Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 450/03

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2005, Az.: 5 W (pat) 450/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 1. Dezember 2005 den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 125.000,00 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren wird der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zu Beginn des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, der einen Anhalt für die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts gibt. Die Antragstellerin hatte vorgeschlagen, den Gegenstandswert auf 125.000,00 Euro festzusetzen, was die Antragsgegnerin akzeptiert hat. Dieser Betrag erscheint angemessen und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatengerichts. (BPatGE 38, 74) (Müllner Dr. Gottschalk Lokys Pr)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.12.2005, Az: 5 W (pat) 450/03


Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,00 Eurofestgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG, 6. Auflage, § 17 Rdn 96).

Der Anregung der Antragstellerin einen Gegenstandswert in Höhe von € 125.000,00 festzusetzen, hat die Antragsgegnerin zugestimmt.

Dieser Betrag erscheint angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).

Müllner Dr. Gottschalk Lokys Pr






BPatG:
Beschluss v. 01.12.2005
Az: 5 W (pat) 450/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4ea0a2c06e04/BPatG_Beschluss_vom_1-Dezember-2005_Az_5-W-pat-450-03




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