Landgericht Bonn:
Urteil vom 4. Oktober 2006
Aktenzeichen: 16 O 80/05

(LG Bonn: Urteil v. 04.10.2006, Az.: 16 O 80/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bonn hat in dem Urteil vom 4. Oktober 2006, Aktenzeichen 16 O 80/05, der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Bezug von Zeitschriften zu werben und dabei zu behaupten, dass beim Abschluss eines Abonnementvertrages als Zugabe eine Augen-Massage-Brille gegeben wird. Die Werbeaussagen der Beklagten wurden als irreführend eingestuft, da die beworbene Massagebrille angeblich die Sehkraft verbessert, was nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden konnte. Die Kammer hat festgestellt, dass es sich um eine Werbung für ein Heilmittel handelt, für deren Inhalt die Beklagte allein verantwortlich ist. Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung handelt, da die Brille nur den ersten 50 Einsendern zugesagt wurde. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass bei Werbung für besonders geschützte Verbraucherrechte von hoher Bedeutung (z.B. Gesundheit) davon auszugehen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Daher wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Urteil v. 04.10.2006, Az: 16 O 80/05


Tenor

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Bezug von Zeitschriften, insbesondere der Zeitschrift

„ O & H - Aktuelle Informationen aus der Naturheilkunde“,

zu werben mit Angaben, wonach im Falle des Abschlusses eines Abonnementvertrages als Zugabe eine Augen-Massage-Brille gegeben wird, wenn dies geschieht wie folgt:

1.

„So stärken Sie mit einer einfachen Augenmassage Ihr Sehvermögen!“,

2.

„Praktisch alle Teile Ihrer Augen können erkranken. Neben einer

angeborenen Neigung zu bestimmten Erkrankungen können Stress und Überarbeitung sowie weitere Risikofaktoren Ihre Augen schädigen. Welche das sind und wie Sie sich vor einer Einschränkung Ihres

Sehvermögens rechtzeitig schützen, lesen Sie hier.“

und/oder

„Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck sind eine Bedrohung für unsere Augen, aber meistens kommen bei schweren Augenerkrankungen gleich mehrere Faktoren zusammen.“

und/oder

„Zu den häufigsten Risikofaktoren für Augenschäden zählen:

• Mangel an Vitalstoffen, vor allem Radikalfänger

• Bluthochdruck

• Arteriosklerose

• Diabetes Typ 1 und 2

• Überarbeitung (zum Beispiel am Computer, bei Handarbeiten, beim Heimwerken oder Lesen)

• dauernde seelische Belastungen und/oder

• Schlafmangel

wenn vorstehende Angaben erfolgen mit der Angabe:

„Zur Behandlung und Vorbeugung stellt Ihnen die Naturheilkunde eine große Palette an wirksamen Möglichkeiten zur Verfügung. Neben (...) hilft oft schon eine allgemeine Entspannung wie zum Beispiel eine einfache Augenmassage.“

und/oder

„Dafür gibt es jetzt eine neuartige Massagebrille (...)“,

3.

„Diese Brille (...) verbessert die Sehkraft“

und/oder

„... beugt Tränensäcken“

und/oder

„... Augenringen vor“,

4.

„Täglich 5 Minuten reichen, um die Sehkraft zu verbessern“

und/oder

„... Falten“

und/oder

„... Tränensäcke sichtbar zu reduzieren!“,

5.

„Dank der gezielten Akupunkturmassage der Schläfen und anderer Gehirnakupunktur verbessert sich die Durchblutung des Gewebes und die Nerven im Auge werden stimuliert.“,

6.

„Augenringe werden verschwinden“,

7.

„Sogar Tränensäcke“

und/oder

„... Krähenfüße bilden sich zurück.“,

8.

„Sie können schon mit 2 x 3 Minuten täglich

eine deutliche Verbesserung der Gehirn- und Sehleistung erreichen ...“

und/oder

„... Ihre Konzentrationsfähigkeit erhöhen“

und/oder

„... Augenringen“

und/oder

„... Tränensäcken“

und/oder

„Fältchen vorbeugen“,

9.

„Benutzen Sie das Gerät bei

... Schwindelgefühl“

und/oder

„... Kopfschmerzen, z. B. wenn Sie lange auf einen Fernsehbildschirm geschaut haben“,

10.

„Die Massagebrille eignet sich auch

für Menschen mit leicht verstopfenden Tränenkanälen“

und/oder

„... für Personen, die zu Linsenerhärtung neigen.“,

jeweils gemäß Anlage K 4 der Klageschrift vom 14.11.2006.

- siehe Anlage zu diesem Urteil -

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer klagebefugt.

Die Klage hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Die Werbung der Beklagten (in dem ihrem Werbeschreiben Anlage K3 beigefügten Werbeflyer Anlage K4) für die von der Streithelferin produzierte Augen-Massage-Brille ist in so eklatanter Weise irreführend, dass sie in vollem Umfang zu untersagen war, ohne dass es hier auf die nähere Aufklärung des Wahrheitsgehaltes einzelner Formulierungen dieser Werbeaussage angekommen wäre.

