Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 1. März 2001
Aktenzeichen: 17 W 76/01

(OLG Köln: Beschluss v. 01.03.2001, Az.: 17 W 76/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RepflG statthaft und begegnet auch im übrigen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat zutreffend die auf die Gebühren und Auslagen des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten entfallende Umsatzsteuer in die Kostenfestsetzung einbezogen. Mit dem Einwand, die Beklagten seien zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der Kläger im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren kein Gehör finden. In § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, dass für die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei genügt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob dies zutrifft oder nicht, kann und darf im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO weder von Amts wegen noch auf eine dahingende Einwendung des Erstattungsschuldners geprüft werden. Mit der Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die Kostenfestsetzung von der Entscheidung umsatzsteuerrechtlicher Fragen frei zu halten. Wollte man eine Prüfung der Gläubigererklärung im Kostenfestsetzungsverfahren für zulässig halten, so ließe sich dieser Zweck nicht erreichen; es träte dann das ein, was mit der Anfügung des Satzes 3 an Satz 2 des Paragraphen 104 Abs. 2 ZPO vermieden werden soll, nämlich die Notwendigkeit einer Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen in dem dafür nicht eingerichteten Kostenfestsetzungsverfahren. Der Senat hat deshalb von jeher in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Prüfung der Richtigkeit einer Erklärung der antragsstellenden Partei nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren nicht stattfindet (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 25 Rdnr. 7).

Ob die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ausnahmsweise unbeachtlich ist, wenn sie zweifelsfrei unrichtig oder nicht plausibel ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Erklärungen der Beklagten zu 1) und 2), die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können, sind nicht handgreiflich falsch. Für die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) folgt dies aus den § 4 Nr. 10 a, 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergibt sich dies aus der Tatsache, dass die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung - wie die Beklagten behaupten - als Folge einer vom Einzelfall unabhängigen Freistellungsverpflichtung von der Beklagten zu 1) getragen werden müssen und offenbar auch getragen worden sind. Für den nach Darstellung der Beklagten hier gegebenen Fall, dass der als Streitgenosse in einen Haftpflichtprozess einbezogene, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Versicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist, kommt es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des mitverklagten Streitgenossen nicht an. Denn wer, wie die Beklagte zu 2), für seine Rechtsverteidigung im Prozess keine eigenen Kosten aufwenden muss, kann die Umsatzsteuer auf die von seinem Streitgenossen gezahlte Anwaltsvergütung unbeschadet einer an sich bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zum Vorsteuerabzug verwenden. In Fällen dieser Art umfasst deshalb die Erstattungspflicht des im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegners den vollen Betrag der auf die vom Haftpflichtversicherer aufgebrachten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer (so auch Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O. Rdnr. 7 f.).

Zu Unrecht zieht der Kläger auch die Erstattungsfähigkeit der den Beklagten durch die Anforderung eines Auszuges aus dem Vereinsregister entstandenen Kosten i.H.v. 20,00 DM in Zweifel. Nach dem im vorangegangenen Rechtsstreit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hat der dem Vorstand des Klägers angehörende Herr Q das zur Höhe und zur Notwendigkeit der geltend gemachten Reparaturkosten vorgelegte Sachverständigengutachten unter dem Namen G. selbst erstattet. Dies sowie der begründete und privatgutachterlich erhärtete Verdacht, dass der Unfall, aus dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch hergeleitet hat, gestellt war, konnte und musste aus damaliger Sicht der Beklagten berechtigte Zweifel daran aufkommen lassen, ob der Kläger überhaupt existierte. Es ist daher unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagten sich durch die Anforderung eines Auszuges aus dem Vereinsregister darüber vergewissert haben, ob der Kläger uneingeschränkt parteifähig war, so dass die dadurch angefallenen Kosten als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung erstattungsfähig sind. Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 176,85 DM.

Dr. Siegburg Borzutzki-Pasing Heitmeyer






OLG Köln:
Beschluss v. 01.03.2001
Az: 17 W 76/01


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