Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 27. Juni 2012
Aktenzeichen: OVG 1 K 54.09

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 27.06.2012, Az.: OVG 1 K 54.09)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2008 ist unbegründet.

Das dem Kostenstreit zugrunde liegende Klageverfahren des Erinnerungsführers, das am 21. September 2007 gerichtshängig geworden und auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung gerichtet war (VG 3€), wurde von den Beteiligten durch Erklärungen vom 21. und 31. Juli 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 eingestellt; die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der seinerzeitigen Beigeladenen legte das Verwaltungsgericht den Beteiligten des vorliegenden Kostenverfahrens jeweils zu Hälfte auf. Den Antrag des Erinnerungsführers, neben einer Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr (hier nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG) sowie eine Erledigungsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG) festzusetzen, haben die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 und auf die entsprechende Erinnerung auch die Kammer durch Beschluss vom 4. Juni 2009 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Eine Terminsgebühr € hier nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG - entsteht in der hier allein interessierenden Tatbestandsalternative für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Voraussetzung ist also, dass mit der Gegenseite eine Besprechung, auch telefonisch, geführt wurde, welche darauf hinwirken bzw. darauf zielen sollte, das Verfahren zu erledigen; dass es tatsächlich zu einer Erledigung kommt, ist dabei nicht erforderlich (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 € 2 M 08.1906 -, Juris, Rdn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2010 € 13 E 382/10 -, Juris, Rdn. 3). Der Gesetzgeber hat mit der Terminsgebühr in der Form der Besprechungsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beiträgt; es soll ihm nunmehr erspart bleiben, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur deswegen (noch) anzustreben, um € €nach Erörterung der Sach- und Rechtslage€ und damit Entstehung der früheren Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr € einen (ausgehandelten) Vergleich protokollieren zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 27. März 2009 € OVG 1 K 116.08 -, Juris, Rdn. 2 unter Hinw. auf Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Dass hier eine solche Erledigungsbesprechung stattgefunden hätte, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, in dem von dem Erinnerungsführer hierzu angeführten Telefonat vom 18. März 2008 habe dieser offenkundig nicht auf eine Einigung gedrängt; vielmehr sei ihm von der Erinnerungsgegnerin, die ihn von sich aus angerufen habe, lediglich ein Vorschlag unterbreitet worden, der sodann seinen Niederschlag in dem Schriftsatz (der Erinnerungsgegnerin) vom 18. März 2008 gefunden habe. Eigene Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers um eine gütliche Lösung seien daraus nicht erkennbar, zumal er den Vorschlag der Erinnerungsgegnerin nicht angenommen habe. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was genau Inhalt des Telefonats am 18. März 2008 gewesen sein soll, bleibt letztlich vage. Der Erinnerungsführer hat hierzu weder einen aussagekräftigen Aktenvermerk vorgelegt noch etwas Genaues dazu vorgetragen; laut seinem Festsetzungsantrag vom 29. August 2008 habe die Erinnerungsgegnerin mit ihm am 18. März 2008, wie es inhaltlich wenig ergiebig heißt, €zwecks Erledigung des Rechtsstreits€ Kontakt aufgenommen, es sei €hierbei um die Vorlage des Ein- und Ausreisebeleges€ gegangen. Dies genügt schon nicht, um die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr hinreichend glaubhaft zu machen (s. dazu Bay. VGH, a.a.O., Rdn. 7 f.). Der vorstehend wiedergegebenen Würdigung des Verwaltungsgerichts tritt der Erinnerungsführer mit der Beschwerde auch mit keinem Wort entgegen; vielmehr findet sie eine hinreichende Grundlage auch in der Verfahrensgeschichte: Danach war der maßgebliche Impuls für eine (vorzeitige) Beendigung des Rechtsstreits bereits von der Erinnerungsgegnerin selbst ausgegangen, nachdem der Erinnerungsführer auf die Auflage des Gerichts vom 18. Januar 2008 Unterlagen und Fotografien hergereicht hatte, die deutlich geeignet waren, den Vorhalt einer Scheinehe zwischen dem Erinnerungsführer und seiner Ehefrau zu entkräften. Offensichtlich war die Erinnerungsgegnerin hiernach bereit, grundsätzlich € nämlich nach Herreichung der Belege über die erfolgten Ein- und Ausreisen des Erinnerungsführers zu Besuchen seiner Ehefrau in die Türkei - das begehrte Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen; der (Vorab-)Informierung hierüber diente offenbar das von der Erinnerungsgegnerin geführte Telefonat vom 18. März 2008, und dem war der Erinnerungsführer denn auch nachgekommen. Es kann dem Telefonat damit aber noch keine hinreichend konkrete Erledigungsbesprechung in Bezug auf den anhängig gewesenen Rechtsstreit entnommen werden, zumal, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angeführt hat, der Erinnerungsführer den diesbezüglichen Vorschlag der Erinnerungsgegnerin (Rücknahme der Klage) nicht angenommen hat. Wie insbesondere aus den Schriftsätzen des Erinnerungsführers vom 7. und 22. April 2008 geschlossen werden kann, dürfte in dem Telefonat über eine konkrete Beendigung des Rechtsstreits offenbar gar nicht gesprochen worden sein. Es war vielmehr sogar ein weiteres gerichtliches Tätigwerden € nämlich die Anfrage der Berichterstatterin vom 8. Juli 2008 an die Erinnerungsgegnerin, ob nun klaglos gestellt werden könne € vonnöten, um die prozessbeendenden Erklärungen herbeizuführen. Dies alles zusammengenommen genügt nicht, um schon die außergerichtliche Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG auszulösen. Führt man sich nochmals den Zweck dieser Gebühr vor Augen, die es nämlich den Rechtsanwälten ermöglichen soll, bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich auf einen gerichtlichen Verhandlungstermin zur €Erörterung der Sach- und Rechtslage€ zu verzichten, so soll dem Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Terminsgebühr ein angemessenes Honorar in erster Linie bei einer erfolgreichen außergerichtlichen Verhandlung gesichert werden (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2005 € 15 W 55/05 -, Juris, Rdn. 11 ff., 14), jedenfalls aber dann, wenn die Erledigungsbesprechung zumindest von einer dem nahekommenden inhaltlich-qualitativen Konsistenz war. Bleibt es € wie im vorliegenden Fall € aber offen, was in einem etwaigen Termin €zur Erörterung der Sach- und Rechtslage€ nun als Vergleich letztlich hätte protokolliert werden können und herrschte vielmehr über die Beendigung des Prozesses Uneinigkeit, kann von einer solchen Konsistenz und damit einer Erledigungsbesprechung, die bereits die Terminsgebühr auslösen würde, noch nicht die Rede sein.

2. Wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat, ist hier auch eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) nicht angefallen. Eine solche Gebühr entsteht nur, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Schon unter Geltung der früheren - der Nr. 1002 VV RVG entsprechenden (s. nur Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 € OVG 1 K 86.08 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks) - Regelung des § 24 BRAGO war anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 € 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2007 € 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564, 565). Hiernach bedarf es auch für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinaus geht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, s. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 5. November 2010 - OVG 1 K 231.09 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, Juris. Rdn. 2 des Ausdrucks, jew. mit weiteren Nachweisen). Eine solche (besondere) Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers, die eine Erledigungsgebühr auslösen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Die Erledigung des Rechtsstreits ist hier der Sache nach nicht durch eine besondere Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers, sondern durch ein Einlenken der Erinnerungsgegnerin eingetreten: Wie oben bereits ausgeführt, war es zur Beendigung des Klageverfahrens gekommen, nachdem der Erinnerungsführer auf die Auflage des Gerichts vom 18. Januar 2008 Unterlagen und Fotografien hergereicht hatte, die den Vorhalt einer Scheinehe zwischen dem Erinnerungsführer und seiner Ehefrau entkräfteten, und wonach sich die Erinnerungsgegnerin grundsätzlich € nämlich nach Herreichung der Belege über die erfolgten Ein- und Ausreisen des Erinnerungsführers zu Besuchen seiner Ehefrau in die Türkei € bereit gefunden hatte, das begehrte Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Allein in dem Bemühen um Herbeischaffung dieser Belege liegt deswegen € unbeschadet aller Kausalität, wie sie die Beschwerde hier mit ihrem Hinweis auf den hergereichten Beschluss des OVG Münster vom 23. Oktober 2008 auch bemühen mag - keine besondere Mitwirkung mehr, die noch wesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hätte; das bloße Herbeischaffen der Ein- und Ausreisebelege gehörte vielmehr zu denjenigen Aufgaben, die im Rahmen der allgemeinen Mandatswahrnehmung von dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers erwartet werden durften und die mit der festgesetzten (anteiligen) Verfahrensgebühr angemessen abgegolten worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 27.06.2012
Az: OVG 1 K 54.09


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