Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 20. Juni 2013
Aktenzeichen: 14 A 1931/11

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.06.2013, Az.: 14 A 1931/11)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten im Hinblick darauf, dass die Klägerin mittlerweile gemäß § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ‑ EuRAG - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären.

Ferner ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hatte sie bei summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Freistellung von der Eignungsprüfung nach § 17 Satz 3 EuRAG i. V. m. § 5 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - EigPrüfVO -, noch war der Bescheid vom 19. November 2009 rechtswidrig.

Es kann offen bleiben, ob einem Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung aufgrund der Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und dem Durchlaufen der "normalen" Stationen des Referendariats sowie der Ergänzungsvorbereitungsarbeitsgemeinschaft nach § 17 Satz 3 EuRAG i. V. m. § 5 EigPrüfVO bereits entgegen stand, dass die Klägerin die erste juristische Staatsprüfung bzw. das Referendariat nicht während sondern vor ihrer Berufserfahrung abgelegt bzw. durchlaufen hat. § 17 Satz 3 EuRAG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind. § 5 EigPrüfVO sieht einen Erlass von Prüfungsleistungen der Eignungsprüfung zwar auch vor, wenn der Antragsteller "in seiner bisherigen Ausbildung" die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074) eingefügt, das auch in § 17 EuRAG Satz 3 eingefügt hat. Da § 5 EigPrüfVO der Umsetzung des § 17 Satz 3 EuRAG dient,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT‑Drs. 15/1072, S. 13,

spricht aber nach der Systematik des Gesetzes viel dafür, dass mit dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse "in seiner bisherigen Ausbildung" nur eine Ausbildung während der Berufserfahrung gemeint ist. Diese so aus dem Zusammenspiel des § 17 Satz 3 EuRAG und § 5 EigPrüfVO zu gewinnende Beschränkung des Begriffs des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse "in seiner bisherigen Ausbildung" deckt sich mit der europarechtlichen Rechtslage. Die genannten Ergänzungen durch das Gesetz vom 26. Oktober 2003 beruhen auf Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, die unter Änderung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - RL 89/48/EWG - regelte, dass eine Eignungsprüfung nicht verlangt werden kann, wenn "die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse" die wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung für den Rechtsanwaltsberuf im Herkunftsmitgliedsstaat gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat ganz oder teilweise abdecken. Auch der Richtlinie geht es also nur um während der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse. Dabei ist unter Berufserfahrung gemäß Art. 1 Buchst e RL 89/48/EWG "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat" zu verstehen. Allerdings ist der Gerichtshof der Europäischen Union der Auffassung, dass zwar die durch Ausübung des fraglichen reglementierten Berufs im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Erfahrung in der Regel am relevantesten sei, so dass es gerechtfertigt sei, dass der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 RL 89/48/EWG ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt werde, eine solche Erfahrung zu berücksichtigen. Da jedoch jede praktische Erfahrung in der Ausübung verwandter Tätigkeiten die Kenntnisse eines Antragstellers erweitern könne, müsse die zuständige Behörde jede praktische Erfahrung berücksichtigen, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich sei.

EuGH, Urteil vom 2.12.2010 - Rs. C-422/09 -, Slg. I‑12411, Rn. 68 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2006 ‑ OVG 7 B 28.05 ‑, juris, das ebenfalls vor der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erworbene Kenntnisse einbezieht.

Aber auch bei Berücksichtigung von vor der Berufserfahrung als Rechtsanwältin in Griechenland liegenden Kenntnissen im Sinne des § 17 Satz 3 EuRAG hatte die Klägerin bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung nach § 17 Satz 3 EuRAG. Denn es muss sich um praktische Erfahrung in der Ausübung jedenfalls verwandter beruflicher Tätigkeiten handeln, um das Merkmal "während der Berufserfahrung" bejahen zu können.

Ein Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung ergab sich danach nicht schon daraus, dass die Klägerin die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass durch das erste juristische Staatsexamen - grundsätzlich - keine spezifisch praxisbezogenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Nach § 6 des Gesetzes über die juristische Ausbildung des Landes Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1994 - JAG HE a. F. - ist die erste juristische Staatsprüfung vorwiegend Verständnisprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Bewerber aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen. Zum anderen stimmen die Ausbildungsinhalte nicht überein. Nach § 20 Abs. 1 und 2 EuRAG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1d), 2c), 3b), 4c), 5b) EigPrüfVO ist das Verfahrensrecht in vollem Umfang Gegenstand der Eignungsprüfung. Nach I 2f, 3c, 4e der Anlage zu § 1 der Juristischen Ausbildungsordnung in der Fassung vom 8. August 1994 - JAO HE a. F. - ist das Verfahrensrecht hingegen nur in seinen Grundzügen Gegenstand des ersten juristischen Staatsexamens gewesen.

Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2010 - 14 B 1212/10 - , NRWE, Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 - 7 B 28.05 -, juris, Rn. 65.

