Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. März 2008
Aktenzeichen: 14 KLs 20/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.03.2008, Az.: 14 KLs 20/06)

Tenor

Der Angeklagte XXX wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte XXX wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1.

Der Angeklagte XXX wurde am 03.07.1942 in XXX geboren. Als er 3 Jahre alt war, verstarb seine Mutter an Tuberkulose. Der Vater fiel 1945 kurz vor Kriegsende. Der Angeklagte lebte zunächst bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Nach dem Tod der Großmutter heiratete der Großvater 1948 erneut, verstarb aber noch im selben Jahr. Der Angeklagte blieb bei seiner Stiefgroßmutter, die die Molkerei des Großvaters übernahm und dem gut situierten Hauhalt mit Köchin, Haushälterin und Kindermädchen vorstand. Auf einem Privatgymnasium in XXX schloss er die schulische Ausbildung 1958 mit der mittleren Reife ab. Im Anschluss absolvierte er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann in einem Feinkostgeschäft in XXX, die er 1960 abschloss. Gegen Ende der Lehrzeit lernte er seine Ehefrau kennen. 1961 erfolgte die Einziehung zum Wehrdienst. 1962 gründete er einen Sahnehandel und baute diesen bis 1970 zu einem Großhandel mit einem Umsatz von ca. 30.000 Liter pro Woche aus. 1966 heiratete er. Aus der Ehe ist der 1970 geborene Sohn XXX hervorgegangen. 1967 eröffnete er einen Supermarkt namens "XXX" in XXX. Ein Jahr später folgten zwei weitere Supermärkte. Den Sahnegroßhandel verkaufte er 1970, die Supermärkte 1972. Ab 1973 vermittelte er mit der Firma XXX Verbraucherkredite für Banken. Er eröffnete binnen kurzer Zeit 29 Filialen in ganz Deutschland und beschäftigte am Sitz in XXX 30 Mitarbeiter. Die Filialen verkaufte er Ende der 70er Jahre an die Filialleiter. Anfang der 80er Jahren arbeitete er als freiberuflicher Vertriebsleiter für seinen langjährigen Bekannten XXX am Aufbau eines Netzes von Leasingfilialen für Fahrzeuge und Maschinen. 1983 wechselte er als Geschäftsführer zu der Leasingfirma "XXX", die zum XXX-Konzern gehörte. Seine anfängliche Begeisterung über die Bereitstellung eines Dienstwagens und ein hochwertig ausgestattetes Büro legte sich bald, weil ihm die Einbindung in die Unternehmenshierarchie schwer fiel. 1985 gründete er die "XXX GmbH & Co KG", deren Filialnetz er in den folgenden Jahren ausbaute. 1996 gründete er mit XXX die Firma "XXX", in der sein Sohn XXX Geschäftsführer wurde, während XXX und er Aufsichtsräte waren. Die Gesellschaft mietete auf der XXX in XXX, wo auch die XXX GmbH & Co KG ansässig war, auf 3 Etagen ca. 2.400 qm Bürofläche und vertrieb von hier aus sowie über weitere Callcenter in verschiedenen Städten Lottoscheine an Abonnementen. Als Kunden aus unterschiedlichen Städten Anzeigen erstatteten, weil die Gesellschaft ihr Geld eingezogen habe, ohne die Tippscheine zu spielen, zogen sich der Angeklagte und sein Sohn aus der Gesellschaft zurück. Ebenfalls Mitte der 90er Jahre gründete er mit einem Herrn XXX die XXX mbH mit Sitz in XXX. XXX betrieb einen LKW-Handel, die XXX kümmerte sich um die Verwertung von Leasingrückläufern. Ende 1995 gründete er daneben die XXX GmbH, deren Geschäftsfeld das Leasing von Wirtschaftgütern für Kommunen war. Außerdem gründete er 1995 mit einem Geschäftspartner die XXX in XXX/XXX, die unter anderem Vitaminpräparate vertrieb und eine Niederlassung in XXX unterhielt. Ende 1999 gründete er als Alleinaktionär und Vorstand die XXX AG mit Sitz in XXX, die unter anderem für die XXX vertrieb und einen Mustershop in der Kö-Galerie einrichtete.

Die Privatimmobilien des Angeklagten und seine Lebensversicherungen wurden im Zuge zivilrechtlicher Auseinandersetzung mit geschädigten Anlegern der XXX AG gepfändet. Im Jahr 2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Während der Hauptverhandlung hat er über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten eine mittelgradige depressive Episode erlitten, die medikamentös behandelt werden musste. Andere Erkrankungen von forensischer Bedeutung konnten nicht festgestellt werden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte XXX bislang nicht in Erscheinung getreten.

2.

Der Angeklagte XXX wurde am 13.06.1942 in XXX geboren. Von 1949 bis 1958 besuchte er eine primary school und eine high school in XXX /USA. Anschließend wechselte er auf ein mathematischnaturwissenschaftliches Gymnasium in XXX, wo er 1963 das Abitur erwarb. Von 1963 bis 1969 studierte er Wirtschaftswissenschaften an der Goethe-Universität in XXX. Dort erlangte er im Februar 1969 den akademischen Grad Diplom-Kaufmann. In den folgenden Jahren arbeitete er bei verschiedenen Firmen des Anlagenbaus als Direktions- oder Vorstandsassistent. Von Juli 1978 bis August 1983 war er kaufmännischer Bereichsleiter der XXX GmbH & Co KG mit Sitz in XXX. Von dort aus wurde er vor allem in deren Niederlassung in XXX/Saudi-Arabien, deren kaufmännische Leitung er von September 1979 bis November 1982 innehatte, im Bereich des Anlagenbaus eingesetzt. Im Juni 1979 heiratete er. Aus der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen. Nach Beendigung seines Auslandsaufenthaltes kehrte er zur Hauptverwaltung des Unternehmens zurück und kümmerte sich dort um die kaufmännische Betreuung des Auslandsgeschäfts. Mitte August 1983 trat er als kaufmännischer Leiter in den Dienst der XXX GmbH & Co. in XXX. Dort leitete er die kaufmännische Verwaltung des Hauptbüros in XXX und der Niederlassung in XXX. Zu seinen Aufgaben gehörten Finanzierungsfragen von Bauprojekten und die Pflege von Bauherren- und Bankkontakten. Mitte 1988 wechselte er zur XXX AG. Dort leitete er zunächst als stellvertretender Geschäftsführer und von April 1989 bis Ende Juni 1992 als einer von drei Geschäftsführern das kaufmännische Ressort der Tochtergesellschaften XXX mbH und XXX. 1992 machte er sich als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen XXX GmbH & Co KG und XXX mbH mit Sitz in XXX im Bereich der Projektentwicklung und der Durchführung schlüsselfertiger Wohn- und Geschäftsbauten selbstständig. Im Juni 1993 erwarb er an der Karl-Franzens-Universität XXX den Grad eines Doktors der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. In den folgenden Jahren führte er Projektentwicklungen unter anderem in XXX und XXX durch. Ein größeres Wohn- und Geschäftshaus-Projekt in XXX beschäftigte ihn über mehrere Jahre. Etwa Mitte 2000 erfuhr er von seinem Bekannten XXX, dass der Angeklagte XXX damit befasst war, den Vorstand und Aufsichtsrat einer neu gegründeten Immobilienhandelsaktiengesellschaft zu besetzen. XXX vermittelte ihm den persönlichen Kontakt zu XXX.

Über das Vermögen der XXX mbH hat das Amtsgericht XXX im September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Angeklagte XXX ist strafrechtlich ebenfalls noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

1.

Mitte 1999 lernte der Angeklagte XXX über einen Vermittler seiner XXX GmbH & Co KG, Herrn XXX, den anderweitig verfolgten XXX kennen.

Der 1950 geborene XXX war teils selbständig, teils angestellt langjährig im Immobilienhandel tätig und verfügte von daher über entsprechende Erfahrungen. Nach einer Scheidungsauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau und einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hatte XXX 1985 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und seither offiziell nie wieder pfändbares Einkommen oder Vermögen erworben. Mit Hilfe seiner zweiten Ehefrau und einem Teilhaber gründete er 1990 die XXX mbH (im Folgenden: XXX GmbH) mit Sitz in XXX. Während seine Frau als Gesellschafterin auftrat und der Mitgesellschafter als Geschäftsführer, leitete XXX die XXX GmbH bis Dezember 1995 als faktischer Geschäftsführer. Diese Tätigkeit führte zu einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 01.04.1999 (XXX) wegen Konkursverschleppung, Bankrotts in 4 Fällen, Untreue in 28 Fällen und Betruges in 13 Fällen. Die Vollstreckung der seinerzeit verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Davon unbeeindruckt betätigte sich XXX weiter als Immobilienvermittler und vereinnahmte die daraus resultierenden Provisionen entweder "schwarz" oder über fingierte Rechnungen im Namen seiner Ehefrau. Spätestens seit 1998 stand er in geschäftlicher Verbindung zu dem gesondert verfolgten XXX, der über eine liechtensteinische Gewerbebewilligung verfügte und damit in XXX/Liechtenstein das Immobilienhandels- und Finanzierungsvermittlungsunternehmen XXX (im Folgenden: XXX) führte. XXX war jederzeit bereit, gegen eine 10%ige Provision fingierte Rechnungen für Vermittlungstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen zu stellen und die hierauf vereinnahmten Gelder bar auszukehren. XXX band die XXX bei seinen Immobiliengeschäften mitunter zur Erlangung unversteuerter Einnahmen für sich und seine Kunden ein. Um der Geschäftsbeziehung einen legalen Anschein zu geben, schloss er im November 1999 einen Repräsentanzvertrag mit der XXX, wonach er in Deutschland inserierte Immobilienangebote sichten und prüfen sowie Verhandlungen und Verkaufsgespräche für die XXX führen sollte.

Da XXX erkannte, dass es sich bei dem Angeklagten XXX um einen wohlhabenden Kaufmann handelte, bot er ihm die Vermittlung von Immobilien zum Kauf an. Die Besonderheit seiner Angebote lag darin, dass der durch Bankendarlehen finanzierte und notariell beurkundete Kaufpreis deutlich über dem Preis lag, den die Verkäufer der Immobilien tatsächlich forderten und erhalten sollten. Diese Art des von XXX und XXX beschönigend als "Mehrerlösmodell" bezeichneten Immobilienhandels sollte es XXX ermöglichen, die Differenz zwischen dem tatsächlich geschuldeten Grundstückskaufpreis zuzüglich Erwerbsnebenkosten einerseits und dem von der finanzierenden Bank auf den beurkundeten Kaufpreis ausgezahlten Darlehensbetrag andererseits zu vereinnahmen, wobei XXX durch Provisionen an den Geschäften teilhaben wollte. XXX zeigte sich von dieser Möglichkeit angetan.

Im Januar 2000 erwarb er auf Vermittlung XXX von einer XXX mbH & Co KG i.L. das Mehrfamilienhaus XXX in XXX. Während der notarielle Kaufvertrag einen Kaufpreis von 1,9 Mio. DM auswies und eine Filiale der XXX AG in XXX ihm zur Finanzierung dieses Preises ein ebenso hohes Darlehen bewilligte, war zwischen dem Liquidator der Verkäuferin und XXX abgesprochen, dass die Verkäuferin nur ca. 60% des beurkundeten Kaufpreises erhielt, während die Differenz nach Deckung der Erwerbsnebenkosten an XXX und ihn ausgezahlt werden sollte. Umgesetzt wurde diese Vereinbarung zum einen dadurch, dass die XXX der Verkäuferin eine Provision von 250.000,- DM in Rechnung stellte, die XXX und XXX nach Abzug einer 10%igen Provision für XXX unter sich aufteilten. Zum anderen deklarierten die Kaufvertragsparteien einen Kaufpreisnachlass von 176.000,- DM als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Mietgarantie. Dieser Betrag wurde XXX über ein Rechtsanwaltskonto zugeleitet. Soweit gegen den Angeklagten XXX aufgrund dieses Geschäftes der Verdacht des Betruges zu Lasten der XXX AG besteht, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die wegen der hier abgeurteilten Taten erwartete Strafe vorläufig eingestellt.

Ebenfalls im Januar 2000 nahmen XXX und XXX Verhandlungen mit der XXX AG (im Folgenden: XXX) wegen der Finanzierung des angeblich 2,23 Mio. DM teuren Mehrfamilienhauses XXX2 in XXX auf. Tatsächlich hatte XXX mit dem Verkäufer für XXX einen Preis von 1,43 Mio. DM ausgehandelt. Die XXX bewilligte XXX für den im Juni 2000 abgewickelten Kauf ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 2 Mio. DM. Dieses verwendete er nur teilweise für den vorgesehenen Zweck, nämlich zur Deckung des wahren Kaufpreises von 1,43 Mio. DM sowie der Erwerbsnebenkosten. Der übrige Teil der dem Verkäufer ausgezahlten Darlehensvaluta floss über die XXX, die dem Verkäufer Ende Juni 2000 absprachegemäß eine Vermittlungsprovision von 500.000,- DM in Rechnung stellte, nach Abzug der Provisionen für XXX und XXX in einer verbleibenden Höhe von ca. 50.000,- DM an den Angeklagten XXX. Soweit gegen ihn aufgrund dessen der Verdacht eines Betruges zu Lasten der XXX besteht, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren ebenfalls gemäß § 154 StPO auf die Verfolgung der abgeurteilten Taten beschränkt.

Nachdem XXX über die Immobiliengeschäfte näher kennen gelernt und zunehmend Vertrauen in den geschäftlichen Erfolg der Zusammenarbeit gefasst hatte, stellte ihm XXX im Frühjahr 2000 die Idee vor, eine Immobilienaktiengesellschaft zu gründen und unter Einsatz von Anlegerkapital Immobiliengeschäfte im größeren Stil abzuwickeln. Als Vorbild präsentierte er XXX die XXX AG (im Folgenden: XXX AG). Diese Gesellschaft wurde nach außen von einem ehemaligen Oberligafußballer und gelernten Speditionskaufmann namens XXX als Vorstand vertreten, tatsächlich aber von dem mit XXX bekannten XXX geleitet, einem langjährig im Immobilienhandel tätigen Kaufmann der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft, der sich im Hintergrund hielt und nur zeitweise die Funktion eines Aufsichtsrats innehatte. XXX beschäftigte in einem firmeneigenen Callcenter ein Team von Telefonverkäufern, das er von der im Frühjahr 1998 im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen geschlossenen XXX mbH übernommen hatte, und vertrieb auf diesem Weg zusammen mit XXX vorbörsliche Aktien. In den hierzu aufgelegten Emissionsprospekten und durch die einschlägig erfahrenen Telefonverkäufer spiegelten sie den Anlegern im Zuge telefonischer Kaltakquisition vor, die Aktien der XXX AG seien "grundwertgesichert", ihr Geld werde durch einen schwunghaften Immobilienhandel gemehrt. XXX und XXX hatten bis Frühjahr 2000 binnen etwa eines Jahres durch drei Aktienemissionen über 7 Mio. € Anlegergelder eingeworben. Mit Ausnahme einer anfänglichen Investition in minderwertige Immobilien in XXX verwendeten sie die eingenommenen Gelder für hohe Vertriebskosten, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und zu ihrer persönlichen Bereicherung, die sie über Beraterverträge mit verbundenen Unternehmen verschleierten. Mit dem später zur XXX AG umfirmierten Unternehmen führten sie bis zu dessen Insolvenz noch 7 weitere Kapitalerhöhungen durch und warben dabei insgesamt ca. 42 Mio. € Anlegergelder ein. Das Landgericht XXX verurteilte XXX und XXX am 29.08.2006, rechtskräftig seit 06.09.2006 (Az. XXX), wegen Betruges in 17 Fällen und Untreue in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten sowie vier Jahren und 10 Monaten.

XXX und XXX entschlossen sich unterdessen im Frühjahr 2000, ebenfalls eine Immobilienaktiengesellschaft zu gründen, die XXX AG (im Folgenden: XXX AG), um sich durch den Vertrieb vermeintlich werthaltiger vorbörslicher Aktien (sog. R-Aktien) eine auf Dauer ausgerichtete Einnahmequelle zu verschaffen. Da XXX aufgrund seiner Steuerverbindlichkeiten und der eidesstattlichen Versicherung als Vorstand ausschied und XXX zum einen bereits Geschäftsführer der Gesellschaft war, die den Vertrieb der Aktien übernehmen sollte, zum anderen von einem später eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung betroffen war, planten sie zunächst, XXX zum Vorstand der XXX AG zu bestellen. Als bekannt wurde, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen Vermögensdelikten lief, verwarfen sie diesen Plan.

Der Angeklagte XXX stieß in dieser Situation auf ein Zeitungsinserat des Rechtsanwalts XXX, der eine neue Stelle suchte. XXX lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch ein, weil er dachte, dass sich ein Rechtsanwalt als Vorstand gut mache. XXX verfügte zwar weder über besondere Kenntnisse im Immobilienhandel noch über eine gesellschaftsrechtliche Ausrichtung. Darauf legten XXX und XXX aber auch keinen Wert, da sie die Geschäfte der XXX AG im Wesentlichen selbst betreiben wollten. XXX seinerseits war zunächst froh, nach mehreren Monaten Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden zu haben.

Im April 2000 verfasste XXX auf Honorarbasis und in Abstimmung mit XXX und XXX den ersten Emissionsprospekt der XXX AG. Als Vorlage diente ihm vor allem der von XXX zur Verfügung gestellte Prospekt der XXX AG.

Um den Anschein eines seriösen Unternehmens zu erwecken, bemühten sich XXX und XXX, den Aufsichtsrat mit renommierten Persönlichkeiten und vermeintlich fachkundigen Personen zu besetzen. Es gelang ihnen, mit dem Dipl.-Ing. XXX einen ehemaligen Baudezernenten der Stadt XXX als Aufsichtsratsvorsitzenden zu gewinnen, der früher für Großprojekte wie den XXX in XXX zuständig und von daher in der Immobilienbranche bekannt war. Als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender stellte sich der langjährig mit XXX bekannte Dr. XXX zur Verfügung, ein ehemaliger Unternehmensberater der XXX, der bereits Aufsichtsrat der XXX AG war. XXX XXX vermittelte XXX XXX XXX, einen Urenkel des Gründers der XXX AG und Vetter der heutigen Inhaberin des bekannten Spirituosenunternehmens, der sich als Unternehmensberater betätigte. XXX kam es, wie der Angeklagte XXX wusste, in erster Linie darauf an, sich über das Aufsichtsratsmandat eine Einnahmequelle zu verschaffen. Er erhielt von der XXX AG Darlehen in Höhe von 30.000,- DM und 15.000,- €, die er mit Beratungsleistungen und Spesen verrechnete. Über die XXX GmbH bezog XXX spätestens ab November 2001 monatlich 3.000,- DM bzw. ab Januar 2002 1.533,88 € sowie Auslagenersatz für Tankkosten und Wagenpflege.

Der Angeklagte XXX kümmerte sich mit seinem Sohn XXX um den Aufbau der um die XXX AG gruppierten Firmenstruktur in Form einer Beratungsfirma und einer Immobilien- und Aktienvertriebsfirma.

Anfang April 2000 gründeten sie gemeinsam mit einer Stammeinlage je 12.500,- € die XXX GmbH mit Sitz in XXX (im Folgenden: XXX GmbH). Zu deren Geschäftsführer bestellten sie XXX XXX. Gegenstand des Unternehmens sollte die Verwaltung von Vermögen, Grundstücken und Immobilien sowie die Vermittlung von Immobilien und Kapitaleinlagen sein. Im Emissionsprospekt der XXX AG ließen XXX und XXX das Unternehmen als Beratungsunternehmen in den Bereichen Finanzmanagement, Marketing und strategische Unternehmensplanung mit der weiteren Funktion der Auswahl und Überwachung der externen Berater der XXX AG darstellen. In Wahrheit hatte das Unternehmen vor allem den Zweck, XXX XXX, der vom Immobiliengeschäft nichts verstand, auf Kosten der Anleger Einnahmen zu verschaffen, ohne hierfür werthaltige Gegenleistungen erbringen zu müssen. Außerdem sollte die XXX GmbH Verwaltungs- und Finanzierungskosten der Privatimmobilien des Angeklagten XXX übernehmen, soweit die Mieteinnahmen zu deren Deckung nicht ausreichten.

Als Immobilienvermittlungs- und Aktienvertriebsfirma wollten XXX und XXX die seinerzeit inaktive XXX mbH mit Sitz in XXX nutzen, deren Geschäftsführer und 50%iger Mitgesellschafter der Angeklagte XXX war. Die weiteren 50% in Höhe von nominell 25.000,- DM erwarb XXX XXX als Treuhänder für XXX von dem seinerzeitigen Mitgesellschafter zum Preis von 1,- DM. Anschließend beschlossen sie die Sitzverlegung nach XXX und die Umfirmierung in XXX mbH (im Folgenden: XXX GmbH), um der Gesellschaft den Anstrich einer Immobilienfirma zu geben. Den Anlegern präsentierten sie die Firma im Emissionsprospekt der XXX AG als exklusiven Kooperationspartner auf den Gebieten Immobilienan- und -verkauf, Bewertung von Immobilien, Abwicklung von Käufen und Verkäufen sowie Auswahl und Einsatz entsprechend qualifizierter Fachleute. In Wahrheit diente die Gesellschaft vor allem dazu, dem Angeklagten XXX auf Kosten der Anleger ein Geschäftsführereinkommen von monatlich 10.000,- DM und dem anderweitig verfolgten XXX Beratungshonorare in gleicher Höhe sowie Spesen und finanzielle Mittel für luxuriöse Kraftfahrzeuge zu sichern, die XXX der XXX GmbH im Namen seiner Ehefrau monatlich in Rechnung stellte.

