Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 247/03

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2011, Az.: 26 W (pat) 247/03)

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke ...

...

für die Waren der Klasse 33: "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Liköre, Spirituosen" Ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren der Klasse 33: "Weine, Schaumweine, Apfelwein und alkoholische Getränke im Allgemeinen"

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 1 134 394 CABALLO LOCO.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patentund Markenamts hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Die Vertreter der Widersprechenden beantragen nunmehr, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

II Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war.

Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, das durch die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).

Der Regelgegenstandswert für ein seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenes, eine noch nicht benutzte angegriffene Marke betreffendes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren wird von den Senaten des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR veranschlagt (BPatG BlPMZ 2007, 45 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; PAVIS PROMA, 26 W (pat) 74/05, Beschluss vom 14.11.2007).

Da besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten, wie z. B. eine bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke, im vorliegenden Verfahren weder von der Markeninhaberin noch von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich sind, besteht für den Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine über den Regelwert hinausgehende, höhere Festsetzung des Gegenstandswerts.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2011
Az: 26 W (pat) 247/03


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