaten bezüglich des Mobilfunktelefons des Angeklagten mehr vorliegen, bei denen die Provider-Kennung jedoch auf Verbindungen in die Niederlande hindeutet.

Iptehals Leichnam wurde etwa gegen 8.45 Uhr auf dem Parkplatz T von dem Zeugen C aufgefunden. Der Leichnam lag etwa 15 m von dem rechts neben der über den Parkplatz führenden Fahrbahn eingezeichnetem Parkstreifen in einer Senke, die sich noch weiter ausdehnte. Dabei befand sich der Körper nahezu parallel zu dem vorerwähnten Parkstreifen bzw. der Fahrbahn. Der Kopf lag teilweise unter Zweigen von Sträuchern, die in Hinblick auf den Oberkörper einen vollständigen Sichtschutz vom Parkstreifen aus boten. Die Beine sowie die Füße waren vom Parkstreifen aus aufgrund der Lage in der Senke ebenfalls nicht einsehbar. Die Oberbekleidung des Leichnams bestand aus einer blauen, ausgewaschenen Jeans, einem lilafarbenem T-Shirt sowie darüber einer hellbeige/dunkelblau gestreiften Jacke. Die Füße waren mit über die Knöchel reichenden Schuhen, in der Art von Boxerschuhen - bekleidet, die trotz einer klassischen Schnürung an der Innenseite über einen Reißverschluss und am oberen Schaft über einen Klettverschluss verfügten. In der unmittelbaren Nähe des Leichnams wurde ein silberfarbenes Mobilfunktelefon Nokoa N 73 gefunden. Eingelegt war dort eine Sim-Karte mit der Telefonnummer XXX.

Mit dieser Jeans und diesem T-Shirt war Iptehal bereits bei Verlassen des Frauenhauses am Nachmittag bekleidet.

III.

1.

Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen im wesentlichen auf der zeugenschaftlichen Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. G über das mit dem Angeklagten geführte Explorationsgespräch, dessen Inhalt der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigt hat. Darüber hinaus beruhen sie auch auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, die diese Angaben im Rahmen ihrer Berichterstattung in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat.

Bezüglich des Scheiterns der Beziehung des Angeklagten zu seiner Cousine I B hat der Zeuge Mohamad B bekundet, dass die Cousine noch vor dem Tattage nach I zu ihrer Mutter bzw. ihrem Vater gegangen sei, der dort während seines Besuches in Deutschland aufhältig gewesen sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass sein Sohn sich mit dem Vater seiner Cousine, dem Zeugen Ahmad B, habe unterhalten wollen und dass im Gespräch gewesen sei, die Cousine am Abend aus I abzuholen. Der Zeuge Tajeddin B hat in diesem Zusammenhang ebenfalls bekundet, dass es Probleme in der Beziehung gegeben habe und I B dem Angeklagten gesagt habe, dass sie ihn nicht mehr wolle. Der Angeklagte habe ihr daraufhin gesagt, dass sie gehen könne. Die Beziehung sei letztlich gescheitert, denn I B sei während des Aufenthalts ihres Vaters noch einmal mit diesem zu Besuch nach X gekommen und sei dann wieder nach I gegangen. Sein Onkel Ahmat sei dann zurück nach Syrien geflogen. Die Kammer hält diese - in der Hauptverhandlung nur zurückhaltend gemachten - Angaben für glaubhaft, da sie mit den Angaben übereinstimmen, die der Angeklagte auch gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gemacht hat - dort jedoch ohne zeitlich Einordnung. Die Kammer zieht hieraus den sicheren Schluss darauf, dass ein etwaiges Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und seiner Cousine spätestens im Zeitpunkt der Abreise des Zeugen Ahmat B Ende September (s. u.) gelöst war.

2.

Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen erhobenen Beweisen.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache wie folgt eingelassen:

Im Kontakt zu Iptehal habe es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben. Er habe sie im Rahmen von Familienfeiern oder gegenseitigen Besuchen der Familien und zuletzt vor Monaten gesehen. Darüber hinaus habe es keinen privaten Kontakt gegeben. Über eine Verbindung Iptehals mit einem Uen sei in seiner Familie nicht gesprochen worden. Bei einem Fehlverhalten seien auch zunächst die Eltern also Vater und Mutter zuständig. Auf Vorhalt hat er angegeben, keine Informationen über eine etwaige Eheschließung Iptehals mit dem Uen oder über irgendwelche Verwicklungen mit dem Uen gehabt zu haben. Von all dem habe er damals nichts mitbekommen. Sein Onkel Hussein L lebe bereits schon lange in G; zuletzt sei er Ende 2005 zur Verlobungs- bzw. Hochzeitsfeier von Nabil, einem Bruder der Iptehal, in Deutschland gewesen. Damals habe sein Vater und auch er noch in einem anderen Haus und nicht in der I Straße 97 gewohnt. Damals sei Hussein L sowohl bei seiner Familie als auch bei Iptehals Familie in T zu Besuch gewesen. Zu Hussein L habe er überhaupt keinen Kontakt gehabt, zu Nabil, Iptehals Bruder lediglich sporadischen Kontakt per MSM. Nabil, der Bruder Iptehals, habe zur Bestattung seines Vaters wegen aufenthaltsrechtlicher Probleme nicht nach Deutschland kommen können. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, es sei in seinem Kulturkreis zutreffend, dass der älteste Sohn nach dem Tode des Vaters an dessen Stelle trete.

Am 30.8.2008 sei er etwa eine Stunde vor Abfahrt des Zuges nach T aufgestanden; das sei zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr gewesen. Er sei zum Bahnhof zu Fuß gegangen. Gegen 20 oder 21 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen. Zuvor habe er den Ford Ka bei seinem Betrieb abgestellt und seinen Bruder Tajeddin von dort mit dem VW-Passat mit nach Hause genommen. Auf dem Rückweg habe er kurz in T angehalten und habe mit dem Zeugen Hüssein B in dem neu erworbenen Ford Ka eine Probefahrt unternommen. Seine Frau sei zu Besuch bei ihren Eltern in I gewesen. Er habe sich etwa eine Stunde in der Wohnung seines Vaters aufgehalten. Er habe in seiner Wohnung duschen und dann seine Frau abholen wollen. Gegen 22.00 Uhr habe dann sein Onkel Hussein L bei ihm geklingelt. In seiner Wohnung habe er nur einen Türöffner für die Haustür, an der für die jeweiligen Wohnungen der Name B stehe in Verbindung mit dem jeweiligen Anfangsbuchstaben des Inhabers: M. für seinen Vater, E. für ihn selbst, T. für seinen Großvater. Sein Onkel L sei dann die Treppe hochgekommen und er habe den Onkel begrüßt. Er habe angenommen Hussein L sei zu Besuch da und bot ihm an, ihn mit nach oben in die Wohnung des Vaters zu nehmen oder zu ihm in die Wohnung zu kommen. L habe jedoch erwidert, dass er ein Auto brauche, da er noch etwas zu tun habe. L habe lediglich eine kleine Tasche, die ausgesehen habe wie eine Sporttasche, mitgeführt und sei mit Jeans und einer Jacke bekleidet gewesen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er seinen Vater über diesen Besuch nicht informiert habe, da L erklärt habe, der Familie eine Überraschung bereiten zu wollen. Er habe L schließlich die Schlüssel zu seinem VW-Passat Kombi gegeben. Der Angeklagte hat sich zunächst dahin eingelassen, dass er L schließlich auf dem Handy angerufen habe, weil er habe wissen wollen, wann er wieder komme. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass es sich bei dem angerufenen Handy um sein privates Handy gehandelt habe, das er im VW-Passat vergessen habe. Der Angeklagte hat insoweit erläutert, dass er ein privates Mobilfunktelefon und ein geschäftlich genutztes habe. Das erstere habe die Rufnummer XXX.

Hinsichtlich des Telefonats hat der Angeklagte dann angegeben, dass er sein privates - letztlich im VW-Passat vergessenes - Handy gesucht habe. Daher habe er die Telefonnummer dieses Handys gewählt, um das gesuchte Handy klingeln zu lassen. Dabei habe er das Handy seines Vaters benutzt, denn das sei aufgrund eines insoweit bestehenden "Partnertarifs" günstiger gewesen. L habe auf das Klingeln das Gespräch entgegengenommen und er - der Angeklagte - habe dann nachgefragt, wann L zurückkomme. Der habe angegeben, dass er nicht lange brauchen werde. Das Gespräch habe seiner Erinnerung deutlich nach 23.00 Uhr, etwa 1 bis 2 Stunden nach dem Besuch des L in X stattgefunden. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, seine Frau nicht angerufen zu haben, um ihr mitzuteilen, dass sich die Abholung verzögern werde.

L sei dann in der Nacht zwischen 24.00 Uhr und 1.00 Uhr zurückgekommen. Nach Klingeln habe er geöffnet und L wiederum hereingebeten und auch angeboten ihn zu den Eltern mitzunehmen. L habe es jedoch eilig gehabt, und sei auf dem Flur stehengeblieben. L habe ihn nun gebeten, mit ihm nach G zu fahren, weil er - L - dort "etwas zu erledigen habe". L habe ihm gesagt, er - der Angeklagte - solle mitkommen, damit er später das Auto zurückfahren könne. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er später sein privates Handy im Auto vorgefunden habe. Es habe in der Mittelkonsole gelegen. Auf Vorhalt, ob er seine Frau angesichts dieser Veränderungen angerufen habe, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er nicht angerufen habe, da seine Frau bei ihren Eltern gewesen sei und sich auch keine Sorgen gemacht habe. Er habe seine Frau erst später so gegen 4.00 Uhr angerufen. Das sei aber ganz normal, da sie lange - bis etwa 2.00 oder 3.00 Uhr - aufbleibe, wenn sie bei ihren Eltern sei.

Auf Vorhalt hat der Angeklagte angegeben, dass er von L keine Erklärungen verlangt habe und angenommen habe, dass L mit ihm zurückkomme. Die Tasche habe L, der sich auch nicht umgezogen habe, jetzt im Auto gehabt. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er nicht wisse, woher L seine Anschrift gekannt habe. Er - der Angeklagte - habe sich angezogen, was ein paar Minuten gedauert habe und sei dann nach unten gegangen. L habe fahren wollen. Er selbst sei sehr müde gewesen und habe geschlafen. Er habe noch nicht einmal mehr mitbekommen, wie L zur Autobahn gefahren sei. Er sei erst wieder aufgewacht, als das Fahrzeug angehalten habe und der Motor nicht mehr gelaufen sei. Er habe bemerkt, dass er sich auf einem Parkplatz befunden habe, habe den Parkplatz jedoch nicht gekannt. Dort sei es dunkel gewesen, er habe auch nicht gewusst wie spät es gewesen sei oder wie lange er geschlafen habe. Als er ausgestiegen sei habe er kein Lichter von der Autobahn her gesehen. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass sich die Tasche des L auf der Rückbank des Fahrzeugs befunden habe; diese sei nicht umgeklappt gewesen. Beide seien ausgestiegen und zur Heckklappe gegangen. L habe die Heckklappe geöffnet und ihm plötzlich eine Pistole an den Kopf - an die rechte Kopfseite - gehalten. Über dem Laderaum habe sich eine Kunststoffabdeckung befunden, so dass man von außen nicht habe sehen können, was sich darunter befunden habe. Dann habe er im Laderaum Füße gesehen, die zur Beifahrerseite hin gelegen hätten. L habe ihn mit der Schusswaffe bedroht und aufgefordert, das zu tun, was er sage. L habe ihn aufgefordert an den Beinen zu ziehen. Er habe nicht erkannt, um wen es sich gehandelt habe; auch könne er deshalb nichts zu der Bekleidung sagen, da ihn das Licht aus dem Laderaum geblendet habe. Er habe den Menschen, der kein Lebenszeichen von sich gegeben und auf dem Rücken gelegen habe, an den Füßen gezogen, während L den Menschen am Oberkörper ergriffen habe. So sei der Körper von der Autobahn weg nach rechts auf einen Rasen oder eine Wiese getragen worden. Zunächst seien L und er hintereinander, dann seitlich gegangen. Schließlich habe er die Füße losgelassen. Er wisse nicht, ob er in dieser Phase weiter von L bedroht worden sei oder wo sich die Pistole befunden habe. Er habe während der gesamten Zeit, in der er den Körper getragen habe, kein Lebenszeichen gehört oder bemerkt. Er meine, L sei noch etwas gegangen, und habe nicht sofort losgelassen. Sekunden später habe er Schüsse gehört. Er habe auch zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe. Er habe mindestens zwei Schüsse gehört, möglicherweise auch mehr. L habe ihm den Rücken zugekehrt. Er habe auch das Mündungsfeuer der Schüsse gesehen. Auf Vorhalt hat der Angeklagte angegeben, keine Erklärung für die über Kreuz liegenden Füße bzw. Unterschenkel des Tatopfers zu haben.

Er - der Angeklagte - sei dann zurück zum Auto gegangen. Dann sei der Onkel gekommen und habe ihn aufgefordert, schnell loszufahren. Er sei dann um das Auto herumgegangen und habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, während L sich auf den Beifahrersitz gesetzt habe. Letzterer befand sich auf der Seite zur Grünfläche hin. Er sei dann losgefahren. Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er nicht wisse, ob L die Waffe noch gehabt habe, da er die Waffe nicht mehr gesehen habe. Er sei sich auch sicher, dass es sich um eine Pistole gehandelt habe, da die Waffe nicht über eine Trommel verfügt habe.

Er habe dann zugesehen, auf die Autobahn zu fahren. Es habe sich dabei um die Fahrtrichtung G gehandelt. Er sei dann zunächst einige Kilometer gefahren, bis L das Schweigen gebrochen hätte und ihn angewiesen habe, nach Amsterdam zu fahren. Zu diesem Zweck habe er über eine Auffahrt gewendet. Er - der Angeklagte - habe L schließlich gefragt, wer das gewesen sei. L habe ihm gesagt, dass es sich um seine - des Angeklagten - Cousine Iptehal gehandelt habe. Für ihn sei das unerklärlich gewesen, da er - der Angeklagte - keine Kenntnis von Iptehals Verhalten oder irgendwelchen Problemen gehabt habe. Daher habe er L nach den Gründen gefragt. L habe ihm - dem Angeklagten - gesagt, dass der Grund für die Tötung Iptehals Lebensweise sowie der Umstand gewesen sei, dass sie von zu Hause abgehauen sei. Er - der Angeklagte - habe gedacht, dass Iptehal zu der Zeit in der Wohnung der Mutter gelebt habe, er habe nicht gewusst, dass sie im Frauenhaus gewesen sei. Die Umstände, wie Iptehal gelebt habe, dass sie von zu Hause weg sei, sei für ihn überraschend gewesen. Er habe jedoch aus Angst und Panik nicht weiter nachgefragt. Er habe auch nicht gefragt, warum er selbst dabei habe sein müssen.

Auf Nachfrage hat der Angeklagte sich weiter dahin eingelassen, dass sein Vater eine muslimische Funktion habe, er sei in der Gemeinde eine Respektsperson. Er selbst glaube nicht, dass sein Vater wegen seiner - des Angeklagten - Beteiligung um Erlaubnis gefragt worden sei. Der Vater sei vielmehr entsetzt gewesen, als er diesem von den Ereignissen berichtet habe. Die Mutter Iptehals sei eine Schwester seines Vaters, während deren Vater ein Bruder des Hussein L sei.

Nach diesem Gespräch habe es keine weiteren Gespräche mit L gegeben. Er sei dann letztlich über die A X in die Niederlande gefahren; er sei zwischen 120 und 140 km/h schnell gefahren. Er habe den Weg gekannt, ein Navigationsgerät habe er in dem VW-Passat nicht gehabt.