XXX XXX errichtete am 18.04.2000 durch die Urkunde Nr. 1235 für 2000 des Notars XXX in XXX als Alleinaktionär die XXX AG mit einem Gründungskapital von 50.000,- DM. Dabei hielt er die Hälfte der Aktien für den Angeklagten XXX und die andere Hälfte für XXX. Dessen Anteil von 25.000 Stückakten übereignete er Mitte September 2000 dessen Ehefrau. Zum Aufsichtsrat bestellte er absprachegemäß XXX XXX, XXX. XXX und XXX XXX. Der Aufsichtsrat bestellte Rechtsanwalt XXX zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand. XXX erhielt aufgrund des mit der XXX AG geschlossenen Dienstvertrages ab 01.05.2000 monatlich 6.000,- DM brutto, ab 01.07.2000 monatlich 8.000,- DM brutto und ab 01.10.2000 monatlich 10.000,- DM brutto.

Die XXX AG wurde am 08.05.2000 unter HRB XXX im Handelsregister des Amtsgerichts XXX eingetragen.

2.

Unter Einsatz der unter Ziff. 1 dargestellten Firmenstruktur betrogen der Angeklagte XXX und der anderweitig verfolgte XXX mit Hilfe einer Vielzahl von Vertriebsmitarbeitern im Zuge von drei Aktienemissionen in der Zeit von August 2000 bis Oktober 2002 etwa 1.100 Anleger um Anlagebeträge von insgesamt ca. 15,23 Mio. €. Dabei traten sie nach außen lediglich als Gründungsinitiatoren und Aufsichtsratsmitglieder der XXX AG auf, bestimmten aber im Innenverhältnis gleichberechtigt als faktische Vorstände die Geschäfte des Unternehmens, indem sie arbeitsteilig die Unternehmenspolitik bestimmten, das Unternehmen organisierten, die Personalentscheidungen trafen, die Verhandlungen mit Vertriebspartnern, Immobilienverkäufern und finanzierenden Banken führten und die Buchhaltung steuerten. Während sie bei der ersten Aktienemission XXX XXX als formellen Alleinvorstand ohne eigene Entscheidungsbefugnisse einsetzten, handelten sie bei der zweiten und dritten Emission in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten XXX. XXX, den sie im Zuge der Übernahme des Vorstandsamtes Anfang Februar 2001 zu Beginn der zweiten Emission über den wahren Geschäftszweck der XXX AG aufklärten, durch den Vertrieb von Aktien Anlegergelder einzusammeln, um diese über Vertriebs-, Beratungs- und Dienstleistungsverträge größtenteils für sich und die Vertriebsmitarbeiter zu vereinnahmen. XXX stand innerhalb der Leitungshierarchie der XXX AG unter XXX und XXX, hatte aber als formeller Alleinvorstand durch seine Mitwirkung an den von der XXX AG geschlossenen Verträgen sowie durch Aktionärsbriefe, Rundschreiben an die Vertriebsmitarbeiter und vereinzelt persönliche Kundenkontakte ebenfalls maßgeblichen Anteil am Vertrieb der R-Aktien. Ab Mai 2001 beteiligten XXX und XXX ihn an den über die XXX vereinnahmten Anlegergeldern. Außerdem bereicherte er sich über seine Vorstandsvergütung hinaus in erheblichem Maß durch Barabhebungen von den laufenden Geschäftskonten der XXX AG.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen XXX im Hinblick auf dessen Verurteilung durch das Landgericht XXX vom 17.08.2005 (Az. XXX) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren gemäß § 154 StPO eingestellt.

Zu den nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO verbliebenen drei Betrugstaten zu Lasten der Aktionäre der XXX AG hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

2.1.

Auf Initiative des Angeklagten XXX und XXX beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der XXX AG am 26.05.2000 die erste Grundkapitalerhöhung um bis zu 1 Mio. € durch die Ausgabe von bis zu 1 Mio. Stückaktien zum Ausgabepreis von je 2,- € mit einer Zeichnungsfrist bis 31.12.2000.

Am 19.06.2000 schloss der Angeklagte XXX als Geschäftsführer der XXX GmbH mit der von Rechtsanwalt XXX vertretenen XXX AG einen Vertriebsvertrag. Danach übertrug die XXX AG der XXX GmbH auf unbestimmte Zeit exklusiv das Recht zum Vertrieb aller R-Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen Zahlung einer Provision von 40% des Aktienvertriebsumsatzes inkl. MwSt. Auf S. 26/27 und 30 des Anfang Juli 2000 fertiggestellten ersten Emissionsprospektes spiegelten sie den Anlegern demgegenüber vor, bei der Platzierung der Aktien fielen Raum-, Marketing- und Vertriebskosten in Höhe von ca. 20% der Kapitalerhöhung an. Dem Angeklagten XXX war aufgrund seiner langjährigen kaufmännischen Erfahrung bewusst, dass die Anleger damit in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt getäuscht wurden. Ihm war auch klar, dass angesichts der zwischen XXX AG und XXX GmbH vereinbarten Vertriebsprovisionen und der weiteren Sach- und Personalkosten der XXX AG und ihrer Organe ein Erfolg des Unternehmens praktisch ausgeschlossen und dem von den Anlegern eingesetzten Kapital von daher mit der R-Aktie keine werthaltige Anlage gegenüber stand.

Am 27.06.2000 schloss XXX als Geschäftsführer der XXX GmbH einen Repräsentanzvertrag mit der XXX. Danach sollte die XXX GmbH als Generalrepräsentant der XXX in Deutschland fungieren.

Im Juli 2000 erfolgte die Gestattung der Veröffentlichung des ersten Emissionsprospektes der XXX AG und die Hinweisbekanntmachung im Handelsblatt.

Mit seinem ersten Quartalsbericht vom 27.07.2000 präsentierte Rechtsanwalt XXX dem Aufsichtsrat den Emissionsprospekt und erklärte, für die Immobiliengeschäfte stehe der Gesellschaft XXX als Experte zur Verfügung. Die Platzierung der Aktien erfolge nahezu ausschließlich über den Telefonverkauf.

Mit dem von XXX in Abstimmung mit XXX und XXX erstellten Emissionsprospekt täuschten sie die Anleger über die personelle Leitung der XXX AG, indem sie Rechtsanwalt XXX als Alleinvorstand präsentierten (S. 22), während die Geschäftsleitung in Wahrheit in den Händen von XXX und XXX lag. Ferner täuschten sie die Anleger über die Verwendung des Anlagekapitals und die beabsichtigten Geschäfte. Sie spiegelten ihnen vor, die Gesamtmittel aus Fremd- und Aktienkapital würden zu etwa 85% in hochwertige Immobilien in guten Lagen und vermietungssicheren Gegenden investiert, die weit unter Verkehrswert und nur dann gekauft würden, wenn ein kurzfristiger Wiederverkauf mit einer hohen Rendite gesichert sei (S. 7, 9, 27). Für die Aktienemissionskosten einschließlich der anfallenden Personal-, Raum-, Prospekt- und Vertriebsmaterialkosten sowie Beraterhonorare seien 20% der Kapitalerhöhung angesetzt (S. 26, 30). Tatsächlich wollten XXX und XXX das Geld der Anleger größtenteils über Vertriebs- und Beratungsverträge an die Partnergesellschaften der XXX AG leiten, um es von hier aus zu eigenen Zwecken zu vereinnahmen. Soweit sie Immobiliengeschäfte durchzuführen gedachten, kam es ihnen nicht auf die im Prospekt genannten Kriterien - Werthaltigkeit, vermietungssichere Lage, ertragreiche Wiederverkäuflichkeit - an, sondern auf die Möglichkeit, finanzierenden Banken einen weit über dem wahren Kaufpreis liegenden Verkehrswert darstellen zu können, um über bankenfinanzierte Immobilienkäufe nach dem "Mehrerlösmodell" von XXX persönliche Einnahmen zu erzielen. Außerdem täuschten sie die Anleger in dem Prospekt über die Qualifikation der verbundenen Unternehmen und den Zweck der Zusammenarbeit. Während sie vorspiegelten, die Zusammenarbeit mit der XXX GmbH und der XXX GmbH beruhe auf deren besonderer Fachkunde und diene der Schlankhaltung der eigenen Personalstruktur (S. 34), war ihnen klar, dass diese Unternehmen nicht über fachkundiges Personal verfügten und die Zusammenarbeit in Wahrheit der Abführung des Großteils der Anlegergelder zu eigenen Zwecken diente.

Durch die Täuschungen wollten XXX und XXX bei Anlageinteressenten die Fehlvorstellung eines professionell geführten und auf die Mehrung des Anlegerkapitals ausgerichteten Immobilienunternehmens erregen, um sie zur Zeichnung der R-Aktien zu bewegen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass die Anleger Schaden erleiden würden, weil die XXX AG angesichts der Belastung mit Verbindlichkeiten gegenüber den Partnerunternehmen, hohen Vertriebskosten und Darlehensansprüchen der finanzierenden Banken aus dem Ankauf von Grundstücken zu künstlich hochgetriebenen Preisen keinen dem Ausgabepreis der Aktien entsprechenden Unternehmenswert entwickeln konnte.

Im August 2000 ließ der Angeklagte XXX die XXX GmbH durch Anzeigen in überregionalen Zeitungen Telefonverkäufer suchen. Er fand auf diese Weise einzelne Verkäufer, die gegen eine Provision von 30% des Umsatzes für die XXX GmbH mit dem telefonischen Vertrieb der R-Aktie unter Einsatz des Emissionsprospektes begannen.

In einer Presseerklärung der XXX AG vom 22.08.2000 hieß es zum Auftakt des Aktienvertriebs, die Gesellschaft habe bereits für 30 Mio. DM ein Verwaltungs- und Logistikzentrum in XXX, einen Supermarkt in XXX, ein Logistikzentrum in XXX und ein Wohngebäude mit 50 Wohnungen und Gewerbeeinheiten in XXX erworben. Um beim Verkauf einen optimalen Preis zu erzielen, stehe der Gesellschaft ein Expertenteam zur Verfügung, das exklusiv für die XXX AG in enger Kooperation mit Verwertungsspezialisten großer deutscher Banken arbeite. Das Modell des Kaufs und Verkaufs innerhalb einer engen Zeitspanne werde bereits erfolgreich von Privatpersonen betrieben und nun von der XXX AG unter Beteiligung von Anlegern auf eine breitere Basis gestellt. Zur Vermeidung einer hohen Fremdfinanzierungsquote seien weitere Kapitalerhöhungen geplant. Ferner plane der Vorstand für 2003 den Börsengang.

Dabei war XXX und XXX bewusst, dass die XXX AG zu diesem Zeitpunkt weder Immobilien erworben hatte noch über ein Team von Immobilienexperten verfügte.

Der Aktienvertrieb lief schleppend an. Nach dem Vorstandsbericht für das 3. Quartal 2000 standen noch 87% der ersten Kapitalerhöhung aus. Um den Umsatz zu steigern, suchten XXX und XXX Kontakt zu einem Callcenter, das in der Lage war, kurzfristig größere Mengen der R-Aktie zu vertreiben. Anfang Oktober 2000 stießen sie auf die gesondert verfolgten XXX XXX und XXX XXX, die in XXX als XXX GmbH (im Folgenden: XXX GmbH) ein Callcenter mit 12 Mitarbeitern betrieben. XXX, der die Geschäfte der XXX GmbH mit Hilfe des vornehmlich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzten XXX leitete, forderte etwa die Hälfte der Vertriebsprovisionen unter der Hand zu vereinnahmen, womit sich XXX und XXX einverstanden erklärten. Sie entschlossen sich damit, das ursprüngliche Konzept eines exklusiven Vertriebs über die XXX GmbH teilweise aufzugeben zu Gunsten eines Vertriebs durch die XXX GmbH aufgrund direkter vertraglicher Beziehung zur XXX AG.

Um sich dennoch Einnahmen über die XXX GmbH zu sichern, wollten sie neben dem bestehenden Vertriebsvertrag einen Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH schließen, nach dessen Inhalt die XXX GmbH die XXX AG gegen je nach Geschäftstyp gestaffelte Provisionen beim An- und Verkauf von Immobilien beraten und unterstützen sollte. Außerdem entschlossen sie sich, über einen Beratungsvertrag zwischen XXX AG und XXX Anlegerkapital aus der XXX AG zu ziehen, um damit die Barprovisionen von XXX zu bestreiten und sich zu Lasten der Anleger persönlich zu bereichern. Dabei war ihnen bewusst, dass dieses Vertriebsmodell mehr noch als das ursprüngliche den wirtschaftlichen Erfolg der XXX AG und damit eine Werthaltigkeit der R-Aktie in Frage stellte.

Zur Umsetzung des neuen Vertriebsweges schloss die XXX AG mit der XXX GmbH am 15.10.2000 einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag betreffend die Überlassung von 12 Mitarbeitern gegen Zahlung von 15% der durch die Mitarbeiter erwirtschafteten monatlichen Gesamtumsätze zzgl. Umsatzsteuer. Ferner vermietete die XXX GmbH der XXX AG für 3.500,- DM monatlich das vollständig als Callcenter eingerichtete Obergeschoss des Bürogebäudes XXX in XXX. Daneben erhielt XXX Schwarzgeldzahlungen in Höhe weiterer 10 - 15% des Aktienvertriebsumsatzes der XXX GmbH. Die Telefonverkäufer/innen der XXX GmbH nahmen ihre Tätigkeit unverzüglich auf und vertrieben im Rahmen der ersten Kapitalerhöhung für ca. 527.500,- € R-Aktien, mithin etwa 1/3 der zur Eintragung gelangten ersten Kapitalerhöhung.

Die XXX berechnete der XXX AG ab Ende September 2000 im Verlauf der ersten Emission mit Rechnungen vom 29.09., 06.11., 29.11.2000, 13.02., 20.02. und 27.02.2001 insgesamt 532.000,- DM Vermittlungsprovisionen für Neuaktionäre. Die hierauf vereinnahmten Beträge kehrte XXX nach Abzug seiner Provision an XXX und XXX aus, die das Geld für Barprovisionen von XXX und XXX und im Übrigen für sich selbst verwendeten.

Der Abschluss der weiteren Verträge zwischen XXX AG und XXX GmbH sowie XXX GmbH verzögerte sich, weil XXX die Unterzeichnung der von XXX vorbereiteten Entwürfe ablehnte. Außerdem beschwerte sich XXX mit Schreiben vom 22.10.2000 bei XXX darüber, dass er nur spärliche Informationen über Grundstücksgeschäfte erhalten habe und hierzu keine schriftlichen Unterlagen vorlagen. Mit Schreiben vom 08.11.2000 erklärte er die Kündigung des Dienstvertrages mit der XXX AG zum 10.05.2001.

Im November 2000 meldete sich die anderweitig verfolgte XXX XXX gemeinsam mit ihrem Bekannten XXX XXX beim Angeklagten XXX, weil sie eine Stelle im Vertrieb suchten. XXX verfügte über eine ca. 10jährige Erfahrung als Telefonverkäuferin. Sie hatte seit Anfang der 90er Jahre für verschiedene Unternehmen als Telefonvermittlerin von Warentermins- und Aktienoptionen gearbeitet und war 1995 in der XXXGmbH in XXX zur sog. Loaderin aufgestiegen. Nach gleichartiger Tätigkeit für eine weiteres Unternehmen und mehrmonatiger Untersuchungshaft hatte sie sich 1996 zusammen mit ihrer damaligen Lebensgefährtin als Anlageberaterin in XXX selbständig gemacht, bis sie im Juli 1997 erneut inhaftiert wurde. Das Landgericht XXX verurteilte sie im April 1999 wegen Betruges in 30 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Nach Verbüßung von 2/3 wurde sie Anfang Juli 2000 aus der Haft entlassen. Von August bis Oktober 2000 arbeitete sie als Telefonvermittlerin von Immobilienaktien für die XXX AG in XXX, bis diese in Insolvenz fiel.

Der Angeklagte XXX lud XXX und XXX zu einem Vorstellungsgespräch ein, an dem auch XXX teilnahm. Darin oder in einem zeitnahen weiteren Gespräch offenbarte XXX ihre Vorstrafen wegen Anlagebetruges. Ungeachtet dessen stellte XXX sie als erste Büroleiterin und Loaderin der XXX AG in der XXX ein. XXX nahm noch im November zusammen mit XXX den Telefonvertrieb auf. Hierzu erhielt sie neben dem ersten Emissionsprospekt Informationen vom Angeklagten XXX, der ihr unter anderem sagte, sie solle den Anlegern erklären, die XXX AG kaufe im Rahmen eines Day-Trading große gewerbliche Immobilien für optionierte Käufer, die zur Sicherheit bei einem Notar Geld hinterlegen müssten. Mit XXX Hilfe stellte XXX in der XXX eine Vertriebsgruppe von 7 Mitarbeitern zusammen. Außerdem nutzte er ein unter der Firmierung XXX GmbH in der Kö-Galerie ansässiges Callcenter für den Vertrieb der R-Aktie. Die dabei anfallenden Provisionen zahlte die XXX AG zu 100% "schwarz".

Um sich mit Hilfe der XXX AG nach XXX "Mehrerlösmodell" private Einnahmen zu verschaffen, verhandelten XXX und XXX im November 2000 mit der XXX über die Finanzierung von zwei Grundstücksgeschäften. Dabei ging es zum einen um das Wohn- und Geschäftshaus XXX in XXX. Die XXX AG erwarb die Immobilien für 1,1 Mio. DM in einer Zwangsversteigerung vor dem Amtsgericht XXX. XXX und XXX planten, die Immobilie für 1,2 Mio. DM an die XXX zu veräußern, um den Anlegern der XXX AG ein erfolgreiches Day-Trading vorzuspiegeln. Die XXX sollte die Immobilie unverzüglich für 2,9 Mio. DM an XXX veräußern und dieser ein entsprechendes Darlehen bei der XXX aufnehmen. Aus der Darlehensvaluta wollten sie die Ersteigerungskosten, Notarkosten, Grundsteuern und die Provision für die XXX bestreiten und sodann den überschießenden Teil unter sich teilen. Die laufenden Finanzierungskosten sollten durch eine Verwaltung mit Garantiemietverträgen auf die aus den Anlegergeldern der XXX AG gespeiste XXX GmbH abwälzt werden.

Zum anderen ging es um ein Einkaufszentrum in der nahe der polnischen Grenze gelegenen Gemeinde XXX (1. Bestandsimmobilie), das ein Herr XXX für 3,3 Mio. DM zum Verkauf anbot. XXX und XXX planten, das Objekt für 3,3 Mio. DM von der XXX kaufen und sodann für 5,5 Mio. DM an die XXX AG verkaufen zu lassen. Den vermeintlichen Kaufpreis von 5,5 Mio. DM sollte die XXX AG mit einem Darlehen der XXX finanzieren. Aus der Darlehensvaluta wollten sie die tatsächlichen Erwerbskosten nebst Provision der XXX bestreiten und den überschießenden Teil unter sich teilen, während die Darlehensrückzahlungsschuld bei der XXX AG verbleiben sollte.

XXX verstand es, die Sachbearbeiter der XXX von einem erheblichen Entwicklungspotenzial der Immobilien zu überzeugen, so dass sie sich zu einer vermeintlich 80%igen Finanzierung des Ankaufs der XXX durch den Angeklagten XXX mit einem Darlehen von 2,5 Mio. DM netto und zu einer vermeintlich 85%igen Finanzierung des Ankaufs des XXX durch die XXX AG mit einem Darlehen von 4,9 Mio. DM netto verpflichtete. Da sich die XXX bei dem Darlehen der XXX AG nicht mit einer Grundsicherheit begnügte, verbürgten sich der Angeklagte XXX und sein Sohn XXX jeweils in Höhe von 2 Mio. DM. XXX XXX sollte hierfür mit einem Anteil von 10% am "Mehrerlös" beteiligt werden. Der Angeklagte XXX vertraute darauf, dass sich die Kosten der Finanzierung durch Mieteinnahmen decken oder anderweitig abwälzen ließen.

XXX und XXX setzten diese Immobiliengeschäfte mit Hilfe des Notars XXX aus XXX wie folgt in die Tat um: Am 28.11.2000 verkaufte die XXX AG der XXX die Immobilie XXX in XXX für 1,2 Mio. DM. Am selben Tag verkaufte die XXX die Immobilie dem Angeklagten XXX für 2,9 Mio. DM. Gleichzeitig schloss die XXX mit der XXX GmbH eine Mehrerlösvereinbarung mit Zahlungsanweisung, wonach die XXX der XXX den über 1,2 Mio. DM liegenden Kaufpreisanteil abtrat. Von dem nach Deckung aller Kosten verbleibenden Darlehensbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM erhielt die XXX 10% und XXX und der Angeklagte XXX jeweils ca. 450.000,- DM. XXX schloss mit der XXX GmbH unter dem 01.01.2001 einen Mietgarantie- und Verwertungsvertrag.

