Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 45/08

(BPatG: Beschluss v. 07.09.2009, Az.: 26 W (pat) 45/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 7. September 2009 die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2007 und 10. März 2008 aufgehoben. In den Beschlüssen wurde die Anmeldung der Wortmarke "FORUM" für verschiedene Dienstleistungen wie Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Finanz- und Immobilienwesen sowie Bauwesen zurückgewiesen, da die Marke keine Unterscheidungskraft besitze.

Die Markenstelle hatte argumentiert, dass sich das Wort "FORUM" je nach Kontext auf verschiedene Dinge wie eine Plattform, eine Zeitschrift oder eine Veranstaltung beziehen könne. Es sei auch im Zusammenhang mit Internetseiten oder -portalen gebräuchlich. Das Wort "FORUM" habe für die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung, da es auf eine Kreis von Fachleuten und/oder Interessenten hinweise, die sich mit einem bestimmten Thema auseinandersetzen.

Die Anmelderin legte Beschwerde ein und führte an, dass die angemeldete Marke wohl eine Plattform oder eine Veranstaltung bezeichne, diese aber nicht Gegenstand ihrer Dienstleistungen sei. Die Marke habe keine beschreibende Bedeutung für die von ihr angebotenen Dienstleistungen wie Vermittlung von Geschäften, Immobilien oder Bauleistungen. Zudem seien vergleichbare Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit der vorliegenden Anmeldung nicht direkt vergleichbar.

Das Bundespatentgericht folgte der Beschwerde. Da die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt hatte und sich die verbleibenden Dienstleistungen auf die Errichtung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern beschränkten, die nicht in Foren stattfanden, fehlte der angemeldeten Marke ein unmittelbar beschreibender Bezug zu diesen Dienstleistungen. Zudem besaß die Marke auch keine fehlende Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts erlaubt es der Anmelderin, ihre Wortmarke "FORUM" für die eingeschränkten Dienstleistungen zu registrieren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.09.2009, Az: 26 W (pat) 45/08


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. Juli 2007 und 10. März 2008 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

"35 Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; 36 Finanzwesen; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers; 37 Bauwesen"

bestimmten Wortmarke FORUM mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort "FORUM" bezeichne, abhängig vom jeweiligen Sachzusammenhang, einen Personenkreis, eine Plattform, einen Ort, eine Zeitschrift oder eine Veranstaltung, die sich für eine sachverständige Erörterung bestimmter Fragen oder Probleme eigne. Im aktuellen Sprachgebrauch werde das Wort "Forum" vor allem im Zusammenhang mit Internetseiten oder -portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet, beschränke sich aber keineswegs nur auf die virtuelle Ebene. Vielmehr könne das Wort "FORUM" z. B. auch eine feste (örtliche) Einrichtung bezeichnen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weise das Wort "Forum" einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Es bringe zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen im Rahmen oder mittels eines Forums, d. h. eines Kreises von Fachleuten und/oder Interessenten, erbracht würden bzw. sich inhaltlich mit einem Forum befassten. Das Ergebnis einer Internetrecherche belege, dass der Begriff "Forum" auf dem Gebiet des Makler-, Immobilien-, Finanzund Bauwesens umfangreich als Sachangabe verwendet werde. Auch das Bundespatentgericht habe bereits einige Anmeldungen, die den Begriff "FORUM" aufwiesen, zurückgewiesen (PAVIS PROMA, 32 W (pat) 003/01 -forum; 25 W (pat) 267/03 -Forum PET; 25 W (pat) 220/02 -back FORUM).

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Der Begriff "FORUM" bezeichne zwar eine (Internet-)Plattform bzw. eine Veranstaltung. Der Betrieb oder die Einrichtung einer solchen (Internet-)Plattform oder die Ausrichtung einer Veranstaltung seien jedoch nicht Gegenstand der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen. In Bezug auf diese Dienstleistungen, die die Vermittlung von Geschäften, Immobilien oder Bauleistungen zum Gegenstand hätten, weise die angemeldete Marke keinerlei beschreibende Bedeutung auf, da ein Forum nur der Vermittlung von Informationen diene, die in die Dienstleistungsklasse 38 falle und nicht beansprucht sei. Die vorangegangenen Zurückweisungen von Anmeldungen mit dem Bestandteil "Forum" durch Senate des Bundespatentgerichts seien mit der vorliegenden Anmeldung nicht unmittelbar vergleichbar, weil es sich dabei um zusammengesetzte Begriffe gehandelt habe, deren weiterer Bestandteil jeweils einen unmittelbaren Warenbezug aufgewiesen habe, bzw. weil andere als die in der vorliegenden Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen beansprucht worden seien. Es seien vom Bundespatentgericht auch Marken wie "EQUIFORUM" -33 W (pat) 104/05 -und "ForumKüche" 32 W (pat) 177/00 -als unterscheidungskräftig bewertet worden.

Auf Vorschlag des Senats hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf

"Klasse 37: Errichtung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern, ausgenommen die Bereitstellung von Informationen, insbesondere im Internet sowie im Rahmen von Gesprächsrunden/Veranstaltungen".

Der Anmelder beantragt, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Die angemeldete Marke kann nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Eigenschaften der noch im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 37 dienen. Der Begriff "FORUM" bezeichnet zwar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, eine Plattform oder eine Veranstaltung zur sachverständigen Erörterung von Sachfragen oder Problemen. Als "FORUM" wird darüber hinaus auch der Personenkreis bezeichnet, der bestimmte Fragen und Problemkreise sachverständig erörtert (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM, beiliegend). Gegenstand der nach Einschränkung im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen ist jedoch ausdrücklich nicht die Bereitstellung von Informationen zu Baufragen bzw. deren Erörterung in Internetforen oder anderen Gesprächsrunden, sondern allein die Bauausführung durch Errichtung von Einund Mehrfamilienhäusern. Diese erfolgt nach den Feststellungen des Senats durch ein einzelnes Unternehmen und regelmäßig nicht in Foren bzw. unter Einbeziehung von Foren, so dass es an dem für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen unmittelbaren beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke zu diesen verbliebenen Dienstleistungen fehlt.

Der angemeldeten Marke fehlt für die nunmehr noch beanspruchten Bauausführungsdienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach ständiger Rechtsprechung fehlt die Unterscheidungskraft i. S. der vorstehenden Bestimmung solchen Angaben, die in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt oder einen engen beschreibenden Bezug aufweisen, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als solcher erfasst wird, sowie ferner sonstigen gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache, die nur als solche in ihrer ursprünglichen -nicht markenmäßigen -Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).

Die angemeldete Marke weist keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 auf. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Feststellungen zur Beschreibungseignung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bezug genommen. Es fehlt auch einem sonstigen engen beschreibenden Bezug zu diesen Baudienstleistungen, die die Erörterung von Baufragen durch ein Forum nicht umfassen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich auch nicht um ein Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Es handelt sich weder um eine übliche Bezeichnung einer Angebotsstätte noch um ein sonst -z. B. in der Werbung -üblicherweise als Mittel zur Anpreisung verwendetes Wort. Auch sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, trotz eines ersichtlich fehlenden beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen von dem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auszugehen, sind für den Senat nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage kann der angemeldeten Marke auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann, zugleich für den we-Rekergen Urlaub verhinderten Richter Lehner Dr. Fuchs-Wissemann Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.09.2009
Az: 26 W (pat) 45/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/511ca44ebda2/BPatG_Beschluss_vom_7-September-2009_Az_26-W-pat-45-08




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