Auf Nachfrage hat der Angeklagte angegeben, dass er während der Fahrt mit seiner Frau und seinem Vater telefoniert habe. Davor habe es Anrufversuche des Vaters gegeben - mehrere Male. Einige Minuten nach Verlassen des Parkplatzes habe sein Vater, der Zeugen Mohamad B, versucht ihn über das Mobilfunktelefon zu erreichen. Er habe den Namen auf dem Display ablesen können, weil das Mobilfunktelefon in der Mittelkonsole gelegen habe. Der Vater habe ein paar Mal angerufen, jedoch habe ihm L gesagt, dass er nicht abnehmen solle. Schließlich habe L erlaubt, dass er seinen Vater - Mohamad B zurückrufe, da er L gesagt habe, dass der Vater sich sicherlich Sorgen mache. Bei diesem Anruf habe der Vater ihn - den Angeklagten gefragt - wann er komme. Er habe diesem lediglich gesagt, dass er ein bisschen später komme. Auf Vorhalt, warum sein Vater ihn zuvor mehrfach angerufen habe und sodann gefragt habe, wann er - der Angeklagte - komme, wenn er gar nicht gewusst habe, dass er - der Angeklagte - nicht zu Hause sei, hat der Angeklagte erklärt, es könne sein, dass sein Vater vielleicht das Auto nicht gesehen habe. Das Telefonat sei in der Nähe des Parkplatzes auf der Gegenfahrbahn nach dem Wenden geführt worden.

L habe während der Fahrt weder gesprochen noch telefoniert. Er - der Angeklagte habe bei L auch kein Mobilfunktelefon gesehen.

Er sei in Amsterdam in das Zentrum gefahren. Dies habe ihm L so gesagt, als sie in der Nähe von Amsterdam gewesen seien. Er sei der Ausschilderung gefolgt. Während der Fahrt in das Zentrum von Amsterdam habe L ihn - den Angeklagten - bedroht, er solle niemandem etwas sagen. L sei dann im Zentrum von Amsterdam ausgestiegen, habe seine Tasche von der Rückbank genommen und sei dann weg gewesen. Er sei dann zurückgefahren und habe sich in seiner Wohnung zum Schlafen hingelegt. Er habe jedoch nicht richtig schlafen können.

Zuhause habe er nichts erzählt, da er Angst vor L und anderen Familienmitgliedern hatte. Dann hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er nur wegen des Erlebnisses Angst gehabt habe. Er habe wohl erst am nächsten Tag davon gehört, das Iptehal aufgefunden worden sei. Es habe in der Familie keinen Verdacht gegeben.

Auf Vorhalt, dass Iptehal Freundinnen von dem geplanten Besuch eines Onkels in X am Wochenende erzählt habe, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe gewusst, dass Onkel Ahmat (B) in Deutschland gewesen sei. Der sei etwa 3 bis 4 Wochen oder auch 1 Monat vor dem Tode Iptehals nach Deutschland gekommen. Er selbst sei ihm auch begegnet. Der habe sich zu Iptehal nicht geäußert und von Kontakten zwischen Ahmat B und Hussein L wisse er - der Angeklagte - nichts. Eine Verabredung zum Besuch der Iptehal in X bei seinem Vater habe es nicht gegeben.

Er - der Angeklagte - habe seinem Vater nach seiner zweiten Vernehmung bei der Polizei erzählt, dass Onkel L das gewesen sei und er selbst - der Angeklagte - dabei gewesen sei. Der Vater sei sehr geschockt gewesen, die Sache habe er jedoch mit seinem Vater nicht weiter diskutiert. Auf Nachfrage gehe er nicht davon aus, dass sein Vater mit L versucht habe, Kontakt aufzunehmen.

Er habe das trotz der Drohung seinem Vater sagen müssen. Er wolle auch nicht für die Tat eines anderen in Haft sitzen, daher habe er dies trotz der Drohungen auch vor Gericht ausgesagt.

Er mache sich keine Vorwürfe über das Geschehene, weil er keine Wahl gehabt habe; L hätte ihn - den Angeklagten - vielleicht erschossen. Das sei aber auf jeden Fall falsch gewesen. Seine - Ls - Ehefrau finde das auch falsch. L sei in der Familie bestimmt isoliert. Vor diesem Hintergrund wisse er auch nicht, wer L über die Verhältnisse in Deutschland informiert habe.

Diese Einlassung ist glaubhaft, soweit sie die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort betrifft und den Umstand der Erschießung der Iptehal B auf dem Parkplatz T. Zum einen hat der Angeklagte diese Einlassung entsprechend vorheriger anwaltlicher Einlassung bereits im Haftprüfungstermin vom 7. Juli 2009 abgegeben, deren Protokoll die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, und sodann in der Hauptverhandlung nochmals wiederholt. Bestätigt werden diesen Angaben zum einen durch DNA-Spuren an der Hose im Bereich der Unterschenkel sowie den Schuhen der Iptehal B, die dem Angeklagten zuzuordnen sind. Der Sachverständige Dr. Q hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass Abriebe aus dem Unterschenkelbereich rechts und links der von dem Tatopfer getragenen Jeanshose zum einen eine Mischspur von mindestens zwei Personen bzw. von drei Personen ergeben habe. Die jeweilige Hauptspur weise in allen untersuchten STR-Systemen Übereinstimmungen mit dem Identifizierungsmuster des Angeklagten auf, wobei die Spurenlegereigenschaft von anderen Verwandten aus dem näheren Umfeld des Angeklagten mit Ausnahme Ls ausgeschlossen werde konnte. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das DNA-Indentifizierungsmuster biostatisisch unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vorkomme. Vor dem Hintergrund des weitgehenden Ausschlusses naher Blutsverwandter hält die Kammer dies für einen die Einlassung insoweit hinreichend stützenden Umstand. Darüber hinaus sprechen auch die dargestellten Mobilfunkdaten bezüglich des von dem Angeklagten genutzten Mobilfunktelefons für die Richtigkeit der Angaben.

Im Übrigen ist die Einlassung unglaubhaft und darüber hinaus durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt.

So ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund L, der außerhalb Deutschlands lebte und seit vielen Jahren die Bundesrepublik nicht besucht hatte, am Abend des 30.8.2008 den Angeklagten in X an einer Anschrift aufsuchte, an der er zuvor noch nie gewesen war, um sich dort ein Fahrzeug zu leihen, mit dem er sodann nach T fuhr, weil sich dort - wie die weitere Beweisaufnahme ergeben hat - Iptehal aufhielt. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich L vor dem Hintergrund der von ihm nach der Einlassung des Angeklagten allein geplanten Tötung der Unsicherheit aussetzte, den Angeklagten möglicherweise nicht anzutreffen und feststellen zu müssen, dass ein Fahrzeug für ihn gerade nicht zur Verfügung steht, ohne dass er sich entweder mit dem Vater des Angeklagten oder dem Bruder Tajeddin, der in der Wohnung des Vaters lebt, auseinandersetzen zu müssen. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Partnerin, die er nach seiner Schilderung aus I abholen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer wäre zu erwarten gewesen, dass er die Zeugin I B in I anruft und ihr gegebenenfalls unter einem Vorwand erklärt, dass er später oder nicht mehr komme. Dies wäre ihm auch mit seinem geschäftlich genutzten Mobilfunktelefon oder dem seines Vaters möglich gewesen, die er nach seiner Schilderung nicht im VW-Passat vergessen hatte.

Angesichts des Tatortes, der von T aus über die BAB XX südwärts erreichbar ist, ist nicht nachvollziehbar, dass L die in T aufhältige Iptehal überwältigt und in den nur mit einer Plastikabdeckung versehenen Laderaum des VW-Passat Kombi verbringt, um sich dann höchstwahrscheinlich über die BAB X westwärts nach X zu begeben, zumal Iptehal nach der Schilderung des Angeklagten nicht gefesselt und/oder geknebelt war. Diese Feststellung wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, der als Gerichtsmediziner an dem Leichnam der Iptehal weder im Bereich der Füße noch im Bereich der Hände auch nur geringste Hinweise auf eine Fesselung oder im Gesichts-Mundbereich eine Knebelung gefunden hat. Angesichts dieser Umstände erscheint es geradezu grotesk, dass L eine nach den Schilderungen des Angeklagten bewusstlose Iptehal in dem nur mit einer Plastikabdeckung versehenen Laderaum eines VW-Passat Kombi von T nach X transportiert, das Fahrzeug unbeaufsichtigt in der Nähe des Wohnhauses des Angeklagten abstellt, den Angeklagten zu später Nachtzeit zu einer Fahrt nach G überredet und sodann bis zum Parkplatz "T" fährt, damit dort die tödlichen Schüsse abgegeben werden können. Die Kammer hält diese Einlassung des Angeklagten aufgrund der aufgezeigten unkalkulierbaren Risiken für L für unglaubhaft, die bereits damit beginnen, dass der Angeklagte zu dieser späten Nachtzeit eine Fahrt nach G ablehnen könnte, zumal er an diesem Abend seine Frau abholen wollte. Hinzu kommt noch das ganz erhebliche Risiko der kaum zu kalkulierenden (zeitlichen) Wirkung eines Betäubungsmittels oder einer betäubenden körperlichen Einwirkung über einen Zeitraum, der für die Fahrt von T nach X und sodann zum Rastplatz "T" erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist es umso erstaunlicher, dass L das beschriebene Risiko durch die Fahrt nach X noch erheblich erhöht hat, zumal er den Angeklagten für die weitere Tatausführung gegen die etwa 1,60 m große und 44 kg schwere Iptehal nicht benötigte, nachdem er sie bereits nach der Schilderung des Angeklagten handlungsunfähig im Laderaum des VW-Passat liegen hatte.

Die Kammer schließt auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten aus, dass L ihn in X abgeholt hat und Iptehal auf der Fahrt von dort zum Parkplatz T irgendwo überwältigt und in den Laderaum verbracht hat. L hätte dabei das Risiko in Kauf genommen, dass sein bis zum Erreichen des Parkplatzes auf Verbergen des tatsächlichen Vorhabens ausgerichtetes Verhalten ad absurdum geführt worden wäre, wenn der Angeklagte, von dem er bei Beginn der Fahrt gar nicht wusste, dass er einschlafen würde, zwischenzeitlich aufgewacht wäre.

Darüber hinaus sind wesentliche Umstände des von dem Angeklagten geschilderten Geschehens, die einen wesentlichen Einfluss auf die subjektive Tatseite sowie die Motivation des Angeklagten haben, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

Die Kammer schließt aus, dass sich das Mobilfunktelefon des Angeklagten mit der Telefonnummer XXX im VW-Passat befand, als L diesen angeblich allein nutzte, weil es der Angeklagten dort nach seiner Ankunft an seiner Wohnung in der I Straße 97 zwischen 20 und 21 Uhr dort vergessen hatte. Zum einen musste sich der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung - wie dargestellt - korrigieren. Nachdem er zunächst angegeben hatte, L nach 23.00 Uhr mit dem Mobilfunktelefon seines Vaters auf seinem eigenen Mobilfunktelefon angerufen zu haben, um sich zu erkundigen, wann dieser zurückkomme, hat er diesen Vorgang unmittelbar darauf dahin korrigiert, dass er nach seinem privaten Mobilfunktelefon gesucht habe und es mittels Anruf von Mobilfunktelefon seines Vaters zur Erleichterung der Suche habe klingeln lassen wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Bruder des Angeklagten Tajeddin B am Abend des 30.8.2008 zwischen 21.05 Uhr und 22.24 Uhr - mithin ein Zeitraum in dem L nach der Einlassung des Angeklagten mit dem VW-Passat und dem vorgenannten Mobilfunktelefon bereits unterwegs war - mehrfach mit dem Zeugen WBd Renno telefoniert hat, wobei es zu insgesamt 14 Verbindungen gekommen ist. Den Umstand der Telefonate in diesem Zeitraum haben sowohl der Zeuge Renno als auch Tajeddin B im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bestätigt. Der Zeuge Renno konnte sich zwar nicht an den Inhalt der Gespräche im Einzelnen erinnern. Er konnte jedoch bestätigen, dass er unter der Rufnummer XXX mehrfach mit dem Zeugen Tajeddin B telefoniert hat. Er sei mit dem Zeugen Tajeddin B, den er bei einer libanesichen Hochzeit kennengelernt hatte, hin und wieder nach Düsseldorf in Diskotheken gefahren. Tajeddin B habe ihm die Rufnummer seines Bruders - des Angeklagten - mitgeteilt, weil er diese kostenlos anrufen könne. Dies korrespondiert - ohne das es hierauf noch ankommt - mit den Verbindungsdaten, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, zumal der erste Kontakt zwischen den vorgenannten Zeugen von dem Mobilfunktelefon des Angeklagten ausging.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die nach der Schilderung des Angeklagten allein verbleibende Möglichkeit der Tatausführung und Vorbereitung, L habe Iptehal handlungsunfähig im Laderaum des entliehenen VW-Passat liegend transportiert, auszuschließen ist. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass Iptehal vor ihrer Erschießung nicht bewusstlos oder erheblich bewusstseinseingetrübt gewesen ist. Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. K hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Obduktion ausgeschlossen, dass Iptehal zeitnah vor ihrem Tod durch eine andere äußere Einwirkung als durch den tödlichen Schuss in die linke Gesichtshälfte handlungsunfähig oder bewusstlos geworden ist. Soweit am Hals des Tatopfers lediglich diskrete Hautreizungen feststellbar waren, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass diese nicht auf einen Würgevorgang hindeuteten. Da der Sachverständige im Rahmen der Obduktion im Bereich des Halses weder in der Halsmuskulatur noch im Fettgewebe Einblutungen festgestellt hat, hat er für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar einen zur Bewusstlosigkeit führenden Angriff gegen den Hals ausgeschlossen. Eine im Rahmen der Obduktion durch Dr. K festgestellte äußerlich nicht sichtbare Einblutung an der Oberlippe des Tatopfers aufgrund eines oberflächlichen Schleimhautrisses mit einer Länge von 0,2 cm, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K lediglich geeignet, eine stumpfe Gewalteinwirkung nicht ausschließen zu können, die eine kurze Benommenheit oder eine kurze, jedoch unwahrscheinliche Bewusstlosigkeit von höchstens 5 min herbeiführt. Anzeichen etwa eines heftigen Schlagen sind nach dem vom Sachverständigen geschilderten Obduktionsergebnis jedoch nicht vorhanden. So fehle es an einem in einem solchen Falle zu erwartenden Zahnabdruck im Gewebe. Der Sachverständige hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, dass Iptehal nicht aufgrund einer Fesselung handlungsunfähig war. Spuren einer Knebelung hat er ebenfalls im Rahmen der Obduktion ausgeschlossen, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass eine solche Fixierung auch nicht stattgefunden hat, zumal der Angeklagte eine Fesselung auch nicht schildert.

Die Kammer schließt aufgrund der sachverständigen Beratung durch den Gerichtsmediziner Dr. K darüber hinaus auch aus, dass Iptehal vor Abgabe des tödlichen Schusses aufgrund von Substanzen bewusst- oder handlungsunfähig war. Der Alkoholgehalt im Leichenblut betrug 0,00 o/oo, der in der Urinprobe weniger als 0,10 o/oo. Die breit angelegte toxikologische Untersuchung von 10 g Mageninhalt, 10 g Blut und 10 g Urin des Tatopfers war negativ. Die Kammer hat diese Ergebnisse durch mündliche Erläuterung des Gutachtens zu Alkoholbestimmung vom 2.10.2008 sowie des chemisch toxikologischen Gutachtens vom gleichen Tage durch den Sachverständigen Dr. K, der auch für diese Gutachten verantwortlich zeichnete, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass eine Bewusstlosigkeit des Tatopfers während des Transports zum Parkplatz und darüber hinaus aufgrund von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausgeschlossen ist.

Die Feststellungen zur Todesursache beruhen ebenfalls auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. K, der die Todesursache entsprechend den getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung dargestellt und erläutert hat.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Iptehal unmittelbar am Auffindeort rücklinks auf dem Boden liegend erschossen worden ist. Für die Kammer sind insoweit die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K maßgebend, der den Leichnam Iptehals noch am Auffindeort in Augenschein genommen und erste Untersuchungen angestellt hat. Nach seinen Ausführungen korrespondierte die Lage der Austrittsverletzung mit dem Spurenbild ausgetretenen Hirnbreies und Knochensplittern auf dem Teil der Grasfläche, die sich unter dem Kopf bzw. der Austrittsverletzung befand. Der Sachverständige Dr. K konnte sich jedoch nicht dahin festlegen, dass der tödliche Schuss das Tatopfer in liegender Position getroffen hat, auch wenn das am Leichnam vorgefundene Blutverteilungsmuster nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls eine geringfügige Lageveränderung zulassen würde.