Ebenfalls am 28.11.2000 verkaufte Herr XXX der XXX für 3,3 Mio. DM das XXX. Am selben Tag verkaufte die XXX der XXX AG das Objekt für 5,5 Mio. DM. Gleichzeitig schloss die XXX mit der XXX GmbH eine Mehrerlösvereinbarung mit Zahlungsanweisung, wonach die XXX der XXX GmbH den über 3,3 Mio. DM liegenden Kaufpreisanteil abtrat. Nach Abzug aller Kosten sowie der Provision für die Targon vereinnahmte der Angeklagte XXX aus dem von der XXX ausgezahlten Darlehen 470.000,- DM für sich, Grüters 440.000,- DM und XXX XXXl 30.000,- DM. Soweit in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten XXX der Verdacht des Betruges zu Lasten der XXX besteht (Ziff. 5 und 6 der Anklage), hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die wegen der abgeurteilten Taten erwartete Strafe gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Der Öffentlichkeit und den Anlegern ließen XXX und XXX Anfang Dezember 2000 in einer Presseerklärung der XXX AG erklären, die XXX AG habe für die XXX XXX bereits vor Erwerb einen Interessenten vertraglich gebunden und eine Tagesrendite von 10% erwirtschaftet. In XXX habe sie ein XXX im Wert von 6,5 Mio. DM erworben, aus dem sie seit dem Kauf eine Rendite von 9,63% p.a. erziele, die nach Erweiterung des Objektes auf 10% ansteigen werde. Von beiden Investitionen werde das Aktienkapital nicht tangiert, da sie mit persönlichen Bürgschaften des Gründungsaktionärs hinterlegt seien.

In einem Aktionärsbrief, der den Anlegern mit der Presseerklärung übersandt wurde, ließen sie mitteilen, die XXX AG habe ihre Kerntätigkeit - das Grundstücksgeschäft - aufgenommen und hierzu aus der Vielzahl der angebotenen Objekte drei ausgewählt, die unter allen gebotenen Gesichtspunkten für eine Vermarktung im Sinne der Unternehmensrichtlinien in Frage kämen.

Dabei war XXX und XXX bewusst, dass die Tagesrendite von 10% manipuliert und das XXX XXX den beurkundeten Preis von 5,5 Mio. DM bei Weitem nicht wert war. Sie wussten auch, dass das Aktionärskapital durch den Kauf des XXX schädlich dadurch tangiert wurde, dass die XXX AG mit einer den Wert des Grundstücks übersteigenden Darlehensforderung der XXX belastet wurde, deren Rückzahlbarkeit ungeklärt war. Ihnen war darüber hinaus klar, dass beide Immobilien nicht dem prospektierten Geschäftsmodell entsprachen. Durch die bewusst falschen Tatsachenbehauptungen wollten sie den Anlegern einen Geschäftserfolg der XXX AG vorspiegeln, um Irrtümer über die Chancen der Investition in R-Aktien zu erregen und die Anleger so zu weiteren Investitionen zu bewegen. Außerdem sollten die Erfolgsmeldungen im Telefonvertrieb verwertet werden, um Anleger für die R-Aktie zu interessieren.

Am 08.12.2000 erklärte XXX XXX zum 31.12.2000 seinen Rücktritt vom Vorstandsamt. Seine Kündigung vom 08.11.2000 begründete er mit dem Verhalten von XXX und XXX, denen er vorwarf, die Gesellschaft trotz deren Eigenständigkeit zu sehr als eigene Schöpfung mit der Möglichkeit zu weitreichender Einflussnahme zu betrachten. Dies habe sich u.a. in dem Wunsch von XXX nach notarieller Vollmacht zum Kauf und Verkauf von Immobilien geäußert, wodurch dem Vorstand die Steuerung des Kerngeschäftes der XXX AG aus der Hand genommen würde. Tatsächlich hatte XXX sämtliche Grundstücksverträge vom 28.11.2000 für die XXX AG sowie die Mehrerlösvereinbarungen für die XXX GmbH unterzeichnet.

Wegen der Nachfolge für XXX verhandelten XXX und XXX zunächst mit einem Herrn XXX, der allerdings noch anderweitig beruflich gebunden war. Außerdem entschlossen sie sich, den Aufsichtsrat zu erweitern. Der unter anderem als Unternehmens- und Personalberater tätige XXX XXX XXX vermittelte ihnen den Kontakt zum Angeklagten XXX, der nach Gesprächen mit XXX und XXX bereit war, ein Aufsichtsratsmandat zu übernehmen.

Die außerordentliche Hauptversammlung der XXX AG beschloss am 21.12.2000 die Erweiterung des Aufsichtsrates um XXX und die Angeklagten. Da nach Auskunft des Vorstands erst 527.000 Aktien gezeichnet waren, beschloss die Hauptversammlung die Verlängerung der Zeichnungsfrist bis 31.01.2001. Außerdem beschloss sie auf Initiative von XXX und XXX mit Zustimmung des Angeklagten XXX die zweite Grundkapitalerhöhung auf bis zu 6.050.000,- € durch Ausgabe von bis zu 5 Mio. Stückaktien zum Ausgabepreis von 3,- € je Aktie bis zum 31.12.2001.

In der Aufsichtsratssitzung vom selben Tag erklärte XXX zur Begründung seines Ausscheidens als Vorstand, XXX und XXX hätten ihn oftmals nicht ausreichend in die Entscheidungsprozesse eingebunden.

Ab Januar 2001 rechnete XXX bei der aus dem Geld der Anleger gespeisten XXX GmbH unter dem Namen seiner Ehefrau laufend monatlich 10.000,- DM sowie Spesen und Kraftfahrzeugkosten ab. Der Angeklagte XXX ließ sich ein monatliches Geschäftsführergehalt von 10.000,- DM von der XXX GmbH zahlen.

Um den Absatz der R-Aktie in der Schlussphase der ersten Kapitalerhöhung zu erhöhen, ließ die XXX AG den Anlageinteressenten zusammen mit dem Emissionsprospekt folgendes Schreiben zukommen:

"Sehr geehrter Kunde,

als künftiger Aktionär nehmen sie teil am Erfolg unseres Immobilienhandels.

Durch unser international anerkanntes Spezialistenteam im Bereich des Immobilienan- und -verkaufs garantieren wir, dass wir für das eingesetzte AG-Kapital mit den für den Handel vorgesehenen Immobilien eine durchschnittliche Rendite von mindestens 8% erwirtschaften werden.

Wir würden uns freuen, Sie im Kreis unserer Aktionäre begrüßen zu dürfen." (SH 6/III, Bl. 593)

Im Telefonvertrieb und auf Anfragen von Anlegern warb die XXX AG darüber hinaus mit Projektlisten, auf denen Immobilien mit An- und Verkaufspreisen aufgeführt waren, die Preissteigerungen zwischen 38% und 82% vorsahen, welche jeglicher Grundlage entbehrten.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den Telefonverkäufern, in dem Emissionsprospekt, den Begleitschreiben, dem Aktionärsbrief und den Pressemitteilungen gemachten Angaben über ein seriös geführtes und chancenreiches Immobilienhandelsunternehmen zeichneten in der Zeit von September 2000 bis Februar 2001 - unter Außerachtlassung der in der Zeichnungsliste der XXX AG ebenfalls als Anleger aufgeführten XXX XXX und XXX XXX - etwa 215 Anleger umgerechnet rund 1,4 Mio. € auf das Konto der XXX AG bei der XXX AG in XXX, Kontonummer XXX. Hierzu gehörten die nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen folgender 26 Anleger in einer Gesamthöhe von 466.000,00 €:

XXX 17.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 10.000,00 € XXX 3.000,00 € XXX 100.000,00 € XXX 20.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 50.000,00 € XXX 33.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 35.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 2.000,00 € XXX 10.000,00 € XXX 13.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 33.000,00 € XXX 8.000,00 € XXX 1.000,00 € XXX 5.000,00 € XXX 3.000,00 € XXX 30.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 3.000,00 € XXX 18.000,00 € 466.000,00 €

Die XXX AG bestätigte der XXX AG mit Schreiben vom 23.02.2001 gemäß § 37 AktG die Einzahlung eines Grundkapitals von 791.000,- € bis 21.02.2001. Der inzwischen zum Vorstand bestellte Angeklagte XXX meldete daraufhin die erste Grundkapitalerhöhung unter Einreichung der Zeichnungsliste beim Handelsregister des Amtsgerichts XXX an. Die Eintragung erfolgte am 29.03.2001. Danach belief sich das Grundkapital der XXX AG auf 841.000,00 €.

XXX und XXX verausgabten von den auf dem Anlegerkonto eingezahlten rund 1,4 Mio. € bis Ende Februar 2001 etwa 45% für Zahlungen an die XXX (ca. 290.000,- €) und laufende Aufwendungen der XXX AG (ca. 335.000,- €). Die nach der Bankbestätigung vom 23.02.2001 noch vorhandenen 791.000,- € wurden nach kurzfristiger Anlage als Termingeld auf das Anlage-Konto XXX der bei XXX XXX überwiesen und von hier aus vom 30.03.2001 bis 25.10.2001 in vier Tranchen auf das Konto XXX bei der XXX XXX weitergeleitet. Von hier aus wurden sie für laufende Zahlungen an Vertriebsmitarbeiter und die mit der XXX AG verbundenen Firmen verbraucht.

Neben der arbeitsteiligen Zusammenarbeit als faktische Vorstände der XXX AG setzten XXX und XXX ihre Zusammenarbeit auch außerhalb der XXX AG fort. So verkaufte ein Herr XXX der XXX auf Vermittlung XXX am 20.12.2000 für 2.190.000,- DM das Wohn- und Geschäftshaus XXX in XXX. Am selben Tag veräußerte die XXX die Immobilie für 3.400.000,- DM dem Angeklagten XXX und schloss mit der XXX GmbH eine Mehrerlösvereinbarung, wonach sie ihr den über 2.190.000,- DM liegenden Kaufpreisanteil abtrat. Vertragsvorbereitend war XXX für die XXX AG aufgetreten, indem er dem Notar XXX per Telefax vom 19.12.2000 die zur Vorbereitung der notariellen Verträge erforderlichen Daten auf Briefpapier der XXX AG übermittelte. Der Angeklagte XXX finanzierte den Kauf mit einem Darlehen der XXX über 4 Mio. DM, das neben den vermeintlichen Erwerbskosten auch Sanierungs- und Umbaukosten decken sollte. Daraus vereinnahmten XXX und XXX nach Abzug aller Kosten je ca. 265.000,- DM. Die Kammer hat das Verfahren wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten der XXX (Ziff. 7 der Anklage) auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die wegen der abgeurteilten Taten erwartete Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2.2.

Im Januar 2001 stellte sich heraus, dass Herr XXX nicht als neuer Vorstand der XXX AG zur Verfügung stand. Der Angeklagte XXX bot daher XXX an, Vorstand der XXX AG zu werden. Dieser erklärte sich hierzu bereit, stellte aber klar, dass er der XXX AG aufgrund anderweitiger geschäftlicher Aktivitäten in den ersten 6 - 8 Monaten nur 2 - 3 Tage pro Woche zur Verfügung stehe und sich auch auf Dauer nur 3 - 4 Wochentage in XXX aufhalten wolle, während er im Übrigen - wenn nicht auf Reisen - in seinem Büro in XXX zu erreichen sei. XXX und XXX war das Recht, weil sie die Geschäfte der XXX AG weiterhin überwiegend selbst leiten wollten. Sie informierten XXX darüber, dass sie die Gelder der Anleger über Rechnungen der XXX teilweise für sich vereinnahmten und hierzu ein Vertriebs- und Beratungsvertrag erstellt werden sollte, der die XXX als Urheber der Geschäftsidee der XXX AG auswies.

Die Hauptversammlung der XXX AG beschloss am 31.01.2001 das Ausscheiden von XXX aus dem Aufsichtsrat und die Bestellung von XXX XXX an seiner Stelle. Der Aufsichtsrat berief XXX XXX zum 31.01.2001 als Vorstand ab und bestellte XXX zum neuen Alleinvorstand. In der Aufsichtsratssitzung wurden die Entwürfe eines Beratungsvertrages zwischen XXX AG und XXX GmbH sowie eines Dienstleistungsvertrages zwischen XXX AG und XXX GmbH diskutiert. Im Gegensatz zu XXX sperrte sich XXX nicht gegen die Verträge.

Unter dem 01.02.2001 unterschrieb XXX den noch von XXX redaktionell überarbeiteten zweiten Emissionsprospekt. Dieser sah zwar weniger konkrete Anlagerichtlinien als der erste Prospekt vor und nannte den Anteil der Vertriebskosten nicht ausdrücklich. Aus einer Prognoseberechnung auf S. 29 ging allerdings hervor, dass der Vorstand für 2001 von Aktienemissionskosten in Höhe von 18% des Anlegerkapitals ausging und für 2002 von 11%.

Demgegenüber unterzeichnete XXX wenige Wochen später eine auf den 01.02.2001 zurückdatierte Ergänzung zu dem Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH, die eine Provision von 60% des Aktienvertriebsumsatzes für die XXX GmbH vorsah.

Ebenfalls unter dem 01.02.2001 unterzeichnete er einen Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH, nach dessen Inhalt die XXX GmbH für die Beratung und Unterstützung der XXX AG beim An- und Verkauf von Immobilien je nach Geschäftstyp gestaffelte Provisionen erhalten sollte.

Aus den Besprechungen mit XXX und XXX und der Lektüre des Emissionsprospektes war ihm bekannt, dass den Anlegern die Verbindung der XXX AG zur XXX und der damit verbundene Abfluss von Anlegergeldern zu Gunsten der faktischen Vorstände XXX und XXX verheimlicht wurde. Dennoch stellte er die laufend für die Bezahlung der Scheinrechnungen der XXX benötigten Schecks für die XXX AG aus, die XXX über XXX einlösen ließ, um den nach Abzug dessen Provision verbleibenden Teil bar zurückzuführen.

Ihm war auch klar, dass die XXX AG entgegen der Darstellung im Emissionsprospekt nicht in erster Linie vom Vorstand geleitete wurde, sondern vorrangig von den Aufsichtsratsmitgliedern XXX und XXX. Ebenso wusste er, dass der Gesellschaft entgegen der Darstellung im Prospekt kein fachkundiges Team von Immobilienfachleuten zur Verfügung stand, sondern hauptsächlich XXX sich um die Immobiliengeschäfte kümmerte.

XXX unterzeichnete auch das bereits für den Vertrieb der ersten Emission eingesetzte Schreiben, wonach den Anlegern eine durchschnittliche Rendite von 8% garantiert wurde, obwohl er wusste, dass hierfür keine Grundlage bestand.

Sein Dienstvertrag sah eine monatliche Vergütung von 10.000,- DM brutto und die Erstattung von Reisekosten auf Nachweis sowie der Kosten der Nutzung des privaten Pkw zu dienstlichen Zwecken zu dem steuerlich höchstzulässigen Satz vor. Ferner stellte der Vertrag zukünftige Einnahmen durch Tantiemen und eine Anpassung des Gehalts nach dem ersten Jahr in Aussicht.

In einer Gesprächsnotiz und einem Übergabeprotokoll zu Besprechungen mit XXX, XXX und dem Buchhalter XXX in der Zeit vom 21. bis 23.02.2001 hielt der Angeklagte XXX unter anderem fest, dass

er einen Orderscheck über 62.000,- DM für die XXX ausstellen sollte, den XXX XXX mitnehmen sollte; er zwei Pkw Mercedes für XXX und XXX bestellen sollte; bei dem Buchhalter XXX Unklarheit darüber herrschte, wo und wie die Aufwendungen der XXX AG verbucht werden sollten; zwischen XXX und XXX Uneinigkeit darüber bestand, ob die Aufwendungen für den Aktienvertrieb von der XXX AG zusätzlich zu den vertraglichen Leistungen an die XXX GmbH zu tragen waren oder von den Leistungen an die XXX GmbH umfasst waren; es keine Berichterstattung über Projektentwicklungen oder hereinzunehmende Projekte gab; dem amtierenden Vorstand zu einem von zwei bislang abgewickelten Immobilienobjekten keine Werte bekannt waren; es keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Planzahlen oder sonstige betriebswirtschaftlichen Ausarbeitungen für die XXX AG gab; die kostenmäßige Übernahme von Herrn XXX und anderen Mitarbeitern durch die XXX AG ungeklärt war und

beim Projekt XXX von Anfang an Mieten ausstanden.

Unterdessen begann im Februar 2001 der maßgeblich vom Angeklagten XXX organisierte Vertrieb der zweiten Aktienemission. Hierzu hatte er zusätzlich ein Callcenter XXX in XXX eingerichtet und dafür in Abstimmung mit XXX den gesondert verfolgten XXX XXX als Büroleiter eingestellt, einen langjährig erfahrenen Loader, der früher für die XXX Ldt. (im Folgenden: XXX) gearbeitet hatte. Die Räumlichkeiten für das Callcenter hatte XXX zum 01.02.2001 für die XXX GmbH gemietet.

XXX und XXX lernten im Frühjahr 2001 über Herrn XXX auch die gesondert verfolgten XXX XXX und XXX XXX kennen, die auf der XXX in XXX unter der von XXX geführten XXX GmbH ein Vertriebsbüro unterhielten. XXX war ein erfahrener Loader, der ebenso wie XXX und XXX unter anderem für die XXX gearbeitet hatte. Die XXX GmbH stellte der XXX AG mittels Arbeitnehmerüberlassungsverträgen Mitarbeiter für den Vertrieb zur Verfügung. XXX und XXX erhielten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 120.000,- DM, die größtenteils als Darlehen deklariert wurden.

Mit Hilfe von XXX und XXX gründeten XXX und XXX auch ein Callcenter in XXX, dessen Leitung XXX übernahm.

Der Angeklagte XXX spiegelte den Anlegern in einem Aktionärsbrief im April 2001 vor, der Erfolg der XXX AG für das Jahr 2001 könne hinsichtlich der angenommenen Planzahlen unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei den projektierten Objekten und bedingt durch die Qualität und Rentabilität der Realwert-Investitionen sowie aufgrund des bisher uneingeschränkt positiven Geschäftsverlaufs bereits als erreicht angenommen werden. Sollte das große Interesse anhalten, werde die Zeichnungsfrist früher als prognostiziert geschlossen. Aus dem im Dezember 2000 erworbenen XXX ergebe sich für die XXX AG ein Wertzuwachs von 912.000,00 DM. Mit dem durch die handelsregisterliche Eintragung frei werdenden Aktienkapital aus der ersten Emission könnten vorgeplante Immobilienhandelsgeschäfte zügig realisiert werden. Dabei war ihm ebenso wie XXX und XXX bewusst, dass die Behauptung eines Entwicklungsstandes, der auf das Erreichen der Planzahlen für 2001 schließen ließ, ebenso wie die Behauptung eines Wertzuwachses durch den Ankauf des XXX in XXX jeder Grundlage entbehrte.

Am 10.05.2001 erwarb die XXX AG, hierbei vertreten durch den Angeklagten XXX, von einer XXX GmbH für 450.000,- DM das unbebaute Grundstück XXX in XXX (2. Bestandsimmobilie). Der Kaufpreis wurde vollständig durch ein Darlehen bei der XXX XXX finanziert. Die XXX stellte der XXX AG eine Vermittlungsprovision von 60.000,- DM in Rechnung.

XXX wurde in Ansehung der Schwarzgeldeinnahmen von XXX und XXX zunehmend missmutiger, weil er seiner Meinung nach zu wenig verdiente. XXX und XXX entschlossen sich daher, ihn an den Einnahmen über die XXX zu beteiligten. Dies geschah im Fall des Grundstücks in XXX, indem sie den nach Abzug der Provision für XXX verbleibenden Teil zu je 1/3 unter sich aufteilten.

Am 31.05.2001 ersteigerte die XXX AG in einer Zwangsversteigerung vor dem AG XXX für 429.500,- DM das Wohn- und Geschäftshaus XXX in XXX (3. Bestandsimmobilie). Zur Finanzierung dieser Immobilien setzten die Angeklagten in Abstimmung mit XXX erstmals Eigenmittel der XXX AG ein.

Der Angeklagte XXX bewarb die R-Aktie unterdessen auch über die Internet-Homepage der XXX AG mit der Ankündigung, dass die für das Jahr 2001 angenommenen Planzahlen erreicht würden. Er erklärte, die Kleinteiligkeit der Anlageform biete auch weniger finanzkräftigen Anlegern die Möglichkeit, vom Wertzuwachs bei gleichzeitiger Realwertsicherheit des Sachwertvermögens von Immobilien zu profitieren. Die R-Aktie biete die Möglichkeit, Immobilienvermögen in Form von Immobilienaktien aufzubauen. Diese Anlageform kombiniere alle Vorteile eines Aktieninvestments mit der Wertbeständigkeit des Grundbesitzes. Während die Kurse börsennotierter Immobilienunternehmen nur noch wenig Spielraum nach oben hätten, böten vorbörslich notierte Gesellschaften wie die XXX AG ein hohes Wachstumspotenzial. Die XXX AG habe sich darauf spezialisiert, hochwertige Immobilien von notleidenden Schuldnern, vor allem in Kooperation mit Banken, Versicherungen und privaten Käufern zu erwerben noch bevor diese Objekte auf den Markt kommen. Hierbei seien - auch bei Neubauten - Preisabschläge um die Hälfte und mehr der Einsatzkosten möglich. Die XXX AG erwerbe solche Objekte freilich erst dann, wenn sicher gestellt sei, dass der Wiederverkauf geklärt sei. Da die XXX AG dem strengen deutschen Aktienrecht unterliege, bestehe für den Aktionär eine weitgehende Sicherheit. Zusätzlich übernehme ein sechsköpfiger Aufsichtsrat alle Kontroll- und Aufsichtsrechte und -pflichten. Zur weiteren Absicherung würden die von der Gesellschaft getätigten Investitionen durch externe Experten ständig begutachtet und geprüft. Da die Investitionen der Gesellschaft nahezu ausschließlich in Immobilien erfolgten, würden alle anderen wirtschaftlichen und konjunkturellen Risiken deutlich minimiert.

Dabei war ihm bewusst, dass die R-Aktie angesichts der geringfügigen Investitionen in Grundstücke keine Möglichkeit des Vermögensaufbaus bot, die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates durch XXX, XXX und XXX XXX ausgeschaltet war und die Investitionen der Gesellschaft auch nicht durch externe Experten geprüft wurden.

