Landessozialgericht für das Saarland:
Urteil vom 7. Mai 2004
Aktenzeichen: L 8 AL 32/02

(LSG für das Saarland: Urteil v. 07.05.2004, Az.: L 8 AL 32/02)

Der Versicherte ist berechtigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren in eigenem Namen gegenüber dem Versicherungsträger geltend zu machen. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt für das sozialgerichtliche Vorverfahren nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens gem § 116 III 2 BRAGO scheidet aus, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abegeholfen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zusätzlichzu den nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens erstatteten Kosten eine Erledigungsgebühr zu erstatten hat bzw. ob eine Erhöhung der zu erstattenden Kosten gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen ist.

Der am 1972 geborene Kläger befand sich bis zum 25.07.1999 im fortlaufenden Bezug von Arbeitslosengeld. Am 26.07.1999 nahm er eine Beschäftigung als Isolierer im Trockenbau bei der D.R. in P. auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 18.03.2000 zum 31.03.2000 wegen angeblich mangelhafter Leistungsergebnisse, Unzuverlässigkeit und permanenten Ausfalls gekündigt.

Am 31.03.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Fortzahlung seines Arbeitslosengeldes. In einer Stellungnahme zum Kündigungsgrund wiederholte er die in dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers angeführten Kündigungsgründe.

Mit Bescheid vom 16.05.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen der erfolgten Kündigung eine Sperrzeit vom 01.04.2000 bis 23.06.2000 (12 Wochen) eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht verschuldet habe. Nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers teilte die Beklagte dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 07.09.2000 mit, dass der angefochtene Bescheid vom 16.05.2000 aufgehoben werde. Durch die Aufhebung der Sperrzeit stünden dem Kläger 48 Tage Arbeitslosengeld und 36 Tage Arbeitslosenhilfe zu. Mit Bescheid vom 24.04.2001 wurde die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.09.2000 wieder aufgehoben, weil der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2001 machte die Klägerbevollmächtigte die Erstattung von Gesamtkosten in Höhe von 807,71 DM geltend, wobei sie u. a. eine Erledigungsgebühr gem. § 24 BRAGO in Höhe von 375,00 DM in Ansatz brachte.

Mit Bescheid vom27.08.2001teilte die Beklagte der Klägerbevollmächtigten mit, dass sich die Erstattung der Kosten im sozialgerichtlichen (Vor)Verfahren nicht nach § 118, sondern nach § 116 BRAGO richte. Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren im Rahmen des Vorverfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei von einem Gebührenrahmen auszugehen, der die Abstufung des Gebührenrahmens des§ 116 Abs. 1 BRAGO nach unten fortsetze. Für das Vorverfahren ergebe sich damit ein Gebührenrahmen von 70 DM bis 870 DM, d.h. eine Mittelgebühr von 470 DM. Zusätzlich mache die Klägerbevollmächtigte eine Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 40 DM geltend, die vollständig berücksichtigt werden könne. Damit ergäben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 510 DM zzgl. Mehrwertsteuer (§ 25 BRAGO) in Höhe von 81,60 DM, insgesamt also 591,60 DM. Hinsichtlich der geltend gemachten Erledigungsgebühr bleibe anzumerken, dass in den Fällen, in denen der Rechtsstreit bereits nach dem Vorverfahren auf Empfehlung der Widerspruchsstelle oder durch Entscheidung der Widerspruchsstelle seinen Abschluss gefunden habe, eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht gezahlt werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung ein, dass nach ausgetragener Rechtsprechung die Erledigungsgebühr anfalle, wenn eine für den Widerspruchsführer günstige Entscheidung unter „Mitwirkung“ des Rechtsanwalts getroffen worden sei, wobei die Mitwirkung in irgendeinerArt und Weise erfolgt sein müsse. Es werde daher beantragt, die Erledigungsgebühr anzuerkennen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom09.10.2001als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen sei. Ein Erhöhungsbetrag nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Rahmengebühr des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren werde nur dann erhöht, wenn er daran mitgewirkt habe, dass sich die Rechtssache durch beidseitiges Nachgeben erledigt habe. Vorliegend fehle es jedoch an einem beidseitigen Nachgeben, da der Abhilfebescheid vom 07.09.2001 dem damaligen Widerspruch voll entsprochen, also den Kläger nicht beschwert habe.