Die Kammer schließt jedoch aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens zur Blutspurenanalyse der Sachverständigen Dr. C eine auch nur kleinräumige Lageveränderung aus. Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage von in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Leichnams sowie des Auffindeorts erstattet. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder vom Auffindeort Bl. 108 - 118 sowie vom Sektionstisch Bl. 129 - 130 Bezug genommen. Nach diesen Lichtbildern präsentierte sich zusammengefasst folgendes Beurteilungsbild: Aus dem Einschussbereich im Bereich des linken Jochbeines zeigen sich drei scharf abgegrenzte Abrinnspuren, die entsprechend der Schwerkraftwirkung des in Rücklage liegenden Leichnams über die linke Gesichtshälfte verlaufen. Die oberste Abrinnspur verläuft bogig über den Jochbogen zum linken äußeren Augenwinkel und von dort in die Haare. Die mittlere Abrinnspur verläuft quer zur Körperlängsrichtung ebenfalls in Richtung Hinterkopf. Die unterste Abrinnspur verläuft über die untere Wange parallel zur mittleren. Eine weitere sehr kleine und kurze Abrinnspur verläuft vom linken blutigen Nasenloch zur Mitte der Oberlippe. Schließlich verläuft eine weitere Spur um den linken Nasenflügel bis zum linken inneren Augenwinkel. Fußabwärts gerichtete Blutspuren existieren dagegen nicht. Der gesamte Kinn-, Hals- und Dekolltébereich ist frei von sichtbaren Blutantragungen. Die beschriebenen Blutabrinnspuren stimmen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mit der abgebildeten Lage des Leichnams überein, zumal das Gelände nach den zeugenschaftlichen Angaben der Zeugen PHK C und KHK T zum Kopf hin leicht abschüssig war. Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass bei dem Transport einer Leiche kurz nach dem Todeseintritt sicher mit einem Blutaustritt aus Verletzungen durch die Bewegungen des Körpers zu rechnen ist, der nicht vollständig abgefangen oder verhindert werden könne. Bei einer Verletzung im gut durchbluteten Kopfbereich sei bei einem Transport ein Blutaustritt sowie eine Blutübertragung auf andere Körperteile nicht zu verhindern gewesen. Das beschriebene ungestörte Ablaufbild, das mit der dokumentierten Auffindesituation korrespondiere, schließe auch eine kleinräumige Bewegung des Leichnams aus, da in einen solchen Falle andere Ablaufspuren, die eine Richtungsänderung deutlich machten zu erwarten gewesen seien. Die im Gesicht des Tatopfers erkennbaren Blutspritzer sind nach den Ausführungen der Sachverständigen mit der Verletzung vereinbar. Die Blutanhaftungen an der Kleidung seien mit weiterem Blutaustritt an Ort und Stelle erklärbar. Aufgrund der klaren und mit der Endlage des Leichnams korrespondierenden Abrinnspuren sei es sehr wahrscheinlich, dass das Tatopfer liegend erschossen worden sei. Diesem Ergebnis hat sich der weitere gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. T mit überzeugender Argumentation angeschlossen und sich dabei auf den Fund von 2 Projektilen und 3 mit diesen korrespondierenden Patronenhülsen im unmittelbaren Umfeld des Auffindeortes bezogen.

Nachdem am 2.9.2008 das obere Erdreich bis zu einer Tiefe von etwa 15 cm und in einem Umfeld von 2 x 3 m um die Liegefläche der Leiche abgetragen, erfolglos mit einem polizeilichen Metalldetektor untersucht und wieder auf der ursprünglichen Fläche verteilt worden war, haben die Ermittlungsbehörden am 9.12.2008 in einem etwa 3 x 3 m großen Umfeld um die Liegefläche der Leiche, den Boden bis zu einer durchgehenden Schotterschicht in einer Tiefe von 60 bis 80 cm ausgekoffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder vom Leichenfundort Bl. 235 - 239 d. A. Bezug genommen. Nach Abtransport des Erdreichs wurde das Erdreich in mehreren Teilmengen flach auf dem Gelände des Polizeipräsidiums Hagen verteilt und durch den Zeugen KK T mittels eines von ihm gestellten Metalldetektors des Typs "Minelab X Terra 70" untersucht. Beispielhaft wird insoweit auf die Lichtbilder Bl. 244 - 255 Bezug genommen, die in Augenschein genommen worden sind. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden 2 Projektile und 3 Patronenhülsen gefunden. Den Ablauf der Grabungen hat die Kammer durch zeugenschaftliche Vernehmung des KHK I in die Hauptverhandlung eingeführt, die die Ermittlungsarbeiten wie festgestellt geschildert haben. Den Ablauf der Untersuchungen sowie deren Ergebnis hat der Zeuge KK T in der Hauptverhandlung wie zuvor dargestellt beschrieben. Bei den Patronenhülsen handelte es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I um solche der Marke Pretoria Metal Pressings mit dem KBber 9 mm Luger, wobei die Projektile zu den Geschosshülsen passen. Eine Untersuchung der Projektile hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q jeweils Anhaftungen von Blut ergeben, an einem auch makroskospische Blutanhaftungen. An einem Projektil war die Hauptspur der DNA des Tatopfers zuzuordnen, während die andere in geringfügiger Menge beigemengte DNA für einen Abgleich nur von bedingter Aussagekraft war. An dem anderen Projektil war die DNA Spur dem Tatopfer zuzuordnen. Auch die getrennte Untersuchung der Blutspuren ergab als DNA-Hauptspur das Tatopfer als Verursacherin.

Aus diesen Umständen zieht die Kammer den sicheren Schluss, dass das Tatopfer am Auffindeort liegend erschossen worden ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch ausgeschlossen, dass es vor der Fertigung der den Sachverständigen zur Verfügung gestellten Lichtbilder zu einer Veränderung der Lage des Leichnams durch die Finder bzw. durch Polizeibeamte gekommen ist. So hat der Zeuge C ausgesagt, dass er den Leichnam nicht berührt habe und dass auch sein Hund, der zwar in der Nähe des Busches geschnüffelt hab, nicht bis zum Leichnam gelaufen sei, da er ihn vorher in sein Wohnmobil verbracht habe, bevor er sich dieser Stelle zum Austreten wieder genähert habe. Seine Frau habe er wegen des Anblicks der Leiche von der Stelle ferngehalten. Auch der Zeuge PHK C, der als erster Beamter am Parkplatz erschien, hat angegeben, er habe an der Leiche keine Veränderungen vorgenommen. Der Zeuge hat ferner ausgesagt, dass er bis zum Eintreffen der Mordkommision den Tatort abgesichert habe. Diese Zeugen sowie die Zeugen KHK I, KHK M, KHK T haben bestätigt, dass Lichtbilder Bl. 108 bis 115 die Auffindesituation wiedergeben.

Im Rahmen dieser Überzeugungsbildung hat die Kammer auch maßgeblich berücksichtigt, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. K und Dr. T ein weiterer Schuss aus naher Distanz auf Iptehal abgegeben worden ist, der sie rechts am Kopf verfehlte. Beide Sachverständige gehen nach der Schilderung des Dr. K übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der etwa 1 cm durchmessenden, narbigen Hautveränderung mit kleineren stecknadelkopfgroßen narbigen Hautveränderungen in der Umgebung um Einsprengungen von Pulverpartikeln handelt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T sind diese jedoch aufgrund der konkreten Verteilung nicht mit dem Einschuss in die linke Wange erklärbar, so dass es sich um einen weiteren Schuss gehandelt haben müsse, der aus einer Entfernung von 1,5 m bis zu 50 cm nicht getroffen sondern das Tatopfer im Kopfbereich knapp verfehlt habe.

Die hierzu korrespondierende Anzahl von Projektilen im Boden, die als Hauptspur die DNA des Tatopfers tragen und die aufgrund der Untersuchung im Nahbereich des Auffindeortes für eine Schussabgabe in Richtung Boden sprechen, zumal der Schusskanal eine leicht aufsteigende Richtung hatte, die bei einem stehenden oder sitzendem Tatopfer dazu führen würde, dass das Projektil nicht mehr auffindbar wäre. Darüber hinaus hat der Angeklagte in seiner Einlassung auch ein liegendes Tatopfer geschildert hat. Diese Erwägungen begründen die sichere Überzeugung der Kammer in Bezug auf die Feststellungen zur Lage des Tatopfers bei der tödlichen Schussabgabe. Hiermit korrespondieren auch die von dem Angeklagten an der Hose bzw. an den Schuhen des Tatopfers gefundenen DNA-Spuren, die dafür sprechen, dass er die unteren Beine und Füße des Tatopfers fixiert hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die festgestellten Blutanhaftungen und die DNA-Spuren an den Projektilen in Bezug auf eines und zumindest theoretisch auch in Bezug auf beide erst durch nachträglichen Kontakt mit dem Blut oder anderen Körperflüssigkeiten des Tatopfers entstanden sein können. Die Kammer ist darüber hinaus aufgrund der markengleichen Geschosshülsen im unmittelbaren Umfeld zum Tatort davon überzeugt, dass es sich um die Munition aus der Tatwaffe handelt.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I, der nach Kenntnis der verwendeten Munition einen Probebeschuss auf Schweinehaut durchgeführt hat, steht zur sichern Überzeugung fest, dass die Schussentfernung aufgrund der um bzw. im Einschussloch, dessen umgebendes Gewebe asserviert worden ist, detektierten Treibladungsrückstände zwischen 10 und 20 cm betragen hat.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und den jeweiligen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhen auf den korrespondierenden und insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Nabil B, Mohmad B, und Tajeddin B.

Die von dem Tatopfer Iptehal B gezeichnete Persönlichkeit sowie die Feststellungen zu den Beschränkungsversuchen ihrer Mutter beruhen auf den einzelnen Angaben ihrer nachfolgend benannten und als Zeuginnen vernommenen Freundinnen und Bekannten. Die Zeuginnen L und L1, die mit Iptehals Familie 2 bis 3 Jahre im Hause Cstraße 4 wohnten, haben Iptehal in der Hauptverhandlung übereinstimmend in Kleidung und Verhalten als westlich orientiert beschrieben. Im Unterschied zu ihren Schwestern habe sie freizügige, auch aufreizende Kleidung getragen, sei alleine weggegangen, um sich mit Freunden zu treffen und habe Zigaretten geraucht. Sie habe sich damit deutlich anders verhalten als ihre Schwestern sowie andere junge Frauen aus Iptehals Kulturkreis.

Die Zeugin C hat in der Hauptverhandlung die Beschränkungen des Tatopfers durch ihre Mutter in der Zeit, bevor Iptehal mit Eyup L zusammengekommen war, glaubhaft so geschildert, wie sie von der Kammer im Rahmen der Feststellungen dargestellt wurden. Die Zeugin konnte sich noch gut an die Vorwürfe der Mutter Iptehal gegenüber erinnern, die sie ihr nach zwei Ausflügen nach E gemacht hatte. Die Mutter habe insofern immer befürchtet, dass ihre unbeaufsichtigte Tochter Iptehal sich mit Männern treffe. Die Zeugin konnte sich auch noch gut daran erinnern, dass Iptehals Mutter ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie - die nach eigener Darstellung keine "Mustermuslimin" sei - kein Umgang für ihre Tochter Iptehal sei. Die Zeugin hat das weitere Auftreten der Zeugin Azyza L gegenüber ihrer - der Zeugin - Mutter glaubhaft so geschildert wie es von der Kammer festgestellt wurde.

Die Feststellungen bezüglich der Beziehung Iptehals zu Eyup L sowie der Schwangerschaft der Uischen Frau sowie der Entführung und Bedrohung Eyups und Iptehals durch Verwandte der vorgenannten Uischen Frau beruhen auf den Angaben des Zeugen Eyup L selbst, die - ohne genaue Nennung von Daten auch von den Zeugen L und Fabiola M aufgrund von Erzählungen Iptehals ihnen gegenüber bestätigt worden sind. Der Zeuge hat die Verwicklungen wie von der Kammer festgestellt geschildert, wobei die Angaben von der Zeugin Döndü L bestätigt wurden.

In diesem Zusammenhang hat die Zeugin Fabiola M, eine gute Freundin Iptehals, glaubhaft angegeben, dass ihr Iptehal erzählt habe, ihr älterer Bruder Nabil B habe angedroht, sie umzubringen. Die Kammer hält dies vor dem Hintergrund der Forderungen Hussein L‘s, Iptehal zur Wiederherstellung der Ehre zu töten, von dem der inzwischen verstorbene Vater Iptehals gegenüber dem Zeugen H nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung berichtet hatte, für glaubhaft. Dafür spricht auch, dass der Zeuge Nabil B nach der Schilderung der Zeugin Anzalone allein um seine Schwester zu suchen, aus G anreiste und aus diesem Grunde auch die Zeugin Anzalone aufsuchte. Das Tötungsverlangen bzw. die Todesdrohung durch den gesondert verfolgten Hussein L wird ferner bestätigt durch die bestätigenden Angaben der Zeugen Mohamad B und Nabil B. Die Feststellungen zu den Auftritten der Zeugin Azyza L bei der Familie C bzw. am Arbeitsplatz der Zeugin C beruhen auf den Angaben dieser Zeugin, die sich wegen der Heftigkeit des Auftritts noch gut an diese Ereignisse erinnern konnte. In diesem Rahmen hat die Zeugin auch ausgesagt, dass die Mutter Iptehals die Wortführerin in diesen Angelegenheiten war und der Vater sich in seinen Äußerungen zurückhielt. Dies korrespondiert mit der Aussage des Zeugen H, der den Vater Iptehals auch angesichts der problematischen Situation mit seiner Tochter als "milde" und nicht fanatisch bezeichnete. Dieses Bild entspricht auch jenem, dass Iptehal von ihrem Vater gegenüber ihren Freundinnen zeichnete und das auch von dem Zeugen Nabil B geschildert wurde.

Anlass und Umstände der Verhandlungen zwischen der Familie B sowie dem Zeugen Cemil L hat die Kammer so festgestellt, wie sie von dem Zeugen H in der Hauptverhandlung geschildert worden sind. Der Zeuge hatte sich nach seinem Bekunden als Vermittler zwischen beiden Familien betätigt und war auch bei den Verhandlungen anwesend. Der Zeuge Cemil L hat diese Angaben im wesentlichen bestätigt, jedoch Wert darauf gelegt, dass er angesichts der psychischen Erkrankung seines Sohnes, zu der sich der Zeuge Eyup L im Rahmen seiner Vernehmung bekannt hat, dem Vorschlag nicht habe zustimmen können. Demgegenüber hat der Zeuge H in der Hauptverhandlung betont, dass er angesichts seiner Bemühungen über diese Wendung verärgert gewesen sei, da er gemeint habe, der Zeuge Cemil L werde sich auf den Kompromissvorschlag der Familie B einlassen, zumal er wusste, dass die Zurückweisung einer Frau nach einer Beziehung als massive Ehrverletzung und als große Schande in der Familie Iptehals angesehen wurde. Der Zeuge, der die Familie B bzw. B gut kennt, hat insoweit bekundet, dass es sich bei der Familie der Mutter Iptehals um eine "sehr religiöse" Familie handele. Der Vater der Azyza Ramadan L, der an dieser Versammlung nicht teilgenommen habe, sei in der muslimischen Gemeinde hoch angesehen und als Streitschlichter sehr anerkannt. Die Mutter Iptehals sei über die Ablehnung sehr traurig gewesen. Der Zeuge H hat weiter bekundet, für die weiteren angedachten Gespräche eine Vermittlerrolle abgelehnt zu haben. Als Teilnehmer hat der Zeuge den Vater des Angeklagten identifiziert, der sich zu seiner Teilnahme im Rahmen der Hauptverhandlung bekannt hat und darüber hinaus auch angegeben hat, dass sein Sohn Ezzedin - der Angeklagte - ebenfalls anwesend war.

Die Feststellungen zu den Veränderungen im Verhalten von Familienmitgliedern gegenüber Iptehal nach dem Tode des Vaters beruhen auf Schilderungen des Tatopfers gegenüber Freundinnen bzw. den nachbezeichneten Zeugen.