Um dem Abfluss der Anlegergelder über die XXX den Anschein einer rechtlichen Grundlage zu geben, unterzeichnete XXX Anfang Juni 2001 in Absprache mit XXX und XXX einen auf den 15.03.2001 zurückdatierten Beratungs- und Dienstleistungsvertrag zwischen XXX AG und XXX. Danach übertrug die XXX AG der XXX exklusiv die Beratung und Planung im Zusammenhang mit dem Aktienvertrieb. Hierfür sollte die XXX aus der zweiten Emission 20% der monatlichen Zeichnungssumme erhalten, bei einem Ausgabekurs 1:4 25%, bei einem Ausgabekurs 1:5 30% und bei einem Ausgabekurs 1:6 40% der monatlichen Zeichnungssumme. Den Angeklagten war bewusst, dass die XXX in Wahrheit keine Leistungen für die XXX AG erbracht hatte und auch keine Leistungen erbringen sollte. Die Verteilung der auf der Grundlage dieses Vertrages in der Folgezeit über Rechnungen der XXX generierten Schwarzgelder erfolgte nach dem Schlüssel 10% XXX, je 35% XXX und XXX sowie 20% XXX.

In einer Aufsichtsratssitzung vom 20.06.2001 wurde die Frage der Qualität der Vertriebsmitarbeiter und das Erfordernis von Schulungen thematisiert. Vorstand und Aufsichtsrat äußerten dabei Einigkeit dahin, dass die "Berater" hohen Ansprüchen genügen müssten und durch Schulungen auf die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu achten sei. Tatsächlich unternahmen die Angeklagten diesbezüglich keine ernsthaften Anstrengungen.

Mitte Juni 2001 einigten sich XXX und XXX mit XXX und XXX auf eine Beendigung der Zusammenarbeit zwischen XXX AG und XXX GmbH, nachdem die XXX AG der XXX GmbH noch im April/Mai 2001 ein Darlehen über 90.000,- DM gewährt hatte. Kurz darauf wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXX GmbH beantragt, vom Amtsgericht Duisburg im November 2001 aber mangels Masse abgelehnt.

Der Angeklagte XXX beauftragte unterdessen XXX, der sich mit XXX XXX überworfen hatte, ein Callcenter auf der XXX in Düsseldorf einzurichten und dessen Leitung zu übernehmen. XXX setzte auf das bewährte Konzept einer Organisationsaufteilung in Broschüre, Erstverkauf und Optimierung (Loading), wobei er sich der Hilfe eines ihm aus der XXX bekannten Loaders namens XXX bediente. Schon wenige Wochen nach Aufnahme der Vertriebstätigkeit kam es jedoch zu einem Zerwürfnis zwischen XXX und XXX, worauf XXX dessen Entlassung durch fristlose Kündigung der XXX AG vom 27.07.2001 erwirkte. Als neuen Büroleiter für das Callcenter XXX stellte er zum 01.08.2001 XXX XXX ein, einen erfahrenen Loader, der ebenfalls für die XXX gearbeitet hatte.

Der von der XXX AG mit der Beratung zu Rechtsfragen des Vertriebs beauftragte Rechtsanwalt XXX aus Düsseldorf wies in einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.07.2001 darauf hin, dass der Vertrieb der R-Aktien durch die XXX GmbH ein erlaubnispflichtiges Emissionsgeschäft darstelle und mangels Erlaubnis den Straftatbestand des § 54 KWG erfülle. Außerdem begründe die Provisionsvereinbarung zwischen XXX AG und XXX GmbH den Verdacht des Betruges zu Lasten der Anleger, weil angesichts der Höhe der den Anlegern verheimlichten Vertriebsprovision klar sei, dass die Aktien den Ausgabepreis nicht wert seien, mithin die Anleger über die Werthaltigkeit der Aktie getäuscht würden. Er empfahl daher die sofortige Einstellung des Vertriebs durch die XXX GmbH. Den Hinweis auf die Strafbarkeit des Aktienvertriebs durch die XXX GmbH gemäß § 54 KWG hatte Rechtsanwalt XXX auch schon in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2001 erläutert, ebenso Prof. XXX aus der Kanzlei XXX mit Schreiben vom 06.03.2001.

Der Wirtschaftsprüfer XXX erkundigte sich mit Schreiben vom 20.07.2001 bei XXX, wie die Wertsteigerung des Grundstücks in Ebersbach um 2,2 Mio. DM an einem Tag und die hohen Provisionen an die XXX zu erklären seien.

Auf der Suche nach einer neuen Vertriebsgesellschaft, die über die Erlaubnis zum Emissionshandel verfügte, lernte XXX über den Steuerberater XXX den gesondert verfolgten XXX XXX kennen, der in Erkelenz die XXX GmbH betrieb. Dabei handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit 4-5 Mitarbeitern, das im Bereich der Vermittlung von Aktien tätig war. XXX und seine Gesellschaft waren zwar mit rund 800.000,- DM verschuldet, er verfügte aber über die zum Fremdvertrieb der R-Aktien notwendige Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Nachdem XXX die ersten Gespräche mit XXX alleine führte, waren an den weiteren Verhandlungen sowohl die Angeklagten als auch XXX XXX beteiligt. Von Juni bis Dezember 2001 vollzogen sie eine weitgehende Übertragung des Vertriebs der R-Aktie auf die von XXX geführte Gesellschaft, wobei der Angeklagte XXX die tatsächliche Herrschaft über die Vertriebsorganisation nicht aus der Hand gab. XXX, der seine herrschende Stellung im Unternehmen verlor, war damit im Interesse der Entschuldung und laufender Einnahmen zunächst einverstanden. Mitte Juni 2001 erhöhte die XXX GmbH ihr Stammkapital von 95.000,- € auf 200.000,- €. Die von XXX geführte XXX GmbH übernahm 50% der Gesellschaftsanteile. Gleichzeitig firmierte die XXX GmbH um zur XXX mbH (im Folgenden: XXX GmbH). XXX XXX wurde neben XXX zum zweiten Geschäftsführer bestellt. Mitte September 2001 erhöhte die XXX GmbH ihr Stammkapital auf Kosten der XXX GmbH von 200.000,- € auf 300.000,- €. Hierdurch erhielt die XXX GmbH eine Mehrheit von 2/3, während XXX nur noch 1/3 der Gesellschaftsanteile verblieben. Unter dem 10.10.2001 unterzeichnete der Angeklagten XXX für die XXX AG einen Vertriebsvertrag mit der XXX GmbH. Danach übertrug die XXX AG der XXX GmbH exklusiv den Vertrieb der R-Aktie, die Einrichtung, Überwachung und Ergänzung des Vertriebsapparates, Akquisition und Einstellung der Aktionärsberater sowie deren Schulung mit Material, das die XXX AG bei Bedarf zur Verfügung stellen sollte. Als Gegenleistung sollte die XXX 25% des Verkaufsumsatzes bei einem Ausgabekurs von 1:3 und 35% des Verkaufsumsatzes bei einem Ausgabekurs von 1:6 als Provision erhalten, daneben einen Aufwandszuschuss für die Vertriebsbüros in Höhe von monatlich 375.000.- DM zzgl. MwSt..

Den Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH hoben die Angeklagten zurückdatiert auf den 01.06.2001 auf.

Obwohl die XXX GmbH im Zuge der Umstrukturierung zum 01.12.2001 die Vertriebsmitarbeiter der XXX AG übernahm, blieb die Buchhaltung vollständig bei der XXX AG und der Angeklagte XXX Hauptansprechpartner für die Vertriebsmitarbeiter.

Zur Legitimation des weiteren Kapitalflusses der XXX AG zur XXX GmbH schlossen die Angeklagten am 16.10.2001 einen neuen Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH. Danach beauftragte die XXX AG die XXX GmbH mit der Akquisition und Beratung bei der Beschaffung, Finanzierung und dem Absatz von Immobilien. Als Gegenleistung wurde ein pauschales Grundhonorar von monatlich 80.000,- DM netto vereinbart, für Sonderaufgaben ein Stundenhonorar von 400,- DM netto, für die Vermittlung des An- und Verkaufs von Immobilien 3% des Kaufpreises/Verkaufpreises netto, für die Vermittlung von Mietverträgen 6 Monatsmieten bei Wohnungsmietverträgen und 9 Monatsmieten bei Gewerbemietverträgen sowie für die Vermittlung von Fremdfinanzierungen 2% der zugesagten Kreditsumme als Provision.

Zur Legitimation des Kapitalflusses der XXX AG zur XXX GmbH, der von XXX XXX geführten Beratungsfirma, unterzeichnete der Angeklagte XXX am 16.10.2001 den auf Initiative von XXX, des Angeklagten XXX und dessen Sohn XXX nach mehreren Diskussionen vom Aufsichtsrat der XXX AG genehmigten und sodann auf den 20.06.2001 zurückdatierten Vertrag über strategische, konzeptionelle und personelle Unternehmensberatung sowie Portfolioverwaltung zwischen der XXX AG und der XXX GmbH. Danach beauftragte die XXX AG die XXX GmbH unter anderem mit der Unterstützung des Vorstandes bei der Unternehmensplanung durch Marktanalysen, Analysen der Konkurrenzsituation, Berichte über gesetzgeberische Neufestlegungen, Beratung des Vorstands in Vertriebsfragen, Entwicklung und Bereitstellung von Medienkonzepten im Internet und Fernsehen, Personalakquisition und der Durchführung von Eignungstests für Bewerber von Führungspositionen bei der XXX AG. Als Gegenleistung wurde ein pauschales Grundhonorar von monatlich 40.000,- DM netto vereinbart, für Sonderaufgaben ein Stundenhonorar von 400,- DM netto sowie Nebenkosten, Fremdkosten, Reise- und Übernachtungskosten auf Nachweis. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die XXX GmbH kein Personal hatte, das die vertraglichen Leistungen hätte erbringen können und der Vertrag in Wahrheit nur den Zweck hatte, das Geld der Anleger über die XXX GmbH zur eigenen Bereicherung bzw. der Bereicherung des anderweitig verfolgten XXX XXX zu verwenden.

Den Angeklagten war bei der Umstrukturierung der Vertriebs- und Beratungsverträge bewusst, dass angesichts der Belastung der XXX AG durch die über Scheinrechungen der XXX bezogenen Schwarzgelder, die Provision der XXX GmbH (25% des Aktienvertriebsumsatzes), ähnlich hohe Provisionen in den von der Neuordnung nicht erfassten Vertriebswegen, den Aufwandszuschuss der XXX GmbH (375.000,- DM), die Pauschalhonorare der XXX GmbH (80.000,- DM) und der XXX GmbH (40.000,- DM) sowie die laufenden Kosten der XXX AG und ihrer Organe allenfalls ein derart geringer Anteil der Anlegergelder für das angebliche Kerngeschäft der XXX AG - den Immobilienhandel - verblieb, dass eine Rentabilität der Anlage in R-Aktien ausgeschlossen war.

Um den Anlegern dennoch geschäftliche Aktivitäten im Bereich des vermeintlichen Kerngeschäftes der XXX AG darstellen zu können, ersteigerte XXX für die XXX AG während des laufenden Vertriebs der zweiten Aktienemission insgesamt noch drei Immobilien in Zwangsversteigerungen bei dem Amtsgericht Dresden.

Am 06.07.2001 ersteigerte die XXX AG für 900.000,- DM (460.162,69 €) das Bürogebäude XXX in Dresden (4. Bestandsimmobilie). Die Immobilie wurde noch im August 2001 vollständig von dem Geld der Anleger bezahlt, obwohl es zu dieser Zeit schon zu finanziellen Engpässen bei der XXX AG kam, die den Angeklagten XXX veranlassten, in einer an XXX, XXX XXX und XXX XXX gerichteten Aktennotiz vom 08.08.2001 eine Kürzung der Provision der XXX vorzuschlagen.

Ungeachtet dessen präsentierte der Angeklagte XXX Mitte August 2001 einen Lagebericht, in dem er wider besseres Wissen erklärte, durch den Ankauf einer Immobilie im Dezember 2000 (gemeint war das XXX Ebersbach) sei ein Wertzuwachs von mehreren 100.000,- DM realisiert worden; es seien keine Tatsachen erkennbar, welche die Entwicklung der XXX AG wesentlich beeinträchtigen bzw. den Bestand des Unternehmens gefährden könnten.

Angesichts des weit hinter den Erwartungen zurückbleibenden Vertriebs der R-Aktie wandte er sich Ende August 2001 in einem Schreiben an die Anleger, in dem er das Bezugsrecht der Altaktionäre erläuterte und die Anleger zu dessen Ausübung aufforderte.

In einem Aktionärsbrief im September 2001 erklärte er den Anlegern wider besseres Wissen, die Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 habe ergeben, dass die Planzahlen der XXX AG in etwa eingetroffen seien. Die weitere Entwicklung der Gesellschaft sehe der Vorstand positiv. Er sei davon überzeugt, dass der für 2000 ausgewiesene Jahresfehlbetrag von 800.372,32 DM durch die Geschäftsentwicklung der Jahre 2001 und 2002 positiv ausgekehrt werde.

Am 01.09.2001 organisierte der Angeklagte XXX eine Vertriebsschulung für die Mitarbeiter der Callcenter in Düsseldorf und Köln mit XXX und dessen Mitarbeiter XXX als Referenten. XXX erklärte den Teilnehmern unter anderem, die Aktien hätten selbst keinen Wert, ihr Wert werde durch den Unternehmenswert bestimmt. Über dessen Wert könne er nichts aussagen, weil es sich um ein Blind-Pool-Investment einer neuen Gesellschaft ohne großes Vermögen handele. Es könne daher sein, dass die R-Aktie am Ende des Tages keinen Wert habe. Ferner stellte er Aufklärungsrichtlinien vor, die eine Reihe von Hinweisen an die Anleger vorsahen, zum Beispiel darauf, dass das Unternehmen nicht börsennotiert war und es sich um eine hoch riskante Anlage mit zahlreichen im einzelnen benannten Risiken handelte. Er besprach auch eine Liste seiner Ansicht nach erforderlicher Risikohinweise und erläuterte, man dürfe die Risikohinweise nicht dadurch konterkarieren, dass man sie im Rahmen der telefonischen Beratung als bloße Formalität abtue.

Obwohl den bei der Schulung anwesenden Angeklagten klar war, dass sich die Aktien bei Einhaltung der vorgeschlagenen Verhaltensregeln nicht verkaufen ließen, schlugen sie vor, die Vertriebsmitarbeiter sollten jeweils auf einem Aufklärungsbogen unterschreiben, dass sie die Kunden entsprechend aufgeklärt hatten. Daraufhin legten die Vertriebsmitarbeiter in der XXX die Arbeit nieder, weil sie das Ansinnen kategorisch ablehnten und keine Haftung für die offenkundigen Aufklärungsmängel beim Vertrieb der R-Aktie übernehmen wollten. Die Angeklagten gaben daraufhin klein bei und zogen den Aufklärungsbogen zurück.

Am 21.09.2001 ersteigerte die XXX AG vor dem Amtsgerichts Dresden für 420.000,- DM (214.742,59 €) das Mehrfamilienwohnhaus XXX in Meißen (5. Bestandsimmobilie) und für 1 Mio. DM (511.291,88 €) das aus 14 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bestehende Wohn- und Geschäftsgrundstück XXX in Dresden (6. Bestandsimmobilie). Die Bezahlung dieser Immobilien verzögerte sich aufgrund finanzieller Engpässe der XXX AG derart, dass die aus dem Zuschlag zu befriedigende Grundpfandgläubigerin Mitte Februar 2002 eine Vorpfändung in Konten der XXX AG ausbrachte, wie noch auszuführen ist.

Entgegen der Darstellung in den Emissionsprospekten hatte die XXX AG beim Kauf der Immobilien weder Kaufinteressenten für einen kurzfristigen Verkauf mit Gewinn an der Hand noch bestand nach Lage und Zustand der Immobilien Grund zur Annahme, diese ließen sich kurzfristig mit hohem Gewinn veräußern.

Die mangelnde Abstimmung zwischen XXX und XXX beim Erwerb der zuletzt genannten Immobilien und die damit verbundenen Zahlungsschwierigkeiten führten bei XXX zu einem erhöhten Misstrauen gegenüber dem Angeklagten XXX. XXX ließ sich daher in der Folgezeit die an XXX ausgezahlten Anteile der über die XXX erzielten Schwarzgelder quittieren. XXX quittierte unter dem 05.10.2001 den Erhalt von 70.150,- DM, unter dem 06.11.2001 weitere 54.965,- DM, unter dem 10.12.2001 weitere 74.000,- DM, unter dem 03.01.2002 weitere 31.200,- € und unter dem 09.04.2002 weitere 70.673,00 €.

Während sich der Personaleinsatz für das vorgebliche Kerngeschäft der XXX AG im Laufe der zweiten Aktienemission hauptsächlich auf die Aktivitäten von XXX XXX beschränkte, bauten die Angeklagten das wahre Kerngeschäft der XXX AG - den Vertrieb der wertlosen R-Aktien - auf zeitweise über 90 Mitarbeiter in den verschiedenen Callcentern aus.

Die Zeugin XXX kündigte das Arbeitsverhältnis mit der XXX AG durch Schreiben vom 07.10.2001 fristlos, wobei sie zur Begründung unter anderem erklärte, sie fürchte, bei einer weiteren Ausführung ihrer Tätigkeit strafrechtlich verfolgt zu werden.

Im Herbst 2001 fassten die Angeklagten gemeinsam mit XXX den Entschluss, den Vertrieb der R-Aktien im Anschluss an die zweite Emission ab Frühjahr 2002 durch eine dritte Emission fortzusetzen und die Vertriebsorganisation weiter auszubauen. Hierzu veranlassten sie die Einberufung einer Hauptversammlung der XXX AG am 06.11.2001. Diese fasste auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates den Beschluss, eine dritte Kapitalerhöhung um bis zu 15 Mio. € durch Ausgabe von bis zu 15 Mio. Aktien zum Ausgabepreis von je 6,- € in der Zeit vom 31.03.2002 bis 31.05.2003 durchzuführen.

In einer "Sonderausgabe Aktionärsschreiben" vom 15.11.2001 berichtete XXX den Anlegern über die Ergebnisse der Hauptversammlung und bewarb die R-Aktie unter Vorspiegelung folgender falscher Tatsachen: Die Gesellschaft habe ihr Führungspersonal mit langjährig berufserfahrenen Immobilienmanagern verstärkt. Die XXX AG habe sich darauf spezialisiert, hochwertige Immobilien von notleidenden Schuldnern zu erwerben, noch bevor diese Objekte auf den Markt kommen. Ihre Spezialisten hätten die Wiederverkaufsmöglichkeiten und die werterhöhenden Maßnahmen mit Bedacht und Sorgfalt geprüft und begleitend zu den Erwerbsvorgängen vorangebracht. Das neue Ausgabeverhältnis 1:6 beruhe auf einer Neubewertung der auszuführenden Geschäfte sowie auf volkswirtschaftlichen Analysen.

Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die XXX AG ihr Führungspersonal nicht verstärkt hatte, die erworbenen Immobilien keiner Prüfung der Wiederverkäuflichkeit durch Spezialisten unterzogen worden waren und die Erhöhung des Ausgabepreises der R-Aktie nicht auf einer Neubewertung der Geschäfte der XXX AG im Lichte volkswirtschaftlicher Analysen beruhte, sondern auf den hohen Vertriebskosten, Schwarzgeldprovisionen und der Absicht der Angeklagten, sich auf Kosten der Anleger zu bereichern.

In einem weiteren Aktionärsschreiben von November 2001 erklärte XXX den Aktionären wider besseres Wissen, die R-Aktie beinhalte bei hoher Rendite ein vergleichbar geringes Anlagerisiko; die XXX AG erwerbe Immobilien erst, wenn sichergestellt sei, dass ein zeitnaher Wiederverkauf bereits organisiert ist; große Konkurrenzunternehmen zeigten sich an einer intensiven Zusammenarbeit mit der XXX AG interessiert.

Derweil verlief der Absatz der R-Aktie über die verschiedenen Callcenter schleppend. Im November 2001 waren erst unter 50% der zweiten Emission gezeichnet. Die Zeichnungsfrist wurde daher bis 31.03.2002 verlängert.

Um den Telefonvertrieb zu unterstützen, ließen die Angeklagten im Dezember 2001 und Januar 2002 Werbespots der XXX AG auf dem Sender "XXX" ausstrahlen. In einem Werbespot führte ein Sprecher eingangs aus, die R-Aktie kombiniere die Vorteile einer von realen Vermögenswerten unterlegten Immobilienaktie mit hohen Aussichten auf gute Renditen und zeitnahe Gewinne; der Grund: Die Immobilien seien zum Zeitpunkt des Kaufs bereits wieder weiterverkauft. In einer sich anschließenden Interviewszene, erklärte der Angeklagte XXX zu dem Grund für den Erfolg der XXX AG:

"Zum einen liegt das sicherlich an der hohen persönlichen Kompetenz unseres Managements. Unsere Projektentwickler sind hoch qualifiziert. Ich selbst gehörte viele Jahre dem leitenden Management des XXX- und XXXbereich an. Zum anderen agiert die XXX AG eben sehr innovativ. Wir suchen und besetzen erfolgreiche Marktnischen im Immobilienbereich. [...]. Am 31. März 2003 endet die Zeichnungsfrist für unsere zweite vorbörsliche Emission. Wer jetzt zeichnet, hat eine hervorragende Chance auf gute Kursgewinne bei der Börseneinführung voraussichtlich im Jahr 2003."

In einem weiteren kurzen Werbespot ließen die Angeklagten die XXX AG mit folgender Aussage auf "XXX" werben:

"Ist Sicherheit eine Illusion€ Nicht bei realwertorientierten Immobilienaktien. Und die Renditen€ Langweilig€ Uninteressant€ Nicht, wenn beim Kauf einer Immobilie der Verkauf schon gesichert ist. So entstehen Renditen. Jetzt anrufen und informieren. XXX."

