Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Januar 1998
Aktenzeichen: 34 O 136/97

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.01.1998, Az.: 34 O 136/97)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12. September 1997 wird bestätigt. Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1. ist alleinige Inhaberin der IR-Marke ...# die unter der Nummer 528189 beim Internationalen Markenamt in Genf seit 1988 eingetragen ist. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland über die Antragstellerin zu 2. bundesweit Kristallobjekte, vornehmlich aus geschliffenem Kristall. Diese Produkte sind weltbekannt und vom Material, Schliff und Design von besonderer Exklusivität.

Die Antragsgegnerin ist ein in Hamburg geschäftsansässiges Unternehmen, welches aufgrund eines Händlervertrages befugt ist, die Produkte der Antragsteller über ihre eigenen Geschäfte an den Verbraucher zu verkaufen. Gemäß Ziffer 7 des Händlervertrages der Parteien ist die Antragsgegnerin auch berechtigt, den Namen ...# „als eingetragenes Warenzeichen der 9 ...# zu „benutzen, jedoch nur zur Identifizierung der Produkte, für die er autorisiert ist". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Händlervertrag Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin versucht seit Frühjahr 1997 Aaaa-Produkte über das Internet zu vermarkten. Sie ist von den Antragstellern aufgefordert worden, den Vertrieb von ...# -Produkten über das Internet zu unterlassen, da dies mit dem Händlervertrag nicht vereinbart sei.

Die Antragsteller behaupten, sie hätten Anfang August 1997 davon erfahren, daß die Antragsgegnerin ihre Homepage im Internet geändert habe und sich nunmehr der Domain-Adresse „http: //www ...de" bediene. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Benutzung dieser Internet-Domain durch die Antragsgegnerin verletze ihre Markenrechte und sei zudem wettbewerbswidrig, so daß von der Antragsgegnerin Unterlassung verlangt werden könne. Außerdem sei eine irreführende Werbung der Antragsgegnerin gegeben, in dem diese - wie unstreitig ist - den Begriff „Bbbbb" im Zusammenhang mit Produkten der Antragsteller verwende.

Auf Antrag der Antragsteller ist der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 12.09.1997 untersagt worden,

a)

eine Internet-Domain zu verwenden, die die Bezeichnung ... beinhaltet, insbesondere in Form der Internet-Domain

„http : //www... de" ;

im Zusammenhang oder einem zu verwenden.

b)

den Begriff „Bbbbb" mit der Bezeichnung Produkt der Firma

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

die einstweilige Verfügung vom 12.09.1997 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12.09.1997 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da die Antragsteller bereits seit dem Frühjahr 1997 Kenntnis davon hätten, daß die Antragsgegnerin ...produkte über das Internet vermarkte.

Unabhängig davon fehle es aber auch an einer Verletzung der Markenrechte der Antragsteller durch die Antragsgegnerin und schließlich sei auch kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 12.09.1997 wird bestätigt. Der auf ihren Erlaß gerichteten Antrag der Antragsteller ist nämlich zulässig und begründet.

Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Eilbedürftigkeit und damit gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Wie die Antragsteller nämlich durch eidesstattliche Versicherung des Herrn ...# aus Kaufbeuren vom 11.09.1997 glaubhaft gemacht haben, ist den Antragstellern nämlich erst unmittelbar vor Eingang des streitgegenständlichen Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht, welche Anfang September 1997 erfolgt ist, am 04.08.1997 die streitgegenständliche Internet-Werbung der Antragsgegnerin unter der streitgegenständlichen Internet-Domain bekannt geworden.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat aber auch in der Sache Erfolg.

Zunächst einmal können die Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen, daß diese es unterläßt, eine Internet-Domain zu verwenden, die die Bezeichnung ...# beinhaltet, insbesondere in Form der Internet-Domain „http://www...". Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragsteller

gegen die Antragsgegnerin ergibt sich sowohl aus Markenrecht, nämlich gemäß §§ 14, 15 MarkenG, als auch aus Wettbewerbsrecht, nämlich §§ 1, 3 UWG.

Unstreitig ist die Antragstellerin zu 1. alleinige Inhaberin der IR-Marke ...# die auch für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist. Die Antragstellerin zu 1. kann daher gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG von der Antragsgegnerin Unterlassung im Hinblick auf die Benutzung der Markenbezeichnung

