Oberlandesgericht München:
Urteil vom 1. April 2010
Aktenzeichen: 6 U 4021/00

(OLG München: Urteil v. 01.04.2010, Az.: 6 U 4021/00)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 08.06.2000 (Az.: 7 O 6791/98) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kooperationsvertrages vom 11. April 1983 einzuwilligen:

Für die bundesweite terrestrische und/oder Kabelausstrahlung des Films einschließlich der neuen Bundesländer erhält die S Im GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung von 20 % an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Für die bundesweite Ausstrahlung oder die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit in den neuen Bundesländern beläuft sich der Satz auf 30 %.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.681,30 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 25.10.1998.

III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage und die Widerklage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5, von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

V. Das Urteil ist in Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn sie nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der von den Parteien koproduzierte Film "K" wurde in den Jahren 1992 bis 1997 unter anderem via Satellit durch einige dritte Programme der alten Bundesländer ausgestrahlt, so dass er auch in den neuen Bundesländern sowie europaweit empfangen werden konnte. Im Koproduktionsvertrag vom 11.04.1983, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, war keine Regelung über die Senderechte in den neuen Bundesländern getroffen worden. Der Senat hat nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof noch darüber zu entscheiden, welcher Erlösanteil für die Auswertung in den neuen Bundesländern und in Europa der Beklagten zusteht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt zu sein, den Film in einem Fernsehregionalprogramm der alten Bundesländer über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, dass die Klägerin gegen angemessene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländern, sondern auch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden (drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit.

Die Kläger hat, soweit nach derzeitigem Verfahrensstand noch von Bedeutung, beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" von und mit G P einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

Die M Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm "K" von und mit G P durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.

Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland in der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S Film GmbH & Co Produktions KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das A Satellitensystem zu gestatten. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:

I. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann.

II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "K" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr gem. Ziffer II der Widerklage zu nennenden Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügung der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "K" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.

Das Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt entschieden:

I. Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als unzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Klageantrags 2 als unbegründet.

II. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann, es sei denn durch Kabelweiterleitung.

2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Films "K" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten über den der Klägerin (richtig: der Beklagten) an den Erlösen aus den Verwertungen gem. Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "K" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, soweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind:

9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 Hessischer Rundfunk, 01. März 1992 WDR 3, 05. März 1992 NDR 3, Oktober 1992 WDR, 3. September 1994 Nordkanal, 1995 SFB, 28. Februar 1995 SW 3 und 28. Februar 1995 Bayerischer Rundfunk.

III. Im Übrigen wird die Widerklage in Ziffer I und IV abgewiesen; soweit sie in Ziffer IV abgewiesen wird, als unzulässig.

Eine Entscheidung über den im Widerklageantrag zu II. enthaltenen Antrag, die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, sowie über den Widerklageantrag zu III. hat das Landgericht nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren Stufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele.

Beide Parteien haben diese Entscheidung mit der Berufung angegriffen.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit nach jetzigem Verfahrensstand noch von Bedeutung, beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu erkennen:

1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (Az.: 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der Widerklage stattgegeben worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" von und mit G P in einem Fernsehregionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten.

3. (als Hilfsantrag zu 7 c): Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

Die M Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm "K" von und mit G P durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.

Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S Film GmbH und Co Produktions-KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt:

1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten und Widerklägerin in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer), sei es über Satellit oder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen werden kann.

2. Das Teilurteil wird in II. 3. wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten über den der Beklagten aus den Erlösen aus der Verwertung gem. Ziffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügung der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "K" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.

3. Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 156.495,50 DM zu zahlen.

Der Senat hat mit Urteil vom 13.12.2001 über die Klage und die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt:

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (7 O 6791/98) aufgehoben und erhält folgende Fassung:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" mit G P einem Fernsehregionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten in den neuen Bundesländern gestattet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "K" mit G P durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden.

2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrundezulegen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den dritten Programmen der Rundfunkanstalten in neuen Bundesländern gestattet wird.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gem. Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.

II. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Beide Parteien haben diese Entscheidung, soweit sie von ihr beschwert sind, teilweise mit der Revision angegriffen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin nicht angenommen, die der Beklagten nur teilweise.

Die Beklagte hat mit ihrer Revision beantragt, soweit sie der BGH angenommen hat:

I. Das angefochtene Urteil im Umfang der Anträge zu 2 (richtig: zu II.) aufzuheben,

II. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" mit G P in einem Fernsehregionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satelliten einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

a) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "K" mit G P durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden.

b) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlung des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländern entfällt, in vollem Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können.

4. (nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämtliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Spielfilms "K" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neuen Bundesländer an Eides statt zu versichern).

