Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 198/01

(BPatG: Beschluss v. 09.07.2002, Az.: 24 W (pat) 198/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke MINERAL SPA ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Waren

"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. "Mineral" stehe für "Mineralien" und "Spa", ursprünglich der Name eines belgischen Kurortes, werde inzwischen für Wellness- und Schönheitstherapien verwendet. Es gebe heutzutage Pflegeprogramme, denen nach dem Prinzip "sanus per aquam" (gesund durch Wasser) Meersalz, Algen, Mineralien usw zugesetzt würden. Die Marke werde daher im Verkehr für die zurückgewiesenen Waren im Sinn von einer "Körperbehandlung unter Zugabe von Mineralien, Meersalzen, Algenextrakten usw" verstanden werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, daß der angemeldeten Marke auch für die von der Zurückweisung betroffenen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Bezüglich der in Rede stehenden Waren sei die Zugabe von Mineralien und Algen unüblich. Auch sei dem Durchschnittsverbraucher der Begriff "SPA" unbekannt. Er werde daher in der Anmeldemarke eine unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung sehen. Die Anmelderin verweist beispielhaft auf eine Reihe angemeldeter und eingetragener Marken mit dem Bestandteil "SPA".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis der Internet-Recherche des Senats, das der Anmelderin übersandt worden ist, sowie auf die Amtsakte 301 09 518.3/03 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist nach Auffassung des Senats für die von der Zurückweisung betroffenen Waren gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung der Waren dienen kann.

Die angemeldete Wortkombination "MINERAL SPA" besitzt in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren, die im weiteren Sinn alle dem Bereich der Körper- und Schönheitspflege zuzurechnen sind, einen im Vordergrund stehenden, eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt.

Zwar wohnen dem Markenbestandteil "SPA" theoretisch mehrere Bedeutungen inne. "Spa" ist der Name eines belgischen Heilbades (vgl Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl, Bd 20, S 565) sowie im Englischen ganz allgemein das Wort für "Heilquelle, Bade(kur)ort, Bad" (vgl PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, 2001, S 800). Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, haben sich die Buchstaben "SPA/Spa" jedoch außerdem als Abkürzung für lat "sanus per aquam" (= gesund durch Wasser) zu einem Begriff im Wellness-Bereich entwickelt, der für eine Kombination von Thermen-, Fitness- und Ernährungsprogrammen sowie Kosmetikbehandlungen steht. Dies belegen etliche Fundstellen im Internet (vgl zu den im weiteren genannten Fundstellen die der Anmelderin übersandten Ausdrucke der Internet-Recherche des Senats). Beispielsweise findet man folgende Erläuterungen in "WHOOPEE-NEWS: Wellness von A-Z!": "Spa (sanus per aqua) Kombination von Fitness, Ernährung, Thermenkur und Kosmetik" (vgl http://whoopeehome.de/kanal1/oeko/artikel/wellness.html, Ausdruck v. 26.03.2001), im "Kosmetiklexikon - Netscape": "Spa: Abkürzung für "sanus per aqua" = Gesundheit durch Wasser. Steht für die Kombination von Thermenkur, Fitneß- und Ernährungsprogrammen, innere Regeneration und Kosmetik-Behandlungen." (vgl http://www.beautyfarm.de/haaser/kosmetiklexikon.htm, Ausdruck v. 26.03.2001) oder im "Archiv: Medizinische Informationen - März 2000": "...Spa ist die Abkürzung für "sanus per aquam" - Gesundheit durch Wasser - und steht für Massagebäder mit Essenzen, Dampfsaunen und Körperbehandlungen." (vgl http://www.ekonline.de/news2000/news03.htm, Ausdruck v. 26.03.2001). Dieser aus Amerika kommende Wellness-Trend hat sich mittlerweile auch in Deutschland etabliert und wird in Beautyfarmen, Wellness-Hotels und Fitness-Zentren angeboten, was zahlreiche Fundstellen im Internet belegen (vgl die Trefferliste der Suchmaschine "Google" zu den Suchbegriffen "Spa/Kosmetik", Ausdruck vom 24.05.2002). Die Verwendung des Begriffs "Spa" in dem dargelegten Sinne auch in Deutschland zeigt insbesondere ein Artikel "Beauty-Trends, Spa zu Hause" in der Zeitschrift "Brigitte" (vgl http://www.brigitte.de/mode/beauty trends/ spa.html, Ausdruck v. 24.05.2002). Aus dem "Brigitte"-Artikel ergibt sich ferner, daß der Begriff "Spa" nicht nur in Zusammenhang mit Thermenkuren Einsatz findet, sondern konkret auch zur Bezeichnung von Kosmetikprodukten verwendet wird. So heißt es in dem Artikel ua "...Inzwischen haben viele große Beauty-Firmen ihre spezielle Spa-Linie für zu Hause...". Den Gebrauch der Angabe "Spa" zur Bezeichnung von pflegenden und kosmetischen Produkten, die bei "Spa"-Behandlungen eingesetzt werden bzw dafür bestimmt sind, belegen noch weitere Fundstellen im Internet. So findet sich beispielsweise in der Trefferliste der "Google"-Suchmaschine (Ausdruck v. 24.05.2002) unter "Beauty and More - Kosmetik Mode Wellness Lifestyle Chat..." der Hinweis "...Mit der Privat Spa Collection bietet Estee Lauder ..." und unter "Beauty-Links" der Hinweis "...Helena Rubinstein Innovative Kosmetik für Schönheitsbewußte bietet die Beauty Galerie und das Spa-Verwöhn- und Pflegeprogramm...". Vor diesem sachlichen Hintergrund stellt sich der Markenbestandteil "SPA" in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren, deren Einsatz bei "Spa"-Behandlungen durchweg möglich ist, mithin naheliegend und eindeutig als Hinweis auf die Art oder Bestimmung der Produkte dar. Demgegenüber treten die anderen Bedeutungen von "Spa" erkennbar zurück.