... im Internet verlangen. Der Antragstellerin zu 1. kommt an der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht zu. Indem die Antragsgegnerin als Internet-Domain die identische Bezeichnung ... benutzt, verletzt sie den Schutzbereich des ausschließlichen Rechts der Antragstellerin zu 1. In diesem Zusammenhang ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die Internet-Domain stelle lediglich eine „Adresse" dar, so daß markenrechtliche Vorschriften unberührt bleiben müssen, nicht zutreffend. Diese Auffassung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die ursprüngliche Rechneradressierung im Internet auf numerischer Grundlage erfolgte, bevor man gerade aus Gründen der erleichtertem Assoziation von Rechneradresse und Anbieter dazu überging, den numerischen Zahlenfolgen logische Namen (= Domaines) zuzuordnen. Entscheidend ist letztlich aber allein, daß die Verwendung der Domain ein anderes Markenrecht verletzt (vgl. Kur, CR 1996, 590/591). Anknüpfungspunkt ist nicht die Rechtsnatur der Domain-Adresse, sondern vielmehr jene der Kennzeichnung

...# der Antragstellerin zu 1., die ohne weiteres eine Marke im Sinne des § 4 MarkenG darstellt. Diese genießt kraft ihrer Eintragung Schutz, ohne daß es in markenrechtlicher Hinsicht etwa noch darauf ankommt, ob

die Verwendung der Marke innerhalb einer Telegrammadresse, Telex- oder Telefaxkennung bzw. als Domain innerhalb einer Internet-Lokation eine Hinweisfunktion auf den Anbieter zuläßt. Diese Frage ist nicht entscheidend für die Anwendbarkeit markenrechtlicher Vorschiften, sondern allenfalls für die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen einer etwaigen Verwechslungsgefahr im Bereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 MarkenG (vgl. dazu LG Düsseldorf, Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1997, Seite 374 ff.).

Die Voraussetzung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG sind vorliegend ohne weiteres gegeben, denn die Klagemarke und die von der Antragsgegnerin registrierte und verwendete Internet-Domain sind identisch. Dies ergibt sich daraus, daß dem Suffix „.de" innerhalb des Domain-Namens keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zukommt, weil in den Verkehrskreisen, in denen die Verwendung von Domaines erfolgt, die Bedeutung des Suffix als bloßes regionales Zuordnungskriterium bekannt ist. Da auch die übrigen Bestandteile der Internet-Domain der Antragsgegnerin, nämlich „http://www" zwingend vorgegeben sind, ist die Internet-Domain der Antragsgegnerin in ihrem kennzeichnenden Teil ... mit der Klagemarke der

Antragstellerin zu 1. identisch. Außerdem erfolgt die Verwendung des Verletzungszeichens durch die Antragsgegnerin auch kennzeichenmäßig; die Internet-Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt daher aufgrund der Besetzung einer an sich numerischen Adresse mit logischer Buchstabenfolge gerade den Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen. Sie erlangt diesen

zeichenmäßigen Gebrauch insbesondere auch deshalb, weil die Domaines bereits verbreitet Verwendung etwa in Werbeanzeigen, speziellen Internet-Verzeichnissen, Informationsseiten von Magazinen und Zeitungen, Werbeaufschriften usw. finden, ähnlich wie Telefon- und Telefaxnummern.

Darüber hinaus ist auch eine Zustimmung der Antragstellerin zu 1. als Inhaberin der Marke vorliegend nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht gegeben. Vielmehr ist der Antragsgegnerin nach dem Händlervertrag der Parteien die Verwendung dieser Markenbezeichnung lediglich als Bezeichnung für die Produkte, für die der Händler autorisiert ist, erlaubt worden. Nach alledem ist ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1. gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf deren Verwendung der Internet-Domain ... gemäß §§ 14 Abs. 2 und 5 MarkenG gegeben.

Aus denselben Erwägungen kann die Antragstellerin zu 2.,

die die Firmenbezeichnung ... führt, Unterlassung

von der Antragsgegnerin im Hinblick auf die

vorbezeichnete Internet-Domain ... gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG verlangen.

Da in der unberechtigten Verwendung dieser Internet-Domain durch die Antragsgegnerin auch eine Behinderung der Antragsteller im Wettbewerb zu sehen ist, ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch im übrigen auch aus § 1 UWG.

10

Die Antragsteller können darüber hinaus von derAntragsgegnerin auch verlangen, daß diese es unterläßt,den Begriff „Bbbbb" im Zusammenhang mit derBezeichnung 9 oder einem Produkt der Firma

Aaaa zu verwenden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erfolgt aus § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung. Die Verwendung des Begriffes „Bbbbb" kann bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzutreffende und damit irreführende Vorstellung erwecken, das Material, nämlich das Kristall, enthalte Silber, was unstreitig nicht der Fall ist. Aus diesem Grunde verwenden die Antragsteller den Begriff „Bbbbb" überhaupt nicht für ihre Produkte, sondern sprechen im Rahmen ihrer Produktlinien ausschließlich von „ddddd Crystal".

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwert: 150.000,00 DM.

[i]

4. Kammer für Handelssachen

Urteil

Internet






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.01.1998
Az: 34 O 136/97


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