Die Zeugin XXX, eine 1936 geborene Augenärztin aus Leipzig, interessierte sich aufgrund der Fernsehwerbung für die XXX AG und rief Mitte Dezember unter der angegebenen Nummer an. Daraufhin erhielt sie ein Anschreiben vom 14.12.2001 mit dem Prospekt. Gleichzeitig meldete sich telefonisch ein Verkäufer der XXX AG namens XXX. Dieser bewarb die Aktie mit dem Hinweis, namhafte Persönlichkeiten wie Herr XXX und Herr XXX beteiligten sich mit großem Kapital an der Gesellschaft, der Vorstand XXX sei früher Leiter bei der XXX gewesen und habe aus diesem Grund große Erfahrung mit der Unternehmensleitung, man habe nichts zu befürchten. Die Zeugin entschied sich zur Zeichnung von R-Aktien für 102.000,- € und reichte zur Bezahlung einen Scheck in entsprechender Höhe bei ihrer Bank ein. Als sie unmittelbar darauf den Prospekt las, kamen ihr aufgrund der darin enthaltenen Risikohinweise große Bedenken, die sie veranlassten, den Scheck bei ihrer Bank zu stornieren. Dies gelang, da die Bank den Betrag noch nicht abgebucht hatte. Allerdings rief Frau XXX dann auch noch bei dem Verkäufer XXX an und setzte ihn über die Stornierung in Kenntnis. Zwei Tage darauf melde sich der Angeklagte XXX telefonisch bei der Zeugin und führte ein langes Gespräch mit ihr. Darin berichtete er ihr angefangen von seinem Geburtsjahrgang über seine Ausbildung in Amerika, sein Studium und seine beruflichen Tätigkeiten ausführlich über seinen Werdegang und seine berufliche Erfahrung, während die Zeugin ihm erklärte, dass sie bei Börsengeschäften schon große Verluste erlitten hatte und aufgrund ihres hohen Alters kein Risiko mehr eingehen könne, weil sie außer ihrer Rente keine private Altersabsicherung und auch keine Eigentumswohnung habe; deshalb habe sie aufgrund des Verlustrisiko-Hinweises in dem Prospekt den Scheck sperren lassen. Hierauf erwiderte XXX, sie hätte den Scheck nicht sperren lassen dürfen, damit habe sie sich strafbar gemacht. Er kenne sich damit aus, da er Jura studiert habe, und könnte sie verklagen. Außerdem handele es sich bei der R-Aktie um eine gute Anlage. Die Risikohinweise müssten in einem Prospekt enthalten sein, tatsächlich bestehe aber für Kleinanleger wie sie kein Verlustrisiko. Die Aktie sei vielmehr gerade für Kleinanleger geeignet und verspreche eine gute Rendite von 8 bis 9%. Damit könne sie ihre anderweitigen Verluste ausgleichen. Die kürzlich durchgeführte Hauptversammlung habe eine sehr hohe Zustimmung ergeben, er werde ihr den Bericht darüber zukommen lassen. Die Zeugin ließ sich schließlich von XXX überreden, ihre Entscheidung zu überdenken. Mit Schreiben vom 18.12.2001 erhielt sie das Aktionärsschreiben über die Ergebnisse der Hauptversammlung. Mitte Januar 2002 suchte der Verkäufer XXX sie persönlich in ihrer Wohnung in Leipzig auf, wo sie zunächst für 51.000,- € R-Aktien der zweiten Emission zeichnete. Nach intensiver Bearbeitung durch Telefonate und Werbeschreiben zeichnete sie im Februar 2002 weitere 51.000,- €. Ab April 2002 meldete sich ca. 14tägig der Loader XXX bei ihr, um über die positive Entwicklung des inneren Wertes der Aktie von mittlerweile 6 - 8 € und vielversprechende Aufträge in Jugoslawien zu berichten. Die Zeugin zeichnete daraufhin noch im April 2002 für weitere 66.000,- € Aktien der zweiten Emission. Im Juli 2002 übernahm der Loader XXX ihre Betreuung. Er erläuterte ihr anhand einer Berechnung, der innere Wert der Aktie sei inzwischen auf 16,67 € angestiegen. Wenn sie nun noch für 288.000,- € weitere Aktien zeichne, werde sie bei dem bevorstehenden Börsengang ca. 1,5 Mio. € für ihr Aktienpaket erhalten. Auf ihren Hinweis, sie könne so viel Geld gar nicht aufbringen, riet er ihr, die 288.000,- € mit einem namentlich nicht genannten anderen Anleger zu teilen und wenigstens 90.000,- € zu zeichnen. Hierzu ließ sich die Geschädigte überreden und zahlte im Juli und August 2002 in zwei Teilbeträgen weitere 90.000,- € an die XXX AG. Kurz darauf meldete sich XXX erneut und forderte sie zur Zahlung weiterer 78.000,- € auf, weil der andere Anleger seinen Anteil an dem Gesamtpaket nicht vollständig habe aufbringen können. Er riet der Zeugin, die 78.000,- € durch einen Kredit zu finanzieren. Frau XXX fragte daraufhin bei ihrer Bank nach einem Kredit, die indes ablehnte, so dass es ihrerseits nicht mehr zu einer weiteren Zahlung an die XXX AG kam.

In einem Rundschreiben an die Vertriebsmitarbeiter vom 04.01.2002 empfahl der Angeklagte XXX folgende Argumente für den Kauf der R-Aktie:

die Aktie böte nach wie vor hohe Chancen für Wertsteigerungen, der Aufschwung an den Immobilienmärkten werde sich im Jahr 2002 fortsetzen, Anleger und Investoren würden zunehmend in realwertorientierte Aktien investieren, wer jetzt die R-Aktie kaufe, nehme Teil an dem Aufwärtstrend realwertorientierter Beteiligungswerte, umfangreiche und fundierte Standort- und Investitionsanalysen führten beim Vorstand der XXX AG zu der klaren Einschätzung einer positiven Ergebnis- und Renditeerwartung für Immobilienaktien in den kommenden Jahren, das Ausgabeverhältnis 1:6 im Zuge der 3. Emission beruhe auf der fundamentalen Neueinwertung der auszuführenden Geschäfte und sei Ausdruck und Ergebnis der volkswirtschaftlichen Analysen, dass Immobilienaktienunternehmen zukünftig zu den Wachstumsunternehmen zählten.

Im Januar veräußerten der Angeklagte XXX und sein Sohn XXX ihre Anteile an der XXX GmbH zum Preis von 2,- € an die XXX GmbH, womit die XXX GmbH eine 100%ige Tochter der XXX GmbH wurde.

Ab Mitte Januar 2002 erweiterten die Angeklagten die Vertriebsorganisation um eine eigene Vertriebsgruppe der XXXAG in der XXX, die sich um den griechischen Kaufmann XXX XXX und den von ihm vermittelten XXXX XXX XXX gruppierte. Gegen XXX lief, wie der Angeklagte XXX wusste, zu dieser Zeit ein Ermittlungsverfahren wegen betrügerischen Telefonvertriebs amerikanischer Aktienoptionen als faktischer Geschäftsführer der XXX AG. XXX wurde deshalb später zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Mit dem Angeklagten XXX handelte XXX für die Vertriebsgruppe gestaffelte Provisionen bis zu 50% der Aktienvertriebsumsätze aus. Dabei sollten die Zahlungen an XXX bar erfolgen und über einen Personalberatungsvertrag und Rechnungen der Firma XXX GmbH mit Sitz in XXX (im Folgenden: XXX GmbH) verschleiert werden.

Der Angeklagte XXX unterzeichnete Mitte Januar 2002 den Arbeitsvertrag zwischen der XXX AG und XXX XXX, wonach XXX ab 01.02.2002 als Vertriebsassistent des Vorstandes eingestellt wurde. Als Vergütung sah der Vertrag bei durchschnittlich 39 Stunden Wochenarbeitszeit ein Nettoentgelt von 890,00 € sowie die Stellung eines Dienstwagens vor. Tatsächlich sollte XXX auf Kosten der Anleger um ein vielfaches höhere Provisionen bar erhalten, wie XXX wusste. Außerdem unterzeichnete er unter dem 01.02.2002 einen Beratervertrag zwischen der XXX AG und XXX, der in dem Vertrag unter "XXX" firmierte. Danach sollte XXX Vertriebskontakte herstellen, Mitarbeiter auswählen, gemeinsam mit der XXX AG compliance-Problemfälle erledigen und für Eigen- oder Geschäfte der von ihm betreuten Mitarbeiter gestaffelte Provisionen erhalten.

Die XXX GmbH stellte der XXX AG ab Mitte Februar 2002 Rechnungen über Verkaufs- und Personaltraining, für Februar in Höhe von 8.224,40 €, ab März 2002 in Höhe von monatlich 25.520,- €. Der Angeklagte XXX unterzeichnete hierzu unter dem 22.03.2002 einen Personal-Beratungsvertrag nebst Preisvereinbarung zwischen der XXX AG und der XXX GmbH, wonach die XXX GmbH die XXX AG im Bereich des Personalmanagements beraten und hierfür ein monatliches Pauschalhonorar von 25.520,- € brutto erhalten sollte.

XXX und XXX nahmen die Vertriebstätigkeit für die XXX AG Anfang Februar 2002 auf und stellten in Abstimmung mit den Angeklagten kurzfristig eine Vertriebsgruppe von ca. 25 Mitarbeitern zusammen.

XXX gab den Vertriebsmitarbeitern Anfang Februar 2002 eine schriftliche Einschätzung zur R-Aktie als Argumentationshilfe im Rahmen der Verkaufsbemühungen an die Hand. Darin führte er aus, die R-Aktie stehe vor hohen Wertzuwachsraten. Es gehe darum, den Anlegern und Käufern darzustellen, wie die Ertragskraft durch qualitative Aufwertung der Immobilien, Einbeziehung von Projektentwicklungen und Partnerschaften deutlich erhöht werde. Die XXX AG verfüge über ein gut ausgebildetes Immobilienmanagement einschließlich ständig zuarbeitender Berater. Das Erkennen von Marktnischen und ihre Besetzung seien das besondere Kennzeichen des Managements. Der Vorstand verfüge über hervorragende Kontakte zu Persönlichkeiten der jugoslawischen Wirtschaft und strebe eine Kooperation mit der jugoslawischen Wirtschafts- und Handelskammer an, um sich in die Privatisierungsphase einzubringen. Die XXX AG werde beim Wiederaufbau des Landes als Berater, Vermittler und Manager tätig. Dies bedeute ständig gute Erträge aus Subventionstöpfen und Fördergeldern sowie Einnahmen aus der Vermittlung von Projekten, Projektentwicklungen, Handel von Immobilien und Grundstücken und Beratungsleistungen. Aus Brüssel stünden ca. 1,6 Milliarden € Förder- und Aufbauhilfe zur Verfügung. Hinzu kämen Mittel der Weltbank und amerikanische Sanierungsmittel für Dekontaminierungsschäden. Außerdem stünden Privatisierungen im Wert von über 6,0 Milliarden € an. Der Vorstand oder eine Beratungsfirma der XXX AG werde Mitglied der jugoslawischrussischen Wirtschaftsorganisation "XXX", einer Plattform für Auftragsvergaben. Neben der Kernaktivität des Immobilienhandels entwickele die XXXG AG als weiteren ertragsstarken Bereich die Dekontaminierung von Flächen innerhalb vom Kommunen, Städten und Landkreisen in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Dekontaminierungsbetrieb. Eine Kalkulationsstudie zu dieser Geschäftsmöglichkeit habe ergeben, dass die Erträge deutlich über den üblichen Geschäftserwartungen lägen und sich somit eine nachhaltige Ertragsquelle der Gesellschaft ergebe. Ein Kooperationsvertrag mit einer Dekontaminierungsfirma sei mündlich besprochen, der Abschluss stehe bevor. Aufgrund der mit der XXX beschlossenen Zusammenarbeit werde es dort ebenfalls Aktivitäten zur Dekontaminierung von Grundstücken geben. Freilich handele es sich bei allen Überlegungen zur Erlös-, Aufwands- und Ertragssituation um Planzahlen; Abweichungen könnten eine Verminderung oder sogar den völligen Ausfall einer vorgesehenen Dividende oder Kursentwicklung der Aktie zur Folge haben. Er gehe allerdings für die nächsten Jahre von folgenden Überschüssen vor Steuern aus: 2002: ca. 3,0 Mio. €; 2003: ca. 15 Mio. €; 2004: ca. 30 Mio. €.

In einem "Aktionärsschreiben Sonderausgabe” vom 15.02.2002 erklärte er den Aktionären unter anderem, die Bewertung der Substanz der Gesellschaft und ihrer operativen Geschäfte sei so erfreulich ausgefallen, dass der Ausgabekurs der R-Aktie nicht nur von 3,- € auf 5,- € erhöht werden könne, sondern die Aktie ab dem 01.04.2002 für 6,- € dem Kapitalmarkt zur Verfügung gestellt werde. Ab Spätsommer 2002 sollten die Aktienzertifikate bei einem Freiverkehrsmakler gelistet und gehandelt werden. Das derzeitige Börsenumfeld lasse für die XXX AG viel Spielraum für weiter anhaltende Kurssteigerungen. Die Anleger sollten aus diesen Informationen entnehmen, wie groß das zu erwartende Kurssteigerungspotenzial der R-Akie eingestuft werden könne und dabei auch den zu erwartenden Gewinnüberschuss zum Tage der Börsenplatzierung berücksichtigen.

Dabei war ihm bewusst, dass aus dem laufenden Vertrieb der zweiten Emission nicht nur das gesamte Aufgeld für Vertriebskosten und die persönliche Bereicherung der Initiatoren der XXX AG verbraucht war, sondern auch ein Großteil des Grundkapitals bereits verausgabt war, so dass angesichts der laufenden Belastungen der XXX AG weder Mittel für das angebliche Kerngeschäft der XXX AG zur Verfügung standen noch zur Erschließung neuer Geschäftsfelder. Ihm war auch klar, dass die Möglichkeiten und Aussichten geschäftlicher Aktivitäten im Bereich der Dekontaminierung und in Jugoslawien ungeklärt waren und nach der gesamten Entwicklung der XXX AG eine Erhöhung des Ausgabepreises der R-Aktie unberechtigt war.

Mit Schreiben vom 19.02.2002 bat der Angeklagte XXX die XXX AG um Aussetzung der wegen ausstehender Zahlung von 1.420.000,- DM für die Immobilen XXX in Dresden und XXX in Meißen ausgebrachten Vorpfändungen in die Konten der XXX AG bei der XXX Zug um Zug gegen Zahlung der Hälfte der fälligen Summe und Zusage der vollständigen Zahlung bis 17.06.2002. Hierauf ließ sich die XXX AG ein.

Die neuen Vertriebsmitarbeiter der XXX AG bewarben die R-Aktie unterdessen im Februar 2002 unter anderem mit folgendem Formularschreiben, das sie Anlegern mit Zeichnungsscheinen per Telefax mit der Bitte um Rücksendung per Telefax übersandten:

"RWG - OPTIMIERUNGSPROGRAMM

Name der Aktie Anzahl der Aktien Kaufpreis in € Prognostizierter Verkaufspreis € Prognostizierter Erlös in € Investition in € XXX 16.000 3,00 40,00 640.000,00 48.000,00 XXX 25.000 3,00 40,00 1.000.000,00 75.000,00 XXX 40.000 3,00 40,00 1.600.000,00 120.000,00

Hiermit zeichne ich das Programm ____________ zum Kaufpreis von € ____________.

Den beiliegenden Zeichnungsschein sende ich Ihnen unverzüglich zurück.

___________________ Ort/Datum Unterschrift" (aus BMO IX)

Der Aufsichtsrat der XXXAG beschloss Ende Januar 2002 die Bestellung eines zweiten Vorstandes zur Einführung des Vier-Augen-Prinzips bei der Geschäftsleitung. XXX und der Angeklagte XXXl kündigten an, ihre Handlungsvollmachten für die XXX AG zurückzugeben. In einem Bericht zu den Verlusterwartungen zum Bilanzstichtag 31.12.2001 bezifferte XXX die Gesamtaufwendungen auf ca. 11.670.000,- DM und kündigte an, einen hohen Verlustausweis durch eine Firmenwertaktivierung zu vermeiden. Hierzu wolle er für den Aufbau der Vertriebsstruktur, das Knowhow, die Aktionäre und den damit verbundenen Bestand bzgl. Kaufpotenzial für R-Aktien 9,5 Mio. DM auf der Aktivseite der Bilanz verbuchen. Danach sei bei Verlusten in 2001 von ca. 1,4 Mio. DM und dem Verlustvortrag von 800 TDM aus 2000 mit einem Verluststatus von ca. 2,2 Mio. DM zu rechnen.

In der folgenden Aufsichtsratssitzung vom 08.03.2002 kam es zu einer heftigen Diskussion um die Liegenschaften der XXX AG. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende XXX hatte die Immobilien besichtigt und kommentierte deren Qualität durchweg negativ. Demgegenüber verteidigten der Angeklagte XXX und XXX die Investitionen. XXX erläuterte, die Anschaffung der Immobilien beruhe auf der besonderen Aufgabenstellung, eine hohe Gewinnerwartung durch eine große Differenz zwischen Kaufpreis und einem ausgewiesenen Verkehrswert darstellen zu können. Zwischenzeitlich empfehle die XXX GmbH Objekte anderer Güte und mit anderen Perspektiven, womit die Phase II der Immobilienerwerbe eingeläutet sei, d.h. bessere Standorte, vornehmlich in den alten Bundesländern, von Projektentwicklungskriterien geprägt. Über XXX Vorhaben einer Firmenwertaktivierung für die Bilanz 2001 kam es zum Streit zwischen ihm und XXX. Während XXX den Verlust auf höchstens 1,5 Mio. DM bezifferte, schätzte XXX ihn auf 8 Mio. DM und erklärte, er sei besorgt, weil das Eigenkapital der XXX AG Ende Januar verbraucht gewesen sei. Seinen Antrag auf Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer XXX vereitelten der Angeklagte XXX, sein Sohn XXX und XXX.

Die Anleger zahlten im Rahmen der zweiten Emission in dem auf den Angaben der Telefonverkäufer, den Angaben in dem Emissionsprospekt, den Begleitschreiben, den Aktionärsbriefen und Werbespots beruhenden Vertrauen, in ein seriös geführtes aussichtsreiches Immobilienhandelsunternehmen zu investieren, ca. 9,93 Mio. € auf die Konten XXX und XXX der XXX AG bei der XXX in Düsseldorf. Hierzu gehörten die nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen folgender 106 Anleger in einer Gesamthöhe von 6.270.496,70 €:

XXX 55.500,00 € XXX 103.500,00 € XXX 390.000,00 € XXX 16.500,00 € XXX 10.500,00 € XXX 9.000,00 € XXX 72.000,00 € XXX 27.000,00 € XXX 24.000,00 € XXX 39.000,00 € XXX 165.000,00 € XXX 21.501,00 € XXX 36.000,00 € XXX 27.000,00 € XXX 150.000,00 € XXX 168.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 148.500,00 € XXX 40.500,00 € XXX 30.000,00 € XXX 30.000,00 € XXX 30.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 49.500,00 € XXX 51.000,00 € XXX 34.500,00 € XXX 61.500,00 € XXX 30.000,00 € XXX 105.000,00 € XXX 142.500,00 € XXX 155.400,00 € XXX 102.000,00 € XXX 37.500,00 € XXX 33.000,00 € XXX 34.500,00 € XXX 33.000,00 € XXX 93.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 91.500,00 € XXX 30.000,00 € XXX 51.000,00 € XXX 39.000,00 € XXX 95.053,70 € XXX 49.500,00 € XXX 49.500,00 € XXX 6.000,00 € XXX 105.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 22.500,00 € XXX 135.000,00 € XXX 33.042,00 € XXX 51.000,00 € XXX 33.000,00 € XXX 52.500,00 € XXX 22.500,00 € XXX 57.000,00 € XXX 46.500,00 € XXX 303.000,00 € XXX 33.000,00 € XXX 45.000,00 € XXX 27.000,00 € XXX 42.000,00 € XXX 70.500,00 € XXX 15.000,00 € XXX 67.500,00 € XXX 45.000,00 € XXX 51.000,00 € XXX 30.000,00 € XXX 34.500,00 € XXX 33.000,00 € XXX 16.500,00 € XXX 76.500,00 € XXX 33.000,00 € XXX 36.000,00 € XXX 108.000,00 € XXX 58.500,00 € XXX 9.000,00 € XXX 25.500,00 € XXX 150.000,00 € XXX 45.000,00 € XXX 108.000,00 € XXX 33.000,00 € XXX 75.000,00 € XXX 54.000,00 € XXX 64.500,00 € XXX 93.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 60.000,00 € XXX 90.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 24.000,00 € XXX 100.500,00 € XXX 51.000,00 € XXX 253.500,00 € XXX 10.500,00 € XXX 18.000,00 € XXX 52.500,00 € XXX 66.000,00 € XXX 39.000,00 € XXX 25.500,00 € XXX 9.000,00 € XXX 58.500,00 € 6.270.496,70 €

Schon vor Anmeldung der zweiten Grundkapitalerhöhung beim Handelsregister hatten die Angeklagten das gesamte Aufgeld in Höhe von 2/3 der eingezahlten Anlegergelder sowie den größten Teil des Grundkapitals verbraucht. Anfang März 2002 standen von dem eingezahlten Grundkapital in Höhe von rund 3,3 Mio. € nur noch ca. 1,2 Mio. € auf den Konten der XXX AG zur Verfügung. Um dennoch eine dem Vertriebsergebnis entsprechende Grundkapitalerhöhung beim Handelsregister anmelden zu können, schloss der Angeklagte XXX für die XXX AG mit seinem Bekannten XXX XXX XXX unter dem 08.03.2002 einen Vertrag über eine bis 08.04.2002 befristete stille Beteiligung an der XXX AG mit einer Einlage von 2,5 Mio. €, zahlbar auf das Commerzbankkonto der XXX AG Nr. XXX. Nach § 2 des notariellen Beteiligungsvertrages des Notars XXX in Limburg war die Einlage mit Beendigung der Beteiligung am 08.04.2002 unverzüglich rückzahlbar. Nach § 3 des Vertrages sollte XXX 25.000 Stückaktien der XXX AG als pauschale Abgeltung erhalten sowie 8,5 Zinsen p.a. auf die Einlage. Eine Teilnahme am Verlust der Gesellschaft wurde ausgeschlossen. Nach § 5 des Vertrages trat die XXX AG Herrn XXX zu dessen Sicherung ihre Ansprüche aus dem Konto-Nr. XXX ab. In einer gesonderten privatschriftlichen Urkunde verpflichtete sich die XXX AG darüber hinaus, Verfügungen über das Konto nur noch im Einvernehmen mit Herrn XXX vorzunehmen und die Einlage nebst Zinsen von diesem Konto nach dem 08.04.2002 unverzüglich zurückzuzahlen.

