Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,00 Eurofestgesetzt.
Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG, 6. Auflage, § 17 Rdn 96).
Der Anregung der Antragstellerin einen Gegenstandswert in Höhe von € 125.000,00 festzusetzen, hat die Antragsgegnerin zugestimmt.
Dieser Betrag erscheint angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).
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