So hat der Zeuge L in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich Iptehal am 25.6.2008 erstmals an ihn gewendet habe. Im Rahmen dieses Erstgesprächs habe sie geschildert, dass sie nach dem Tode des Vaters, zu dem sie volles Vertrauen gehabt habe und von dem sie nach eigener Einschätzung geschützt worden sei, von ihrer Mutter und ihren Geschwistern - auch von den die in G lebenden, mit Verachtung behandelt worden sei. Sowohl die Mutter als auch ihr nächst jüngerer Bruder - mithin Hüssein - habe sie geschlagen. Darüber hinaus habe Iptehal auch eine Bedrohung mit einem Messer geschildert. Ferner habe Iptehal ihm - dem Zeugen - berichtet, dass der ältere Bruder Nabil im September aus G kommen werde und die Sache erledigen will. Wörtlich habe Iptehal gesagt: "Wenn er das ankündigt, bringt er mich um, da wird nicht lange gefackelt." In einem weiteren Gespräch am 4.7.2008 habe Iptehal zum Hintergrund der Bedrohung ihm - dem Zeugen - weinend angegeben, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, ohne Information der Familie geheiratet habe, nach westlichen Standards leben wolle und daher Schande über die Familie gebracht habe. Der Zeuge, der sich sichtlich um das Schicksal Iptehals gesorgt hat, konnte sich im der Hauptverhandlung noch sehr gut an die von ihm wiedergegebenen Gespräche erinnern.

Auch die Zeugin B hat geschildert, dass Iptehal im Frauenhaus in J von Schlägen des nächst jüngeren Bruders berichtet habe, wenn sie gegenüber ihrer Mutter Widerworte gegeben habe. Auf Vorhalt konnte sich die Zeugin auch noch daran erinnern, dass Iptehal vor ihrer Flucht ins Frauenhaus von ihrem jüngeren Bruder mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, für die nach Iptehals Angaben gegenüber der Zeugin B noch fünf Patronen vorhanden gewesen seien. Sie habe von Iptehal erfahren, dass die Mutter nach der Flucht in das Frauenhaus dafür gesorgt habe, dass ihr Sohn die Waffe wegschafft. Nach Eindruck der Zeugin hat die Mutter dies veranlasst, damit bei einem Besuch Iptehals nichts passiert. Auch die Zeugin F hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass Iptehal von ihrem jüngeren Bruder geschlagen sowie von der Mutter regelmäßig als "Schlampe" und "Hure" beschimpft worden sei. Sie habe besonders große Angst vor ihrem großen in G lebenden Bruder gehabt. Auch die Zeugin V hat bekundet, dass Iptehal als Grund für ihre Flucht ins Frauenhaus angegeben habe, dass nach dem Tode ihres Vaters die Situation für sie immer schlimmer geworden sei und ihr von der Mutter und dem nächst jüngeren Bruder Beziehungen zu Männern unterstellt worden seien. Sie sei von beiden "fertig gemacht" worden und von dem Bruder deshalb auch geschlagen worden. Auch die Zeugin Ibrahim B hat von gleichlautenden Erzählungen Iptehals im Frauenhaus im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet. Auch gegenüber der Zeugin Arslan hat Iptehal im Frauenhaus - nach deren Bekunden - über massiven Druck von Seiten der Mutter sowie des Bruders berichtet. Dass sich die Bedrohungen nicht nur von der Mutter und dem nächst jüngeren Bruder ausgingen hat die Zeugin L bekundet. So hat sie ausgesagt, dass Iptehal ihr vor der Flucht ins Frauenhaus bei einem Besuch unter Tränen erzählt habe, ihre Schwester Maha habe sie mit einem Messer bedroht und sie abstechen wollen. Iptehal sei jedoch trotz dieses Vorfalls nach Hause zurückgekehrt. Die Überzeugung, dass Iptehal wegen ihres Verhaltens von der ihrer gesamten Familie unter Druck gesetzt worden ist, stützt sich ferner auf die Aussage der Zeugin L1. Diese Zeugin hat bekundet, dass Maha, die ältere Schwester Iptehals nach deren Flucht ins Frauenhaus ihr gegenüber geäußert habe, dass Iptehal mit ihrem Verhalten den Ruf der Familie schädige. Ihre Mutter - die Zeugin Azyza Ramadan L - müsse schließlich noch die anderen Töchter verheiraten.

Auch die Leiterin des Frauenhauses J, die Zeugin N, hat ausgesagt, dass Iptehal Angst gehabt habe, umgebracht zu werden. Dennoch sei sie der Ansicht gewesen, derzeit etwas mehr Freiheit zu haben, weil ein anderes Familienmitglied mit einer anderen Frau aus der Familie durchgebrannt sei. Diesen Umstand hat auch der Zeuge Mohamad B bestätigt. Er hat bekundet, dass einer seiner Schwiegersöhne seine Tochter habe sitzen lassen und mit einer Schwester der Zeugin I B, der Partnerin seines Sohnes Ezzedin - des Angeklagten - durchgebrannt sei. Die Zeugin N hat weiter ausgesagt, dass sich Iptehal vor ihrem älteren Bruder aus G fürchte, der nach dem Tode des Vaters für den Schutz der Familienehre zuständig sei. Iptehal habe ihr gegenüber angegeben, dass der ältere Bruder aus G sein Kommen für Ende August angekündigt habe. Später habe sie jedoch davon gesprochen, dass sich der Besuch verschieben werde.

Die Feststellungen zu den Fluchtvorbereitungen vor dem Hintergrund der Reise der Familie nach C sowie zu der von der Mutter veranlassten Überwachung Iptehals beruhen auf deren Angaben gegenüber dem Zeugen L, der die vorgenannten Umstände wie von der Kammer festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert hat. Diese Angaben hat die Zeugin Hilal F im Rahmen ihrer Aussage bestätigt. So hat sie ausgesagt, dass Iptehals Mutter gekommen sei und gebeten habe, auf Iptehal aufzupassen. Den Ablauf hat die Zeugin - wie von der Kammer festgestellt - geschildert.

Die Umstände der Ankündigung Iptehals im Frauenhaus hat die Zeugin N - wie festgestellt - geschildert, das Datum der Ankunft Iptehals haben die Zeuginnen M und N im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben. Beide hatten aus dem von ihnen geführten Aufnahmegespräch lediglich eine nicht ins konkrete gehende Erinnerung daran, dass bei Iptehal eine familiäre Bedrohungssituation vorgelegen habe. Der Zeuge L konnte sich im Rahmen seiner Aussage noch gut daran erinnern, dass sich Iptehal nach ihrer Flucht in das Frauenhaus bei ihm telefonisch gemeldet habe.

Die Feststellungen bezüglich des von Iptehal hinterlassenen "Abschiedsbrief" im Zusammenhang mit dem fluchtartigen Verlassen des Familienhaushalts in T beruhen auf der Aussage der Zeugin L1, einer Hausmitbewohnerin. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass sie mit ihrer Schwester L im Juli aus dem Urlaub zurückgekehrt sei - etwas früher, als die Familie B aus C zurückgekommen sei. Sie sei am Abend nach der Rückkehr der Familie unmittelbar von der Mutter Iptehals in Begleitung von Iptehals Schwester Maha nach dem Verbleib Iptehals angesprochen worden. Die Zeugin habe über Iptehals "Auszug" nur sagen können, dass sie sie mit der Zeugin Hilal F sowie einem blauen Sack gesehen habe. Daraufhin sei sie - die Zeugin - in die Wohnung der Bs gebeten worden und dort hätten ihr die vorgenannten Frauen den Abschiedsbrief Iptehals gezeigt, an deren Inhalt sich die Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage - wie festgestellt - erinnern konnte. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass die Mutter Iptehals sowie ihre Schwester bestürzt gewesen seien und geweint hätten.

Die Zeugin Hilal F hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass die Zeugin Azyza Ramadan L ihr sowie ihrer gesamten Familie Vorwürfe wegen des Verschwindens Iptehals gemacht habe und ihr - der Zeugin - darüber hinaus vorgeworfen habe, Iptehal auf diese Idee gebracht und bei der Umsetzung unterstützt zu haben. Diese Aussage wird auch bestätigt durch die Angaben der Zeugin L1. Sie hat bekundet, dass es zu einem offenen Streit zwischen der Zeugin Hilal F und deren Mutter auf der einen Seite und zwischen der Zeugin Azyza Ramadan L und ihrer Tochter Maha wegen ihrer Angabe gegeben habe, sie - die Zeugin - habe Iptehal und Hilal F am Auszugstag gesehen.

Soweit die Kammer zur weiteren Entwicklung des Konflikts zwischen Iptehal und ihrer Familie namentlich ihrer Mutter Feststellungen getroffen hat, beruhen diese auf den Aussagen der im Folgenden aufgeführten Zeugen. So hat die Zeugin N ausgesagt, dass Iptehal trotz ihrer Angst vor der Familie, dennoch Kontakt zu ihrer Mutter gesucht habe und sie auch habe besuchen wollen. Iptehal habe ihre Mutter zum Einverständnis mit ihrer Lebensweise überreden wollen. Die Zeugin F hat diesbezüglich bekundet, dass Iptehal mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen habe, damit die Familie nicht annehme, sie sei nochmals mit einem Mann durchgebrannt. Dass die Kontaktaufnahmen mit der Mutter zu weiterem Streit und zu Beschimpfungen Iptehals geführt haben, hat die Zeugin I glaubhaft - wie von der Kammer festgestellt - in der Hauptverhandlung bekundet. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie zwei Telefonate mitbekommen habe, bei denen sich beide - auch die Mutter - für sie hörbar angeschrien hätten - ohne dass sie jedoch unmittelbar den Inhalt des Streits habe verstehen können. In einem Fall habe Iptehal das Mobilfunktelefon laut gestellt. Iptehal habe ihr jeweils berichtet, dass ihre Mutter sie - wie festgestellt - als Schlampe und Hure bezeichnet und dass sie Iptehal zur Rückkehr in die mütterliche Wohnung aufgefordert habe. Nach dem zweiten - laut gestellten Gespräch - habe Iptehal erzählt, ihre Mutter habe gefordert, dass sie zurückkommen solle, sonst werde "ein Onkel" kommen und sie erschießen.

Die Feststellungen zu den intimen Kontakten Iptehals mit den Zeugen Taner U und Nadir P beruhen auf den jeweiligen Aussagen dieser beiden Zeugen, die ihre jeweiligen Beziehungen zu Iptehal in der Hauptverhandlung bestätigt haben. Der Zeuge U hat darüber hinaus auch bekundet, dass er einmal eine Nacht mit Iptehal in deren Zimmer im Frauenhaus verbracht habe. Auch die damaligen Mitbewohnerinnen des Frauenhauses I, B, V, F und B haben bekundet, dass Iptehal ihnen von den Beziehungen zu den beiden Männern erzählt habe.

Die Kammer hat nicht feststellen können, ob und inwieweit einzelne Familienmitglieder Iptehals über deren Intimleben informiert waren. Die Zeugen Azyza L, Mohamad B und Nabil B haben eine solche Kenntnis im Rahmen ihrer Aussage ebenso wie der Angeklagte abgeschritten.

Die mit Iptehal im Frauenhaus wohnenden Zeuginnen I, Arslan und Ibrahim B haben jeweils ausgesagt, dass sich das Verhältnis zwischen Iptehal und ihrer Mutter aber auch zu ihrem jüngeren Bruder, im Laufe der Zeit verbessert habe. Insbesondere die Zeugin Ibrahim B hat den ersten Besuch Iptehals bei ihrer Mutter geschildert, bei dem sie Iptehal begleitet hat. Sie konnte sich noch gut an die für sie unangenehme Situation erinnern, von der Mutter Iptehals ausgefragt zu werden. Die Mutter habe sie nach ihrer Vergangenheit gefragt, ob die Frauen im Frauenhaus Männerbesuch haben durften, was die Zeugin verneint habe, sowie ob die Frauen Bescheid sagen müssten wann sie gehen und wann sie kämen. Mit Iptehal habe die Mutter auffallend wenig gesprochen. Wenn dies der Fall gewesen sei, sei der Tonfall auffallend laut und aggressiv gewesen.

Die Zeugin M hat bekundet, dass Iptehal sich um eine eigene Wohnung bemüht habe und stolz darauf gewesen sei, dass dies zum 1.9.2008 gelungen sei. Auch die Zeugin F hat bekundet, Iptehal habe sich auf ihre neue Wohnung gefreut und hat ihr - der Zeugin - die Wohnung auch gezeigt. Von den Bemühungen Iptehals, ihre Mutter von ihrem Lebensstil zu überzeugen, hat auch die Zeugin Hilal F berichtet. Sie hat ausgesagt, dass Iptehal es wichtig gewesen sei, ihre Mutter von der "Unbedenklichkeit" einer eigenen Wohnung zu überzeugen, obwohl es nicht üblich sei, dass Frauen alleine wohnen dürfen. Schließlich hat die Zeugin I angegeben, dass Iptehal ihr erleichtert berichtet habe, ihre Mutter habe den Einzug in eine eigene Wohnung akzeptiert.

Die Feststellungen bezüglich des Treffens zwischen Iptehal und dem Zeugen Hüssein B u. a. auch bei "Saturn" beruhen auf der Aussage der Zeugin V, die entsprechend den der dazu getroffenen Feststellungen der Kammer ausgesagt hat. Sie konnte sich noch recht gut an die Situation erinnern und schilderte, es sei ihr aufgefallen, dass Hüssein B während des Treffens sehr zurückhaltend und "steif" gegenüber seiner Schwester gewirkte habe. Die Zeuginnen V und F haben ausgesagt, dass Iptehal sich im Vorfeld dieses Treffens Sorgen gemacht habe und ihren Bruder nicht alleine habe treffen wollen. Daher sei Iptehal von der Zeugin V begleitet worden, die jedoch die Geschwister während des Kaufs der Sim-Karte verlassen habe. Die Zeuginnen Arslan und F haben ausgesagt, dass sich Iptehal im Nachhinein über den wieder aufgenommenen Kontakt zu ihrem Bruder sehr gefreut habe.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Zeugen Ahmat B sowie des gesondert verfolgten Hussein L beruhen auf der Einführung der richterlichen Vernehmung der Zeugin I B vom 1.12.2008 durch Vernehmung des Richters am Amtsgericht L. Der Zeuge L hat ausgesagt, dass er sich nach vorbereitender Durchsicht des Protokolls vor allem aufgrund des Verfahrensgegenstandes an die Vorgänge während der Vernehmung wieder gut habe erinnern können. Er habe die Zeugin I B, mit der er sich gut in deutscher Sprache habe unterhalten können, umfassend belehrt und sie auch darauf hingewiesen dass ihre Aussage über seine - des Zeugen - Vernehmung auch in einem etwaigen Prozess verwendet werden könne. Er habe die Zeugin angesichts der Vielzahl von Verwandten, die als Verdächtige in Betracht kämen, darauf hingewiesen, dass sie keine Angaben machen müsse. Er habe sie auch darüber belehrt, dass sie einzelne Fragen nicht beantworten müsse, wenn sie einen ihrer Verwandten der Gefahr aussetze wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zum Vernehmungsgegenstand könne er sich noch daran erinnern, dass es um den Aufenthalt eines der Onkel der Zeugin - Hussein L - gegangen sei. Die Zeugin habe ausgesagt, dass dieser Onkel im August für ein paar Tage in I gewesen sei. Ihr Vater sei etwa Mitte August aus Damaskus gekommen und sei Ende September wieder abgeflogen. Der Zeuge konnte sich auch noch erinnern, dass die Zeugin I B ihm gegenüber bekundet habe, dass ihr Vater am Tattage von Onkel Mohamad für etwa ein oder zwei Stunden abgeholt worden sei. Sie meine, dass sie ihren Onkel L an diesem Tage nicht bei sich zu Hause gesehen habe. Die Kammer hält die Angaben über den tatsächlichen Aufenthalt des L bei der Familie des Ahmad B in I für glaubhaft, weil sie mit den weiteren Feststellungen korrespondieren. Danach war L bereits spätestens am 17.8.2008 in Deutschland, hat sich jedoch erst am 19.8.2008 im Hotel D eingebucht. Auch die Zeit nach Verlassen des Hotels bis zur Tatnacht am 30.8.2008 muss L irgendwo verbracht haben. Insoweit ist es für die Kammer - auch unabhängig von den Geodaten des ihm zuzuordnenden Mobilfunktelefons - naheliegend, dass er in der übrigen Zeit - auch am Tattage - bei seinen Verwandten in I war. Für die Anwesenheit Ls ab dem 17.8.2008 in Deutschland spricht zudem, dass sich bezüglich des ihm zuzuordnenen Mobilfunktelefons mit der Rufnummer XXX erst ab diesem Tage Verbindungen nachweisen lassen. Dies ergibt sich aus den zu der vorgenannten Rufnummer betreffenden Verbindungsdaten für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 16.9.2008, die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2009).

