Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. Mai 2010
Aktenzeichen: 11 U 70/09 (Kart)

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.05.2010, Az.: 11 U 70/09 (Kart))

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.11.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Kassel (Az. 12 O 4157/07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Veranstalterin von Studienreisen. Zu ihrem Angebot gehören auch Reisen zu in- und ausländischen Kulturereignissen. Die Beklagte ist Trägerin der documenta in Kassel. Gesellschafterinnen der Klägerin sind die Stadt O1 und das Land X.

Die Klägerin bot im Jahr 2007 u.a. Reisen zur documenta € an. Sie beabsichtigte, für die Reiseteilnehmer Führungen durch die Ausstellung durch ihre Reiseleiter vornehmen zu lassen. Hierzu verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung mit der Erklärung, nur nicht kommerzielle externe Anbieter könnten eine Genehmigung für Eigenführungen erhalten.

Ein Einigungsverfahren der Parteien vor der A O1 verlief erfolglos.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Sie begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, der Klägerin Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter zu untersagen. Zudem verlangt sie die Erstattung der an die Beklagte gezahlten Entgelte für deren Führungen in Höhe von 3.150,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 895,20 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei Inhaberin des Urheberrechts an der documenta-Ausstellung. Damit stehe ihr auch das Verwertungsrecht in Form von Führungen durch die Ausstellung zu. Es sei deshalb gerechtfertigt, dass sie der Klägerin untersage eigene Führungen vorzunehmen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, allein die Ausstellung und gegebenenfalls eine tatsächlich durchgeführte Führung seien urheberrechtlich schutzfähig, nicht dagegen ein bloßes Konzept oder eine Idee, die noch nicht in einem Werk ihren Niederschlag gefunden habe. Sie meint, die Beklagte diskriminiere sie im Sinne der §§ 19, 20 GWB, indem sie (die Beklagte) nicht kommerziellen Anbietern Eigenführungen gestatte, ihr (der Klägerin) als kommerzieller Anbieterin die Durchführung eigener Führungen jedoch ohne sachliche Rechtfertigung untersage.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 07.11.2008, Az.: 12 O 4157/07, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird,1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, der Klägerin im Rahmen der allgemeinen Öffnungs- und Zugangszeiten der jeweiligen Ausstellung in Einzelbesuchern zugänglichen Bereichen der Ausstellungsflächen der documenta Führungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter/Ausstellungsführer zu untersagen, soweit eine allgemeingültig festgelegte Höchstteilnehmerzahl für Gruppenführungen nicht überschritten wird, die Teilnehmer über gültige Eintrittskarten verfügen und die Führungen zuvor angemeldet werden,2. an die Klägerin als Schadenersatz € 3.150,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 895,20 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es besteht kein Anspruch der Klägerin aus §§ 19, 20, 33 Abs. 1 GWB darauf, dass die Beklagte es unterlässt, der Klägerin Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter zu untersagen.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB liegen nicht vor, denn es fehlt an einem Verstoß der Beklagten gegen ein kartellrechtliches Verbot.

Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB, der die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verbietet, liegt nicht vor.

Zwar ist die Beklagte, die gegen Entgelt Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen anbietet, insoweit als Unternehmer anzusehen. Denn der Unternehmensbegriff wird auch im Recht der Marktbeherrschung funktional verstanden (Bechtold, GWB 5. Auflage, § 19 Rn. 2). Der BGH geht davon aus, dass €jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr€ den Unternehmensbegriff erfüllt; ähnlich hat der EuGH in einer Vielzahl von Entscheidungen jede €eine wirtschaftliche Tätigkeit€ ausübende Einheit als Unternehmen eingeordnet (vgl. etwa Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Auflage 2007, § 1 Rn 32).

Die Beklagte ist auch als marktbeherrschend einzustufen.

Ein Unternehmen ist gemäß § 19 Abs. 2 GWB marktbeherrschend, soweit es als Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerb ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB).

Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen, die gegen Entgelt angeboten werden, sind Gegenstand des Geschäftsverkehrs und daher als gewerbliche Leistungen anzusehen. Denn die Begriffe €Waren€ und €gewerbliche Leistungen€ sind weit auszulegen; jeder Gegenstand des Geschäftsverkehrs wird von einem dieser Begriffe erfasst (Bechtold, a.a.O; § 19 Rn. 8).

Für die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist das sog. Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (siehe nur BGH WuW/E 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung - m.w.Nachw.).