5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr in diesen Angaben genannten Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gem. Ziffer II 3. seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.

Daraufhin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.11.2004 (Az.: I ZR 49/02 - K im folgenden Revisionsurteil, RU) die Entscheidung des Senats im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung aufgehoben:

I. Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I 1. wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" mit G P in einem Fernsehregionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in einem Fernseh-Regionalprogramm auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann.

II. Ausspruch zu I 2.2 des Berufungsurteils wird aufgehoben.

III. In seinem Ausspruch zu I 3. erhält das Berufungsurteil folgende Fassung:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können.

IV. Der Ausspruch zu II des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben, als auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aussprüche zu I 1. und I 3. sowie die entsprechende Änderung des auf Ausspruch zu I 3. bezogenen Ausspruchs zu I 4. in seinem Inhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage weitergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend stattgegeben.

V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Berufungshilfsantrag zu 7 c der Klägerin (Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11.04.1983), soweit es um die Erlösbeteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag zu III der Beklagten (Revisionsantrag zu II 5.) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Recht an einer Satellitensendung nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehe:

Die Parteien hätten die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damaligen DDR wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte zur Kinoauswertung nicht untereinander verteilt, so dass sie nach Ziffer 10 des Vertrages in gemeinschaftlicher Rechtsinhaberschaft geblieben seien. Der Vertrag enthalte auch keine Verteilung des Rechts zur direkten Satellitensendung. Die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung komme zu dem Ergebnis, dass auch diese Rechte gem. Ziffer 10 des Vertrages den Parteien gemeinsam zustünden. Würde man der Klägerin zubilligen, unabhängig von der Beklagten Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten, würde nach den technischen Gegebenheiten dadurch der Zuschauermarkt auch in Gebieten ausgeschöpft werden, in denen die Erlöse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der Beklagten zufließen sollten, nämlich in den neuen Bundesländern und den deutschsprachigen Ländern wie insbesondere die Schweiz und Österreich. Damit würden die Rechte der Beklagten, die ihr nach dem Vertrag gemeinsam mit der Klägerin (d. h. insbesondere die Videorechte und Senderechte im Ausland) oder allein (wie die Kinorechte) zustehen sollten, wirtschaftlich weitgehend entwertet. Eine solche Auslegung wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des Vertrages, dass die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten zur Fernsehsendung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer (einschließlich Westberlin) erhalten sollte, die Beklagte alle übrigen Erlöse.

Die Parteien seien auch nach dem Inkrafttreten des § 20 a UrhG gemeinsam Inhaber der Rechte an direkten Satellitensendungen geblieben. Auch aus § 137 h Abs. 2 UrhG folge das Erfordernis, dass die Beklagte einer direkten Satellitensendung zustimmen müsse.

Die vom Senat im Urteil vom 13.12.2001 unter Ziffer I 2.2 bestimmte Erlösverteilung berücksichtige nicht die Regelung in Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages, die nicht auf die Inhaberschaft an den Rechten abstelle. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung auch nach der Vertragsanpassung gem. Ziffer I 2.1 des Berufungsurteils, die lediglich die dingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu Fernsehsendungen zu Gunsten der Klägerin habe verändern sollen, für die Erlösverteilung nicht weiter maßgeblich sein solle. Dies gelte umso mehr, als vom Inland aus im Rahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensendungen weithin in Europa von der Öffentlichkeit empfangen werden könnten und damit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerteten. Diese Filmauswertung betreffe nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die sonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und Kinorechte). Die Beurteilung, in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der Erlösverteilung ins Gewicht falle, sei eine tatrichterliche Aufgabe und im neuen Berufungsverfahren zu prüfen. Die Wirkung des mit der Revision nicht angegriffenen Ausspruchs gem. Ziffer I 2.1 des Berufungsurteils trete erst eine "juristische Sekunde" nach der (teilweisen) Rechtskraft des Revisionsurteils ein. Ein Anspruch auf eine solche Vertragsanpassung habe nicht bestanden.

Der Senat habe den vor dem Landgericht gestellten Widerklageantrag III zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dieser Antrag sei nach seinem klaren Wortlaut als Leistungsantrag gestellt und als Antrag einer Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Die bestimmte Angabe des von der Beklagten beanspruchten Erlösanteils habe jedenfalls solange vorbehalten werden können, bis über den von der Beklagten zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden worden sei. Das Berufungsurteil sei auch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der durch die Filmförderungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland geförderte Film musste einen Kinotheatervorlauf von fünf Jahren einhalten, bevor eine deutschsprachige Fernsehauswertung erfolgen konnte. Dies galt nicht für Österreich und die Schweiz. Dennoch warteten beide Koproduzenten auch mit der Auslandsauswertung zwei bis drei Jahre ab Fertigstellung des Films Ende 1983.

