Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2000
Aktenzeichen: 17 W (pat) 20/99

(BPatG: Beschluss v. 17.02.2000, Az.: 17 W (pat) 20/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 07 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 1999 aufgehoben und das Patent 196 25 307 mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen am 7. Februar 2000.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 25. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Waren mittels einer elektronischen Registrierkasse"

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 07 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 3. Februar 1999 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 und 2 weiter.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Arzneimitteln in Apotheken mittels einer elektronischen Registrierkasse (6), die eine Einlesevorrichtung zum Einlesen verschiedener Informationen (3, 4) über die Arzneimittel und einen Zeitgeber (7) aufweist, der ein Datumssignal des aktuellen Tages liefert, wobeia) auf die Arzneimittelpackungen das jeweilige Verfallsdatum in einer maschinenlesbaren Form aufgebracht wird;

b) beim Einlesen der Informationen über das Arzneimittel auch das Verfallsdatum von der Arzneimittelpackung maschinell abgelesen wird, c) das abgelesene Verfallsdatum mit dem aktuellen Tagesdatum verglichen und eine optische oder akustische Alarmmeldung (8) ausgegeben wird, falls das Verfallsdatum überschritten ist.

d) und durch die Alarmmeldung (8) der Verkaufsvorgang an der elektronischen Registrierkasse (6) unterbrochen wird."

Nach Ansicht des Anmelders ist der beanspruchte Gegenstand durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und demzufolge patentierbar.

Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingegangen am 7. Februar 2000.

II.

Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

1. Zulässigkeit des Erteilungsantrages Die ursprüngliche Offenbarung für den geltenden Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1 und 7 sowie den Beschreibungsseiten 2 und 3 vom Anmeldetag. Der geltende Anspruch 2 ist durch die am Anmeldetag eingegangenen Beschreibungsseiten 5, 2. Abs und 9, 3. Abs iVm Fig. 3 ursprünglich offenbart.

2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.

Im bisherigen Verfahren wurden folgende Druckschriften herangezogen:

1) DE 29 29 753 A1 2) JP 8 - 101 974 A (mit engl. Abstract)

3) JP 7 - 260 956 A (mit engl. Abstract)

4) US 5 519 381 In D1 wird eine Registrierkasse mit PLU (= Price Look-Up) - Funktion beschrieben. Hierunter ist die Einspeicherung von warenspezifischen Angaben (z.B. Preis, Warengruppe, Steuerklasse) in einen Speicher der Registrierkasse zu verstehen. Es wird das Problem der einfacheren und schnelleren Eingabe dieser Art von Informationen in den Speicher der Registrierkasse behandelt (S. 5, 7).

Das in D2 offenbarte Verkaufsregistriergerät ist mit einem Scanner 9 zur Ablesung von Barcodes (an den zu verkaufenden Waren) und Speichern zur Aufnahme von sich auf das jeweilige Warenverfallsdatum beziehenden Dateien (department file, PLU file) ausgestattet. Nach Einlesen des Barcodes einer Ware wird über eine entsprechende Referenzliste ("bar code format table") das zur Ware gehörende, gespeicherte Verfalllsdatum ausgelesen und - in gleicher Weise wie nach Merkmal c) des Anspruchs 1 - geprüft, ob das Verfallsdatum schon eingetreten ist, sowie gegebenenfalls mit einem Summer 25 ein akustischer Alarm ausgelöst (Abstract).

D3 zeigt ein Anzeigegerät, mit dem gleichzeitig das aktuelle und das Verfallsdatum sowie die Differenz zwischen beiden darstellbar ist (Abstract).

In D4 wird ein Registriersystem für Waren beschrieben, bei dem jede der Waren mit einem individuellen Transponder ausgestattet ist. Ein am Ausgang eines Supermarktes oder Kaufhauses angebrachtes Abfragesystem sendet mindestens zwei Abfragefrequenzen aus. Gerät ein an einer Ware angebrachter Transponder in den Bereich dieser Abfragesignale, so gibt er ein Antwortsignal ab, das die Identifizierung und Registrierung der entsprechenden Ware erlaubt. Zu dem bekannten System gehört ein Prozessor , in dem ein Preisverzeichnis der einzelnen Waren abgelegt ist, das zur Preisermittlung verwendet wird (Abstract; Sp. 1, Z. 21-32; Sp. 2, Z. 40-51; Sp. 5, Z. 30-39; Sp. 6, Z. 33-48; Sp. 10, Z. 9-22; Ansprüche 1, 35, 36; Fig. 9).

Keine der aufgezeigten Druckschriften zeigt ein Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Arzneimitteln in Apotheken mit allen Merkmalen des Anspruchs 1; das beanspruchte Verfahren ist demzufolge neu.

3. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei dem Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Waren auf eine mögliche Überschreitung des Warenverfallsdatums, das mit dem Verkaufsregistriergerät gemäß Druckschrift 2 durchführbar ist, wird nach Einlesen des warenspezifischen Barcodes auf gespeicherte Informationen für das Verfallsdatum der betreffenden Ware zugegriffen. Zur Ausführung des bekannten Verfahrens ist folglich zuerst die Einspeicherung der Informationen für die Verfallszeitpunkte der betreffenden Waren erforderlich.

Beim Verfahren nach Anspruch 1 ist eine solche vorherige Einspeicherung nicht notwendig, da entsprechend Merkmal b) beim Einlesevorgang der Informationen über die zu verkaufende Ware in Gestalt eines Arzneimittels auch das (beispielsweise vom Hersteller auf der Arzneimittelpackung aufgebrachte) Verfallsdatum maschinell abgelesen wird.

Entsprechend den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind bei Arzneimitteln zur Vermeidung von Patientengefährdungen die Verfallszeitpunkte in jedem Falle zu beachten. Hierzu wird entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 bei Auftritt einer Alarmmeldung der Verkaufsvorgang an der elektronischen Registrierkasse unterbrochen. Das Übersehen oder Überhören einer Alarmmeldung kann demnach nicht zum versehentlichen Verkauf eines Arzneimittels, dessen Verfallsdatum bereits überschritten ist, führen. Mit dem Verfahren nach Anspruch 1 ist somit in Apotheken eine Überwachung des Verkaufs von Arzneimitteln möglich, die den hohen Anforderungen gerecht wird und die jedoch ohne den Vorbereitungsaufwand auskommt, der beim Verfahren nach Druckschrift 2 erforderlich ist. Da in den herangezogenen Druckschriften weder diese arzneimittelspezifische Problemstellung noch die bei der Problemlösung eingesetzten Verfahrensschritte b) und d) angesprochen bzw. aufgezeigt sind, beruht das Verfahren nach Anspruch 1 gegenüber diesem Stand der Technik - auch bei verbindender Betrachtungsweise - auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 1 ist demzufolge gewährbar, da sein Gegenstand aus den angegebenen Gründen neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der auf ihn rückbezogene Anspruch 2 ist auf eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildung gerichtet und demzufolge ebenfalls gewährbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben.

Grimm Prasch Püschel Schuster Na






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Az: 17 W (pat) 20/99


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