Zur Frage der Marktabgrenzung besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass es € zutreffenderweise € hier um den Markt für das Anbieten von Gruppenführungen durch documenta-Ausstellungen geht. Soweit die Beklagte meint, es könnte sich bei den Gruppenführungen um ein bloßes Teilangebot betreffend die Ausstellung insgesamt handeln, steht dies der Annahme eines sachlich relevanten Marktes für das Anbieten von Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen nicht entgegen. Die Gruppenführungen stellen neben dem Besuch der Ausstellung ein eigenes Angebot dar. Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen können nicht durch Gruppenführungen substituiert werden, die für andere Ausstellungen angeboten werden. Räumlich ist von einem weltweiten Markt auszugehen, da es sich um eine international bekannte Ausstellung handelt.

Auf diesem Markt hat die Beklagte im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und ist damit als marktbeherrschend anzusehen. Die Beklagte kontrolliert nämlich den tatsächlichen Zugang zum Markt der Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen. Denn Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen dürfen nur mit der Erlaubnis der Beklagten erfolgen.

Es fehlt jedoch an einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung.

Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.

Die Beklagte, die selbst Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen gegen Entgelt anbietet, untersagt der Klägerin, ebenfalls solche Führungen durch eigenes Personal der Klägerin anzubieten. Hierdurch werden zwar die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigt. Dies geschieht jedoch nicht ohne eine sachliche Rechtfertigung.

Ob die Behinderung der Klägerin sachlich gerechtfertigt ist, ist ebenso wie bei § 20 Abs. 1 GWB aufgrund einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmen (Bechtold a.a.O; § 19 Rn. 70). Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat der §§ 19, 20 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (BGH GRUR 2003, 893 - Füllertransporte), wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgemäß und angemessen sein (BGH, BB 1979, 1678 - Vermittlungsprovision für Flugpassagen II; Markert in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. § 20 Rn. 142), was in erster Linie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert.

Hier ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse daran hat, als qualifizierter Anbieter von Studienreisen ihren Kunden die gesamte Reise unter einheitlicher fachlicher Leitung anzubieten. Zudem ist das Interesse der Klägerin darauf gerichtet, die Kosten für die Vergütung der Führungen durch Personal der Beklagten einzusparen, da ihr für eigene Führungen durch ihre pauschal vergüteten Reiseleiter keine zusätzlichen Kosten entstehen. Diese Kosten halten sich allerdings in einem überschaubaren Rahmen und stellen das Geschäftskonzept der Klägerin nicht in Frage.

Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse daran hat, einen Teil der durch die Ausstellung entstehenden Kosten durch die Erlöse aus eigenen Führungen zu decken. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte den relevanten Markt überhaupt erst eröffnet hat. Daneben ist das Interesse der Beklagten zu berücksichtigen, die Konzeption der Ausstellung auch im Rahmen der Führungen zu vermitteln und zu bedenken, dass die Kunstvermittlung, wie von der Beklagten vorgetragen und aus der umfangreichen Dokumentation (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24.08.2009 - GA 183) ersichtlich, eine besondere Rolle im Konzept der documenta € einnahm.