Die Parteien trafen am 15./17.12.1986 eine zusätzliche Vereinbarung (Anlage K 35) für die Nutzung des Films sowie des Films "S" u. a. in Österreich und der Schweiz. Danach sollte die Klägerin an allen Erlösen aus der Nutzung der Fernsehrechte einschließlich Kabel- und Satellitenrechte mit 50 % beteiligt werden. Hierfür zahlte sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von 250.000 DM zuzüglich Mwst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Am 17.12.1997 (Anlage K 36) rechnete die Beklagte die Nutzung im Ausland ab. Lediglich der ORF war an einer Nutzung interessiert und zahlte für eine Nutzungsdauer per 12.04.1991 von drei Jahren 24.000 DM; 50 % davon wurden an die Klägerin ausgekehrt. Der Film wurde in Österreich am 12.02.1991 und am 23.01.1994 ausgestrahlt, in der Schweiz am 09.02.1987 und 13.02.1988, dies aufgrund eines Vertrages mit der R Film vom 29.04.1985.

Die streitgegenständlichen Ausstrahlungen fanden am 05.03.1992 durch den NDR sowie am 28.02.1995 durch den SDR und den BR statt. Die Klägerin erhielt hierfür vom NDR und BR je 11.000 DM, vom SDR 10.000 DM. Bei diesen Ausstrahlungen wurden folgende Zuschauerzahlen erreicht:

NDR: Im gesamten Bundesgebiet: 0,57 Millionen Zuschauer (nur NDR-Gebiet: 0,34 Millionen).

BR: 270.000 Zuschauer (20,4 % Marktanteil in Bayern).

SDR: 0,83 Millionen Zuschauer (im SW-Gebiet: 0,6 Millionen).

Für zwei dieser Ausstrahlungen (NDR und BR) erstellte die Klägerin am 06.04.2005 eine Abrechnung und überwies 20 % des jeweils als erhalten genannten Betrages an die Beklagte, insgesamt brutto 1.313,00 EUR. Die Abwicklung erfolgte durch die Firma T GmbH; auf das Schreiben vom 06.04.2005 (Anlage K 37) wird im Einzelnen Bezug genommen.

Weitere terrestrische Ausstrahlungen waren am 09.02.1991 (SWF3), 01.03.1992 (WDR3; Lizenzpreis: 14.018 DM), 03.09.1994 (SFB, Lizenzpreis 8.000 DM) erfolgt und erreichten folgende Zuschauerzahlen:

SWF: Im gesamten Bundesgebiet 0,38 Millionen Zuschauer (im SW-Gebiet: 0,23 Millionen).

WDR3: Im gesamten Bundesgebiet 0,75 Millionen Zuschauer.

SFB: Im gesamten Bundesgebiet 0,11 Millionen Zuschauer.

Eine Synchronfassung des Films in französischer, englischer oder italienischer Sprache wurde nicht angefertigt.

Beide Parteien schlossen Wahrnehmungsverträge mit der VGF ab (Anlage K 40).

Die Klägerin behauptet, der Film sei für eine Auswertung im Ausland nur beschränkt geeignet, allenfalls Österreich und die deutschsprachige Schweiz kämen in Betracht. Denn es handele sich nicht einmal um einen typisch deutschen, sondern beschränkt bayerisch-süddeutschen oder faschingsbezogenen Film, der mundartlich geprägt sei, weshalb er weder vom Thema noch von der Sprache her für eine Synchronisation in eine andere Sprache geeignet sei. Er sei auf eine rein deutschsprachige Zuschauerschaft zugeschnitten, wobei der Kreis der Zuschauer sich nochmals im Hinblick auf das Thema Fasching verenge.

Durch die bereits erfolgten Ausstrahlungen sei die Verwertung im Ausland nicht beeinträchtigt worden. Der Film habe seit seiner Herstellung im Jahr 1983 im deutschsprachigen Ausland genutzt werden können. Soweit vor der Satellitenausstrahlung keine Auswertung stattgefunden habe, zeige dies, dass der Film im Ausland wegen seiner deutschen Sprache und seines begrenzten Themenkreises schlichtweg auf kein Interesse stoße. Wenn ein Film auch im Ausland von Interesse sei, dann werde mit der dortigen Verwertung in der Regel gleichzeitig mit der Verwertung im Inland oder zumindest kurz danach begonnen.

