Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Juli 2003
Aktenzeichen: VI-Kart 16/00 (V)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 09.07.2003, Az.: VI-Kart 16/00 (V))

Tenor

1. Der Streitwertbeschluss vom 3.6.2002 wird auf Anregung der Beteiligten zu 3 (D. S. GmbH) dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt:

a) für die Beschwerden der Beteiligten zu 2 (A. AG), zu 3 (D. S. GmbH), zu 5 (D. B. AG) und zu 6 (T. F. E. D. GmbH)

- bis zum 7.11.2001: jeweils 6,5 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsanträge): jeweils 3,25 Millionen Euro;

b) für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (S. & D. Àl GmbH)

- bis zum 7.11.2001: 4 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsantrag): 2 Millionen Euro;

c) für die Beschwerde der Beteiligten zu 4 (E. D. GmbH)

- bis zum 7.11.2001: 2 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsantrag): 1 Million Euro.

2. Einer Streitwertfestsetzung für das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Verfügung des Bundeskartellamts vom 9.8.2000 (Az. B 8 - 50500 - VH - 77/00) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.8.2000 gerichtete Verfahren bedarf es nicht.

Gründe

Zu 1.: Der ermäßigte Streitwert gilt erst vom 7.11.2001 an (und zwar unter anderem für die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 1 bis 6), da die Sache im Senatstermin am 7.11.2001 (mit der Anrechnungsfolge gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO) nach dem vollen Gegenstandswert erörtert worden ist.

Zu 2.: Der Senat erachtet aus Anlass der Kostenfestsetzungsanträge von Verfahrensbeteiligten die ergänzende Feststellung für angebracht, dass es für das sog. Eilverfahren mit Blick auf die Rechtsanwaltsgebühren einer gesonderten Streitwertfestsetzung nicht bedarf. Dieses Verfahren stellt in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtssinn keine besondere Angelegenheit dar. Zwar sind gemäß § 65 a Satz 1 BRAGO in Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO (die §§ 31 ff. BRAGO) sinngemäß anzuwenden. Von dieser Anordnung einer sinngemäßen Anwendung sind die §§ 40, 41 BRAGO, die die Rechtsanwaltsgebühren in den jeweils als besondere Angelegenheiten zu behandelnden zivilgerichtlichen Verfahren auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung betreffen, jedoch nicht umfasst. Das der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Kartellbehörde geltende Verfahren ist jenen zivilgerichtlichen Verfahren nicht rechtsähnlich ausgebildet. Es stellt lediglich ein Vorschalt- oder Zwischenverfahren dar, welches mit dem Beschwerdeverfahren im Sinn des § 13 Abs. 1 und 2 BRAGO zu einer prozessual einheitlichen Angelegenheit verbunden ist. Anders könnten nur solche Fallgestaltungen zu behandeln sein, die Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen der Kartellbehörden nach § 60 GWB oder Anträge auf einstweilige Anordnungen durch das Beschwerdegericht betreffen (vgl. Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 65 a Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 65 a BRAGO Rn. 13). Darum geht es hier nicht. In den Fällen, in denen (lediglich) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Verfügung einer Kartellbehörde beantragt ist, fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die Berechnung besonderer Rechtsanwaltsgebühren, mit der Folge, dass diese Verfahren nicht als eine besondere Angelegenheit zu bewerten sind, und insoweit ebenso wenig eine Veranlassung zur Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts besteht. Aus § 114 Abs. 6 BRAGO lassen sich gegenteilige Schlüsse nicht zu ziehen. Jene Vorschrift ist (unter anderem) nur auf die Rechtsanwaltsgebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch auf die kartellgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

K.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.07.2003
Az: VI-Kart 16/00 (V)


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