Wägt man die Interessen der Beklagten gegenüber denjenigen der Klägerin in Bezug auf den konkret zu entscheidenden Sachverhalt ab, so erscheinen die Belange der Klägerin auch unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB nicht ausreichend, um die Behinderung der Klägerin als sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Das Interesse der Beklagten, die Kosten ihrer eigenen Ausstellung durch Einnahmen aus Führungen durch die Ausstellung zu decken, ist kein ungerechtfertigtes Anliegen. Das Recht zur Vermarktung ihrer Ausstellung durch das Angebot von Führungen berechtigt die Beklagte, Wettbewerber von Führungen auszuschließen. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin wiegt umso geringer, als die Beklagte keine Einwendungen gegen die Teilnahme von Kunst- und Reiseführern der Klägerin erhoben hat, jedoch deren Teilnahme, die ggfs. Auch eine €aktive Begleitung€ sein könnte, nur im Rahmen solcher Führungen zulassen möchte, die von den eigenen Kunstführern der Beklagten durchgeführt werden. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, dass sich ihre Kunden von der Teilnahme an den Fahrten zur documenta hätten abhalten lassen, weil die Führungen nur mit Führern der Beklagten erfolgten. Berücksichtigt man die Möglichkeit, eigene Kunstführer an diesen Führungen teilnehmen zu lassen, reduziert sich das Interesse der Klägerin praktisch auf den wirtschaftlichen Gesichtspunkt der Kostenvermeidung. Angesichts der eher geringen Kosten ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin hierdurch ernsthafte Nachteile im Wettbewerb drohten. Ähnlich wie der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts, soweit es nicht um den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen geht, grundsätzlich frei ist, mit wem er einen Lizenzvertrag schließt, bleibt es der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten vorbehalten, wem sie Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen gestattet. Es deutet auch nicht auf ein willkürliches Verhalten hin, dass die Beklagte Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen von nicht kommerziellen Einrichtungen zugelassen hat. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass es sich um Institutionen mit gesellschaftlichem Bildungsauftrag handelte, die mit den Grundgedanken des documenta-Konzepts vertraut gewesen seien. Die unterschiedliche Behandlung der Anbieter von Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen, je nachdem, ob ein eigenes Gewinnstreben des Wettbewerbers im Vordergrund steht oder nicht, ist nicht als willkürlich einzustufen. Das Recht der Beklagten über die Vermarktung ihrer Ausstellung frei zu bestimmen, schließt das Recht ein, auf Einnahmen zugunsten solcher Institutionen zu verzichten, die € wie etwa die Volkshochschulen € durch die öffentliche Hand getragen werden.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Urteile des EuGH vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659), C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709), C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727) und vom 22.03.1994 in der Rechtssache C-375/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-00923). Nach diesen Entscheidungen verbietet es Artikel 59 EWG-Vertrag (jetzt Art. 49 EGV), dass ein Mitgliedstaat für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, die mit einer Gruppe aus einem anderen Mitgliedstaat anreisen, den Besitz eines Berufsausweises verlangt, dessen Erteilung eine bestimmte durch Bestehen einer Prüfung nachzuweisende Qualifikation voraussetzt, wenn diese Dienstleistungen darin bestehen, die betreffenden Touristen an anderen Orten zu führen als in Museen oder an Geschichtsdenkmälern, die nur mit einem spezialisierten Fremdenführer besichtigt werden können. Gegenstand dieser Entscheidungen, die in Vertragsverletzungsverfahren ergangen sind, sind Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch Rechtsakte von Mitgliedsstaaten. Selbst den Mitgliedsstaaten ist es nach diesen Entscheidungen nicht verwehrt, für bestimmte Museen oder Denkmäler aufgrund der besonderen Merkmale bestimmter Orte durch nationale Regelungen spezielle Qualifikationen zusätzlich zu denen vorschreiben, die für die Erlangung der allgemeinen Fremdenführererlaubnis erforderlich sind (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 [Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709], zitiert nach Juris Rn. 26). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind jedoch nicht gesetzliche Beschränkungen durch den Staat, sondern die Abgrenzung des Interesses der Beklagten an der Wahrung ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gegenüber dem Interesse von Wettbewerbern auf Zugang zu dem Markt für das Anbieten von Gruppenführungen durch documenta-Ausstellungen.

Auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB, der marktbeherrschenden Unternehmen verbietet, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, (unmittelbar oder mittelbar) unbillig zu behindern oder auf diesem Markt ein anderes Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund (unmittelbar oder mittelbar) unterschiedlich zu behandeln, liegt nicht vor.

Die Beklagte ist zwar Normadressatin des § 20 GWB, weil sie € wie ausgeführt € eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB hat.

Es kann auch im Sinne der Klägerin angenommen werden, dass Gruppenführungen durch Ausstellungen und Museen üblicherweise im Rahmen der Kapazitäten nach Anmeldung und ggf. nach Zahlung eines Entgelts auch durch externe Anbieter vorgenommen werden dürfen.

Ob nicht kommerzielle Anbieter und kommerzielle Anbieter als gleichartig anzusehen sind, weil sie nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben, kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung zu bejahen ist. Es ist € wie ausgeführt - sachlich gerechtfertigt, im Interesse einer Kostendeckung der Ausstellung Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen durch Konkurrenten auszuschließen, aber für nicht kommerzielle Einrichtungen mit einem gesellschaftlichen Bildungsauftrag Ausnahmen zuzulassen.

Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 1, 10, 11 UWG i.V.m. § 8 UWG darauf, dass die Beklagte es unterlässt, der Klägerin Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter zu untersagen.

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr oder wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG droht gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG von jedem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. § 3 UWG unzulässig sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Gem. § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Hieran fehlt es, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassung der Klägerin zu Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern durch unsachlichen Einfluss beeinträchtigt.

Gem. § 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Mitbewerber gezielt behindert. Auch hieran fehlt es, da € wie ausgeführt € die Behinderung der Klägerin sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht unlauter ist.

Gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Auch hieran fehlt es, da das Verhalten der Beklagten sachlich gerechtfertigt ist.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB begründet, denn es fehlt an einem rechtwidrigen Verhalten der Beklagten.

Es besteht nach alledem auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten, die sie für Führungen ihrer Reiseteilnehmer durch die Beklagte gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).






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