Der dem Begriff "SPA" vorangestellte Markenbestandteil "MINERAL", das englische und deutsche Wort für "Mineral, Mineralstoff" (vgl PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, aaO, S 517), konkretisiert dabei das betreffende "Spa"-Produkt näher als eines, welches in besonderem Maße auf dem Einsatz von Mineralien basiert. Daß "Mineralien" bei Spa-Anwendungen von Bedeutung sein können, geht beispielsweise aus der Internetseite über die "Thalasso-Therapie" hervor, die auf dem "Spa"-Gedanken gründet. Dort heißt es unter dem "Kleinen Thalasso-ABC" ua: "...Schlickanwendung: ... Der hohe Gehalt an Mineralien wie zum Beispiel Magnesium lindert Entzündungen...." (vgl http://www.ndr2. de/service/themen/meer/therapie.html, Ausdruck v 26.03.2001).

Die beiden Worte sind in der angemeldeten Marke des weiteren ferner sprachgemäß miteinander kombiniert, sie entsprechen insbesondere den Sprachgepflogenheiten auf dem Wellness- und Kosmetikbereich. Das Wort "Mineral" wird - im Deutschen wie im Englischen - in Wortkombinationen vielfach mit einem weiteren Substantiv verbunden (vgl zB dt: Mineralbad, -brunnen, -wasser, -dünger, -öl, -salz, s Duden Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S 1018; engl: mineral spring, - water, - deficiency, s PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, aaO, S 517). Ferner wird die Abkürzung "Spa" auf dem Wellness- und Kosmetiksektor wie ein Substantiv eingesetzt, was aus den bereits genannten Fundstellen im Internet hervorgeht. Vergleiche hierzu beispielsweise im "Archiv: Medizinische Informationen - März 2000": "Neuer Wohlfühltrend Day Spa erobert die Fitness-Studios. ...", wo in der Begriffsbildung "Day Spa", wie in der angmeldeten Marke, dem Kürzel "Spa" ein weiterer konkretisierender Begriff vorangestellt ist.

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, daß die im dargelegten Sinn für die konkret in Rede stehenden Waren beschreibende Bedeutung der sprachüblichen Begriffsbildung "MINERAL SPA" jedenfalls dem inländischen Fachpublikum und den einschlägig interessierten Verbrauchern ohne weiteres verständlich sein wird. Sie kann daher im Geschäftsverkehr in beachtlichem Umfang zur Bezeichnung der Art bzw Bestimmung der Waren dienen und ist aus diesem Grund nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen.

Ob die Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung darüber hinaus den von den Waren ebenfalls angesprochenen breiten Verbraucherkreisen ohne weiteres geläufig ist und ihr deshalb auch die Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG), kann vorliegend dahingestellt bleiben.

An dieser markenrechtlichen Beurteilung vermögen schließlich die von der Anmelderin angeführten acht Marken mit dem Bestandteil "Spa" nichts zu ändern. Vier dieser Marken befinden sich ohnehin noch im Anmeldeverfahren, lassen also keine Rückschlüsse auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit zu. Bei drei der vier für Waren der Klasse 3 eingetragenen Marken ist der Bestandteil "Spa" jeweils mit anderen Begriffen kombiniert (397 34 835 "BEAUTY SPA", 301 21 829 "dental spa", 2 105 249 "Body SPA"), woraus sich möglicherweise eine andere Bewertung der Schutzhindernisse ergibt. Lediglich die Marke 2 106 346 genießt Schutz für den Bestandteil "SPA" in Alleinstellung. Doch selbst wenn es sich um vergleichbare Eintragungen handeln sollte, würde daraus grundsätzlich keine anspruchsbegründende Bindungswirkung für später angemeldete Marken erwachsen, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl ua BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge, BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today).

Ströbele Guth Kirschneck Bb/Ju






BPatG:
Beschluss v. 09.07.2002
Az: 24 W (pat) 198/01


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