Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2003 ist gegenstandslos.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.
Gegen die Eintragung der Marke 301 54 298 (MS 1) hat der Beschwerdeführer aus seiner Marke 396 48 551 Widerspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 hat der Markeninhaber die Löschung seiner Marke beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 20. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, jedoch erst am 10. April 2003 zur Akte gelangt.
Mit Beschluß vom 27. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 - in Unkenntnis der beantragten Löschung - eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3. April 2003 hat der Markeninhaber seinen Löschungsantrag widerrufen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Widersprechende gegen den patentamtlichen Beschluß und den - nach seiner Ansicht unzulässigen - Widerruf des Löschungsantrags.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG) und hat Erfolg, denn die patentamtliche Entscheidung hätte wegen der beantragten Löschung der angegriffenen Marke nicht ergehen dürfen.
Die Löschung der Marke kann nach § 48 Abs 1 MarkenG jederzeit beantragt werden; nach nunmehr einhelliger Ansicht treten die Wirkungen des Verzichts auf die Marke unmittelbar mit Eingang der Erklärung und nicht erst mit der Eintragung im Register ein (vgl Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 48 Rdz 14). Damit ist auch ein Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen.
Der Verzicht bewirkt, dass sich das anhängige Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Eine in Unkenntnis des Markenverzichts ergangene Entscheidung ist wirkungslos.
Dem Beschwerdeführer ist aus Gründen der Billigkeit die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (§ 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG), denn bei ordnungsgemäßem Geschäftslauf hätte die Entscheidung nicht ergehen dürfen.
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