Mit dem Vertrag vom 15./17.12.1986 (Anlage K 35) habe die Klägerin das Auswertungsrisiko für diejenigen Länder übernommen, in denen möglicherweise (Österreich und Schweiz) oder entfernt (Benelux-Länder und Skandinavien) gegebenenfalls mit einer Verwertung habe gerechnet werden können. Ferner zeige der Vertrag, dass mit einer Auswertung des Films schon in den 80er Jahren begonnen worden sei, so dass die Satellitenausstrahlungen in den 90er Jahren eine weitere Auswertung nicht mehr hätten beeinträchtigten können. Die Abrechnung vom Dezember 1997 (Anlage K36) dokumentiere das geringe Interesse des Auslandes an dem Film. Die Beklagte habe auch schon deshalb in ihrem wirtschaftlichen Interesse nicht beeinträchtigt werden können, da sie den Differenzbetrag von 238.000 DM zuzüglich Mwst (250.000 DM abzgl. ausgekehrter 12.000 DM) gewissermaßen ohne Gegenleistung erhalten habe.

Angesichts der kurz nach dem Abschluss des Vertrages vom 15./17.12.1986 (Anlage K35) erfolgten Fernsehauswertungen in der Schweiz, müsse eine weitere Auswertung per Kino und Video nach der üblichen Auswertungskette schon zuvor im Ausland stattgefunden haben. Sofern diese Auswertung nur einen geringen Umfang gehabt habe, dann sei dies auf das fehlende Interesse des ausländischen Publikums zurückzuführen. Die in der Faschingszeit erfolgten Ausstrahlungen hätten allenfalls eine marginale Zahl deutschsprachiger Urlauber im europäischen Ausland erreichen können, da dies nicht die übliche Reisezeit in Spanien, Griechenland, Italien oder sonstigen Reiseländern sei. Der Film sei weder ein Urlaubsfilm noch zeitlich beliebig ausstrahlbar. Seine Ausstrahlung komme nur zur Faschingszeit in Betracht, eine Nutzung im Ausland falle allenfalls geringfügig ins Gewicht.

Auch bei einer Satellitenausstrahlung liege der maßgebliche Empfängerkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Hiervon entfalle wiederum ein Großteil auf die alten Bundesländer. Mangels Faschings finde der Film in den neuen Bundesländern kaum Interesse. Die im Berufungsurteil vom 13.12.2001 getroffene Entscheidung unter Ziffer I 2.2 sei daher allenfalls dahingehend zu modifizieren, dass die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von mehr als 70 % von dem Anteil an den Erlösen erhalten, welche nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfalle. Angesichts des geringen Interesses und der nur sehr geringen potentiellen Zuschauerzahlen im Ausland sowie unter Einbeziehung des üblichen Overspill könne die Empfangbarkeit im Ausland in die Erhöhung von mehr als 70 % von dem Anteil bezüglich der neuen Bundesländer einbezogen werden.

Mit der Zahlung gem. Abrechnung vom 06.04.2005 seien die Anteile für die neuen Bundesländer sowie für das Ausland mehr als hinreichend abgedeckt.

Für den aus den drei Ausstrahlungen resultierenden Schadensersatzanspruch könne derjenige Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden, der für die künftige Erlösbeteiligung an Satellitenausstrahlungen, also nach Vertragsanpassung, zugrunde zu legen sei.

Vergütungsansprüche aus der Kabelweitersendung seien unverzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar, weshalb die Beklagte für Ansprüche hieraus nicht aktivlegitimiert sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2000 im Umfang des im Urteil des BGH auf Seite 11 und 12 wiedergegebenen Hilfsantrags zu 7 c, 2. Absatz (Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S Film GmbH & Co Produktions KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.) abzuändern, wobei eine Beteiligung der Beklagten an allen Erlösen aus der Verwertung (Ausstrahlung des Films) in Höhe von 20 % als angemessene Erlösbeteiligung festzusetzen ist. Hilfsweise beantragt sie eine angemessene Beteiligung entsprechend des letzten Satzes des Hilfsantrages.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der von der Klägerseite beantragten Erlösbeteiligung in Höhe von 20 %.

Sie beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 16.101,60 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Zustellung der Widerklage vom 26.10.1998.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei der neuen Verhandlung vor dem Senat über eine eventuelle vertragsgestaltende neue Vereinbarung (auf der Basis des ehemaligen Antrags 7 c der Klägerin) nicht nur die angemessenen Sätze, die sich aus dem Verhältnis der neuen Bundesländer zu dem im Vertrag übertragenen Lizenzgebiet ergeben, zu berücksichtigen seien, sondern sowohl die sich aus Ziffer 4.1 und 10 des Vertrages ergebende Beteiligung der Beklagten in Höhe von 70 % (Rechteanteil) an allen Erträgnissen aus Ausstrahlungen über Kabel/Satellit insgesamt, als auch die wirtschaftlichen Einbußen, die die Beklagte durch Satellitenausstrahlungen ins europäische Ausland erleide.

