Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 219/02

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2004, Az.: 29 W (pat) 219/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke TRAVELING_PC ist nach einer Einschränkung des Verzeichnisses im Beschwerdeverfahren für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Reise-PC's, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker, Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und -maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen (soweit in Klasse 9 fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken; Software;

Klasse 38:

Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen, insbesondere über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines Datenbankanbieters;

Klasse 42 Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit auf technischem Gebietzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das Wort "traveling" in der Bedeutung von "reisend" sei dem Verkehr auf Grund zahlreicher Wortverbindungen geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich darauf hin, dass diese mittels eines mobil einsetzbaren PC erbracht bzw für einen solchen bestimmt seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der Bezeichnung "traveling" im Zusammenhang mit den beanspruchten Computern und Datenverarbeitungsgeräten unüblich sei, weil tragbare Geräte im englischen Sprachgebrauch mit den Begriffen "mobile" bzw "portable" bezeichnet würden. In der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung komme der Markenbegriff zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nicht in Betracht, denn deren Erbringung setze nicht zwingend den Einsatz eines mobilen Personalcomputers voraus. Die Anmelderin beabsichtige mit der Marke Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem aus Hard- und Softwarekomponenten bestehenden Netzwerk zu bezeichnen, das mittels Telekommunikation einen Datenaustausch an verschiedensten Orten ermögliche. Das Angebot der Anmelderin richte sich an Kleinunternehmen und Gewerbetreibende, die aus Kostengründen nicht in der Lage seien, sich beständig neue Hard- und Software anzuschaffen. Diesem Kundenkreis stelle die Anmelderin Kleinstrechner zur Verfügung, die mit einer Minimalkonfiguration ausgestattet seien. Textverarbeitung, Datenbankarbeiten sowie die Pflege und Verwaltung kundenspezifischer Daten erfolge auf externen Großrechnern. Zwischen den Dateneingabegeräten der Kunden und dem Großrechner würden die Daten mittels Telekommunikation ausgetauscht. Mit der Bezeichnung "TRAVELING_PC" solle daher nicht die Zielgruppe der Geschäftsreisenden angesprochen, sondern die Dynamik und der Wandel der heutigen Zeit zum Ausdruck gebracht werden.

Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständliche Sachaussage enthält (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.

2. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen "traveling" und "PC" zusammengesetzt. "Traveling" ist die amerikanische Schreibweise des englischen Wortes "travelling". Als Adjektiv bedeutet es "Reise-" und ist Bestandteil zahlreicher Wortverbindungen, wie etwa "traveling clock - Reisewecker; traveling kit - Reiseausrüstung; traveling expenses - Reisekosten; (vgl Pons Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Aufl 2002; Oxford Advance Learner' s Dictionnary - http://www1.oup.co.uk). Die gängige Abkürzung "PC" für "Personalcomputer" bedarf keiner Erläuterung. Beide Bestandteile sind mit einem Unterstrich verbunden, der die inhaltliche Bedeutung der beiden Begriffe nicht verändert, da er an die übliche Art der Wortverbindung mit einem Bindestrich angelehnt ist. In seiner Gesamtheit ist das angemeldete Zeichen dem angesprochenen Publikum daher ohne weiteres im Sinne von "Reise-PC" verständlich.

3. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erkennt der angesprochene Durchschnittsverbraucher in dem Zeichen TRAVELING_PC lediglich den beschreibenden Hinweis auf einen Reise-PC und darauf ausgerichtete Dienste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne seine Bedeutung im Einzelnen zu analysieren (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Die Mobilität der Nutzer von Daten- und Kommunikationsdiensten hat auf dem hier maßgeblichen Marktsegment eine besondere Bedeutung. Angeboten werden mobile Softwarelösungen, die etwa Außendienstmitarbeitern den Zugriff auf orts- und zeitnahe Informationen ermöglichen ebenso wie mobile Endgeräte. Hinsichtlich der Waren "Computer und Datenverarbeitungsgeräte (ausgenommen Reise-PC's, Laptops, Notebooks), deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte, Drucker, Grafikschirme, Tastaturen, elektronische Speichereinheiten, elektronische Zeichengeräte; Fotokopiergeräte und -maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen (soweit in Klasse 9 fallend); maschinenlesbare Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, Speicherplatten, insbesondere optische und magnetische Speicherplatten; Datenverarbeitungsprogramme; Datenbanken; Software" versteht der Verkehr das Zeichen daher als Sachhinweis, dass diese Waren einen PC für die Reise darstellen oder für die Verwendung in Kombination mit einem Reise-PC bestimmt sind. Da zwischen einem PC und den zugehörigen Dienstleistungen, die dessen Nutzung ermöglichen, eine enger Sachzusammenhang besteht, beschreibt das Zeichen die Dienstleistungen "Telekommunikation, Bereitstellen von Daten und Informationen, insbesondere über das Internet, das Intranet und über Mobilfunksysteme, Dienstleistungen eines Datenbankanbieters; Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken; technische Beratungsdienstleistungen, gutachterliche Tätigkeit auf technischem Gebiet" lediglich dahingehend, dass sie auf den Betrieb eines Reise-PCs ausgerichtet sind.

Auf das Geschäftskonzept der Anmelderin, wonach der Begriff "traveling" nicht auf die mobile Nutzung ihres Leistungs- und Produktangebots, sondern auf den technischen Wandel hinweisen soll, kommt es für die Prüfung der Unterscheidungskraft nicht an. Zugrunde zu legen sind jeweils die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im Übrigen steht in Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb eines Netzwerkes für den ortsunabhängigen Datenzugriff mittels Telekommunikation der beschreibende Aussagegehalt des Zeichens ebenfalls im Vordergrund. Denn auch insoweit versteht das angesprochene Publikum die angemeldete Wortkombination wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Netzwerk und der Hardware, die den Zugriff auf dieses Netzwerk ermöglicht, lediglich als Hinweis auf ein für den mobilen Zugriff mittels Reise-PC ausgelegtes Netzwerk. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft konnte daher auch nicht durch eine Einschränkung des Verzeichnisses beseitigt werden.

4. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im englischen Sprachgebrauch mobil einsetzbare Geräte üblicherweise mit den Begriffen "mobile" bzw "portable" bezeichnet werden. Denn das inländische Publikum untersucht das angemeldete Zeichen nicht auf seine Übereinstimmung mit den englischen Sprachregeln und erfasst daher in dem Begriff "traveling" ohne weiteres den schlagwortartigen Hinweis auf die mobile Nutzungsmöglichkeit. Die Frage, ob zur Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren Synonyme zur Verfügung stehen, ist im Übrigen für die Feststellung der beschreibenden Bedeutung unerheblich (EuGH MarkenR 2004, 111, Rn 42 - BIOMILD).

5. Auch der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren erklärte Ausnahmevermerk führt zu keinem anderen Ergebnis. Reise-PCs, Laptops und Notebook sind ihrer Art nach Computer und Datenverarbeitungsgeräten und unterscheiden sich von diesen nur darin, dass sie tragbar sind. Die Eintragung einer Marke für Waren, für die bestimmte Merkmale vom Schutz ausgenommen werden sollen, ist aber unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es mit der Markenrechtsrichtlinie Nr 89/104/EWG nicht vereinbar und würde zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen, eine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung einzutragen, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH GRUR int 2004, 500, Rn 114 ff - POSTKANTOOR).

6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitliche Rechtssprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtssprechung zur beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht.

Grabrucker Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2004
Az: 29 W (pat) 219/02


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