Soweit die Kammer Feststellungen zum Aufenthalt des gesondert verfolgten Hussein L in E im Hotel D getroffen hat, beruhen diese Angaben auf der uneingeschränkt glaubhaften Aussage des Zeugen Q, der das Hotel D betreibt. Er konnte sich noch sehr gut an den etwas ungewöhnlichen Vorgang erinnern, zumal er sich über die Zurücklassung des leeren roten Koffers gewundert hat. Er hat darüber hinaus bestätigt, dass sich der Hussein L den im Rahmen der Vernehmung in Augenschein genommen Meldeschein Bl. 1176 d. A. ausgefüllt habe, aus dem sich ergibt, dass L aus G kommt.

Der Zeuge B hat angegeben, am 22.3.2008 und am darauf folgenden Tag telefonischen und persönlichen Kontakt mit Hussein L gehabt zu haben. Auf Vorhalt hat er ferner angegeben, dass es sich bei der Telefon-Nr. XXX um seine Telefonnummer handele und er insgesamt vier Mal mit Hussein L, den er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen einer Einzelbildvorlage wieder erkannt habe und im Rahmen der Hauptverhandlung unter Vorlage der Lichtbilder 1277 und 1278 wiederum erkannt hat. Er habe Hussein L zufällig in einem Orientcafe in E getroffen, in dem er - der Zeuge - arbeite. L sei mit einem Taxi gekommen und habe von ihm wissen wollen, wo man "zocken" könne. Er - der Zeuge sei bereit gewesen, dem L weiterzuhelfen und habe sich von ihm die Mobilfunknummer geben lassen. Er habe ihn dann angerufen und man habe sich für den folgenden Tag - den 23.8.2008 - wieder im Orientcafe verabredet und sei dann gemeinsam zum Casino I in E gefahren, um dort zu spielen. L habe dort Roulette gespielt und mehr als einmal 500 € gewechselt. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen - mit Ausnahme der Angaben zu seiner Telefonnummer, über die die Ermittlungsbehörden an den Zeugen herangetreten sind - für unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass L den Kontakt zu dem Zeugen sucht, bei dem es sich nach seinen eigenen Angaben um einen Bekannten des Mohamad B handelt, der auch den Angeklagten kennt und mit beiden - und mithin auch mit L - entfernt verwandt ist, um sich das Casino I zeigen zu lassen, das L seit dem 17.8.2008 bereits mehrfach besucht hat. Die Kammer hat die auf einer schriftlichen Auskunft des Casinos I beruhenden Angaben im Wege des Vorhalts im Rahmen der Vernehmung des Zeugen B - wie festgestellt - in die Hauptverhandlung eingeführt. Neben der Möglichkeit, dass es um illegales Glücksspiel ging, hält die Kammer es auch für möglich, dass sich L mit Hilfe des Zeugen eine Schusswaffe für die Ermordung Iptehals verschafft hatte, was der Zeuge B allerdings auf Vorhalt bestritten hat.

Die Aktivitäten Iptehals am Morgen des 30.8.2008 hat die Kammer so festgestellt, wie sie die Zeugin F in der Hauptverhandlung geschildert hat. Auch die Zeugin M hat bekundet, dass sie am frühen Morgen des 30.8.2008 gegen einen Anruf Iptehals auf ihrem Mobilfunktelefon festgestellt habe. Hintergrund sei gewesen, dass Iptehal ein Bett und ein Schrank von der Zeugin hätte bekommen sollen, Iptehal jedoch am frühen Morgen des 30.8.2008 gegen 1.00 Uhr angerufen und den Termin abgesagt habe. Sie habe erklärt, dass ihr Freund nicht wolle, dass Fremde Männer in die Wohnung kämen. Den Anruf am anderen Morgen habe sie aus Ärger über diese Absage nicht entgegen genommen.

Die Feststellungen in Bezug auf den geplanten Besuch Iptehals beruhen auf den Aussagen der nachfolgend bezeichneten Zeugen, denen Iptehal sowohl von dem geplanten Besuch in T als auch in X erzählt hatte. So hat die Zeugin V bekundet, am Freitag zuvor habe Iptehal auf der Treppe vor der Commerzbank in J ein Telefonat geführt, von dem Iptehal unmittelbar danach erzählt habe, dass sie - Iptehal - morgen nach T fahre und es dann von dort aus mit ihrer Mutter und ihren Verwandten weiter nach X zu anderen Verwandten gehe. Sie habe dann dort übernachten wollen und am Sonntag nach T zurückkehren. Die Zeugin konnte den vorgenannten Sachverhalt auf bloßen Vorhalt eines Gesprächs bei der Commerzbank mit der Mutter noch gut erinnern und schildern. Auch die Zeugin M konnte sich daran erinnern, dass Iptehal ihr gegenüber davon erzählt habe, es sei geplant, dass sie am Samstag erst nach T und sodann nach X zu ihrem Onkel fahre.

Darüber hinaus haben die Zeuginnen B und F bekundet, dass Iptehals Mutter ihre Tochter gebeten habe, nach T zu kommen, da ein Onkel aus dem Libanon zu Besuch komme. In diesem Zusammenhang haben die Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass die Mutter Iptehal auch gesagt habe, es sei für sie - Iptehal - besser, wenn sie zu Hause sei und der Onkel so den Eindruck bekomme, alles sei in Ordnung. Die Kammer hält es für möglich, dass es von Seiten der Verwandtschaft Iptehals immer wieder zu Änderungen gekommen ist, so dass es nunmehr darum ging, dass Iptehal gesagt wurde, ein Onkel sei in T zu Besuch, zumal dies auch Inhalt des im weiteren Verlauf von Iptehal wiedergegebenen Telefonats gewesen ist. Die Kammer hält es für möglich, dass mit dem "Onkel aus dem Libanon" der Zeuge Ahmat B bezeichnet worden ist.

Soweit die Zeugin Azyza Ramadan L Beleidigungen und Drohungen gegenüber Tochter abgestritten hat und Überwachungsmaßnahmen, Nachstellungen und massive Befragungen von Freundinnen Iptehals zunächst abgestritten und nach konkreten Vorhalten damit bagatellisiert hat, dass sie sich als Mutter lediglich Sorgen um ihre Tochter gemacht habe, ist die Kammer von der Richtigkeit der auf den jeweiligen näher bezeichneten Zeugenaussagen bzw. wiedergegebenen Berichten Iptehals beruhenden Feststellungen überzeugt, da es der Zeugin Azyza Ramadan L erkennbar darum ging jeden Anschein einer von der gesamten Familie getragenen Ermordung Iptehals zu vermeiden und die Kammer den Schilderungen der die vorgenannten Feststellungen stützenden Zeuginnen und Zeugen angesichts der gesamten Lebensumstände Iptehals glaubt, zumal die Zeuginnen und Zeugen aus unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. Lebensabschnitten Iptehals stammen. Dies gilt auch, soweit der Zeuge Nabil B Drohungen gegenüber Iptehal abgestritten hat und lediglich angegeben hat, er habe sich mit seiner Schwester lediglich - auch am Telefon - gestritten und sie angeschrieen, weil er gewollte habe, dass sie zu ihrer Mutter nach Hause zurückkehrt.

Die Zeuginnen B und F haben das von Iptehal kurz vor dem Verlassen des Frauenhauses geführte Telefonat sowie die Angaben Iptehals hierzu so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt wurde. Beide haben bekundet den Inhalt des in einer ihnen unbekannten Sprache geführten Gesprächs nicht verstanden zu haben. Beide hatten an die Erklärung Iptehals, die die Kammer entsprechend dem Bekunden der Zeuginnen festgestellt hat, noch eine sehr gute Erinnerung, da die Erklärung "eine Tante" habe angerufen nicht zu dem Eindruck der Zeuginnen gepasst habe, dass es sich bei dem recht laut sprechenden Gesprächspartner Iptehals um eine männliche Stimme gehandelt habe. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend angegeben, dass es sich in der Wortführung um ein schnelles und lautes Gespräch gehandelt habe. Beide Zeuginnen schildern auch, dass es sich Iptehal in der Küche befunden habe und dass sich Iptehal am Samstag die Fußnägel geschnitten habe, jedoch schildert die Zeugin F diese Tätigkeit für die Zeit nach dem Telefonat, während die Zeugin B dies für die Zeit vor dem Telefonat geschildert hat und darüber hinaus auch angegeben hat, die Zeugin F habe sich zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht in der Küche aufgehalten. Die Kammer schließt aus, dass es sich um zwei verschiedene Gespräche gehandelt hat und ist überzeugt davon, dass beide Zeuginnen das gleiche Gespräch mitbekommen haben, die Zeugin B jedoch zum einen den zeitlichen Zusammenhang in ihrer Erinnerung unzutreffend schildert und sie vergessen hat, wer in der Küche anwesend war, während die Zeugin F sich erinnert, dass beide - sie und die Zeugin B während dieses Telefonats in der Küche waren. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin F in Bezug auf die zeitliche Abfolge spricht zudem, dass sie nach ihrem Bekunden auch noch nach dem Telefonat im Rahmen des Begleitangebots der Zeugin sowie des Tauschs der Halsketten Kontakt zu Iptehal hatte und daher besser zu einer zutreffenden zeitlichen Einordnung in der Lage ist. Für die Richtigkeit der Angaben beider Zeuginnen in Bezug auf das Telefonat spricht, dass es sich um eine besondere Situation gehandelt hat, die stark von persönlichen Eindrücken geprägt ist. Beide Zeuginnen hätten Iptehal nicht auf den von ihnen bemerkten Widerspruch angesprochen. Kammer hält es für möglich, dass es sich bei dem Gesprächspartner trotz der "männlichen" Stimme um eine Frau gehandelt haben kann oder dass Iptehal davon ausging, die Zeuginnen würden - wenn sie wahrheitsgemäße Angaben über den Gesprächspartner und den Inhalt des Telefonats macht - entweder darauf bestehen, sie zu begleiten oder sie insgesamt davon abhalten, nach T zu fahren, und sie gegenüber ihren Familienangehörigen durch ihre Anwesenheit einen guten und beschwichtigenden Eindruck machen wollte.

Die Reaktion Iptehals auf das Angebot der Zeugin F sie zu begleiten, ist von der Kammer so festgestellt worden, wie es von der Zeugin F geschildert worden ist. Die Zeugin hat darüber hinaus ausgesagt, dass Iptehal sie - die Zeugin - darum gebeten habe, die Halsketten auszutauschen. Die Zeugin habe dem zugestimmt und habe Iptehal ihre Halskette im Austausch gegeben. Iptehal habe angekündigt, die Ketten am Montag zurücktauschen zu wollen, worauf sich die Zeugin F verlassen habe. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass Iptehal das Frauenhaus etwa gegen 15.00 Uhr verlassen habe.

Die Beschreibung der von der Zeugin F an Iptehal ausgeliehenen Halskette beruht auf der Beschreibung der Zeugin sowie der mit der Zeugin F in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 529 und 530 d. A., auf denen nach Bekunden der Zeugin sie selbst mit der Halskette bzw. die Halskette in Vergrößerung abgebildet sind. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um die gleiche Halskette handelt, die die Zeugin Mariam B, einer Schwester der Getöteten bei ihrer Vernehmung am 19.11.2008 trug und die beschlagnahmt worden ist. Der Zeuge KHK I hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass es sich um eine goldfarbene Kette mit sog. türkischem Auge gehandelt habe. Die Zeuginnen Ibrahim B, V und B haben jeweils unter Vorhalt der Lichtbilder der bei Mariam B beschlagnahmten Halskette angegeben, dass es sich um die Halskette der Zeugin F handele. Die Kammer hat sich insoweit nach Inaugenscheinnahme durch den Vergleich der Lichtbilder der beschlagnahmten Kette auf Bl. 282 und 283 d. A. mit denjenigen auf Bl. 529 und 530 d. A. auch selbst einen Eindruck von der Identität der Halskette verschafft. Auf die vorgenannten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Die Feststellungen zu der an die Zeugin L abgesandten SMS der Iptehal beruhen zum einen auf den Angaben der Zeugin, soweit es um den Inhalt und Zeitpunkt der Nachricht geht, zum anderen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrsdaten bezüglich der von Iptehal genutzten Mobilfunknummer XXX (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2009). Es handelt sich dabei um die Mobilfunknummer, die Iptehal auch nach Bekunden der Zeuginnen F, L, V und M bis zuletzt ausschließlich genutzt hat und deren Sim-Karte sich nach den Angaben des Zeugen KHK M in dem bei Iptehals Leichnam aufgefundenen silbernen Mobilfunktelefon der Marke Nokia befand. Soweit Iptehal darüber hinaus über eine weitere Mobilfunknummer (XXX) verfügte, haben die diesbezüglichen Verkehrsdaten ergeben, dass das letzte abgehende Gespräch bzw. die letzte abgehende Verbindung auf den 1.8.2008 datiert ist.

Der sachverständige Zeuge KHK L, der sich mit der Auswertung der Mobilfunkdaten befasst hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar erläutert, dass seine Überprüfung der Geo-Daten ergeben habe, dass es sich bei den Gesprächskontakten bezüglich der Mobilfunknummer XXX - wie festgestellt - um das letzte Gespräch im Bereich eines Funkmasten in der Stadt J gehandelt habe. Alle folgenden Verbindungen wiesen für die vorgenannten Mobilfunknummer Geo-Daten aus dem Bereich eines Funkmasten in T auf.

Die Feststellungen zur Bekleidung Iptehals bei den im Rahmen der Feststellungen beschriebenen Begegnungen beruht auf den Aussagen der Zeuginnen F und L, wobei sich letztere an eine Halskette nicht erinnern konnte. Auch die Zeugin Hamida Z hat angegeben, Iptehal habe am Abend Flip-Flops, eine blaue Jeans sowie ein lila T-Shirt getragen. Sämtliche Zeuginnen haben diese Kleidung im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern identifiziert. Dagegen konnte sie auch an Hand von Lichtbildern ausschließen, dass Iptehal zum Zeitpunkt der jeweiligen Begegnungen die an ihrem Leichnam gefundene gestreifte Jacke bzw. die "Boxerschuhe" getragen habe.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten Iptehals in T, deren Begleitung, der Gehrichtung sowie etwaig festgestellten Gesprächen beruhen auf den Bekundungen der jeweils zu den einzelnen Umständen benannten Zeugen, die entsprechend diesen Feststellungen ausgesagt haben.

Die Zeugin V hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie Iptehal zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr noch eine Nachricht über ihr Treffen mit einem Freund geschrieben habe, auf die Iptehal noch geantwortet habe. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung hat sich die Zeugin an den von der Kammer festgestellten Text erinnert. Die zeitliche Einordnung der Antwort Iptehals beruht auf der Auswertung der im Selbstleseverfahren zu der Mobilfunknummer XXX eingeführten Verkehrsdaten (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2009), sowie den Angaben des sachverständigen Zeugen KHK L, der im Rahmen seiner Vernehmung erläutert hat, dass es sich um die letzte vom diesem Mobilfunktelefon ausgehende Verbindung gehandelt hat und seine Überprüfung der Geo-Daten ergeben habe, dass sich das Mobilfunktelefon bei allen nach 15.03 Uhr zustande gekommenen Verbindungen im Bereich T befunden habe. Die nach 23.49 Uhr zum dem Mobilfunktelefon der Iptehal laufenden Verbindungen seien insgesamt an die Mailbox weitergeleitet worden.

