Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 18/03

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2005, Az.: 21 W (pat) 18/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Erteilung eines Patentes für ein Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen gestellt und gleichzeitig um Verfahrenskostenhilfe gebeten. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die Erfindung bereits bekannt war und keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Erteilung eines Patentes bestanden. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein und argumentierte, dass das Verfahren neu sei und ausreichend beschrieben wurde, um von einem Fachmann umgesetzt zu werden. Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die Erfindung tatsächlich klar und vollständig beschrieben wurde, jedoch fehlte die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Erteilung eines Patents. Das Verfahren war bereits nahegelegt durch den Stand der Technik und konnte daher nicht patentiert werden. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.11.2005, Az: 21 W (pat) 18/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 29. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen"

eingereicht und zugleich Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. In der ursprünglich eingereichten Beschreibung, die eine einzige Seite umfasst, ist hierzu ausgeführt, dass ein absolut schwarzer Strahler die größte Ausstrahlungsleistung pro Oberflächeneinheit bei einer gegebenen Temperatur aufweise. Dagegen liege bei den Strahlungsheizflächen der Spiralen von Glühlampen ein erhöhter Energieverbrauch pro Einheit abgestrahlter Energie vor. Um die Lichtausbeute von Glühlampen zu erhöhen wird deshalb - wie im Anspruch angegeben - vorgeschlagen, die Oberfläche des Glühdrahtes zu schwärzen, und zwar so intensiv, wie es technologisch möglich sei.

Der geltende und einzige Patentanspruch lautet:

"Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen, gekennzeichnet dadurch, dass die Oberfläche des Drahtes, aus dem die Glühspiralen hergestellt werden, so intensiv wie technologisch möglich vorher geschwärzt wird."

Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, da die der Erfindung zugrunde liegende Erkenntnis, die Licht emittierenden Elemente einer elektrischen Glühlampe so auszugestalten, dass diese zumindest näherungsweise einem schwarzen Strahler entsprechen, nicht neu sei bzw. in den Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könnte (§ 34 Abs. 4 PatG).

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Lehre einer vorherigen Schwärzung der Glühspirale neu und das vorgeschlagene Verfahren auch so klar und vollständig beschrieben sei, dass es für den Fachmann zu realisieren sei. Er stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu bewilligen.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs 3 PatG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Patentbegehrens verweigert worden ist und auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist außer der Bedürftigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. An einer solchen Erfolgsaussicht fehlt es jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den nicht behebbaren Mangel der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) als Erteilungsvoraussetzung für eine erfolgreiche Anmeldung (§§ 48 1 PatG).

Nach Auffassung des Senats ist zwar die Erfindung in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, der hier als ein in der Entwicklung von Lampen tätiger Diplom-Physiker anzusehen ist, sie ausführen könnte. Insbesondere wird es, wie der Anmelder in seinem Schriftsatz vom 30. November 2002 zutreffend einwendet, für diesen Fachmann möglich sein, den Draht zu schwärzen, beispielsweise durch das allgemein bekannte Brünieren. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben. Denn wie bereits in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, lässt der Stand der Technik eine Patenterteilung ausgeschlossen erscheinen.

Die Prüfung der Patentfähigkeit hat dabei aufgrund eines vorläufigen Vergleichs des Anmeldungsgegenstandes mit dem bisher ermittelten Stand der Technik zu erfolgen und darf das eigentliche Prüfungsverfahren nicht vorwegnehmen (BPatG in Mitt. 94, 275 ff.).

Danach ist der Senat zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, weil das beanspruchte Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, da es durch den in der DE 100 45 034 A1 beschriebenen Stand der Technik nahegelegt ist.

In Spalte 3, Zeilen 10 bis 16 dieser Entgegenhaltung ist nämlich ausgeführt, dass die dort eingesetzte Glühlampe das Licht entsprechend den Strahlungsgesetzen eines schwarzen Strahlers emittiert, wobei üblicherweise ein Wolframdraht als stromdurchflossener Leiter verwendet wird. Nun gehört es - wie übrigens auch aus der Beschreibung der Anmeldungsunterlagen im ersten Absatz hervorgeht - zum Wissen des hier zuständigen Physikers, dass ein schwarzer Strahler - mithin eine beheizte schwarze Fläche - am meisten strahlt. Somit liegt es für den Fachmann auf der Hand, zur Erhöhung der Strahlungsleistung, worin die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe zu sehen ist, den als stromdurchflossenen Leiter eingesetzten Wolframdraht als schwarze Fläche auszugestalten. Der Fachmann ist dann in der Lage, zur Erzielung einer optimalen Ausstrahlung den Glühdraht - selbstverständlich an dessen Oberfläche - so gut es geht, zu schwärzen, wodurch er in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Verfahren käme.

Da den Anmeldungsunterlagen auch sonst nichts zu entnehmen ist, das nach Auffassung des Senats die Erteilung eines Patents begründen könnte, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Winterfeldt Engels Maksymiw Morawek Ju






BPatG:
Beschluss v. 17.11.2005
Az: 21 W (pat) 18/03


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