Darüberhinaus kann ein juristisches Studium auch nicht als Ausübung einer der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verwandten Tätigkeit angesehen werden, da es sich beim Studium um eine reine wissenschaftliche Ausbildung und nicht um eine berufliche Tätigkeit handelt.

Ein Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung ergab sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die "normalen" Stationen des Referendariats sowie die Ergänzungsvorbereitungsarbeitsgemeinschaft durchlaufen hatte. Das Referendariat ist nicht als vollwertige Berufserfahrung - auch nicht im Sinne des § 17 Satz 3 EuRAG - anzusehen, da es als Vorbereitungsdienst eben (nur) der Vorbereitung der Berufsausübung dient (vgl. §§ 24a Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 33 JAG HE a. F.). Dementsprechend arbeiten die Referendare in ihren praktischen Stationen nur bedingt selbstständig (vgl. §§ 24a Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 JAG HE a. F.). Es konnte bei der Klägerin auch nicht festgestellt werden, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Denn sie war durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen. Dieses Durchfallen stellte sich auch nicht als "Ausrutscher" dar. Sie fiel mehrfach durch und die im Referendariat geschriebenen Klausuren deuteten dieses Durchfallen bereits an.

Daher kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegten Referendarzeugnisse überhaupt relevant waren. Nach § 5 EigPrüfVO reicht nämlich eine bloße Ausbildung nicht aus, vielmehr bedarf es dazu eines Abschlusses der Ausbildung durch Prüfung, denn die Ausbildungsinhalte sind "durch ein Prüfungszeugnis" nachzuweisen (§ 5 Satz 2 EigPrüfVO). Ob bloße Zeugnisse eines Ausbilders über die während einer Ausbildungsstation gezeigten Leistungen dieses Merkmal erfüllen, erscheint zweifelhaft. Die in der Referendarausbildung erworbenen Kenntnisse werden wohl nur durch das Prüfungszeugnis des zweiten juristischen Staatsexamens nachgewiesen.

A.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 ‑ OVG 7 B 28.05 ‑, juris Rn. 69.

Ein Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung folgte weiter nicht daraus, dass die Klägerin den Titel LL.M. im Rahmen des Weiterbildungsstudiengangs Medienrecht erworben hat. Denn in diesem Weiterbildungstudiengang wurden nicht die nach § 20 EuRAG i. V. m. § 6 EigPrüfVO maßgeblichen Kenntnisse vermittelt. Vielmehr handelte es sich ausschließlich um speziell medienrechtliches Wissen, dass die nach § 20 EuRAG i. V. m. § 6 EigPrüfVO maßgeblichen Kenntnisse allenfalls in Ausschnitten abdeckt (vgl. Anhang I zu § 5 Abs. 3 der Ordnung für die Prüfung im Weiterbildungsstudiengang Medienrecht des Fachbereichs 03 - Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 21. April 2004).

Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zum teilweisen Erlass der Eignungsprüfung bezüglich der von ihr genannten Prüfungsgebiete. Diesbezüglich stand dem begehrten Erlass schon entgegen, dass nach § 5 Satz 1 EigPrüfVO nur Prüfungsleistungen - d. h. die einzelnen Aufsichtsarbeiten bzw. die mündliche Prüfung nach §§ 21 EuRAG, 7 EigPrüfVO - erlassen werden können, nicht aber die Prüfungsgebiete (oder gar "Untergebiete" der Prüfungsgebiete) nach § 6 EigPrüfVO. Dies galt auch bezüglich des Prüfungsgebietes "Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte". Zwar wird in der Literatur kritisiert, dass die Regelung des §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 4 Satz 2 EuRAG bezüglich des "Rechts für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte" zu einer Diskriminierung des ausländischen Anwalts führe, da der deutsche Anwalt für seine Zulassung keine Kenntnisse des Rechts für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte nachweisen müsse, weshalb diese Regelung mit dem Grundgedanken der RL 89/48/EWG bzw. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - RL 2005/36/EG - unvereinbar sei.

Vgl. Lörcher, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 17 Rn. 5; Henssler, AnwBl 1996, 353 (358).

Indes ist auch für eine gemeinschaftsrechtliche Beurteilung unmaßgeblich, ob eine Regelung mit dem Grundgedanken einer Richtlinie vereinbar ist oder nicht. Maßgeblich bleibt allein die konkrete Richtlinie. Wenn diese Ausnahmeregeln normiert, mögen diese auch mit den Grundgedanken der Richtlinie unvereinbar sein, hat es mit diesen Ausnahmeregeln sein Bewenden. Und hier legen die Ausnahmeregeln nach Art. 1 Buchst. g) Satz 5 RL 89/48/EWG bzw. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) Satz 5 RL 2005/36/EG eben fest, dass sich die Prüfung auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmestaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken kann.

Nachdem die Klägerin bei summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Voll- noch auf Teilerlass der Eignungsprüfung hatte, war auch der Bescheid vom 19. November 2009 nicht zu beanstanden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 36.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zur weiteren Begründung wird auf den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2012 - 14 E 911/11 - Bezug genommen

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 20.06.2013
Az: 14 A 1931/11


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