Durch die Auffüllung des Kontos mit dem Geld des stillen Teilhabers erwirkte XXX eine Bestätigung der XXX vom 19.03.2002, dass bis zu diesem Tag 3,65 Mio. € auf das übernommene Grundkapital eingezahlt seien und dieser Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands der XXX AG stehe. Mit der Bankbescheinigung und der Zeichnerliste aus der Buchhaltung der XXX AG, welche die Zeichnung von 3,65 Mio. Stückaktien bis zum 18.03.2002 auswies, meldete er die Grundkapitalerhöhung um 3,65 Mio. € zur Eintragung im Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 27.03.2002. Die stille Beteiligung von 2,5 Mio. € wurde am 10.04.2002 einschließlich Zinsen an XXX zurücküberwiesen.

Am 15.03.2002 organisierte die XXX AG auf Initiative des Angeklagten XXX eine große Festveranstaltung im XXX in Düsseldorf anlässlich der Einweihung einer Niederlassung der Jugoslawischen Handelskammer in Düsseldorf.

Während der letzten Monate der zweiten Emission strukturierten der Angeklagte XXX und sein Sohn XXX die Leitungspositionen der XXX GmbH und XXX GmbH nach außen hin neu, wobei sie sich formell als Geschäftsführer zurückzogen. XXX XXX gab die Geschäftsführung der XXX GmbH an den von Grüters vermittelten XXX XXX ab, der Mitte Februar 2002 als neuer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wurde. Außerdem ließ er sich auf einer Gesellschafterversammlung der XXX GmbH am 14.02.2002 mit sofortiger Wirkung als deren Geschäftsführer abberufen. Die Bankkauffrau XXX XXX übernahm Anfang März 2002 formell die Geschäftsführung der XXX GmbH. Tatsächlich wurden die Gesellschaften weiter vom Angeklagten XXX und XXX geleitet.

XXX erhielt die Aufgabe, Unterlagen zu den Immobilien der XXX AG zu sichten und zu ordnen, Kostenanalysen aufzustellen, die darstellten, welche Maßnahmen erforderlich waren, um die Immobilien vermietbar bzw. verkäuflich zu machen, und die Immobilien der XXX AG sowie die Privatimmobilien des Angeklagten XXX zu verwalten. Dabei unterlag er den Weisungen von XXX und XXX, wobei letzterer unter anderem vorgab, dass die Auszahlung seiner Mieten gegenüber der Deckung der Kosten der Immobilien der XXX AG Vorrang hatte. XXX erarbeitete eine Vorlage für den Angeklagten XXX zu den zur Aufbereitung der Bestandsimmobilien erforderlichen Maßnahmen und führte hierzu ein ausführliches Gespräch mit ihm. Seine Vorschläge setzte XXX indes nicht um, sondern ließ sie - schon mangels Finanzierbarkeit - im Sande verlaufen.

XXX sollte sich bei der XXX GmbH vornehmlich um das operative Geschäft kümmern. Sie ließ zu den Bestandsobjekten Exposees anfertigen, sichtete Maklerangebote und besichtigte Immobilien, um rentable Objekte für die XXX AG zu finden. Ihre Vorschläge zum Ankauf von Immobilien wies XXX indes mit dem Hinweis zurück, dafür stünden keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Ihre Bemühungen um eine Verwertung des Immobilienbestandes der XXX AG scheiterten teils an der schlechten Lage und dem beklagenswerten Zustand der Immobilien, teils an der anhaltend schlechten Lage des Immobilienmarktes in den neuen Bundesländern.

Die Buchhaltung und die vertraglichen Beziehungen der XXX GmbH zur XXX AG und zur XXX GmbH behielt der Angeklagte XXX in seinen Händen. Er hatte auch weiter Vollmacht für die Konten der XXX GmbH.

Angesichts zunehmender Spannungen mit dem Geschäftsführer der XXX GmbH, XXX XXX, bemühten sich die Angeklagten im Frühjahr 2002 auch um eine Neubesetzung deren Geschäftsführung.

XXX war inzwischen unzufrieden darüber, dass ihm die Geschäfte der XXX GmbH weitgehend vom Angeklagten XXX aus der Hand genommen waren und die Buchhaltung der XXX GmbH bei der XXX AG geführt wurde. Ferner beklagte er eine mangelhafte Ausstattung der XXX GmbH mit Kapital sowie Entnahmen durch XXX XXX, der durch Rechnungsstellung der Fa. XXX Gelder aus der XXX GmbH gezogen hatte.

Mitte März 2002 drängten XXX, sein Sohn XXX und XXX XXX unter Androhung der Entlassung, einen auf den 28.02.2002 zurückdatierten Vertrag zu unterzeichnen, wonach die XXX GmbH 10% ihrer Provisionen und Aufwandszuschüsse aus dem Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH vom 10.10.2001 rückwirkend zum 10.10.2001 an die XXX GmbH abführen sollte. Diese Forderungen wurden später mit entsprechend zurückdatierten Rechnungen der XXX GmbH unterlegt.

XXX war mit XXX unzufrieden, weil er ihn für den schleppenden Vertrieb der R-Aktie verantwortlich machte.

Vor diesem Hintergrund sollte nach dem Willen des Angeklagten XXX der Bankkaufmann XXX XXX, der sich auf eine Stellenanzeige als Assistent der Geschäftsleitung der XXX GmbH beworben hatte, die Geschäftsführung der XXX GmbH übernehmen. XXX hoffte, dass XXX als Bankkaufmann die Zulassung zur Anlagevermittlung erhalten würde. XXX erkannte aber schon bei einem Vorstellungsbesuch in den verschiedenen Callcentern, dass diese mit Kaltakquisition arbeiteten und unrealistische Renditen von 30% versprachen. Auch fiel im auf, dass bei der XXX AG keine Geschäftstätigkeit in Bezug auf den Erwerb oder Verkauf von Immobilien ersichtlich war. In einem Gespräch mit dem Angeklagten XXX erfuhr er, dass es mehrere Projekte in der Anlaufphase gebe, aber nichts konkretes. Eine von XXX durchgeführte Internetrecherche ergab, dass der von XXX als Starverkäufer gepriesene XXX als Größe des grauen Kapitalmarktes für seine ungesetzliche Arbeitsweise bekannt war und mit der XXX in Verbindung gebracht wurde. All dies weckte bei XXX den starken Verdacht, dass das ganze Konstrukt der XXX AG und ihrer Partnerfirmen sehr anrüchig war. Dabei wunderte er sich über die zum Teil positiven Presseartikel über die XXX AG, nicht ahnend, dass diese von den Angeklagten über bezahlte Journalisten lanciert waren. Mitte Mai 2002 teilte XXX dem Angeklagten XXX mit, er stehe nicht als Geschäftsführer der XXX GmbH zur Verfügung, weil das Arbeitsklima von Intrigen und Anfeindungen geprägt sei und er sich der zu erwartenden massiven Konfrontation mit der XXX aus persönlichen Gründen nicht stellen wolle.

2.3.

Zur Vorbereitung der im November 2002 beschlossenen dritten Grundkapitalerhöhung durch Emission weiterer 15 Mio. Stückaktien je 6,- € Ausgabepreis überarbeitete der Angeklagte XXX im Frühjahr 2002 den dritten Prospekt der XXX AG. Er bezeichnete die R-Aktie darin nicht mehr als "realwertgesichert", sondern nur noch als "realwertorientiert". Auch weitete er die Hinweise auf die mit der Anlage verbundenen Risiken aus und wies wiederholt darauf hin, dass es sich bei den dargestellten Zahlen, Prognosen und Planwerten um bloße Zukunftserwartungswerte handele und sich das Angebot nur an erfahrene und risikobewusste Anleger richtete. Zugleich machte er wider besseres Wissen eine Vielzahl in tatsächlicher Hinsicht falscher und im Widerspruch zu dem gesamten bisherigen und zukünftigen Geschäftsgebaren der XXX AG stehende Angaben, um die Anleger über die Risiken der Investition in die XXX AG zu täuschen: Wie in den vorangegangenen Prospekten verheimlichte er den Anlegern die personelle Leitungsstruktur der XXX AG und die mit der faktischen Geschäftsleitung der Aufsichtsräte XXX und XXX im Zusammenwirken mit XXX XXX verbundene Ausschaltung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates, indem er unter "Organe der Gesellschaft" ausführte, die Leitung der Gesellschaft erfolge unter eigener Verantwortung und autonom durch den Vorstand (S. 29) und unter "Kapital- und Renditesicherheit" erklärte, der Aufsichtsrat übernehme alle aktienrechtlich vorgeschriebenen Kontroll- und Aufsichtsrechte. Unter demselben Punkt erklärte er wider besseres Wissen, die von der Gesellschaft getätigten Investitionen würden zur weiteren Absicherung durch externe Fachleute begutachtet und geprüft (S. 3).

Unter dem Punkt "Immobilienmanagement" erklärte er wider besseres Wissen, ein Team hochqualifizierter Fachleute aus Immobilienkaufleuten, Bankkaufleuten und Fachingenieuren eruiere täglich baurechtliche und bautechnische Ressourcen der für den Handel vorgesehenen Immobilien; das Immobilienmanagement akquiriere gut gelegene und ertragreiche Immobilien und gewährleiste eine ständige Kostenerfassung und -kontrolle (S. 13).

Unter "Projektcontrolling" führte er wider besseres Wissen aus, bei der Bewertung der anzuschaffenden Immobilien werde eine technische und kaufmännische Kontrolle der Objekte durchgeführt; diese Prüfungen und Bewertungen übernähmen externe Mitarbeiter, die in diesem Fachgebiet zu Hause seien (S. 14).

Anhand von Beispielsrechnungen prognostizierte er Renditen von 83% bis 200% (S. 16/17).

Obwohl ihm das hohe Verlustrisiko der Anleger angesichts fehlender finanzieller Mittel zur Durchführung des angeblichen Kerngeschäfts aus der zweiten Emission, der anhaltend hohen Vertriebskosten sowie des Abflusses der Anlegergelder über die Partnergesellschaften vor Augen stand, stellte er es in dem Prospekt so dar, als könnten sich Risiken nur zukünftig aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben (S. 19).

Unter dem Punkt "Risiko- und Chancenhinweise", Unterpunkt "Wirtschaftliche Risiken und Plandivergenzen" erklärte er, die Umsatzzahlen und Erträge beruhten ebenso wie die zu erwartenden Kosten und Aufwendungen für die Einrichtung der Vertriebsstrukturen der Verwaltung, der Aktienemission usw. auf den Einschätzungen der Unternehmensleitung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe (S. 24). Dabei war ihm bewusst, dass die im Prospekt in der Vorausschau über die wirtschaftliche Entwicklung auf S. 41 für das Jahr 2002 bei einem Vertrieb von 10 Mio. Aktien (entsprechend 60 Mio. € Umsatz) eingestellten Aktenemissionskosten von 4,5 Mio. € (entsprechend 8% des Umsatzes) angesichts der aus der zweiten Emissionen bekannten Vertriebskosten über 40% des Umsatzes den tatsächlichen Erwartungshorizont wenigstens um das 5fache unterschritten und angesichts der aktuellen Erweiterung des Vertriebs durch die Vertriebsgruppe um XXX und XXX mit steigenden Vertriebskosten zu rechnen war.

Die weiteren Angaben des Angeklagten XXX zu Verwaltungs- und Betriebskosten zielten ebenfalls darauf ab, das aus der zweiten Emission bekannte Verhältnis der Verwendung der Anlegergelder von etwa 90% für Personal-, Verwaltungs-, Vertriebs- und Beratungskosten zu etwa 10% für Immobiliengeschäfte zu verschleiern. So etwa durch den Hinweis, die Einlagen der Aktionäre könnten im Hinblick auf laufende Verwaltungs- und Betriebskosten nicht in ihrer Gesamtheit sofort wertbildend investiert werden, sondern müssten systembedingt teilweise und gerade in der Anlaufphase auch zur Finanzierung von Emissions-, Vertriebs-, Marketing-, Beratungs- und Verwaltungskosten sowie Fremdberatungskosten verwendet werden (S. 24). Ebenso durch den Hinweis, der Ausgabeaufschlag stehe unter anderem zur Deckung der gesamten Emissions- und Platzierungskosten der R-Aktie, den sog. Emissionskosten sowie den Verwaltungskosten im Rahmen der Dispositionsvollmacht des Vorstandes gem. AktG zur Verfügung (S. 30). Diese Hinweise änderten, wie die Angeklagten wussten, nichts an der durch die Beispiels- und Prognoserechnungen genährten Erwartung der Anleger, ihr Geld werde jedenfalls größtenteils ertragsträchtig in Immobilienprojekte investiert.

Zur Geschäftstätigkeit der XXX AG erklärte er wider besseres Wissen, die ersten beiden Grundkapitalerhöhungen hätten einen planmäßig guten Verlauf genommen (S. 33); das Kerngeschäft der Gesellschaft für Immobilien sei solide aufgestellt, man erwarte bezogen auf das seitens XXX AG eingesetzte Eigenkapital Renditen von durchschnittlich deutlich über 30%. Der Schwerpunkt beim Erwerb von Immobilien liege in Städten und Ballungsgebieten mit mindestens 100.000 Einwohnern in vermietungssicheren Lagen; die Nutzungsoptimierung und Wiederverkäuflichkeit seien wesentliche Kriterien, um das Investitionskapital möglichst rasch und erfolgreich wieder einzusetzen (S. 33, 37).

In einem Unterabschnitt zum Kostencontrolling gab er wider besseres Wissen vor, die XXX GmbH erstelle für die Unternehmensleitung detaillierte Berichte, die u.a. Prognosen über mögliche Erträge, deren Steigerungsmöglichkeiten, Verkaufsaussichten und die voraussichtliche Wertentwicklung in den nächsten Jahren enthielten. Hierbei seien die gleichfalls beigefügten Marktanalysen und Marktprognosen wichtig für die Entscheidungsfindung des Vorstandes. Berichterstattung erfolge seitens der XXX GmbH ebenfalls für die im Bestand befindlichen Immobilien in einem Jahresbericht mit Budgetplanung für das Folgejahr hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben sowie Vorschlägen für Mietanpassungen, Renovierungskosten, Reparaturen und mit einem Status über mögliche Wertansätze bei einem Verkauf (S. 37). Dabei war dem Angeklagten XXX klar, dass es eine solche Berichterstattung und Budgetplanung weder für 2001 noch für 2002 gab.

Zu den Partnergesellschaften spiegelte er den Anlegern erneut vor, die Zusammenarbeit diene der Nutzung deren besonderer Fachkenntnisse bei gleichzeitiger Geringhaltung der Kosten der XXX AG (S. 54/55).

Ende März 2002 begann der Vertrieb der dritten Emission. Während sich der Angeklagte XXX weiter um die Vertriebsstruktur kümmerte, bewarb der Angeklagte XXX die Emission im April 2002 in einem ausführlichen Aktionärsschreiben, das Altaktionären und Interessenten zusammen mit dem Prospekt übersandt wurde. Darin spiegelte er den Anlegern wider besseres Wissen vor, die XXX AG habe ihre Position über zwei Kapitalerhöhungen gefestigt, die Struktur der Verwaltung, die operativen Teilbereiche und der Aktienvertrieb hätten ihre Bewährungsprobe bestanden, wie die Eintragung der zweiten Kapitalerhöhung im Handelsregister am 27.03.2002 belege. Die neuen Geschäftsfelder der XXX AG - Projektentwicklung im Zusammenhang mit kontaminierten Böden und Beteiligung am Wiederaufbau Jugoslawiens - gestalteten sich erwartungsgemäß sehr positiv und würden den Kurs der R-Aktie deutlich erhöhen. Die Kursentwicklungen, die sich für die Jahre 2002 und 2003 für den inneren Wert ergäben, müssten bei normal angesetzten Wirtschaftsverläufen Kurse zwischen 10,00 € und 20,00 € je Aktie zulassen. XXX rief die Altaktionäre in dem Schreiben dazu auf, ihr Bezugsrecht auszuüben und erklärte, gerade die immensen, vorbörslichen Wertsteigerungen böten auch kleinen und mittleren Anlegern die Möglichkeit, an der Immobilienwertentwicklung der kommenden Jahre teilzunehmen.

Tatsächlich stand der Angeklagte XXX wegen einer Kooperation auf dem Gebiet der Dekontaminierung und Projektentwicklung auf kontaminierten Grundstücken seit geraumer Zeit in Verhandlungen mit der Fa. XXX. Im April 2002 war aber weder ein Kooperationsvertrag geschlossen noch die zur Durchführung etwaiger Projekte beabsichtigte Kooperationsgesellschaft gegründet. Außerdem hatte XXX nicht vor, der XXX AG etwaige Erträge aus Dekontaminierungsgeschäften zu belassen. Vielmehr plante er, nach dem Vorbild der Geschäftsbeziehung zwischen XXX AG und XXX, Gelder über einen Konzepterstellungs- und Beratungsvertrag mit einer liechtensteinischen Gesellschaft bei Seite zu schaffen. In dem sichergestellten Vorstandsordner der XXX AG, in dem die Verträge mit der Fa. XXX abgeheftet sind, findet sich ebenso wie in den beim Angeklagten XXX sichergestellten Unterlagen (BMO XII, Ass. 22/1/15) der Entwurf eines Vertrages zwischen einer XXX XXX Corporation / XXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: XXX AG) und den Firmen XXX GmbH / XXX AG. Nach dessen Inhalt war die XXX AG Konzeptgeberin für das Unternehmenskonzept, schadstoffbelastete Böden zu dekontaminieren, um anschließend bauliche Beplanungen und Nutzungen durchzuführen. Hierfür sollte sie eine monatliche Konzeptgebühr in Höhe von 10% der jeweiligen monatlichen Brutto-Projektergebnisse erhalten sowie - unter Anrechnung der monatlichen Nutzungsgebühren - eine jährliche Konzeptgebühr von 1,5 Mio. € im ersten Jahr, 2,5 Mio. € im zweiten Jahr, 5,0 Mio. € im dritten und vierten Jahr sowie 7,5 Mio. € ab dem fünften Jahr.

Dem Angeklagten XXX war auch bewusst, dass sich die von ihm angesprochenen Jugoslawienprojekte allenfalls in einem frühen Stadium der Akquisition befanden und daher keine Aussage zu einer positiven Auswirkung auf die Wertentwicklung der R-Aktie erlaubten. In der Aufsichtsratssitzung vom 17.04.2002 berichtete er über diverse Projektideen wie den Bau einer Autobahn von Ungarn nach Griechenland, Tankstellensysteme, mehrere Metro-Standorte im Großraum Belgrad, ein Hotellerieprojekt mit Golfplätzen, die sich in der Phase des "Gedankenaustauschs" befänden.

Anfang April 2002 waren nicht mehr genügend Mittel vorhanden, die Scheinrechnungen der XXX zu bezahlen. Der Angeklagte XXX stellte daher die Zahlungen an die XXX ein. Um aus den anlaufenden Einnahmen aus dem Vertrieb der dritten Emission weiterhin Schwarzgelder zu generieren, verhandelte er Mitte April mit seinem Bekannten XXX XXX, der in XXX/Schweiz eine Firma namens XXX AG unterhielt, über einen Beratungs- und Dienstleistungsvertrag, auf dessen Grundlage die XXX AG der XXX AG nach dem zuvor mit der XXX praktizierten Modell gegen Provision zum Schein Rechnungen stellen sollte. Nach Übersendung eines Vertragsentwurfs unter dem 04.04.2002 unterzeichneten der Angeklagte und XXX - zurückdatiert auf den 11.03.2002 - einen Beratungs- und Dienstleistungsvertrag zwischen XXX AG und XXX AG. Die XXX AG stellte der XXX AG unter dem 29.03.2002 für die Akquisition und Betreuung von Kunden im Monat März 2002 eine Rechnung über 140.000,- €. Diese beglich der Angeklagte XXX mit einem Orderscheck. Von dem Geld erhielt er nach Abzug einer Provision für XXX, deren Höhe er in einer internen Abrechnung für XXX und XXX auf 23.340,- € bezifferte, 116.660,- € zurück, die er nach der internen Abrechnung für Provisionszahlungen an XXX und dessen Vertriebsgruppe verwendete. Die XXX AG stellte der XXX AG unter dem 04.04.2002 weitere 83.200,- € in Rechnung, unter dem 26.04.2002 weitere 15.700,- € und unter dem 01.07.2002 weitere 14.000,- €. Die Rechnungen zahlte XXX teilweise durch Barabhebungen von den Konten der XXX AG, teilweise per Scheck.

