Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 2. Januar 2007
Aktenzeichen: 15 O 1/07

(LG Bielefeld: Beschluss v. 02.01.2007, Az.: 15 O 1/07)

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im Wettbewerb handelnd anzukündigen, dass der Kunde bei Bestellung von zahnmedizinischen Edelmetall-Legierungen Elektrogeräte und/oder Reisen und/oder Reisegutscheine erhält, insbesondere einen iPod nano 4 GB inkl. Dock und/oder eine Canon Digital IXUS 900 Ti und/oder einen Garmin Nüvi 350 und/oder einen DVD-Recorder Sony RDR-HX 1010 inkl. 3 aktueller DVD’s und/oder ein Bose Lifestyle 18 DVD Home Entertainment System und/oder ein/en TUI-Reisegutschein/e im Wert von € 203,00 und/oder ein/en TUI-Reisegutschein/e im Wert von € 406,00 und/oder ein/en TUI-Reisegutschein/e im Wert von € 1.218,00

und/oder

entsprechend de Ankündigung die Zuwendung zu gewähren.

2.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 29.12.2006 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die beigefügten Unterlagen und die eidesstattliche Versicherung der D. L. vom 19.12.2006 glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen § 7 Abs. 1 HWG. Die gegenteilige Argumentation der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 18.12.2006 vermag nicht zu überzeugen: Es handelt es sich um Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG, zumal die bei einer Bestellung zugesagten Vergünstigungen "gratis", damit unentgeltlich, erfolgen sollen. Einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 HWG liegt nicht vor, auch nicht der gemäß § Nr. 2 a, da ein Geldrabatt gerade nicht gewährt wird. Wenn sich das Angebot nur an Fachkreise richtet, entlastet auch das die Antragsgegnerin nicht; das grundsätzliche Verbot der Gewährung von Werbgaben gilt auch gegenüber Fachkreisen. Schließlich liegt ersichtlich auch eine produktbezogene Werbung vor, kein allgemeine Firmenwerbung.

Der Antragstellerin steht deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG zu.

Die Dringlichkeit der getroffenen Anordnung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die zu 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.






LG Bielefeld:
Beschluss v. 02.01.2007
Az: 15 O 1/07


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