Aufgrund der reißerischen Anpreisung die "neuartige Massagebrille ... verbessere die Sehkraft", handelt es sich nach Auffassung der Kammer vorliegend um eine Werbung für ein Heilmittel im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 HWG, für deren Inhalt die Beklagte unabhängig von den Anpreisungen der Herstellerin in vollem Umfang allein verantwortlich ist. Insoweit ist nämlich nach überwiegender Auffassung (vgl. hierzu im einzelnen Fezer-Reinhart, Wettbewerbsrecht, Rnr.368 zu § 4-S4) entscheidend auf die Werbeaussage selbst abzustellen, die unter Umständen ein Mittel oder einen Gegenstand erst zu einem Heilmittel im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 HWG macht. Zudem liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Insoweit ist anerkannt, dass eine Irreführung im Fall wirkungsbezogener Angaben immer dann vorliegt, wenn eine konkrete Wirkung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs behauptet wird, die dem Produkt tatsächlich nicht zukommt. Der Inhalt einer Wirkungsaussage wird dabei nach dem Maßstab des situationsadäquat aufmerksamen und umsichtigen Durchschnittsverbrauchers ermittelt (vgl. Fezer-Pfeifer, a.a.O., Rnr.300 f zu § 5). Dabei ist bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Wer seinem Produkt gesundheitsfördernde Wirkung beimisst, führt bereits irre, wenn die behauptete Wirkung nach wissenschaftlicher Erkenntnis umstritten ist und eine wissenschaftliche Absicherung der Aussage nicht erbracht werden kann (vgl. etwa BGH GRUR, 2202, 273 ff).

So liegt der Fall hier. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich dies - ohne dass es hier einer weiteren Aufklärung bedurft hätte - bereits aus der Stellungnahme der Streithelferin, die sich in weitem Umfang ausdrücklich von den Werbeaussagen der Beklagten distanziert hat. So stellt sie etwa ausdrücklich klar, dass ihr Produkt (lediglich) der "Unterstützung der Sehkraft" diene, da "durch die rein entspannende Wirkung im Bereich der Augen allgemein ein verbessertes Wohlbefinden erreicht werden" könne. Soweit die Herstellerin sich hinsichtlich ihrer Darstellung der - eingeschränkten - Wirkung ihres Produktes im übrigen auf die ärztlichen Gutachten von Dr. Dr. N (Anlage S3) und Dr. S (Anlage S4) bezieht, ergibt sich schon aus den insoweit vorgelegten Unterlagen, dass die zugrunde liegenden Untersuchungen "keine wissenschaftlichen Aufbau hatten und damit keine statistisch aussagekräftigen Behauptungen daraus abgeleitet werden können" (vgl. so ausdrücklich Gutachten N Bl.4) bzw. sich ausschließlich mit der (bei weitem eingeschränkteren) Werbeaussage der Streithelferin befassen (vgl. Einleitung im Gutachten Dr. S vom 03.05.2006).

Sie sind daher zum Nachweis der von der Beklagten behaupteten Wirkung (Verbesserung der Sehleistung) schlicht unzureichend. Da diese - auch im übrigen - weit über die vom Hersteller angegebene Wirkung hinaus gehen soll, hätte es - worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - der Beklagten oblegen, diese Auswirkung im einzelnen substantiiert näher darzulegen. Allein der Antrag, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist unzureichend.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich vorliegend lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung, da sie die Augen-Massage-Brille lediglich für die ersten 50 Einsender als kostenfreie Zulage versprochen habe.

Insoweit entspricht es vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass insbesondere dann, wenn besonders geschützte Rechtsgüter der Verbraucher von hohem Rang (z.B. Gesundheit) auf dem Spiel stehen, regelmäßig von einer Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher auszugehen ist (vgl. dazu nur Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rnr.57 zu § 3 UWG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt im besonderem Maße hier, wo mit der Werbung für den Bezug der Zeitschrift " O & H " geworben wird. In diesem sensiblen Bereich sind besonders strenge Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Werbung zu legen.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die reißerische Anpreisung eines solchen in ihrem Wirkungsbereich völlig unbewiesenen Produktes in Gänze zu verbieten ist. Sie hält es insoweit nicht aus Rechtsgründen nicht für erforderlich, sich mit einzelnen Werbeaussagen im Detail auseinander zu setzen und ist vielmehr der Meinung, dass diese Werbung in der vorliegenden Art und Weise schlicht unzulässig ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenientin folgt aus § 101 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

Streitwert: 30.000 €.






LG Bonn:
Urteil v. 04.10.2006
Az: 16 O 80/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4fde6d70bab4/LG-Bonn_Urteil_vom_4-Oktober-2006_Az_16-O-80-05




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