Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. August 1982
Aktenzeichen: 21 WF 128/82

(OLG Köln: Beschluss v. 02.08.1982, Az.: 21 WF 128/82)

Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzuerkennen sind. Das ist auch der Fall, wenn die Kosten notwendiger Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes nahezu erreichen. In Scheidungs sachen sind in der

Regel mindestens zwei Informationsreisen als notwendig anzusehen.

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. April 1982 - 313 F 170/81 - wird, soweit darin über die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes

entschieden worden ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege ratenfreier Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt K. in 0000 N. als Verkehrsanwalt für das Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichs-Verfahrens beigeordnet.

Gründe

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 13. September 1977 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Jedenfalls seit April 1981 leben die Parteien getrennt.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1981 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Köln die Scheidung seiner Ehe beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. März 1982 hat die Antragsgegnerin, die nach wie vor in XXXX M. (Amtsgerichtsbezirk 0X0X F.) wohnt, ihrerseits die Ehescheidung beantragt und zugleich um Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. T. in O. als Prozeßbevollmächtigt.e und von Rechtsanwalt K. in 0000 Moormerland als Verkehrsanwalt nachgesucht.

Durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 28. April 1982 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. T. bewilligt, die beantragte Beiodnung eines Verkehrsanwaltes jedoch abgelehnt,und

zwar mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage sei einfach.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. Juli 1982, mit der sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes weiter verfolgt.

Der Familienrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten am 22. Juli 1982 dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Zu Unrecht hat der Familienrichter es abgelehnt, der Antragsgegnerin gemäß ihrem Antrag auch einen Verkehrsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann einer hilfsbedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Das ist

hier der Fall.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes in einer Scheidungssache im allgemeinen notwendig ist (so Baumbach-Hartmann, ZPO, Anm. 4 B b zu § 121 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf in FamRZ 1980/390; ebenso Zöller-Schneider, ZPO, Anm. IV, 3 c zu § 121). Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ist wegen der gebotenen Gleichbehandlung von bemittelten und unbemittelten Parteien jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind (vgl. OLG Köln in NJW 1975/1607). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Auch eine geschäfts- und schreibgewandte Partei muß Gelegenheit haben, ihren zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalt persönlich aufzusuchen, um ihm die zur Führung des Prozesses erforderlichen Informationen zu erteilen und mit ihm den Sach- und

Streitstand des Prozesses sowie die sich daraus ergebende Rechtslage eingehend mündlich zu erörtern. Kosten, die eine auswärtige Partei für solche Informationsreisen zu ihrem Anwalt aufwendet, sind regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, RdNr. 67 zu § 91). Verzichtet die Partei auf die an sich notwendigen Informationsreisen und bedient sich statt dessen eines Verkehrsanwaltes, so sind dessen Kosten jedenfalls in Höhe der ersparten Reisekosten der Partei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Dabei ist maßgebend für die Anzahl der fiktiven Informationsreisen die vorausschauende Beurteilung im Zeitpunkt der Beauftragung des Verkehrsanwalts. Die volle Verkehrsanwaltsgebühr

nach § 52 BRAGO ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen, wenn die Partei vorausschauend damit rechnen konnte, daß die Kosten einer unmittelbaren Information ihres Prozeßbevollmächtigten die Kosten des Verkehrsanwalts nahezu erreichen oder gar übersteigen würden (vgl. Stein-Jonas-Leipold, zPO, RdNr. 71 zu § 91). So liegt die Sache hier. Ob die Kosten für eine oder für mehrere Reisen der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten als notwendig angesehen werden können, hängt von der Eigenart des Streitstoffes ab. Gerade Ehesachen sind dadurch gekennzeichnet, daß im Laufe des Verfahrens häufig Veränderungen auftreten, die eine wiederholte anwaltliche Beratung erforderlich machen, so daß sich die Zahl der notwendigen Informationsreisen im voraus schlecht übersehen läßt (vgl. OLG Koblenz in MDR 1977/233 und OLG Düsseldorf in FamRZ 1980/390). Nach Auffassung des Senates wird man selbst in einer verhältnismäßig einfach gelagerten Scheidungssache jedenfalls zwei Informationsreisen als erforderlich ansehen müssen, die erste zu Beginn des Verfahrens und die zweite vor dem eigentlichen Scheidungstermin, etwa wenn die zur Durchführung

des Versorgungsausgleiches benötigten Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen und von der Partei mit ihrem Anwalt besprochen werden müssen. Durfte die Antragsgegnerin demzufolge davon ausgehen, daß sie mindestens zweimal zu ihrer Prozeßbevollmächtigten nach O. würde reisen müssen, um ihr Scheidungsverfahren

ordnungsgemäß führen zu können, so diente es durchaus einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn die Antragsgegner in von vornherein die Dienste eines Verkehrsanwaltes in Anspruch nahm; denn dessen Kosten belaufen sich bei dem maßgebenden Streitwert von 5.000,-- DM (4.000,-- DM Scheidungssache + 1.000,-- DM Versorgungsausgleichssache) lediglich auf 344,36 DM (265,-- DM 10/10-Gebühr nach § 52 BRAGO + 39,75 DM Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO + 13 % Mehrwertsteuer), auf einen Betrag also, den die Antragsgegnerin für zwei Reisen nach O. einschließlich unvermeidbarer Zehr- und übernachtungskoster schätzungsweise aufwenden müßte. Ist demnach die Beauftragung eines Verkehrsanwaltes auf seiten der Antragsgegnerin als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen, so kann der Antragsgegnerin auch die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nicht versagt werden.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Notwendigkeit, einen Verkehrsanwalt zu beauftragen, verneint werden muß, wenn wegen der besonderen Einfachheit des Streitfalles oder wegen besonderer Fähigkeiten der Partei ausnahmsweise nicht einmal eine

Informationsreise zu dem Prozeßbevollmächtigten als notwendig angesehen werden kann. Selbst eine einverständliche Scheidungssache stellt indessen nach Auffassung des Senates schon wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, darunter stets der rechtlich komplizierte Versorungsausgleich, grundsätzlich keinen Streitfall von solcher Einfachheit dar, daß einem Ehegatten angesonnen werden könnte, über seinen Scheidungsprozeß mit seinem Anwalt lediglich einen Schriftwechsel zu führen. Im übrigen kann in diesem Zusammenha.ng auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine Ehescheidung in der Regel erst einverständlich durchgeführt wird, nachdem die Parteien ihre Ehesache sowie alle Folgen einer Scheidung mit den Anwälten ihres Vertrauens

eingehend erörtert haben.

Demnach mußte der angefochtene Beschluß in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) .

Beschwerdewert : 344,36 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.08.1982
Az: 21 WF 128/82


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