Soweit die Kammer Feststellungen bezüglich Verbindungen zu den Mobilfunktelefonen mit den Mobilfunknummern XXX (Mohamad B), XXX (Hussein L), XXX (Ahmad B) und XXX (nicht identifizierter Teilnehmer mit konstantem Standort T) getroffen hat, beruhen diese auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Verkehrsdaten zu den jeweiligen Mobilfunknummern (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2008), die sich die Kammer durch den sachverständigen Zeugen KHK L in der Hauptverhandlung wie folgt hat erläutern lassen. Die in tabellarischer Form gestalteten Übersichten enthalten jeweils mit den entsprechenden Überschriften versehen in der ersten Spalte das Datum des Verbindungsbeginns, in der zweiten die Uhrzeit des Verbindungsbeginns, in der dritten das Ende und in der vierten die Dauer der Verbindung. In zwei weiteren Spalten folgen Angaben über den Typ des Datensatzes und sodann die anrufende Telefonnummer, die als A-Rufnummer bezeichnet wird, und sodann die angerufene Telefonnummer, als B-Rufnummer bezeichnet. Für jede Verbindung des jeweiligen Mobilfunktelefons werden zudem in den vorgenannten Übersichten auch die Funkzellkennung sowie die Geodaten des Funkmastes angegeben, in dem das betreffende Mobilfunktelefon zu Beginn der Verbindung eingeloggt war. Bei der im Aufbau etwas abweichenden Übersicht betreffend die Mobilfunknummer XXX (Hussein L) werden in den ersten beiden Spalten Beginn und Ende einer Verbindung jeweils mit Datum angegeben. Eine eigenständige Angabe zur Dauer der jeweiligen Verbindungen fehlt und musste daher errechnet werden. Die anrufende Mobilfunknummer bzw. die angerufene Mobilfunknummer werden in den jeweilige Spalten als "Anrufende MSISDN" und "Angerufene MSISDN" bezeichnet. Neben weiteren Gesprächskennungen enthält auch diese Übersicht die Angaben zu der Funkzellkennung sowie die Geodaten des Funkmastes, in dem das Mobilfunktelefon mit der Nummer XXX bei Beginn der Verbindung eingeloggt war. Soweit die Kammer Feststellungen getroffen hat, in welchem geographischen Bereich sich die jeweiligen Mobilfunktelefone befanden, beruhen diese auf den Angabe des Zeugen KHK L, der die jeweiligen Geodaten der Mobilfunktelefone ausgewertet hat und das Ergebnis dieser Auswertung - wie festgestellt - in der Hauptverhandlung zum einen mündlich und auch zumindest zum Teil visuell mit Kartenmaterial unterlegt dargestellt hat. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die von dem Zeugen gefertigten Übersichten (Anlage I zum Protokoll vom 28.10.2009). Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Angaben lediglich um Näherungswerte handelt, die jeweils den Standort der jeweiligen Funkmastes wiedergeben, in dessen Sende/Empfangsbereich sich das Mobilfunktelefon befand. Dies gilt auch für Feststellungen im Zusammenhang mit dem von Iptehal genutzten Mobilfunktelefon mit der Mobilfunknummer XXX.

Die Feststellungen betreffend Verbindungen und Standorten des Mobilfunktelefons des Angeklagten mit der Rufnummer XXX beruhen allein auf der Erläuterung des Zeugen KHK L in der Hauptverhandlung, die dieser unter Auswertung der Verkehrsdaten betreffend diese Mobilfunknummer vorgenommen hat. Er hat sich bei der mündlichen Darstellung der jeweils an der Verbindung beteiligten Telefonnummern und des jeweiligen Standortes des Funkmastes zum einen an seinem Vermerk vom 19.9.2008 (Bl. 1339 - 1344) orientiert und die Daten zumindest teilweise visuell mit Kartenmaterial unterlegt dargestellt. Die Kammer nimmt auch insoweit Bezug auf die von dem Zeugen gefertigten Übersichten (Anlage I zum Protokoll vom 28.10.2008).

Soweit die Kammer in diesem oder auch in anderen Zusammenhängen die Verkehrsdaten von Mobilfunkunternehmen für den Nachweis einzelner Verbindungen sowie zur geografischen Standortbestimmung des jeweils überprüften Mobilfunktelefons verwertet hat, konnten sämtliche Daten auch aufgrund der nach § 96 TKG zu Abrechnungszecken gespeicherten Daten erhoben und in die Hauptverhandlung eingeführt werden, da sämtliche in diesem Verfahren zur Urteilsbegründung genutzten Daten innerhalb der Speicherungsfrist von 90 Tagen erhoben wurden.

Darüber hinaus hält die Kammer die Verwertung der nach §§ 100g Abs. 1 StPO, 113a und 113b TKG gewonnenen Daten auch angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 zur Vorratsdatenspeicherung, durch das die §§ 113a und 113b des TKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21.12.2007 sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt wurden, für zulässig.

Die Daten wurden auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008, wiederholt und erweitert durch Beschluss vom 28.10.2008, zuletzt wiederholt durch Beschluss vom 15.10.2009, rechtmäßig erhoben. Die Kammer war an der Verwertung - trotz der ex tunc wirkenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 - nicht gehindert, da von Seiten der Verteidigung bzw. des Angeklagten der Beweisverwertung nicht widersprochen worden ist. Zudem ergibt eine gegebenenfalls erforderliche Güterabwägung angesichts der hier angeklagten und nachgewiesenen Tat, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Gut einer funktionierenden Strafrechtspflege jedenfalls im Bereich schwerster Straftaten wie hier der Vorrang gegenüber den durch die Verwendung der Verkehrsdaten betroffenen Rechtsinhabern gebührt, zumal wenn sie vom Geltungsbereich einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im laufenden Strafprozess gedeckt sind. Im Übrigen beruhen sämtliche Feststellungen insoweit auch selbständig auf jeweils eigenständig die Überzeugungsbildung tragenden Zeugenaussagen bzw. der Einlassung des Angeklagten.

Die Kammer hat das Mobilfunktelefon mit der Mobilfunknummer XXX dem Zeugen Ahmat B zugeordnet. Der Zeuge KK Engelbert konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung noch daran erinnern, dass er dem Zeugen Tajeddin B mehrere Telefonnummern, die in diesem Verfahren von Bedeutung gewesen waren ohne Ergebnis vorgehalten hat. Bei einer Überprüfung der im Mobilfunktelefon des Zeugen Tajeddin B gespeicherten Telefonnummern habe es jedoch eine Übereinstimmung gegeben. Er habe auf dem Mobilfunktelefon gesehen, dass eine der nachgefragten Telefonnummer einem Onkel Ahmad zugeordnet gewesen sei. Diese von der Kammer dem Zeugen Ahmad B zugeordnete Telefonnummer hat der Zeuge sodann im Vernehmungstext niedergelegt. Für diese Zuordnung spricht zudem der Umstand, dass sich dieses Mobilfunktelefon zunächst in I befunden hat und sich sodann parallel zu demjenigen des Zeugen Mohamad B in Lüdenscheid befand, zumal letzterer ausgesagt hat, er habe Ahmad B in I abgeholt und sei mit ihm nach Lüdenscheid gefahren.

Die Zuordnung des Mobilfunktelefons mit der Nummer XXX zu dem gesondert verfolgten Hussein L beruht auf den Angaben des Zeugen B, der unter Nennung seiner Mobilfunknummer XXX angegeben hat, er habe am 22.3. und 23.3.2008 insgesamt viermal mit L telefoniert. Dies entspricht nach Auswertung der Verkehrsdaten des dem L zugeordneten Mobilfunktelefons den sich dort ergebenden Anzahl von Anrufen. Aufgrund dieser Verbindungen zu dem von dem Zeugen B benutzten Mobilfunknummer ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich um den gesondert verfolgten gehandelt habe, zumal der Zeuge weiter angegeben hat, dass die Person, die ihn in dem Cafe aufgesucht habe, seinen Namen mit Hussein angegeben habe und sie beide festgestellt hätten, dass Hussein mit dem Zeugen Mohamad B einen Verwandten habe, der auch dem Zeugen B bekannt sei. Für die Richtigkeit der Zuordnung spricht ferner, dass von den Mobilfunktelefonen zweier Zeugen, die weder den gesondert verfolgten Hussein L persönlich noch dessen Mobilfunknummer XXX kannten, Verbindungen zu der vorgenannten Mobilfunknummer aufgebaut wurden, zumal die Telefone der Zeugen auch von Mitgliedern der Familie B sowie Mitgliedern der Familie B aus I genutzt worden. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrsdaten zu der Mobilfunknummer XXX (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2009) ergibt sich, dass am 23.8.2008 ein Gespräch ausgehend von dem Mobilfunktelefon mit der Nummer XXX zu der Mobilfunknummer XXX geführt worden ist. Der Zeuge T hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass es sich bei der anrufenden Mobilfunknummer um die seine handele und dass er die Mobilfunknummer XXX nicht kenne. Er hat ferner - wie schon gegenüber der Polizei - auf Vorhalt von zwei Lichtbildern des gesondert verfolgten Hussein L angegeben, den Abgebildeten nicht zu kennen. Er hat jedoch auch ausgesagt, dass er sein Mobilfunktelefon häufiger zum Telefonieren an Freunde gebe, da er eine Flatrate habe. Unter seinen Freunden habe sich auch der Zeuge Hüssein B befunden, der auch zu der Zeit, als seine Schwester getötet worden sei, mit seinem Mobilfunktelefon telefoniert habe.

Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrsdaten zu der Mobilfunknummer XXX (Anlage I zum Protokoll vom 11.11.2009) ergibt sich ferner, dass am 24.8.2008 ein Gespräch ausgehend von dem Mobilfunktelefon mit der Nummer XXX zu der Mobilfunknummer XXX geführt worden ist. Der Zeuge I hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass es sich bei der anrufenden Mobilfunknummer um seine eigene gehandelt habe, dass er die angerufene Mobilfunknummer nicht kenne. Der Zeuge hat jedoch angegeben, dass die Zeugin Fatma B des Öfteren zu ihm gekommen sei, um seine Telefone - auch das Mobilfunktelefon - zu nutzten. Dies sei auch bis zu seinem Umzug aus der näheren Umgebung der Wohnung der Zeugin Fatma B am 15.9.2008 so gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den jeweiligen Anrufern um die genannten Familienmitglieder gehandelt hat, denn aufgrund der Aussagen der Zeugen T und I ist ausgeschlossen, dass sie die jeweiligen Anrufer waren. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die gesamte Familie - mit Ausnahme der Zeugin I B - die längere Anwesenheit des Hussein L in Deutschland oder die Kenntnis hierüber geleugnet hat, erscheint es plausibel, wenn Kontakte zu Hussein L über die Mobilfunktelefone familienfremder Personen aufgenommen wird oder nur Personen unmittelbar mit Hussein L telefonieren, die sich nur für beschränkte Zeit in Deutschland aufhalten und bzw. oder die sich ein Mobilfunktelefon verschaffen, dass nicht auf ihren Namen erworben worden ist.

Die Kammer hat dem Zeugen Mohamad B die Mobilfunktelefon mit der Rufnummer XXX zugeordnet, da der Zeuge Mohamad B im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, dass er dieses Mobilfunktelefon nutze. Darüber hinaus hat auch der Angeklagte angegeben, dass es sich bei dieser Nummer um diejenige seines Vaters handelt. Der Zeuge Mohamad B hat darüber hinaus ausgesagt, dass er seinen Sohn während der Fahrt nach bzw. von T zurück mehrfach mit seinem Mobilfunktelefon angerufen habe. Bezüglich der Telefonate von 2.21 Uhr bis 2.34 Uhr habe er - der Zeuge - versucht seinen Sohn, den Angeklagten, zu erreichen, der jedoch nicht abgenommen habe. Er - der Zeuge - habe wissen wollen, ob er seinen Schwiegervater - den Zeugen Ahmad B - angerufen habe und ob er seine Frau abgeholt habe. Sein Sohn habe erst später - nach Überzeugung der Kammer um 2.50 Uhr - zurückgerufen und lediglich mitgeteilt, dass er bald zurück sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Zeuge Mohamad B das Telefonat um 23.23 Uhr geführt hat, da die Einlassung des Angeklagten insoweit widerlegt ist (s. o.).

Es steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten - mit Ausnahme des bereits oben angegebenen Zeitraums - das Mobilfunktelefon mit der Rufnummer XXX zuzuordnen ist. Dies beruht zum einen auf seiner eigenen Einlassung, zum anderen auf den bereits von dem Zeugen Mohamad B geschilderten Telefonate mit dem Angeklagten. Soweit die Kammer bezüglich der Ortsangaben nähere Konkretisierungen - insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Autobahnen - vorgenommen hat, beruht dies zum einen auf dem Standort des jeweiligen Funkmastes, dem Umstand, dass der Parkplatz an der BAB XX gelegen ist, sowie der Einlassung des Angeklagten bezüglich der Fahrtstrecke nach Verlassen des Parkplatzes T.

Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem Autokauf beruhen auf der Aussage des Zeugen D, der die Umstände des Autokaufs in T im Rahmen seiner Aussage so beschrieben hat, wie sie von der Kammer festgestellt worden sind.

Die Kammer hält es auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten zum einen für möglich, dass er zusammen mit L und Iptehal auf dem Parkplatz angekommen ist. Andererseits ist es sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte mit Iptehal erst später auf dem Parkplatz eintraf. Hierfür spricht, dass L mit dem ihm zuzuordnenden Mobilfunktelefon sich bereits um 2.04 Uhr im Bereich des späteren Tatortes aufhielt, während sich der Angeklagte mit Rücksicht auf die Verkehrsdaten, die aufgrund der Anrufversuche seines Vaters zwischen 2.21 Uhr und 2.34 Uhr generiert wurden, südwärts in Richtung M bewegte.

Soweit die Kammer Feststellungen zur Auffindesituation des Leichnams durch den Zeugen C getroffen hat, beruht dies auf den Angaben dieses Zeugen sowie - in zeitlicher Hinsicht auch auf den Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin Marion C. Die Beschreibung der Lage des Leichnams beruht auf der Inaugenscheinnahme der diese Situation wiedergebenden Lichtbilder Bl. 108 - 162 d. A. Dort ist gut zu erkennen, dass sich der Leichnam zumindest zur Hälfte hinter Sträuchern befindet, die ihn vom Parkstreifen her abschirmen. Dies hat auch der Zeuge C bestätigt, der ausgesagt hat, er sei erst dann auf die Schuhe des Leichnams aufmerksam geworden, als er sich dem Gebüsch genähert habe, um auszutreten. Er habe sich dann angenähert und habe hinter dem Gebüsch dann den vollständigen Leichnam gesehen. Die Angaben zur Lage des Leichnams sowie zu dessen Sichtbarkeit werden auch bestätigt durch die Aussagen der Zeugen KHK T, PHK C, KHK M und KHK I. Die Feststellungen zu an dem Leichnam gefundenen Oberbekleidung, den Schuhen sowie der fehlenden Halskette beruhen auf der zeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen KHK M sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 140 bis 144, die diese Kleidungsstücke asserviert darstellen. Der Zeuge M hat in Hinblick auf das Mobilfunktelefon sowohl Hersteller als auch Typ - wie festgestellte - bezeichnet und angegeben, dass er im Rahmen seiner Untersuchung festgestellt habe, dass eine Sim-Karte eingelegt und eine weitere auf den Akku gelegt war. Der Zeuge M hat im Rahmen seiner Vernehmung weiter angegeben, dass es sich bei der eingelegten Karte um die Mobilfunknummer XXX und bei der auf den Akku gelegten um die Mobilfunknummer XXX gehandelt habe. Dies habe eine Auskunft der Fa. E-Plus ergeben.