Mit Anschreiben vom 30.04.2002 übersandte XXX das Aktionärsschreiben zur Verwendung im Rahmen der Vertriebstätigkeit an die XXX GmbH sowie die Callcenter in der XXX, XXX, XXX und XXX. Er erklärte, der Vorstand erwarte Vertriebsergebnisse, die sich in einer Größenordnung von monatlich nicht unter 6,0 Mio. € für alle Aktionärsberatungszentren belaufen. Es seien alle Kräfte zu mobilisieren, dieses Ziel zu erreichen, um die Gesellschaft weiter voranzubringen und dem Anspruch zu genügen, bei den Immobilienaktiengesellschaften ganz vorn dabei zu sein.

Die Vertriebsmitarbeiter der XXX AG führten das Erstgespräch im Rahmen der telefonischen Akquisition von Anlegern unter anderem nach folgendem Gesprächsleitfaden:

"Guten Tag Herr/Frau ..., mein Name ist ... aus dem Hause der XXX AG.

Ich rufe Sie heute an, um auf eine außergewöhnliche Situation auf dem nationalen Finanzmarkt hinzuweisen. welche Sie sich zu nutze machen können.

Bekannterweise verloren fast alle Aktientitel in den letzten 10-12 Monaten dramatisch an Wert. Eine langfristige und sichere Geldanlage in diesem Bereich erschien für uns Privatanleger ziemlich undurchschaubar und mit hohem Risiko verbunden.

Wir, die XXX AG, sind mit unserer "R-Aktie" in genau diese Lücke gestoßen.

Ein Wertpapier, das keinerlei Börsenspekulationen unterliegt, Kursausschläge in der Vergangenheit nur in einer Richtung verzeichnet hat und durch Großimmobilien sachwert gesichert ist, erscheint in dieser Konstellation kaufwürdig und ausreichend sicher.

Ein Wertpapier für das Sie zur Zeit nur 6,- bis 7,- Euro bezahlen, und welches nach der Einführung an einer deutschen Börse mit ca. 18,- bis 21,- Euro bewertet wird - dies schon im Jahre 2003 - muss in der deutschen Aktionärslandschaft auf große Nachfrage stoßen.

Zumal die X AG auf weitere unnötige Kosten wie Agio, Disagio oder andere Gebühren verzichtet!

Bevor uns nun die großen institutionellen Anlagegesellschaften dieses Papier aus der Hand reißen, möchten wir zunächst einmal einen möglichst großen Streubesitz unserer Aktien in privater Hand sorgen.

Herr/Frau ... aus diesem Grund möchte ich Ihnen hier und heute zwei Sammelurkunden der XXX Aktie zu einem Gesamtpreis von Euro ... anbieten.

Zeichnen Sie noch vor der nächsten Kapitalerhöhung, die wir schon in Kürze erwarten." (Ass. 22/1/1, BMO XII)

Den Angeklagten, die den einzelnen Callcentern regelmäßig Besuche abstatteten, blieben die dort vorherrschenden Verkaufspraktiken der Telefonverkäufer nicht verborgen.

In einer "Sonderausgabe Aktionärsbrief 2. Mai 2002" zeichnete der Angeklagte XXX den Anlegern erneut ein rosiges Bild über das Geschäftsfeld der Dekontaminierung von Grundstücken und die erwartete Kursentwicklung der R-Aktie: Eine Sanierung mit dem "Attest für schadstofffreie Böden" werde zukünftig einmalig und erstmalig von der XXX AG und dem Kooperationspartner herausgegeben. Dieses Siegel beweise, dass die ehemals kontaminierten Flächen wieder bewohn- und benutzbar seien. Zur Finanzierung würden Rückstellungen der öffentlichrechtlichen und privaten Eigentümer in Anspruch genommen und in vielen Fällen mit den Eigentümern eine Übernahme der Grundstücke vereinbart, um sie dann auf eigene Rechnung und unter eigenen Gewinnvorstellungen zu beplanen, zu bebauen und zu vermarkten. Für die Jahre 2002 und 2003 werde bei normal angesetzten Wirtschaftsverläufen eine Kursentwicklung der R-Akie zwischen 10,00 € und 20,00 € je Aktie angestrebt.

In einem Schreiben an das Aufsichtsratsmitglied XXX vom 08.05.2002 räumte XXX demgegenüber ein, die Gesellschaft habe in den letzten 12 Monaten bei den Grundstücksverkäufen keine Erfolge gezeitigt und sei daher darauf angewiesen, sich kurzfristig und in großem Umfang Geld aus anderen Quellen zu beschaffen. Allein aus dem Verkauf der R-Aktie könnten weder die Entwicklungs- und laufenden Kosten gedeckt, geschweige denn Liquidität für Investitionen und Ankäufe eingesetzt werden.

Unterdessen spitzte sich der Konflikt zwischen XXX und dem Geschäftsführer der XXX GmbH XXX Ende April 2002 weiter zu, weil XXX sich seit März 2002 eigenmächtig eine Gehaltserhöhung um monatlich 2.386,40 € genehmigt und die entsprechenden Beträge vom Konto der XXX GmbH entnommen hatte. XXX kündigte der XXX AG am 23.05.2002 an, für die XXX GmbH Insolvenzantrag zu stellen, wenn die XXX AG nicht bis 27.05.2002 ausstehende Zahlungen leiste.

Am 23./24.05.2002 besichtigte XXX XXX, ein Journalist und Wirtschaftsberater aus Wiesbaden, den XXX kurz zuvor durch einen Mitarbeitervertrag als Vorstandsassistenten für den Immobilienvertrieb verpflichtet hatte, die Immobilien der XXX AG. In einer vertraulichen Aktennotiz für XXX vom 26.05.2002 bestätigte er die Einschätzung XXX aus der Aufsichtsratssitzung vom 08.03.2002. Er erklärte, die XXX AG habe bei allen Objekten den obersten Grundsatz beim Erwerb einer Immobilie, die Beachtung des Standortes und der Lage, grob fahrlässig missachtet. Außerdem habe sie in den fallenden Markt der neuen Bundesländer investiert. Bei dem Objekt XXX handele es sich um eine Schrottimmobilie, bei der sogar die Investition für einen Abriss zu hoch sei. Das XXX Ebersbach sei nicht lukrativ verwertbar. Das Objekt XXX könne möglicherweise für ca. 500 €/qm im Einzeleigentum verkauft werden. Die XXX in Dresden könne man zu vermieten versuchen oder im sächsischen Auktionskatalog unterbringen.

Vom 08. bis 11.06.2002 unternahm XXX zusammen mit XXX und einem Herrn XXX eine Flugreise nach Belgrad, um die Möglichkeiten dortiger Projektentwicklungen auszuloten. Diese stellten sich indes schwierig dar. Im Ergebnis der Reise waren sich XXX und der Angeklagte XXX einig, dass es für Investitionen in Belgrad noch zu früh sei und man daher vorrangig in Deutschland nach Investitionsmöglichkeiten suchen sollte.

In der Aufsichtsratssitzung vom 18.06.2002 räumte XXX nach längerer Diskussion ein, dass sich die Gesellschaft am Rande der Zahlungsunfähigkeit befand. Der zu der Sitzung geladene Wirtschaftsprüfer XXX wies darauf hin, die von XXX beabsichtigte Aktivierung von Ingangsetzungskosten sei nicht haltbar, soweit es um Kapitalbeschaffungsmaßnahmen ginge. Es bestehe erhöhter Aufklärungsbedarf, wie die Gesellschaft fortgeführt werden solle, ohne in die Insolvenz zu geraten. Mangels genauer Daten sei unklar, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden könne.

In Abwesenheit des Angeklagten XXX beschloss der Aufsichtsrat, den Wirtschaftprüfer XXX mit der Überprüfung des Spesenverhaltens und der Aufwendungsersatzansprüche XXX zu beauftragen. In einer anschließenden außerordentlichen Sitzung beschloss er, dass der von XXX vermittelte Immobilienmakler XXX XXX seinen Dienst als weiteres Vorstandsmitglied zum 19.06.2002 antreten und nur noch eine gemeinsame Vertretungsbefugnis für XXX und XXX bestehen sollte.

Am 19.06.2002 nahm XXX seine Tätigkeit auf. Ende Juni 2002 schlossen die XXX AG und die Fa. XXX einen Kooperationsvertrag und gründeten die XXX mbH, zu deren Geschäftsführern XXX und Herr XXX bestellt wurden.

XXX und XXX erklärten am 26.06.2002 die Niederlegung ihrer Aufsichtsratsmandate und nahmen zuletzt am 29.06.2002 an der Aufsichtsratssitzung teil. Darin beschloss der Aufsichtsrat, XXX wegen der vom Wirtschaftsprüfer XXX bei der Überprüfung seiner Spesenabrechnungen für das Jahr 2001 festgestellten Unregelmäßigkeiten abzumahnen. XXX war zu dem Ergebnis gelangt, XXX habe 20.653,75 DM Reisekosten nicht oder unvollständig belegt, aufgrund einer überhöhten Kilometerpauschale 39.402,02 DM zuviel Fahrtkosten abgerechnet sowie rechtsgrundlos 82.235,00 DM Telefon- und Bürokosten für sein Münchner Büro und weitere Bürokosten in Höhe von 1.949,73 DM abgerechnet. Außerdem fehlten Belege zu erstatteten Barauslagen in Höhe von 31.876,- DM und zu erstatteten Auslagen für das Büro auf Mallorca in Höhe von 43.811,92 DM.

Im Juli 2002 bewarb der Angeklagte XXX in einem gemeinsam mit XXX unterzeichneten Aktionärsbrief die R-Aktie erneut mit deren Kurspotenzial aufgrund des Geschäftsfeldes der Projektentwicklung kontaminierter Grundstücke und der Ausrichtung auf Kooperationsmöglichkeiten mit jugoslawischen Partnern, die sich als solide Basis für die Anleger erwiesen. Die Bezugsfrist für Altaktionäre habe der Vorstand wegen der großen Nachfrage bis 13.09.2002 verlängert.

In einem Rundschreiben vom 09.07.2002 versprachen XXX und XXX allen neuen Käufern, die bis zum 01.08.2002 bis zu 50 Sammelurkunden der dritten Emission erwarben, auf den Gesamtzeichnungspreis einen von der XXX GmbH zu zahlenden Bonus von 7,5% per anno mit einer Vergütungsberechtigung ab dem 01.08.2002 bis zum Tag der Börseneinführung. Käufern, die binnen gleicher Frist ab 50 Sammelurkunden erwarben, versprachen sie einen Bonus von 8,5% per anno. Dabei war dem Angeklagten XXX bewusst, dass die Erfüllbarkeit dieses Versprechens durch die XXX GmbH ungeklärt war.

Unter dem 07.08.2002 verlängerten XXX und XXX die Frist für das Bonusverspechen bis zum 01.09.2002. Den mit Hilfe der Bonusversprechen geworbenen Neukunden stellten XXX und XXX in der Zeit bis Ende September entsprechende Bonuszertifikate aus.

Im Juli/August 2002 vermittelte XXX den Angeklagten einen neuen Vertriebsweg über die XXX AG (im Folgenden: XXX AG) in Zürich gegen Zahlung einer Provision von 30% zuzüglich einer ihm unter der Hand auszuzahlenden Overheadprovision in Höhe von 20% des Umsatzes.

Am 20.08.2002 berief die Gesellschaftsversammlung der XXX GmbH XXX als Geschäftsführer ab und bestellte an seiner Stelle XXX XXX zum Geschäftsführer.

Im Zuge der Ende Juli 2002 eingeleiteten Ermittlungen rief Kriminaloberkommissar XXX am 23.08.2002 als vermeintlicher Anlageinteressent unter dem Namen XXX bei der XXX AG an. Von einem Telefonverkäufer erhielt er die Auskunft, der Börsengang der XXX AG sei nach einer ab Dezember 2002 laufenden 4. Kapitalerhöhung Anfang 2003 geplant. Das angelegte Kapital werde auf einem Treuhandkonto bei der XXX Düsseldorf eingezahlt, über welches das Unternehmen erst nach Abschluss der 4. Kapitalerhöhung bzw. bei Börsengang verfügen dürfe. Die Gesellschaft arbeite zur Zeit überaus erfolgreich. Im Vorstand seien mit XXX und Herr XXX ein ehemaliges Vorstandsmitglied der XXX und ein ehemaliges Vorstandsmitglied der XXX. Ein wichtiges Amt im Aufsichtsrat bekleide Herr XXX, bei dem es sich um den "XXX" handele.

Ende August 2002 kam es zu einer Auseinandersetzung mit XXX über ausstehende Provisionen. Die XXX GmbH mahnte offene Provisionsrechnungen in Höhe von 161.344,40 €. Außerdem stellte die XXX AG der XXX AG unter dem 02.08. und 02.09.2002 Provisionsrechnungen über 15.300,- € und 87.000,- € und 185.000,- €.

In einem Memorandum vom 28.08.2002 bezifferte der Angeklagte XXX die Provisionsansprüche von XXX zum 25.08.2002 auf 195.375,- €.

Die XXX AG wurde unterdessen mit Provisionsrechnungen weiterer Firmen überzogen, hinter denen womöglich XXX steckte. So stellte eine XXX AG aus Walchwil/Schweiz eine Rechnung über 90.000,- €, eine XXX AG aus Zürich eine Rechnung über 87.300,- €. Ende September 2002 erklärte die XXX GmbH nach einer weiteren Rechnung über 25.520,- € die fristlose Kündigung des mit der XXX AG geschlossenen Consulting-Vertrages und kündigte an, ihren Mitarbeiter XXX mit sofortiger Wirkung abzuziehen. Die XXX AG und die XXX AG stellten Anfang Oktober 2002 weitere Rechnungen über 69.300,- € und 43.200,- €.

Anfang Oktober 2002 durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Firmenräume der XXX AG und erwirkte einen dinglichen Arrest über das Vermögen der XXX AG.

Die Anleger zahlten im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen von den Telefonverkäufern, in dem Emissionsprospekt, den Begleitschreiben und den Aktionärsbriefen gemachten Angaben im Rahmen der dritten Emission eine Gesamtsumme von ca. 3,9 Mio. € auf die hierzu genutzten Konten XXX und XXX bei der XXX in Düsseldorf. Darunter waren die nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen folgender 47 Anleger in einer Gesamthöhe von 1.810.500,- €:

XXX 6.000,00 € XXX 24.000,00 € XXX 139.500,00 XXX 9.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 45.000,00 € XXX 51.000,00 € XXX 36.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 12.000,00 € XXX 90.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 12.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 150.000,00 € XXX 102.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 60.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 9.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 12.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 69.000,00 € XXX 45.000,00 € XXX 12.000,00 € XXX 24.000,00 € XXX 90.000,00 € XXX 15.000,00 € XXX 21.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 36.000,00 € XXX 273.000,00 € XXX 54.000,00 € XXX 45.000,00 € XXX 24.000,00 € XXX 18.000,00 € XXX 60.000,00 € XXX 12.000,00 € XXX 30.000,00 € XXX 69.000,00 € XXX 6.000,00 € XXX 30.000,00 € 1.810.500,00 €

Die von Ende März 2002 bis zum Eingreifen der Staatsanwaltschaft auf den Konten der XXX AG eingezahlten etwa 3,9 Mio. € wurden nahezu vollständig direkt auf das laufende Konto XXX umgebucht. An die verbundenen Unternehmen und Scheinrechnungssteller wurden davon folgende Zahlungen bestritten:

XXX 354.000,00 € XXX 404.000,00 € XXX 325.000,00 € XXX 19.000,00 € XXX 1.516.000,00 € XXX 98.000,00 € 2.716.000,00 €

Investitionen in Immobilien oder Festgeldanlagen erfolgten innerhalb der Zeichnungsfrist zur dritten Kapitalerhöhung nicht mehr. Am letzten Buchungstag, dem 24.09.2002, wies das laufende Konto XXX noch ein Guthaben von 2.462,54 € auf. Zusammen mit den Guthaben auf anderen Konten, Schecks und Kassenbestand waren noch rund 450.000,- € von den Anlegergeldern vorhanden.

Von den im Rahmen der drei Aktienemissionen insgesamt eingenommenen Anlegergeldern in Höhe von ca. 15,23 Mio. € haben die Angeklagten - der An- und Verkauf der Immobilie XXX in Dresden war faktisch ebenso zu 100% fremdfinanziert wie der Erwerb des XXX Ebersbach und des unbebauten Grundstücks XXX in Eisenach - für die von Ende Mai 2001 bis Ende September 2001 im Rahmen von Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht Dresden erworbenen vier Immobilien lediglich rund 1,4 Mio. € Anlegergelder investiert, d.h. einen Anteil von ca. 9% der Anlegergelder. Abgesehen von dem zur Erzielung privater Vorteile manipulierten "Durchhandeln" der Immobilie XXX veräußerte die XXX AG bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im Oktober 2002 keine einzige Immobilie. Die Verwertung der im Bestand verbliebenen Immobilien hat sich auch in dem nunmehr über vier Jahre laufenden Insolvenzverfahren trotz Einschaltung örtlicher und überregionaler Makler schwierig gestaltet. Soweit bislang eine Veräußerung gelungen ist, lagen die dabei erzielten Preise durchweg weit unter den Erwerbspreisen der XXX AG, im Einzelnen:

Objekt Ankaufspreis XXX Verwertungserlös XXX 2.505.330,22 € unverwertet XXX 230.081,35 € 16.020,00 € XXX 219.599,86 € unverwertet XXX 460.162,69 € 240.000,00 € XXX 214.742,59 € 25.000,00 € XXX 511.291,88 € 380.000,00 €

Über 50% der eingeworbenen Anlegergelder wurden nach der Buchhaltung der XXX AG auf die Posten "Provisionen", "Zuschuss XXX" und "Fremdarbeiten" verausgabt, denen im Wesentlichen Scheinrechnungen der XXX und XXX AG sowie Zahlungen an die verbundenen Unternehmen XXX GmbH, XXX GmbH und XXX GmbH zu Grunde lagen:

Kosten laut Buchhaltung XXX AG Betrag in €

Buchungskonto XXX Provision Arbeitnehmer 667.194,77 Buchungskonto XXX Provisionen 269.518,80 Buchungskonto XXX Vermittlungs-Provisionen 2000 - 2002 4.535.244,26 Buchungskonto XXX XXX AG-Zuschuss XXX 1.533.875,68 Buchungskonto XXX Fremdarbeiten 1.072.693,36 Summe: 8.078.526,87

Davon entfielen nach der Buchhaltung der XXX AG 2.540.924,10 € auf Zahlungen an die XXX.

Die Angeklagten haben sich auf verschiedene Weise an dem Geld der Anlegern bereichert:

Der Angeklagte XXX bezog von der aus den Anlegergeldern gespeisten XXX GmbH ein monatliches Einkommen von 10.000,- DM bzw. 5.112,92 €. Über die XXX vereinnahmte er rund 731.000,- € des Zeichnungskapitals der Anleger für sich. Darüber hinaus erhielt er in den Jahren 2001 und 2002 Aufsichtsratsvergütungen und Bewirtungskosten in Höhe von 21.900,- €. Weitere finanzielle Vorteile erzielte er durch die Verwaltung und teilweise Finanzierung seiner Privatimmobilien über die aus den Anlegergeldern gespeiste XXX GmbH und den Verkauf von Mobiliar seiner Firma XXX an die XXX AG.

Der Angeklagte XXX bezog aus dem Geld der Anleger sein Vorstandsgehalt von monatlich 10.000,- DM (5.112,92 €) brutto. Darüber hinaus erhielt er von den über die XXX generierten Schwarzgeldern ca. 360.000,- €. Weitere Einnahmen auf Kosten der Anleger erzielte er, indem er in seine durch Barabhebungen von Konten der XXX AG gedeckten monatlichen Aufwands- und Reisekostenabrechnungen verschiedene Positionen einstellte, die von der Spesenregelung in seinem Dienstvertrag nicht gedeckt waren. So rechnete er für das Jahr 2001 unter dem 10.12.2001 einen Gesamtbetrag von 52.800,60 € (103.269,- DM) für die Inanspruchnahme seines Büros in München ab. In seine monatlichen Abrechnungen für die Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2002 stellte er weitere 46.933,80 € für sein Büro in München ein. Inwieweit sich der Angeklagte XXX darüber hinaus an den Barabhebungen von den Konten der XXX AG persönlich bereichert hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insgesamt hob er von März 2001 bis Juni 2002 in 91 Beträgen 782.925,66 € von Konten der XXX AG ab und von Juli 2002 bis September 2002 mit dem weiteren Vorstandsmitglied XXX in 12 Beträgen weitere 163.235,- €.

Ende Oktober 2002 stellte XXX XXX für die XXX GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der nach Genehmigung der Antragstellung durch die XXX im April 2003 mangels Masse ablehnt wurde.

Mit Schreiben vom 21.11.2002 beantragte die XXX AG beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.

Ende November 2002 stellte XXX XXX für die XXX GmbH einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem im Februar 2003 entsprochen wurde.

Im Dezember 2002 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf XXX XXX zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX AG und ordnete Zustimmungsvorbehalt an. Ende März 2003 eröffnete es das Insolvenzverfahren und bestellte XXX XXX zum Insolvenzverwalter.

Der Angeklagte XXX machte in diversen Schreiben Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche gegen die XXX AG geltend, die er zuletzt auf über 400.000,- € bezifferte. Anfang Mai 2004 meldete er eine Forderung in Höhe von 372.984,99 € zur Insolvenztabelle an, deren Feststellung der Insolvenzverwalter indes ablehnte.