Durch die Ausstrahlungen über Kabel/Satellit seien für die Beklagte keine Verkaufschancen mehr zur Fernsehauswertung in Österreich, der Schweiz sowie Südtirol/Italien gegeben. Ein angemessener Ausgleich habe anhand folgender Maßstäbe zu erfolgen:

Aus den von der Klägerin erhaltenen "senderinternen Zahlungen" stehe der Beklagten jedenfalls ein Anteil von 27 % als angemessener Ausgleich für die Ausstrahlungen in die neuen Bundesländer zu.

Als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Auswertung in allen deutschsprachigen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland alt sowie im gesamten europäischen Ausland sei ein Anteil von 20 % angemessen. Ins Gewicht fielen hier jedenfalls Österreich, die Schweiz und Südtirol, zu bemessen mit 10 bis 20 % der erzielten Erlöse. Der Film könne von allen jeweils angesiedelten oder vorübergehend dort befindlichen deutschsprachigen Publikumsteilen rezipiert werden, auch in den von Deutschen frequentierten Urlaubsorten oder zum Teil besiedelten Gebieten wie den spanischen Inseln, den Beneluxstaaten, Skandinavien, Frankreich, Italien, England, Tschechien, Slowakei etc. Allein die Tatsache, dass der Film vom ausländischen Publikum gesehen werden konnte, genüge im Bereich theoretischer Ankäufer, um einen faktischen Interesseschwund auszulösen. Zumindest wirke sich dies in einer Drosselung der branchenüblichen Preise aus.

Nach Abzug des vorgenannten Wertausgleichs (insgesamt 47 %) sei die Beklagte entsprechend der vom BGH zugrunde gelegten gemeinsamen Rechteinhaberschaft des Satellitenausstrahlungsrechts gem. Ziffer 4.1 und 10 mit 70 % (von verbleibenden 53 % = 37 %) zu beteiligen, so dass sich der Gesamtanspruch der Beklagten auf 84 % belaufe. Denn der Beklagten stünden alle Erlöse außerhalb der BRD alt (einschließlich West-Berlin) zu (Ziffer 4.1), sowie 70 % der Erlöse von Satellitenausstrahlungen auf diesem Gebiet (Ziffer 3.1 des Vertrages).

Der Anteil der Erlöse, die auf die neuen Bundesländer entfallen, sei vor 1993 mit ca. 25 % zu bemessen, danach mit bis zu 30 %, jedenfalls mit 27 %. Dieser Anteil stehe gem. Ziffer 4.1 zu 100 % der Beklagten zu.

Soweit die Klägerin den Film als süddeutschen oder faschingsbezogenen Film abqualifiziere, der nicht zur Synchronisation geeignet sei, sei dies nicht nur unbehelflich und spreche gegen jede filmwirtschaftliche und filmtheoretisch-cineastische Erfahrung. Denn es gebe aus filmkultureller Sicht keinen typisch deutschen oder bayrischen oder Faschingsfilm. Jedes Filmwerk trage die Chance in sich, über örtliche und inhaltliche Grenzen hinaus von einem nationalen oder internationalen Publikum akzeptiert zu werden, da die Interessen des Publikums in aller Welt vielfältig seien und der Film allgemein menschliche Handlungen und Emotionen vermittele. Ebenso wie es in Deutschland Interesse an ausländischen Filmen, teils abstruser Art, gebe, sei dies auch umgekehrt der Fall. Dies zeigten die Erfolge von Filmen wie Monty Python und Don Camillo und Peppone. Auch dass der Film "K" genau wie "man spricht deutsh" von dem Spiel und der speziellen Sprache des Darstellers P geprägt sei, der sich durch subtile und kritische Zeichnung des deutschen Spießers im Fasching und in der lokalen Situation auszeichne, sei weder ein Grund zur Unterlassung von Synchronisation noch für die Beschränkung auf bestimmte Publikumskreise. So hätten die als skurril einzustufenden Filme mit dem italienischem Komiker Toto wie "Große Tiere, kleine Tiere" mit einer ähnlich besonderen, dazu neapolitanischen Sprache, ins Deutsche übersetzt werden können und seien Erfolge gewesen. Der vorwiegend in sächsischer Mundart gespielte Film "Goodbye Lenin" sei aus der deutschen Sprache übersetzt worden und habe Erfolg im Ausland gehabt. Was den Dialektfilm angehe, kenne man in ganz Deutschland und auch im Ausland Karl Valentinfilme. Fernsehserien in bayerischer Sprache wie "Der Bulle von Tölz" oder "Der Bergdoktor" seien bundesweite Erfolge. Sogar die skurrilen Komödien mit Jerry Lewis oder Woody Allens persönlicher Dialogart in Filmen wie "Der Stadtneurotiker" oder "Stardust Memories" seien synchronisierbar gewesen und Erfolge auch hierzulande.