Die Kammer hält es für sehr wahrscheinlich, dass der Ermordung Iptehals ein Familienratsbeschluss vorausging, auch wenn die Zeugen Azyza Ramadan L, Mohamad B, Tajeddin B und Nabil B mit unterschiedlicher Intensität den gesondert verfolgten Hussein L als Außenseiter und alleinigen Initiator der Tat darzustellen versucht haben. So hat der Zeuge B in diesem Zusammenhang bekundet, er habe Hussein L das letzte Mal im Rahmen der Hochzeit des Zeugen Nabil B persönlich getroffen, seit dem Tode von Iptehals Vater habe er mit L auch insgesamt keinen Kontakt mehr gehabt, auch keinen telefonischen. Der Zeuge hat L im weiteren Verlauf der Vernehmung als familiären "Außenseiter" bezeichnet und mehrfach betont, dass es sich um einen "Glückspieler" handele, der in der Familie als Versager angesehen werde und der in der Familie nicht willkommen sei. Im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Iptehal und "dem Uen" habe L gegenüber seinem Bruder, dem Vater Iptehals, deren Tötung verlangt. Dies habe der Vater Iptehals jedoch zurückgewiesen. Zwar habe man Iptehals Verhalten ändern wollen, jedoch habe im Übrigen keiner eine Tötung gutgeheißen. Er wisse jedoch, dass L seiner Ehefrau - einer Schwester des Zeugen - gegenüber erzählt habe, dass er den Angeklagten bedroht habe. L habe lediglich ein Auto gebraucht, aber eigentlich keine Hilfe. Er wisse auch, dass seine in G lebende Schwester zweimal nach Syrien gefahren sei, um L zu treffen. Der Zeuge Nabil B hat dies im Wesentlichen bestätigt, ohne sich jedoch zu dem Charakter des Hussein L zu äußern oder ihn - wie der Zeuge B - herabzuwürdigen. Er habe in G Kontakt zu L gehabt, solange dieser dort gelebt habe. Nachdem er mit seiner Frau etwa 3 Monate dort gelebt habe, sei L jedoch nach England gegangen. Seitdem habe er nur zu seiner Schwiegermutter Kontakt. Er selbst habe die Sache mit der Beziehung zwischen Iptehal und Eyup als Schande empfunden, zumal Iptehal ohne Einwilligung des Vaters weggegangen und daher von Eyup "entführt" worden sei. Sein Vater habe die Beziehung jedoch im Ergebnis gebilligt. Der Vater habe auch L damals rausgeworfen, als dieser zu Besuch gewesen sei und mit der Tötung Iptehals gedroht beziehungsweise diese gefordert habe. Er habe diese im Wohnzimmer ausgesprochene Drohung damals selbst mitbekommen. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass L Iptehal damals persönlich bedroht habe. Grund für die Drohung sei gewesen, dass Eyup nicht um die Hand angehalten habe, der Vater nicht gefragt worden sei und Iptehal selbst entschieden habe. Sein Vater habe die Beziehung letztlich akzeptiert. Der Vater habe sich dahin geäußert, dass es seine Sache als Familienoberhaupt sei, wenn die anderen Leute über die Familie reden würden.

Der Zeuge Tajeddin B hat ausgesagt, dass L zuletzt zur Hochzeit des Nabil B in Deutschland gewesen sei. Er hat L als "Zocker" bezeichnet, der "nicht ganz richtig im Kopf" sei. Er habe zu ihm keinen Kontakt gehabt. Über Iptehal habe er erst im Nachhinein erfahren, dass sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Er habe angenommen, sie wohne bei der Mutter.

Auch die Zeugin Azyza Ramadan L hat sich sehr zurückhaltend über ihren Schwager, den gesondert verfolgten Hussein L geäußert. Sie habe vom Angeklagten und aus der Presse erfahren, dass L der "Schuldige" sei. Etwas später in der Vernehmung hat sie bekundet, sie habe nach der Festnahme des Angeklagten aus der Zeitung und über Gerede anderer Leute erfahren, dass L der Täter sei. Sie habe L seit etwa 4 Jahren nicht gesehen, habe von ihm auch keine Telefonnummer und habe auch nicht mit ihm gesprochen. Sie habe lediglich Kontakt zu ihren Kindern in G. Sie wisse überhaupt nicht, wer Kontakt zu L habe. Damals habe sie den Eyup sogleich anerkannt, lediglich seine Familie habe das nicht anerkannt, da er ein anderes Mädchen gehabt habe. Iptehal habe sich ja auch später von Eyup getrennt, nachdem er festgenommen worden sei. Auf Vorhalt hat die Zeugin ausgesagt, dass sie Iptehal schon Vorwürfe gemacht habe, da sie sich als Mutter besorgt gewesen sei. Letztlich seien sie aber einverstanden gewesen. Sie habe ihre Tochter auch niemals als Hure oder Schlampe bezeichnet, sonst wäre sie - die Zeugin - ja auch eine. Auf Nachfrage hat sie angegeben, von einer Todesdrohung Hussein Ls gegenüber Iptehal nie etwas erfahren zu haben. Weder ihr Mann, noch ihr Bruder, der Vater des Angeklagten, noch sonst jemand habe ihr davon irgendetwas berichtet.

Für einen Familienratsbeschluss zur Tötung Iptehals jenseits der Täterschaft des Angeklagten sprechen zum einen die bereits umfänglich dargestellten Mobilfunkaktivitäten, die darüber hinaus auch belegen, dass die Zeugen Ahmat und Mohamad B am Nachmittag bzw. frühen Abend in Lüdenscheid waren und dabei am Parkplatz T vorbeigekommen sind. Dies hat der Zeuge Mohamad B im Rahmen seiner Aussage bestätigt. Ihm sei nach der Todesnachricht bewusst geworden, dass er mit Ahmat am späteren Tatort vorbeigefahren sei. Schließlich belegen die Geodaten, dass es eine Konzentration hin zum Aufenthaltsort Iptehals in T gegeben hat zu einem Zeitraum, der annähernd der letzten Nachricht Iptehals an die Zeugin V entspricht. Für eine konzertierte Aktion der Familie spricht zudem, die immer wieder in den Feststellungen dokumentierte Empörung der dort genannten Familienmitglieder Nabil B, Azyza Ramadan L, Maha B, Hüssein B und Hussein L. Darin kommt für die Kammer zur sicheren Überzeugung zum Ausdruck, dass sich die Familienmitglieder von dem ihrer Ansicht nach schlampigen und ehrlosen Lebenswandel Iptehals selbst betroffen fühlten. Im Gegensatz zum Vater Iptehals, dem das Gerede anderer egal war und der sich für seine Tochter einsetzte, wird in der Äußerung der Zeugin Maha B gegenüber der Zeugin L1, die Mutter habe vor dem Hintergrund des Lebenswandels der Iptehal Schwierigkeiten, ihre anderen Töchter zu verheiraten, deutlich, dass sie sich selbst betroffen fühlten. Bestätigt wird diese Haltung auch durch die zumindest im ersten Teil unwahre Angabe der Zeugin Azyza Ramadan L, sie habe ihre Tochter nie als Schlampe und Hure bezeichnet, da sie ja dann selbst eine sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass das Verhalten Iptehals bis zuletzt als schwerst wiegende Schande und Ehrverletzung wahrgenommen worden ist, obwohl die Familie B in T ihr gegenüber zum Schluss eine moderatere Haltung eingenommen hat, wobei es sich lediglich um eine gezielte Täuschung Iptehals gehandelt hat. Iptehals Pläne bezüglich einer eigenen Wohnung hätten die von ihrer Familie empfundene Schande dauerhaft gemacht. Die Kammer gründet ihre Einschätzung zum einen auf den Umstand, dass die Zeugin Azyza Ramadan L ihre Tochter noch am Samstagabend in Gegenwart der Zeugin L als Schlampe bezeichnet hat, obwohl sie ihr gegenüber angegeben hatte, sie akzeptiere Iptehals Entscheidung für ihre Lebensweise und obwohl sie in der Hauptverhandlung als Zeugin in der Hauptverhandlung weitgehend den Eindruck erwecken wollte, dass Iptehal ihr Leben so gestalten könne wie sie wolle. Eindrucksvoll war demgegenüber jedoch die Reaktion der Zeugin in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob ihr bekannt gewesen sei, dass Iptehal während ihrer Zeit im Frauenhaus Sex mit mehreren Männern insbesondere dem Ehemann der Zeugin Hilal F gehabt habe. Auf diese Frage hin sprang die Zeugin auf und schrie: "Das ist Dreck, Dreck, Dreck!" Nachdem sie sich wieder etwas beruhigt hatte, hat sie bekundet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass Iptehal so "verdreckt" gewesen sei und mit dem Mann der Freundin geschlafen habe. Diese heftige Reaktion zeigt nach Auffassung der Kammer deutlich, welche Befürchtungen die Zeugin in Hinblick auf die Familienehre hatte, zumal sie Iptehal in der Vergangenheit immer wieder vorgehalten hatte, sie treffe sich mit Männern und es Iptehal auch noch im Frauenhaus ein Bedürfnis war, ihrer Mutter mitzuteilen, dass sie nicht mit einem Mann durchgebrannt sei. In die gleiche Richtung zielten nach Überzeugung der Kammer auch die Fragen an die Zeugin Ibrahim B, die Iptehal bei ihrem ersten Besuch zu der Mutter begleitete.

Auch der Umstand, dass ihre Mutter gegenüber Iptehal für den Samstag angekündigt hatte, eine Fahrt nach X sie geplant und dass eine solche Planung von den Zeugen Azyza Ramadan L, Mohamad und Tajeddin B abgestritten wird, spricht dafür, dass die Mutter im Rahmen einer konzertierten Aktion Iptehal nach T locken wollte und dabei im Sinne eines guten Ratschlags noch Druck auf das Tatopfer ausübte, indem sie ihr sagte, ihre Anwesenheit sei wegen des guten Eindrucks auf einen Onkel wichtig. Desweiteren sprechen die unwahren Erklärungen der Zeugen Azyza Ramadan L und Maha B in Bezug auf das Ende des Aufenthalts der Iptehal in der Wohnung in T für ein solches Vorgehen. So hat die Zeugin Maha B im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 1.9.2008 und 22.9.2008 ausgesagt, Iptehal habe in der Wohnung kurz nach 23.00 Uhr bzw. in der anderen Vernehmung gegen 23.30 Uhr einen Anruf auf ihrem Handy erhalten, bei dem es sich um ein silbernes Handy von Nokia gehandelt habe. Iptehal habe gesagt, dass sie runter komme und habe den Anrufer oder die Anruferin gebeten zu warten. Iptehal sei dann gleich losgelaufen und habe gesagt, sie komme gleich wieder. Sie sei ohne ihre Handtasche losgelaufen. Die Kammer hat diese Angaben durch die Vernehmung der Zeugen KHK L und KHK I in die Hauptverhandlung eingeführt. Beide Zeugen konnten sich noch gut an die Angaben der Zeugin erinnern, da die Auswertung der Mobilfunkdaten zu der einzigen von Iptehal benutzten Mobilfunknummer XXX ergeben hatte, dass es einen Anruf wie den beschriebenen nicht gegeben hatte. Der Zeuge L konnte sich darüber hinaus auch noch erinnern, dass ihm die Zeugin Maha B auch die Mobilfunknummer Iptehals genannt hat, die sie zuletzt benutzt hatte. Auch die Zeugin Azyza Ramadan L hat in der Hauptverhandlung auf der Grundlage dessen was ihr ihre Töchter erzählt haben sollen, ausgesagt, dass Iptehal einen Anruf auf ihr Mobilfunktelefon bekommen habe und dann nach draußen gegangen sei, ohne ihre Handtasche mitzunehmen. Sie selbst habe diesen Anruf nicht mitbekommen, weil sie sich nach der Rückkehr vom Stadtfest unmittelbar mit ihrem jüngsten Sohn zum Schlafen begeben hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es einen solchen Anruf auf dem Mobilfunktelefon wie den beschriebenen nicht gegeben hat. Die Überprüfung der Verkehrsdaten zu der Mobilfunknummer XXX hat nach der Aussage des Zeugen L keinen eingehenden Anruf in der fraglichen Zeit oder davor oder danach ergeben. Er hat für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass Gesprächsverbindungen sich von SMS-Verbindungen dadurch unterscheiden, dass letztere ausschließlich mit der Zeitdauer "0 Sekunden" angegeben werden.

Für konzertierte und zu verheimlichende Aktion spricht auch, dass der Zeuge B auf Nachfrage, keine klare Antwort geben konnte, woher er gewusst habe, dass sein Sohn - der Angeklagte - bei den Anrufversuchen zwischen 2.21 und 2.22 Uhr nicht zu Hause gewesen sei. Der Zeuge hat auf Nachfrage angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass der Angeklagte nicht in seine Wohnung gewesen sei, anderenfalls hätte er einen Bruder zu ihm geschickt. Er blieb auch eine klare Antwort schuldig, ob sein Sohn Tajeddin zu Hause war. Stattdessen stellte der Zeuge die Frage, ob telefonieren verboten sei. Wenn er das alles gewusst hätte, hätte er sich Notizen gemacht. Vielleicht habe er nach dem Auto geschaut und es nicht gesehen. Auf konkrete Nachfrage gab er jedoch an, es nicht zu wissen.

Auch das Aussageverhalten des Zeugen bezüglich dessen, wann, wo und bei welcher Gelegenheit sein Sohn ihm offenbart habe, dass er - durch L gezwungen - unmittelbar an der Erschießung beteiligt war deutet darauf hin. So hat der Zeuge Mohamad B sich im Rahmen seiner Vernehmung am 7.10.2009 zunächst nicht festlegen wollen, wann, wo und bei welcher Gelegenheit sich sein Sohn offenbart habe. Im Rahmen einer weiteren von ihm erbetenen Vernehmung vom 13.10.2009 hat er sich dahin festgelegt, dass sein Sohn ihm nach dessen zweiter Vernehmung bei der Polizei das gesamte Geschehen berichtet habe. Das sei auf dem Weg von Hagen nach X zurück gewesen. Aufgrund des nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Observationsberichtes des KHK C vom 19.11.2008 steht demgegenüber jedoch fest, dass der Angeklagte mit seinem Vater, nach der Vernehmung gar nicht nach X gefahren ist, sondern vielmehr nach T zu seiner Schwester Azyza Ramadan L. Am 19.11.2008 fuhr der Angeklagten mit dem Zeugen Mohamad B um 11.50 Uhr mit einem Pkw Audi 100 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der vor dem Haus Istraße 97 in X abgeparkt war, von X nach I zum Polizeipräsidium an der I. Um 13.44 Uhr stellte der Angeklagte das Fahrzeug auf dem Parkplatz am Polizeipräsidium ab und sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Mohamad B betraten das Polizeipräsidium. Um 17.23 Uhr verließen beide das Polizeipräsidium und stiegen in das vorgenannte Fahrzeug ein. Die Fahrt führte unmittelbar nach T zur C Straße. Im Einmündungsbereich der Nstraße wurde das Fahrzeug direkt vor dem Haus C Straße 75 abgestellt und beide betraten um 17.48 Uhr das vorgenannten Haus, in dem zu dieser Zeit die Zeugin Azyza Ramadan L mit ihrer Familie wohnte. Um 17.59 Uhr verließ der Angeklagte das Haus wieder und fuhr mit dem Audi in Richtung der Innenstadt von T. Auf der I Straße kurz vor der Einmündung der Cstraße traf er sich mit einer nicht weiter identifizierten Person, mit der er sich nach Abstellen des Fahrzeuges um 18.04 Uhr Richtung Cstraße entfernte.

