Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. September 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 205/03

(BPatG: Beschluss v. 15.09.2003, Az.: 28 W (pat) 205/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Inhaltsangabe:

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke. Der Beschwerdeführer legte Widerspruch gegen die Marke 301 54 298 ein, da er seine eigene Marke 396 48 551 als verwechslungsgefährdend ansah. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragte jedoch die Löschung seiner eigenen Marke. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts entschied daraufhin, dass es keine Verwechslungsgefahr gibt und wies den Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Widersprechende Beschwerde ein und wandte sich auch gegen den Widerruf des Löschungsantrags.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Entscheidung der Markenstelle aufgrund des beantragten Verzichts auf die angegriffene Marke nicht hätte erfolgen dürfen. Nach einhelliger Ansicht tritt der Verzicht auf die Marke unmittelbar mit Eingang der Erklärung ein und nicht erst mit der Eintragung im Register. Daher ist auch ein Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen. Da die Entscheidung der Markenstelle vor dem Eingang des Verzichts eingegangen war, war sie wirkungslos.

Aus Gründen der Billigkeit beschloss das Gericht, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist, da die Entscheidung bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht hätte ergehen dürfen.

Diese Entscheidung im Aktenzeichen 28 W (pat) 205/03 führt dazu, dass der Widerspruch gegen die angegriffene Marke erfolgreich ist und die Beschwerdegebühr zurückerstattet wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.09.2003, Az: 28 W (pat) 205/03


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2003 ist gegenstandslos.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.

Gründe

Gegen die Eintragung der Marke 301 54 298 (MS 1) hat der Beschwerdeführer aus seiner Marke 396 48 551 Widerspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 hat der Markeninhaber die Löschung seiner Marke beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 20. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, jedoch erst am 10. April 2003 zur Akte gelangt.

Mit Beschluß vom 27. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 - in Unkenntnis der beantragten Löschung - eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 hat der Markeninhaber seinen Löschungsantrag widerrufen.

Mit der Beschwerde wendet sich der Widersprechende gegen den patentamtlichen Beschluß und den - nach seiner Ansicht unzulässigen - Widerruf des Löschungsantrags.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG) und hat Erfolg, denn die patentamtliche Entscheidung hätte wegen der beantragten Löschung der angegriffenen Marke nicht ergehen dürfen.

Die Löschung der Marke kann nach § 48 Abs 1 MarkenG jederzeit beantragt werden; nach nunmehr einhelliger Ansicht treten die Wirkungen des Verzichts auf die Marke unmittelbar mit Eingang der Erklärung und nicht erst mit der Eintragung im Register ein (vgl Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 48 Rdz 14). Damit ist auch ein Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen.

Der Verzicht bewirkt, dass sich das anhängige Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Eine in Unkenntnis des Markenverzichts ergangene Entscheidung ist wirkungslos.

Dem Beschwerdeführer ist aus Gründen der Billigkeit die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (§ 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG), denn bei ordnungsgemäßem Geschäftslauf hätte die Entscheidung nicht ergehen dürfen.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb






BPatG:
Beschluss v. 15.09.2003
Az: 28 W (pat) 205/03


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