Der Einwand der Klägerin über die angeblich beschränkte Spielbarkeit leide demnach an der Beschränkung des filmtheoretischen Wissens und sei schon von daher unbeachtlich. Die nicht erfolgte Synchronisation sei nicht durch den Inhalt des Films bedingt, sondern u. a. durch die beschränkten Herstellungsmittel. Es stelle sich die Frage, warum die Klägerin angesichts der von ihr eingeschätzten Auswertbarkeit überhaupt die Produktion eingegangen sei und für eine Auswertbarkeit in Österreich, der Schweiz, in Skandinavien und den Beneluxstaaten gem. Vertrag vom 15./17.12.1986 über 200.000 DM bezahlt habe. Die Ausstrahlungen in der Schweiz in den Jahren 1987 und 1988 seien wegen der mit der Firma R Film getroffenen Vereinbarung nicht abrechnungspflichtig gewesen.

Wegen der ab 1991 bis 1998 erfolgten A Ausstrahlungen seien weitere Verkäufe in den vorgenannten Staaten nicht möglich gewesen.

Die Berechnung des angemessenen Entschädigungsbetrags für die europaweite Ausstrahlung für die durch Satellit erreichten Gebiete lasse sich vornehmen durch einen angemessenen Aufschlag auf den ursprünglichen gem. dem Koproduktionsvertrag vorgenommenen Betrag zur Vergütung der bis dato erworbenen Rechte (BRD alt und West Berlin) oder durch Berechnung der bei nicht erfolgter Satellitenausstrahlung in den Jahren 1991 bis 1998 möglichen Verkäufe in die nicht übertragenen deutschsprachigen Gebiete Österreich, Schweiz und Südtirol oder - richtigerweise - einen Aufschlag von 20 % auf die einzelnen Verkaufserlöse; wegen der Einzelheiten wird auf den "Antrag" auf S. 35 f. des Schriftsatzes vom 4.10.2005 verwiesen. Dieser Aufschlag sei angemessen und vergleichbar mit der branchenüblichen Praxis.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Berufungsurteils sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I. Der Koproduktionsvertrag ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin anzupassen, dass die Beklagte für Satellitensendungen, die in den neuen Bundesländern empfangen werden können, einen Erlösanteil von 20 % beanspruchen kann. Wegen der gleichzeitigen Empfangbarkeit im europäischen Ausland ist der Satz um 10 % auf insgesamt 30 % zu erhöhen.

1121. Der Bundesgerichtshof ist im Revisionsurteil davon ausgegangen, dass im Vertrag eine Regelung darüber fehlt, wem die Rechte an direkten Satellitensendungen zustehen sollen. Er hat diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend geschlossen, dass diese Rechte den Vertragsparteien gemeinschaftlich zustehen sollen.

113Wenn aber der Vertrag keine Regelung über diese Rechte enthalten hat, dann muss dies auch für die daran anknüpfende Frage der Erlösverteilung aus solchen Ausstrahlungen gehen. Es ist also auch hier darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (RU Seite 22), so dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

a. Die Parteien hätten keinen Anlass gehabt, die Frage für die alten Bundesländer anders zu regeln als in Ziffer 4.1 des Vertrages, um einen Gleichlauf unabhängig von der technischen Ausstrahlungsart zu erreichen. Die Erlöse aus der Satellitenausstrahlung stehen somit für das oben genannte Gebiet allein der Klägerin zu.

115b. Hinsichtlich der neuen Bundesländer hat der BGH bereits ausgeführt, dass die Erlöse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der Beklagten zufließen sollen (RU Seite 23).

116Die Parteien hätten hier eine praktikable, klare Regelung getroffen, mithin für die Erlösbeteiligung einen festen Prozentsatz vereinbart, um Streitigkeiten über eine Fluktuation von Zuschauern und den damit einhergehenden Schwierigkeiten über die Feststellung der schwankenden tatsächlichen Umstände aus dem Weg zu gehen, die eventuell mit mehr Aufwand verbunden wären, als die Veränderung der Erlösquote dem Begünstigten einbringen würde.

