Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01 gewährt.
Der Antrag der Antragsteller auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist.
Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert.
Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, solange der wahre Auftraggeber nicht bekannt sei, könne nicht abgeschätzt werden, ob ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Nichtigkeitsklägerin bestehe. Deshalb widersetze sie sich einer Akteneinsicht durch das Ingenieurbüro W... zumindest solange, wie dieses nicht den Auftraggeber benenne.
Die Antragsteller haben einer Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers unter Hinweis auf die Entscheidung Akteneinsicht XV des Bundesgerichtshofes widersprochen.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen (Mitt 2001, 73), daß die Nichtnennung eines Auftraggebers allenfalls dazu führen kann, daß die von diesem verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine pauschalere Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, nicht jedoch dazu, das geltend gemachte Recht auf Einsicht in die Akten generell zu Fall zu bringen. Die frühere, der Argumentation der Nichtigkeitsklägerin entsprechende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben.
Zur Klarstellung ist auszuführen, daß sich die Gewährung der Akteneinsicht nicht auf das Verfahren 2 Ni 2/01 erstreckt, zu dem das Verfahren 2 Ni 5/01 mit Beschluß vom 18. Mai 2001 hinzuverbunden wurde, da insoweit weder ein konkreter Antrag vorliegt noch die Beteiligten dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Meinhardt Dr. Mayer Gutermuth Be
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