Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Januar 2003
Aktenzeichen: IX ZB 227/02

(BGH: Beschluss v. 23.01.2003, Az.: IX ZB 227/02)

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerdewert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 auf 1.200,00

Gründe

Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes in Übereinstimmung mit der nicht angefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts aus ehend von der Höhe derg Forderungen der Gläubigerin auf 24.132,70 b Streitwertes hat die Gläubigerin "Einspruch" eingelegt.

Diese als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe gibt Anlaß zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 35, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, derden jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt.

Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung (so AG Duisburg ZInsO 2002, 844), sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Anderenfalls würde es zu Gebührenansätzen kommen, die vielfach in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Verfahrens stünden und die der Gläubiger auch nicht durch eine Geltendmachung von Teilforderungen vermeiden könnte.

Wenn wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß es in solchen Fällen regelmäßig an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung der Werthaltigkeit der verbleibenden Forderungen fehlt. Darüber hinaus führt diese Wertfestsetzung zu einer angemessenen Höhe der entstehenden Gerichtsgebühren, für die der Gesetzgeber -anscheinend versehentlich -anders als in sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. KV-GKG 1953) keine Festgebühr vorgesehen hat, obwohl bereits in den vorausgehenden Verfahren zur Restschuldbefreiung Festgebühren gelten (vgl. KV-GKG 5133, 5131). Die mit dem Zivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof soll wegen des Aufwandes der Entscheidung durch den Senat nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber sonstigen Beschwerden zu einem Gebührenansatz in doppelter Höhe führen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Art. 32 des Gesetzes zur Zivilprozeßreform, BT-Drucksache 14/4722, S. 140). Diesem Anlie en entspricht die Festsetzung eines Ge enstandswertesggvon 1.200,00 b ebühren von 110,00 11 Abs. 2 GKG, KV-GKG 5133), während für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung eine Festgebührgvon 50,00 Soweit in § 77 BRAGO besondere Berechnungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren geregelt sind, ist die gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht bindend im Sinne von § 9 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl., § 77 BRAGO Rn. 1). Dies gilt auch für die Festsetzung des Gegenstandswertes einer Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, bei der mangels greifbarer Schätzggrundlage hilfsweise ein Wert von 4.000,00 OLG Celle ZInsO 2002, 32, 33; 74, 76; 230, 232; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auf., § 290 Rn. 91).

Kreft Kirchhof Fischer Kayser Bergmann






BGH:
Beschluss v. 23.01.2003
Az: IX ZB 227/02


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