Als Anknüpfungspunkt hätten die Parteien die Zahl der Fernsehhaushalte gegenüber gestellt. Diese hätten sie als leicht greifbares Kriterium auf Basis der Bevölkerungszahlen bestimmt. Den bekanntermaßen ca. 17 Millionen DDR - Bürgern standen ca. 60 Millionen Bundesbürger gegenüber, so dass sich eine Quote von rund 22 % für die neuen Bundesländer ergibt. Wegen der anfänglich zu erwartenden geringeren Ausstattungsdichte an Empfangsgeräten hätte man einen Abschlag von ca. 10 % vorgenommen, so dass sich rund 20 % ergeben.

118Die in späteren Jahren ermittelten Zahlen (Anlage K 31), wonach - von der Beklagten unbestritten - in den Jahren 1992 bis 2000 in den neuen Bundesländern im Schnitt 17,74 % der insgesamt in Deutschland vorhandenen Hörfunk- und Fernsehgeräte erreicht wurden, zeigt, dass der aufgezeigte Weg zur Bestimmung der Quote der Realität bei Vertragsabschluss nahe kommt.

119Soweit die Klägerin für das Jahr 2000 eine Zahl von 10 Millionen Satellitenempfangsanlagen angibt, wovon 6,8 Millionen auf die alten und 3,2 Millionen auf die neuen Bundesländer entfallen seien (Schriftsatz vom 08.02.2001, Seite 7), und daraus auf einen Beteiligungssatz von 32 % schließt, hat sie dies bereits relativiert, indem sie im Schriftsatz vom 04.10.2005, Seite 15 von ca. 25 % für Ausstrahlungen vor 1993 ausgegangen ist, danach mit bis zu 30 %. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar war, in welchem Umfang und mit welcher Verteilung sich der Satellitenempfang entwickeln würde. Da die Parteien dies nicht voraussehen konnten, hätten sie vernünftigerweise die oben dargestellten Kriterien zur Bestimmung der Quote gewählt.

2. Die Beeinträchtigung der Auswertung im Ausland ist mit weiteren 10 % zu veranschlagen.

Für eine lukrative Auswertung des Films, der, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, von dem Spiel und der speziellen Sprache des Darstellers G P geprägt ist, kommen bei objektiver Betrachtung nur die deutschsprachigen Länder Österreich und die Schweiz sowie Südtirol in Betracht.

Eine Kino- oder Videoauswertung der deutschen Fassung würde in den nicht deutschsprachigen Ländern nur wenige Interessenten finden. Die Verwertung einer - tatsächlich nie erstellten - synchronisierten Fassung würde wiederum durch die deutschsprachige Auswertung nicht behindert, denn wer sich für eine synchronisierte Fassung entscheidet, wird in der Regel von der Originalversion Abstand nehmen. Da eine auch das Ausland via Satellitenausstrahlung betreffende Fernsehauswertung in Deutschland nach den Förderrichtlinien erst nach fünf Jahren möglich sein würde, ohne dass diese Einschränkung in Österreich und der Schweiz gilt, hätten die Parteien eine Beeinträchtigung der Video- und Kinoauswertung nur geringe Bedeutung beigemessen, so dass auch der Umstand, dass der Beklagten die Kinorechte allein zustehen, sich kaum auswirkt. Eine Beeinträchtigung der Fernsehauswertung hätten sie in Betracht gezogen, auch wenn die Ausstrahlung vor der in Deutschland hätte erfolgen können. Denn erfahrungsgemäß werden Filme nicht nur einmal im Fernsehen gezeigt, sondern erfahren wiederholte Ausstrahlungen. Jedenfalls diese Ausstrahlungen würden durch eine deutsche Satellitensendung unattraktiver.

Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Quote mit der Hälfte der auf die neuen Bundesländer entfallenden zu bemessen.

Der erst später, nämlich nach erfolgreicher Kinoauswertung des Films in Deutschland und in Kenntnis von deren Erfolg geschlossene Vertrag über die Verwertung dieses Films und der Produktion "S" in Österreich, der Schweiz, Südtirol und weiteren Ländern, erlaubt keinen Rückschluss darauf, was die Parteien vernünftigerweise bei Vertragsschluss vereinbart hätten.