Während sich der Angeklagte und sein Vater am 19.11.2008 im Polizeipräsidium aufhielten, wurde das vorgenannte Fahrzeug auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 4.11.2008 mit einer Innenraumsprachübertragung ausgestattet. Die Kammer hat die aufgezeichneten Gespräche in der Hauptverhandlung durch die aus dem Protokoll ersichtlichen Dolmetscher übersetzten lassen. Aufgrund der schlechten Tonqualität konnten aus diesen Aufzeichnungen nur wenige Erkenntnisse gewonnen werden. Aus mehreren Telefonaten, die sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Mohamad B während der Fahrt geführt haben und deren Gesprächsanteile teilweise verständlich aufgezeichnet wurden, bestätigt sich, dass beide zu der Zeugin Azyza Ramadan L nach T fahren wollten bzw. gefahren sind. In weiteren nur teilweise verständlichen Gesprächen geht es darum, dass "die DNA nur ein Jahr bleibe." Im Rahmen eines weiteren Gesprächs zwischen den Insassen geht es darum, dass der Angeklagte über die Vernehmung berichtet, in der ihm vorgehalten worden sei, dass er "sie" geschubst habe. Er spricht weiter davon, dass er sie nicht geschubst habe, er habe sie weder geschubst noch sonst etwas. Daraufhin fragt der Zeuge Mohamad B in einem nicht vollständig verständlichen Satz, ob er - der Angeklagte sie an dem Tag gesehen habe oder so. Dann stellte der Zeuge fest, dass der Angeklagte in der Sache mit ihr eine Rolle gespielt habe. Der Angeklagte solle ihm sagen, wenn war ist. In einem weiteren unvollständigen Satz fordert der Zeuge Mohamad B seinen Sohn auf, ihm zu sagen, wenn "was ist". Dann setzt er fort und äußert, dass er seinen Sohn anfange zu verdächtigen, etwas mit der Sache mit ihr zu tun zu haben. In diesem Gespräch mit seinem Vater bekennt sich der Angeklagte jedoch nicht andeutungsweise zu einer Verstrickung mit dem Tod Iptehal’s. Nach Auffassung der Kammer deuten diese Äußerungen des Vaters jedoch darauf hin, dass er etwa über das Schicksal Iptehals wusste. Möglicherweise war ihm die konkrete Rolle seines Sohnes bei der Tatausführung nicht bekannt. Die Kammer hält es insoweit für möglich, dass der Zeuge lediglich davon ausging, dass sein Sohn für die Fahrt des L in die Niederlande sorgen sollte, ohne unmittelbar an der Tatausführung beteiligt zu sein.

Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatseite bzw. zur Täterschaft des Angeklagten ergeben sich aus dessen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aus Schlussfolgerungen auf der Grundlage der von der Kammer festgestellten objektiven Umstände.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte als Mittäter des gesondert verfolgten Hussein L gehandelt hat und zieht diesen Schluss unmittelbar aus der unmittelbaren Beteiligung des Angeklagten an der Erschießung seiner Cousine. Nachdem durch die Beweisaufnahme sämtliche von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung abgegebenen Erklärungen für die Motivationslage seiner Beteiligung widerlegt worden sind, sprechen keine feststellbaren Tatumstände mehr für eine bloße Teilnahme an der Ermordung im Sinne einer Beihilfehandlung. Für die von dem Angeklagten geschilderte Unkenntnis für die Zeit bis zum Erreichen des Parkplatzes bleibt ebenso wenig Raum wie für die von ihm geschilderte überraschend aufgetretene Zwangslage. Der Umstand, dass Iptehal vor ihrem Onkel Hussein L große Angst hatte und in der Vergangenheit bereits von ihm bedroht worden war, weist dem Angeklagten die wesentliche Aufgabe zu, durch seine Anwesenheit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich Iptehal überhaupt mit Hussein L in ein Auto setzt oder L die Kontrolle über Iptehal während der Fahrt zu ermöglichen oder Iptehal - was die Kammer für wahrscheinlich hält - getrennt von L mit einem Fahrzeug zum Parkplatz T zu fahren. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht ferner, dass er als ältester Nachkomme des von seinem Vater begründeten Familienzweigs entgegen seinen Angaben bereits mit dem Verhalten seiner Cousine befasst war, als er mit seinem an dem Treffen zwischen den Familien B und L anwesend war, das mit einer erheblichen Kränkung von Iptehals Familie endete. Ein weiteres Indiz sind die bereits beschriebenen DNA Spuren an der Kleidung des Tatopfers, die dafür sprechen, dass der Angeklagte aktiv daran mitgewirkt hat, seine Cousine am Boden zu halten, so dass insgesamt das uneingeschränkte Bild eines aufgrund eines gemeinsam gefassten und getragenen Tatentschlusses und mit Täterwillen arbeitsteilig umgesetzten Tatplans.

Die Kammer ist aufgrund der objektiven Feststellungen hinsichtlich der Tatmotivation davon überzeugt, dass Iptehal wegen ihres Lebenswandels, der als Verletzung der Familienehre angesehen wurde, von dem Angeklagten und seinem Onkel Hussein L ermordet wurde. Aufgrund der mittäterschaftlichen Beteiligung an der Tat zieht die Kammer den sicheren Schluss, dass der Angeklagte diese Motivation, die sittlich auf niedrigster Stufe steht, geteilt hat. Diese Bewertung war der Einsicht des Angeklagten zur sicheren Überzeugung der Kammer zugänglich. Der Angeklagte hat trotz seiner recht späten Einreise nach Deutschland und trotz anfänglicher Unkenntnis der Sprache seine Schullaufbahn erfolgreich und ohne größere Probleme abschließen können. Er hatte in E auch Freunde und Bekannte außerhalb seines eigenen Kulturkreises und aus seinen guten Sprachkenntnissen, von denen sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugen konnte, lassen den Schluss zu, dass er einen so ausreichenden Kontakt zu Deutschen und dem Deutschen Kulturkreis hatte, dass er sich mit den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland vertraut machen konnte und auch vertraut gemacht hat.

IV.

Nach den Feststellung hat sich der Angeklagte des mittäterschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

V.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 10 Tage alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Hs. 2 JGG.

Die Kammer hat auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet, da zur Überzeugung der Kammer und Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht vorlagen und es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat nicht um eine Jugendverfehlung handelte (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

1.

a) Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Gesamtwürdigung des Angeklagten nicht ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Für die Frage, ob ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, ist maßgebend, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand, mithin ob es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden und noch prägbaren Menschen handelte, bei dem Entwicklungskräfte noch im größerem Umfang wirksam waren. Das allgemeine Strafrecht findet hingegen Anwendung, wenn der Täter bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat oder wenn bei dem Heranwachsenden zwar Entwicklungsrückstände vorliegen, aber nicht mehr erwartet werden kann, dass er über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt.

Der Sachverständige Prof. Dr. G hat zur Frage des anwendbaren Rechts auf der Grundlage der in der Wissenschaft durch Esser und Mitarbeiter 1991 aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte über eine realistische Lebensplanung verfüge. Er habe sich zielgerichtet zwischen beruflicher bzw. schulischer Qualifikation und Selbständigkeit entschieden, wobei sich beides in einem bereits länger bestehenden Interessenbereich bewegt habe. Auch die von ihm geschilderte Beziehung zu seiner Cousine, der Zeugin I B, sei - trotz des letztlichen Scheiterns derselben - insgesamt realistisch und in die Zukunft orientiert, nicht nur augenblicksbezogen.

Trotz der engen familiären Anbindung an die in einem Haus wohnende Großfamilie bestünden deutliche aufgrund der Selbständigkeit im Beruf, der partnerschaftlichen Bindung sowie der eigenen Wohnung deutliche Zeichen der Eigenständigkeit gegenüber den Eltern, die Anhaltspunkte für ein jungendtypisches starkes Anlehnungsbedürfnis an die Eltern im Sinne von Dependenz ausschließen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Verhältnis zu den Eltern - insbesondere dem Vater - geprägt durch partnerschaftliche Beratung, die beispielsweise bei der Standortsuche für das von dem Angeklagten selbständig betriebene Autocenter oder durch Aushilfstätigkeiten des Vaters im Betrieb bei Abwesenheit des Angeklagten zum Ausdruck kommt. Gestützt wird dies auch dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit alle weiteren Gründungsschritte wie Mietvertragabschluss, Kreditbeschaffung, Bankverbindungen und Kreditkarten eigenständig organisiert hat und sich gegenüber seinem ebenfalls im Betrieb tätigen Bruder alle Entscheidungen über Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen vorbehält und so auch ihm gegenüber eigenständige Akzente setzt.

Nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. G, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist die Einstellung des Angeklagten gegenüber Schule und Beruf aktuell als auch bereits in der Vergangenheit von ernsthaften Überlegungen geprägt. Diese hätten sich an der realistischen Einsicht in die eigenen Leistungsmöglichkeiten flexibel gestaltend orientiert und weiterentwickelt. Nachdem eine weitere schulische Qualifikation nicht möglich gewesen sei, habe sich der Angeklagten im Rahmen seines Interessengebietes mit der Aufnahme einer Lehre und sodann für die selbständige Tätigkeit im Autohandel entschieden, wobei er - wie bereits dargestellt - die Gründungsschritte selbst organisiert und die finanziellen Rahmenbedingungen selbst gestaltet habe.

Ebenso sei auch die Alltagsbewältigung realistisch, nicht durch Tagträumerei geprägt und weise kein abenteuerliches Handeln oder Hineinleben in den Tag auf. Schließlich bestehe auch eine Orientierung im Rahmen eines Bekannten- und Freundeskreises außerhalb der Familie, der gleichaltrige - nicht überwiegend jüngere Personen umfasse.

Auch in Hinblick auf mitmenschliche Beziehungen sei Bindungsfähigkeit vorhanden, in die nach vorübergehenden vorehelichen sexuellen Kontakten nun in Hinblick auf seine Cousine Eros und Sexus integriert gewesen sei.

Die Stimmungslage hat der Sachverständige für die Kammer aufgrund eigener Beobachtung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar als konsistent berechenbar und ohne impulsive Stimmungswechsel beschrieben.

Insgesamt lägen auch nach dem äußeren Eindruck sowie dem psychischen Befund keine Anhaltspunkte für Entwicklungsrückstände oder dafür vor, dass sich der Angeklagte noch in einer adolescenten Weiterentwicklung befinde. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar die von ihm durchgeführten Testverfahren sowie die gewonnen Eindrücke während des freien Explorationsgesprächs dargestellt. Bei einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögen mit einem IQ-Bereich von 90 weise der Angeklagte zum einen histrionische als auch schizoide Persönlichkeitsanteile auf, die jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichten oder sich gar als schwere andere Tische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstellten. So habe sich im Rahmen der Testverfahren sowie der freien Exploration ergeben, dass bei dem Angeklagten das Bedürfnis vorliege, in Hinblick auf eigene besondere Leistungen und besonderes Können wertgeschätzt zu werden. Dabei habe der Angeklagte auch die Neigung, sich in Bezug auf eigene Leistungen zu präsentieren. So habe der Angeklagte für sich angegeben, dass er gerne im Mittelpunkt stehe, oft flirte und zu fast allen Menschen schnell engen Kontakt herstellen könne.

Demgegenüber hätten sich im affektiven Bereich eher schizoide, gefühlsmäßig unterkühlte und unnahbare Persönlichkeitszüge gezeigt, die jedoch nicht alltäglich präsent und ausschließlich bestimmend seien.

Soweit die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Erstattung ihres Berichts Zweifel an der sittlichen und geistigen Reife geäußert hat vor dem Hintergrund der misslungenen Partnerschaft, des Umstandes, dass der Angeklagte über das Misslingen der Partnerschaft emotionslos berichtet, hat der Sachverständige Prof. Dr. G für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass das Scheitern der Beziehung als solches kein Indiz für fehlende Reife sei. Die Emotionslosigkeit, mit der der Angeklagte die Entscheidung seiner Cousine, ihn zu verlassen, schildere, liege vielmehr in seinen schizoiden Persönlichkeitsanteilen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin I B die Beziehung zu ihm beendet hatte und zu ihrer Mutter nach I gezogen war, gegenüber dem Sachverständigen von einem Kinderwunsch und dem Plan in etwa einem Jahr Nachkommen zu planen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Sachverständige hat insoweit für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass es sich selbst dann, wenn die tatsächliche Grundlage für diese Planung nicht vorhanden sei, um eine zukunftsorientierte Lebensplanung nicht lediglich am Augenblicklichen orientierte Lebensplanung gehandelt habe. Darüber hinaus hält es die Kammer für möglich, dass der Angeklagte gehofft hatte, nach einem freisprechenden Urteil die Beziehung mit dieser Cousine wieder aufzunehmen oder mit einer anderen Cousine zusammen zu leben. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass in dem Verbergen des Scheiterns der Beziehung keine jugendtypische Verhaltensweise zu erblicken ist. Die Empfindung, das Scheitern der Beziehung sei peinlich, weil darin zum Ausdruck kommt, der Mann habe seine Partnerin nicht halten können, war auch bei den Zeugen Mohamad B und Tajeddin B zu beobachten, die nur sehr zurückhaltend über das Scheitern der Beziehung gesprochen haben. Insbesondere der Zeuge Tajeddin B, der jüngere Bruder des Angeklagten, hat in Bezug auf dieses Thema mehrfach ausweichend geantwortet und darauf verwiesen, dass es sich um private Angelegenheit seines Bruders gehandelt habe, um die er sich nicht gekümmert habe.

Soweit die Jugendgerichtshilfe in dem Umstand, dass der Angeklagte eine Änderung seiner Meldeanschrift entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz in der I Straße 97 unterließ, weil bei Anschriftenidentität mit dem elterlichen Haushalt möglicherweise eine Kürzung der Bezüge seiner von Sozialhilfe lebenden Familie drohe, eine "gewissen Naivität und Hörigkeit gegenüber der Erwachsenenwelt" erblicken will, wird diese Einschätzung von der Kammer nicht geteilt. Mit der Kammer hat der Sachverständige Dr. G diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, da es sich ersichtlich um eine zweckorientierte Maßnahme handelte, für die durch keinen Umstand begründbar die Annahme gestützt wird, der Angeklagte habe hierbei - nur im Sinne von Gehorsam - einem einseitigen Verlangen des Vaters entsprochen.

b) Die Anwendung von Jugendstrafrecht kam auch nicht aufgrund von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG in Betracht. Es bestehen keine feststellbaren Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt. Dabei hat die Kammer beachtet, dass das Vorliegen einer Jugendverfehlung bei keinem Straftatbestand - auch nicht bei schwersten Verbrechen - von vornherein ausgeschlossen ist. Weder nach der Art des Tatanlasses, der Ausführung oder der Motivation weist die hiesige Tat auf Züge jugendlicher Unreife oder auf jugendtümliche Verhaltensweisen hin. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte von seinem erwachsenen Mittäter oder einem anderen Familienmitglied zu der Beteiligung an der Tat gedrängt worden ist, zumal - wie bereits ausgeführt - seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist und daher keine Grundlage für eine solche Annahme besteht. Selbst wenn die Ermordung Iptehals auf einem Familienratsbeschluss beruht, ist dies kein hinreichendes Indiz für eine Beeinflussung des Angeklagten durch einen oder mehrere Erwachsene, zumal es nach Widerlegung sämtlicher Angaben zur Motivation des Angeklagten für die Beteiligung an der Tat bei der Indizwirkung der Beteiligung an der Ermordung verbleibt, und es bei einer Weigerung des Angeklagten auch noch andere Familienmitglieder - wie z. B. den Bruder Tajeddin - gegeben hätte, die seine Rolle hätten einnehmen können. Die Idee einer hierarchischen Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Tatbeteiligten Ezzedin B und Hussein L mit einer dependeten Unterordnung des Angeklagten unter dem dominanten Erwachsenen L entbehrt jeglichen tatsächlichen Anhaltspunktes und ist eine theoretische Erörterung.

2.

Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 106 Abs. 1 JGG entnommen, der anstelle der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe, eine solche von 10 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Bei der Ausübung des der Kammer in diesem Rahmen zustehenden Ermessens war die Frage nach einer noch vorhandenen Entwicklungsfähigkeit sowie eine (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft maßgebend. Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die vorliegende Tat nicht auf einer zur Gewaltanwendung neigenden Persönlichkeit des Angeklagten beruht, hält die Kammer es für möglich, dass auf den Angeklagten im Rahmen des Strafvollzuges nachhaltig und wirkungsvoll eingewirkt werden kann, so dass eine (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft wahrscheinlich ist und der Angeklagte keine weiteren Straftaten dieser Art mehr begehen wird.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist, und er einen geringeren Tatbeitrag als sein Mittäter geleistet hat. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Ermordung Iptehals auf der Grundlage eines Familienratsbeschlusses erfolgte und er somit nicht maßgeblich Urheber des Tatentschlusses und des Tatplans war. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ein Bekenntnis zu objektiven Tatumständen, nämlich seiner Anwesenheit am Tatort sowie bei der Erschießung seiner Cousine abgegeben hat wenn er auch seine Verantwortung im Sinne der inneren Tatseite bestritten hat. Nach Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für tatunrechts- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.






LG Hagen:
Urteil v. 19.01.2010
Az: 52 KLs 400 Js 552/08 - 9/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/518ed573d005/LG-Hagen_Urteil_vom_19-Januar-2010_Az_52-KLs-400-Js-552-08---9-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share