Gegen den am 09.10.2001 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerbevollmächtigte am 12.11.2001 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom04.06.2002abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließe, wonach die Anwendung des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO (Erhöhung der Rahmengebühr um die Hälfte) nur in den Fällen stattfinde, in denen die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben ein Klageverfahren vermieden hätten und somit von einer vergleichsähnlichen Erledigung des Verwaltungsverfahrens auszugehen sei. Werde ähnlich wie hier dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen, sei eine Erhöhung des Gebührenrahmens nicht mehr am Platz, weil sie nicht mehr der Entlastung der Gerichte dienen könne; mangels Rechtsschutzbedürfnis habe der Widerspruchsführer dann ohnehin keine Möglichkeit mehr, eine erfolgversprechende Anschlussklage zu erheben. Es bedürfe daher keines Anreizes mehr, ihn bzw. den Vertreter von der Einleitung einer Anschlussklage beim Sozialgericht abzuhalten. Zweck der Erledigungsgebühr sei es, die Fälle gleichzustellen, in denen ein Vergleich abgeschlossen werde, und die Fälle, in denen wegen der Besonderheit des Verwaltungsverfahrens nicht die Form des Vergleichs gewählt werde, aber dem Inhalt nach eine vergleichsweise Erledigung erreicht werde. Eine Erledigungsgebühr sei im vorliegenden Fall nicht angefallen. Gründe, weshalb dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine höhere Gebühr zustehen sollte, seien für das Gericht nicht ersichtlich.

Das SG hat die Berufung ausdrücklich mit der Begründung zugelassen, dass die Angelegenheit insoweit grundsätzliche Bedeutung habe, als die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur auseinander gingen und die letzte entscheidende Stellungnahme des BSG bereits aus dem Jahr 1997 stamme.

Gegen den am 05.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.08.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es, wie in einschlägigen Kommentaren zur BRAGO vertreten werde, für den Anfall der Erledigungsgebühr nicht etwa auf ein gegenseitiges Nachgeben wie bei der Annahme eines Vergleichs ankomme, sondern vielmehr ausschließlich und entscheidend darauf, ob die Angelegenheit ohne Inanspruchnahme des Gerichts erledigt werde.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 04.06.2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2001 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerbevollmächtigte einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu zahlen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass der Gesetzgeber durch § 116 Abs. 3 BRAGO einen Anreiz geschaffen habe, ein Verfahren ohne streitigegerichtlicheEntscheidung zu erledigen, um so die Gerichte zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG spreche nichts dagegen, den um ein Drittel ermäßigten Gebührenrahmen für das isolierte Vorverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend zu erhöhen. Der 9. Senat des BSG habe jedoch ausdrücklich klargestellt, dass das Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache allenfalls dann zu einer Erhöhung des Gebührenrahmens führe, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nachvergleichsweisebeigelegt werde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr.: S264118), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.

Unerheblich ist, dass, wie sich aus dem Rubrum des Klageschriftsatzes vom 12.11.2001 schlussfolgern lässt, die Klägerbevollmächtigte ursprünglich selbst Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 erheben wollte, das SG dies aber als Klage des Klägers selbst behandelt hat. Denn die Klägerbevollmächtigte hat das in dem Gerichtsbescheid enthaltene und geänderte Rubrum in ihren Berufungsschriftsatz vom 30.07.2002 übernommen und keinen Antrag auf Änderung des Rubrums gestellt, sodass davon auszugehen ist,dass sich der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Kläger auch berechtigt, die von seiner Bevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. BSG-Urteil vom 09.08.1995, Az.: 9 RVs 07/94 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 unter Hinweis auf BVerwG in NJW 1986, 2128).

Die Berufung ist nicht begründet.

Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass sich die Erstattung der Kosten für das sozialgerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach der Norm des § 116 BRAGO (hier in der vom 01.06.1998 bis 31.12.2001 maßgeblichen Fassung) richtet, wobei für das isolierte Vorverfahren ein auf zwei Drittel ermäßigter Gebührenrahmen heranzuziehen ist (vgl. BSG a. a. O.). Die Erstattung einer Erledigungsgebühr ist hierbei gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen; gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO kommt allerdings auch im isolierten Vorverfahren die Erhöhung der Höchstbeträge des § 116 Abs. 1 BRAGO um 50 v.H. in Betracht (vgl. BSG a. a.O.). Eine derartige Erhöhung scheidet aber aus, wenn dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird. Denn mit § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, ein Verfahren ohne streitige gerichtliche Entscheidung zu erledigen, um so die Gerichte zu entlasten. Die Vorschrift findet daher ausschließlich in Fällen Anwendung, in denen das anhängige Verwaltungsverfahren der Form oder auch nur dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird. Fehlt es an einem beiderseitigen Nachgeben als Grundvoraussetzung für einen Vergleich, kommt eine Erhöhung des Gebührenrahmens demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BSG a. a. O.; BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97). An dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf die von der Klägerbevollmächtigten zitierten abweichenden Stimmen in der Literatur festzuhalten.

Einer Erhöhung der von der Beklagten festgesetzten und von der Klägerbevollmächtigten im Übrigen nicht beanstandeten Gebühren kommt somit nicht in Betracht, sodass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu verneinen. Entgegen der Ansicht des SG lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht daraus herleiten, dass die letzte Äußerung des BSG aus dem Jahr 1997 stammt und es abweichende Stimmen in der Literatur zur Anwendbarkeit des § 24 BRAGO bzw. des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO gibt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in der Entscheidung vom 10.09.1997 (a. a. O.) eine grundsätzliche Bedeutung einer sich in dem Rechtsstreit stellenden Frage verneint hat, weil diese bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1984 war.






LSG für das Saarland:
Urteil v. 07.05.2004
Az: L 8 AL 32/02


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