II. Für die terrestrische und Kabelauswertung in den neuen Bundesländern, sei es durch eine bundesweite Ausstrahlung seitens der ARD oder eine auch dort empfangbare Ausstrahlung durch einen der Regionalsender, ist aus den oben genannten Gründen ein Satz von 20 % angemessen, da mangels Auswirkung einer solchen Ausstrahlung auf das Ausland kein Grund vorhanden ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Erfolgt die Ausstrahlung gleichzeitig terrestrisch und per Satellit, fällt nur einmal der Satz von insgesamt von 30 % an. Denn die Parteien hätten die Auswertung des Films insgesamt betrachtet und nicht je nach technischer Durchführung der Ausstrahlung den Beteiligungssatz für den Satellitenempfang zusätzlich anfallen lassen, um die Auswertung nicht unlukrativ werden zu lassen, wie beispielsweise nach der Berechnung der Beklagten gemäß dem "Antrag" auf S. 35 f. des Schriftsatzes vom 4.10.2005, nach der insgesamt bis zu 93,72 % der Erlöse an sie zu fließen hätten (27% + 70% aus den verbleibenden 73%, also 51,1% = 78,1% zuzüglich eines Aufschlags von 20% = 93,72%).

III. Die Beklagte kann eine Erlösbeteiligung von 30 % an den drei streitgegenständlichen Satellitenausstrahlungen beanspruchen, abzüglich der bereits gem. Abrechnung vom 04.04.2005 geleisteten Zahlung, insgesamt 3.681,30 EUR.

Für die Ausstrahlung vom 05.03.1992 im NDR wurde ein Erlös von 11.000 DM erzielt, davon stehen der Beklagten 3.300,00 DM = 1.687,26 EUR zu, abzüglich bereits gezahlter 102,26 EUR netto, mithin 1.585,- EUR. Für die Sendung im BR wurden ebenfalls 11.000 DM erzielt, so dass sich auch hier 3.300,00 DM = 1.687,26 EUR ergeben, auf die die gezahlten 1.124,84 EUR netto anzurechnen sind, so dass noch 562,42 EUR offen sind. Die Sendung im SDR hat 10.000 DM erlöst, davon kann die Beklagte 3.000,00 DM = 1.533,88 EUR beanspruchen.

Da nur eine schuldrechtliche Beteiligung an den tatsächlich erzielten Erlösen geltend gemacht wird, steht § 20 b UrhG der Aktivlegitimation der Beklagten nicht entgegen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB a. F. i. V. m. § 352 HGB a. F.

IV. Kosten: § 92 ZPO.

Für die Ermittlung der Kostenquote sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Die Klägerin hatte mit dem Klageantrag I keinen Erfolg, wohl aber im Wesentlichen mit dem dazu gestellten Hilfsantrag 7 (vgl. Ziffer I 2.1 des Urteils vom 13.12.2001, insoweit mit der Revision nicht angegriffen, und Ziffer I des nunmehrigen Urteils). Mit dem Zahlungsantrag (30.654,07 DM hatte sie ebenso wenig Erfolg wie mit dem Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Antrag 3 b, Seite 15 f. des Urteils vom 13.12.2001). Für diesen Teilkomplex war ein Streitwert von 120.000 DM festgesetzt worden. Zieht man davon den bezifferten Antrag ab und weitere rund 10.000 DM für den Schadensersatzfeststellungsantrag, ergeben sich rund 80.000 DM für den Klageantrag I nebst Hilfsanträgen. Die Klägerin hat hier etwa zur Hälfte obsiegt, da sie zwar das Ziel erreicht hat, den Film allein auswerten zu können, andererseits aber einen Teil des Erlöses abführen muss.

Die Beklagte hat mit ihren Unterlassungsantrag obsiegt, der mit 80.000 DM zu bewerten ist (Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.11.2000 = Bl. 270 d. A.). Die Stufenklage hat sie mit 50.000 DM angesetzt (a. a. O.), die Zahlungsstufe jedoch nur mit 3.681,30 EUR = 7.200,00 DM gewonnen. Den Teilstreitwert der Auskunftsstufe, schätzt der Senat auf rund 10.000 DM, so dass die Beklagte hier überwiegend verloren hat.

Mit dem auf Schadensersatzfeststellung gerichteten Widerklageantrag hatte die Beklagte in vollem Umfang Erfolg, so dass der hierfür angesetzte Teilstreitwert von 50.000 DM zu ihren Gunsten anzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren weicht deshalb ab, weil Ziffer I 2.1 des Urteils vom 13.12.2001 nicht mit der Revision angegriffen worden ist.

V. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da lediglich im Einzelfall darüber zu entscheiden war, in welchem Umfang die Auswertung im Ausland bei der Erlösverteilung ins Gewicht fällt und das gefundene Ergebnis auf den Zahlungsantrag der Stufenklage anzuwenden war.






OLG München:
Urteil v. 01.04.2010
Az: 6 U 4021/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/504b48129488/OLG-Muenchen_Urteil_vom_1-April-2010_Az_6-U-4021-00




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