Nach dem derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens ist mit einem Abschluss nicht vor 2009 zu rechnen. Bei festgestellten Forderungen von rund 8 Mio. € und einer nach Deckung der Kosten zur Auszahlung kommenden Masse von geschätzten 800.000,- € wird sich nach Schätzung des Insolvenzverwalters eine Quote von etwa 10% ergeben.

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten XXX beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Bekundungen des Sachverständigen XXX, die auf einer ausführlichen Erörterung der Biografie des Angeklagten im Rahmen der Begutachtung zur Frage der Verhandlungsfähigkeit beruhten.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten XXX beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, dem in der Sitzung vom 07.02.2008 urkundlich eingeführten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln HRB XXX (XXX mbH) und den in der Sitzung vom 18.02.2008 urkundlich verwerteten Dokumenten (Staatsangehörigkeitsurkunde vom XXX, Heiratsurkunde vom XXX, Diplom- und Prüfungszeugnis vom XXX, Rigorosenzeugnis und Studienbuchblatt vom XXX, Promotionsbestätigung vom XXX, Zeugnis der XXX GmbH & Co KG vom XXX, Zeugnis der XXX GmbH & Co. vom XXX und Zeugnis der XXX AG vom XXX).

Die Feststellungen zur Person des anderweitig verfolgten XXX XXX beruhen auf dessen Zeugnis sowie den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 01.04.1999 (XXX) und dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 17.08.2005 (XXX), welche die Kammer urkundlich verwertet hat.

Die Feststellungen zu XXX XXX, XXX XXX und der von ihnen betriebenen XXX AG beruhen auf den urkundlich verwerteten Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2006 (XXX). Dass die XXX AG nach dem Vorbild der XXX AG konzipiert wurde und deren Prospekt weitgehend übernommen hat, hat der Angeklagte XXX in Einklang mit den Aussagen der Zeugen XXX und XXX eingeräumt, wenngleich er die damalige Kenntnis des betrügerischen Charakters der XXX AG bestreitet. Ebenso hat der Angeklagte eingeräumt, dass er gemeinsam mit XXX und dem faktischen Vorstand und Hintermann der XXX AG, XXX XXX, das Callcenter der XXX AG besucht hat, um sich über den telefonischen Aktienvertrieb zu informieren.

2.

Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem Zeugnis der vernommenen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der XXX AG, der Vertriebsmitarbeiter und Berater der XXX AG, dem sachverständigen Zeugnis der Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft und einer Vielzahl von Urkunden, die den zeitlichen Ablauf und die Geschäfte der XXX AG und ihrer Partnergesellschaften sowie die vertraglichen und personellen Zusammenhänge dokumentieren.

2.1.

Der Angeklagte XXX hat glaubhaft eingeräumt, er und XXX hätten schon bald nach Gründung der XXX AG die Absicht entwickelt, Anlegergelder über die Targon zu vereinnahmen und sich auf diese Weise zu Lasten der XXX AG und ihrer Anteilseigner zu bereichern, wobei er - neben dem Geschäftsführergehalt bei der XXX GmbH in Höhe von 10.000,00 DM - ebenso wie XXX insgesamt 731.110,00 € über die XXX vereinnahmt habe. Er hat zuletzt auch eingeräumt, im Zuge der dritten Grundkapitalerhöhung eine Täuschung der Anleger und deren Schädigung durch den Vertrieb der R-Aktien billigend in Kauf genommen zu haben.

Abweichend von den getroffenen Feststellungen bestreitet er, bei der ersten und zweiten Grundkapitalerhöhung den Vorsatz gehabt zu haben, die Anleger zu betrügen. Er habe im Gegenteil mit der XXX AG ein tragfähiges, erfolgreiches und auf die Zukunft gerichtetes Geschäftsmodell aufbauen wollen. Entsprechend der Aufgabenteilung zwischen ihm und XXX habe er sich um das Zahlungswesen und den Aktienvertrieb gekümmert und das Immobiliengeschäft, von dem er nichts verstanden habe, dem hierfür zuständigen XXX überlassen. Er habe im Rahmen der ersten beiden Grundkapitalerhöhungen darauf vertraut, das von XXX propagierte Geschäftsmodell der XXX AG lasse sich entsprechend der Beschreibung in den Emissionsprospekten umsetzen und die XXX AG auf diese Weise zu einer erfolgreichen Immobilenhandelsgesellschaft entwickeln. Deshalb habe er sich auch für das Darlehen der XXX AG bei der XXX für das XXX Ebersbach verbürgt. Er sei davon ausgegangen, die von XXX ausgesuchten Immobilien seien zu einer Absicherung der Einlagen der Anleger ausreichend und die Entnahmen über die XXX begründeten ihrer Höhe nach keine Gefährdung des Anlegervermögens. Dass die Immobilien der XXX AG ihren Preis zum Teil nicht wert waren, habe er nicht erkannt. Als ehrenhafter und wohlhabender Kaufmann hätte er sich auf das Wagnis eines betrügerischen Aktienhandels niemals sehenden Auges eingelassen. Dementsprechend habe er die Aktien anfangs auch nicht über einen Telefonvertrieb veräußern wollen, sondern im Wege eines "facetoface-Vertriebes". Erst als sich dies als undurchführbar erwiesen habe, habe er sich auf Drängen XXX mit dem telefonischen Vertrieb über Callcenter abgefunden. Neben der Geschäftsidee von XXX habe er auch die vom Angeklagten XXX eingebrachten Geschäftsfelder der Dekontaminierung von Grundstücken und das Jugoslawiengeschäft für erfolgversprechend gehalten. Verkaufsgespräche der Vertriebsmitarbeiter habe er nicht mitbekommen, die Prospekte und Aktionärsbriefe seien von XXX und XXX ohne seine Mitwirkung verfasst worden. Er sei davon ausgegangen, die Anleger seien durch die Risikohinweise in den Prospekten hinreichend aufgeklärt worden.

Diese Einlassung ist unglaubhaft und durch eine Vielzahl urkundlich bewiesener Umstände und Zeugenaussagen widerlegt.

Soweit der Angeklagte den Betrugsvorsatz mit der Begründung in Abrede stellt, er habe während der ersten beiden Emissionen auf die Umsetzbarkeit und Umsetzung des prospektierten Geschäftsmodells vertraut, vermochte er auf Nachfrage des Gerichts nicht nachvollziehbar darzustellen, wie er sich den Erfolg der XXX AG angesichts des insgesamt geringen Anteils der für Grundstücksgeschäfte verwendeten Anlegergelder, des hohen Einkaufspreises insbesondere im Fall des XXX Ebersbach, der Lage der Immobilien in den neuen Bundesländern und deren zum Teil schlechten Zustand aus kaufmännischer Sicht konkret vorgestellt haben will. Er hat sich wenig glaubhaft auf den Standpunkt zurückgezogen, er habe XXX eben blind vertraut, das sei der Fehler seines Lebens gewesen.

Ebenso wenig vermochte der Angeklagte XXX zu erklären, warum er sich trotz seines in den Jahren 2000 - 2002 nach eigenem Bekunden großen Vermögens nicht selbst an den Kapitalerhöhungen der XXX AG durch den Kauf von R-Aktien beteiligt hat, wenn er an den Erfolg des Unternehmens glaubte.

Die für die Täuschung der Anleger und den darauf beruhenden irrtumsbedingten selbstschädigenden Erwerb von R-Aktien maßgeblichen konkreten Umstände - falsche Darstellung der Leitungsstruktur, Verschweigen hoher Betriebs- und Beratungskosten sowie der Geschäftsbeziehung zur XXX, Vorspiegelung eines von den tatsächlichen Geschäften abweichenden Geschäftsmodells, entstellende Darstellung der Geschäftsbeziehung zu XXX GmbH und XXX GmbH - hat der Angeklagte nicht in Abrede gestellt. Die Einlassung, er habe die Anleger nicht schädigen wollen, ist daher substanzlos.

Soweit seine Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt:

Die Zeugen XXX, XXX (Vorstand), XXX (Vorstand), XXX (Aufsichtsrat), XXX, XXX und XXX (Loader) haben glaubhaft bekundet, die Leitung des Unternehmens habe im Gegensatz zur Darstellung in den Prospekten und zur formellen Stellung des Angeklagten und XXX als Aufsichtsräte in Wahrheit in den Händen von XXX und XXX gelegen, während der formelle Alleinvorstand XXX praktisch keine Entscheidungsbefugnisse gehabt habe und der Angeklagte XXX als formeller Alleinvorstand ebenso wie der im Juli bestellte weitere Vorstand XXX eine im Rahmen der Geschäftsleitung dem Angeklagten XXX und XXX untergeordnete Stellung eingenommen habe.

Der Zeuge XXX (Aufsichtsrat) hat bekundet, die Geschäftsleitung seit zwischen XXX - Vermarktung der Aktien / Geld einsammeln - und XXX - Immobiliengeschäfte - grob aufgeteilt gewesen. Da der erste Vorstand zu vorsichtig gewesen sei, sei er auf Vorschlag XXX gegen XXX ausgetauscht worden.

Der Zeuge XXX (Aufsichtsrat) hat bekundet, die Aufgabenverteilung bei der XXX AG habe so ausgesehen, dass XXX und XXX gemeinsam für den Vertrieb der Aktien und die Callcenter zuständig gewesen seien und XXX für die Immobiliengeschäfte. Als er einmal eine Auskunft aus der Buchhaltung der XXX AG erbeten haben, sei ihm diese mit dem Hinweis verwehrt worden, dafür sei XXX zuständig.

Die Aussagen der Zeugen werden gestützt durch das urkundlich verwertete Schreiben des ersten Vorstands XXX vom 22.10.2000, wonach er über die Grundstücksgeschäfte nur spärliche Informationen und keine schriftlichen Unterlagen erhielt, sein Schreiben vom 08.12.2000, worin er die Einflussnahme XXX und XXX auf die Geschäftsführung als Hauptgrund seiner Kündigung nannte, sowie das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 21.12.2000, wonach XXX sein Ausscheiden damit begründete, XXX und XXX hätten ihn nicht ausreichend in die Entscheidungsprozesse eingebunden. XXX hat bei seiner Einvernahme durch die Kammer glaubhaft bekundet, seine Tätigkeit bei der XXX AG habe sich im Wesentlichen auf die Erstellung des Emissionsprospektes nach dem Vorbild des Rheingrundprospektes, die Gründungsformalitäten, die Verwaltung der Einzahlungen der Anleger auf die erste Kapitalerhöhung und die Unterzeichnung der von XXX und XXX vorgegebenen Dokumente beschränkt, während XXX die Vertriebsmitarbeiter engagiert und den Vertrieb sowie die gesamte Buchhaltung organisiert und XXX die Immobiliengeschäfte besorgt habe. Die Prospektinhalte habe er im Zuge der Prospekterstellung über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten im Einzelnen gemeinsam mit dem Angeklagten XXX und XXX besprochen.

Zu dem im Oktober 2000 aufgenommenen Aktienvertrieb über die XXX GmbH in Duisburg hat deren Geschäftsführer XXX glaubhaft bekundet, die Verhandlungen seien maßgeblich mit XXX und XXX geführt worden, die bei der XXX AG das Sagen gehabt hätten. Sein Hauptansprechpartner sei XXX gewesen.

Zu der im November 2000 von der Zeugin XXX aufgebauten ersten Vertriebsgruppe der XXX AG in der XXX hat diese glaubhaft bekundet, das Einstellungsgespräch hätten XXX und XXX geführt. XXX sei bei der XXX AG der Chef für die Bereiche Finanzen, Vertrieb und Personal gewesen. Er habe die Personalentscheidungen getroffen, Meetings mit den Büroleitern abgehalten, das Callcenter regelmäßig besucht und Fragen der Bezahlung geklärt.

Zu dem im Frühjahr 2001 eingerichteten Callcenter in Köln hat dessen Leiter XXX glaubhaft bekundet, er sei von XXX bei der XXX GmbH angestellt worden, später sei der Vertrag auf die XXX GmbH umgestellt worden. Die Entscheidung für das Callcenter in Köln hätten XXX, XXX und er getroffen, sein Chef sei XXX gewesen.

Zu dem ebenfalls im Frühjahr 2001 aufgenommenen Aktienvertrieb über die XXX GmbH (XXX in Düsseldorf) hat deren Geschäftsführer XXX glaubhaft bekundet, XXX und XXX hätten die Verhandlungen über die Zusammenarbeit geführt. XXX habe in der Folgezeit sämtliche Entscheidungen getroffen. XXX habe, wenn es z.B. um Auszahlungen gegangen sei, keine Entscheidungen getroffen, sondern ihn an XXX verwiesen. Auf Anweisung XXX habe XXX dann Zahlungen geleistet. Der Zeuge XXX, der in den ersten Monaten mit XXX zusammenarbeitete, hat dies bestätigt.

Zu dem im Frühjahr 2001 gegründeten Callcenter auf Mallorca hat der Zeuge XXX im Einklang mit den Angaben des Zeugen XXX bekundet, XXX habe ihn im Frühjahr 2001 beauftragt, zusammen mit XXX nach Mallorca zu fliegen, um sich den als Vertriebsleiter vorgesehenen XXX XXX und die Örtlichkeit näher anzusehen. Dort habe er mit XXX gesprochen, der den Vertrieb leiten sollte. XXX sei nachgeflogen und habe - ohne ihn und XXX - die weiteren Verhandlungen mit XXX geführt.

Zu dem Mitte 2001 gegründeten Callcenter auf der XXX in Düsseldorf hat der mit dem Aufbau beauftragte Zeuge XXX glaubhaft bekundet, er habe die Räume gemeinsam mit XXX ausgesucht. XXX habe die Entscheidung über den Standort getroffen, die Verhandlungen mit dem Vermieter geführt und ihn angewiesen, die Büromöbel bei einem bestimmten Ausstatter zu bestellen. XXX sei bei der XXX AG der Chef und sein ständiger Ansprechpartner gewesen. XXX Sekretärin XXX habe dessen Entscheidungen XXX zugetragen, der sie unterzeichnet habe. XXX habe sich bei ihm beklagt, er fühle sich wie die bestbezahlte Sekretärin XXX.

Zu der Anfang Dezember 2001 erfolgten Übernahme der Vertriebsmitarbeiter von XXX GmbH und XXX AG durch die XXX GmbH hat deren Geschäftsführer XXX glaubhaft bekundet, die Verhandlungen seien bei gelegentlicher Anwesenheit von XXX federführend von XXX und XXX geführt worden. Die Buchhaltung der XXX GmbH sei bei der XXX AG, die auch die Kontoauszüge der XXX GmbH von der XXX erhalten habe, unter der Leitung von XXX geführt worden. Die zuständige Mitarbeiterin bei der XXX AG habe sich vor Beantwortung seiner Anfragen zu Einzelbelegen erst die Erlaubnis XXX eingeholt. Sein Geschäftsführergehalt habe er mündlich mit XXX und XXX vereinbart.

Zu der im Frühjahr 2002 aufgebauten Vertriebsgruppe um XXX XXX hat der Zeuge XXX glaubhaft bekundet, XXX habe zwar das Einstellungsgespräch geführt, seinen Arbeitsvertrag und den gesonderten Provisionsvertrag mit seiner Firma XXX Inc. unterzeichnet und ihm während seiner Tätigkeit Unterlagen wie Dienstanweisungen, Aktionärsbriefe und Kundenanschreiben ausgehändigt. Alle wesentlichen Entscheidungen habe XXX aber mit XXX besprechen müssen, dem eigentlichen Chef des Unternehmens. XXX habe sich mit ihm getroffen, um sich über die Arbeit der Gruppe und die Umsätze zu informieren. Ferner habe es regelmäßig Besprechungen mit XXX und XXX bei gemeinsamen Mittagessen gegeben. Der in der Gruppe um XXX als Loader tätige Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, XXX habe das Einstellungsgespräch mit ihm geführt. Der Zeuge XXX hat berechtigt von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht.

Die Kammer hat aufgrund der genannten Zeugenaussagen und Urkunden keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte XXX faktischer Vorstand der XXX AG war und die Anleger von Anfang an und durchgängig vorsätzlich über die Geschäftsleitung der XXX AG getäuscht hat, indem er ihnen in den Prospekten vorspiegeln ließ, die Gesellschaft werde von XXX bzw. später XXX als Alleinvorstand geleitet.

Die im Wege des Selbstleseverfahrens verwertete Gründungsurkunde der XXX AG mit Satzung vom 18.04.2000, der Kauf- und Übereignungsvertrag zwischen XXX XXX und XXX XXX über 25.000 Stückaktien der XXX AG vom 12.09.2000, der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag zwischen XXX XXX und XXX XXX vom 10.04.2000 betreffend die Übernahme des 50%igen Geschäftsanteils an der XXX GmbH, der Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH vom 19.06.2000 (40% des Aktienvertriebsumsatzes als Provision der XXX GmbH), der Repräsentanzvertrag zwischen XXX GmbH und XXX vom 27.06.2000, die Rechnungen der XXX vom 29.09., 06.11., 29.11.2000, 13.02., 20.02. und 27.02.2001, die Ergänzung zum Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH vom 01.02.2001 (60% des Aktienvertriebsumsatzes als Provision der XXX GmbH), der Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH vom 01.02.2001 und der auf den 15.03.2001 datierte Beratungs- und Dienstleistungsvertrag zwischen XXX AG und XXX beweisen, dass der Angeklagte XXX gemeinsam mit XXX und XXX XXX schon vor Aufnahme des Aktienvertriebs und während der Emissionen fortschreitend eine Firmenstruktur geschaffen hat, die auf eine weitgehend zweckfremde Verwendung des Anlegerkapitals für Vertriebskosten und eigene Zwecke unter dem Vorwand von Beratungshonoraren und Provisionen ausgerichtet war. Dabei musste schon der Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH vom 19.06.2000 angesichts der Vereinbarung einer Vertriebsprovision in Höhe von 40% des Aktienvertriebsumsatzes jede Hoffnung auf einen ertragreichen Einsatz des Anlegerkapitals zunichte machen.

Der ebenfalls urkundlich verwertete erste Emissionsprospekt beweist, dass den Anlegern demgegenüber erklärt wurde, die Unternehmensleitung könne bis zu 85% der aus Fremd- und Eigenkapital bestehenden Gesamtmittel in Immobilien anlegen (S. 27), für die Aktienemissionskosten einschließlich der anfallenden Personal-, Raum-, Prospekt-, und Vertriebsmaterialkosten sowie Beraterhonorare seien 20% des neu emittierten Aktienkapitals angesetzt (S. 30).

Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte XXX die Anleger auch über die Verwendung ihres Geldes und den Sinn und Zweck der Zusammenarbeit mit den verbundenen Unternehmen täuschen wollte, soweit diese in dem Prospekt überhaupt offenbart wurden.

Die Kammer hat aufgrund der nachfolgenden Beweismittel auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte XXX die Anleger von Anfang an über das Geschäftsmodell und die tatsächlich unter Einbindung der XXX auszuführenden Geschäfte täuschen wollte:

Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, ihm und XXX sei schon kurz nach Gründung der XXX AG und deutlich vor Aufnahme des Aktienvertriebs klar geworden, dass das im Prospekt beschriebene Geschäftsmodell nicht tragfähig war. Sie hätten sich daher entschlossen, die XXX AG zu nutzen, um Immobiliengeschäfte nach dem "Mehrerlösmodell" abzuwickeln und dadurch private Liquidität aus den Bankendarlehen über Rechnungen der XXX und Vermittlungsprovisionen der XXX GmbH abzuschöpfen, wie schon im Zuge der zuvor für den Angeklagten XXX erworbenen Immobilien. Das Modell, einen vermeintlich höheren Kaufpreis über Bankendarlehen zu finanzieren und den zum Immobilienerwerb nicht benötigten Teil des Darlehens z.B. über Provisionsrechnungen der XXX zu vereinnahmen, habe er XXX bereits beim Ankauf der ersten Immobilie in Düsseldorf-Heerdt im Einzelnen erläutert. XXX sei von Anfang an klar gewesen, dass die Banken von dem Mehrerlös nichts wussten. Auch beim Erwerb der Immobilie in Görlitz sei die Ermöglichung eines Mehrerlöses das entscheidende Kriterium gewesen. In beiden Fällen sei XXX durch die Beschaffung der Bonitätsunterlagen in den Erwerbsvorgang eingebunden gewesen. In die Verhandlungen um die Darlehen der XXX für die Immobilien XXX und XXX Ebersbach sei XXX ebenfalls eingebunden gewesen, unter anderem sei er mit ihm zusammen bei den Sachbearbeitern XXX und XXX gewesen, um die Kreditrahmen zu besprechen. Zwischen ihnen sei abgesprochen gewesen, dass die der Bank vorgespiegelte Eigenkapitalbeteiligung beim Erwerb der Grundstücke in Wahrheit nicht beabsichtigt war. Er habe mit XXX im Vorfeld der Verhandlungen auch im Einzelnen abgesprochen, wie die Immobilien der Bank vorgestellt werden sollten. Die Auswahl beider Immobilien habe sich nicht an den im Prospekt der XXX AG dargestellten Anlagerichtlinien orientiert, sondern an der Ermöglichung privater Einnahmen nach dem "Mehrerlösmodell". Die von der XXX geforderte Bürgschaft hätten sie später auf die XXX AG abwälzen wollen. Da mit der Aufnahme des Aktienvertriebs Anfragen der Vertriebsmitarbeiter zu Geschäftsaktivitäten der XXX AG gekommen seien, mit denen man die R-Aktie bewerben konnte, hätten sie bezüglich der Immobilie XXX den Zwischenkauf durch die XXX abgesprochen, um den Anlegern ein erfolgreiches Day-Trading darstellen zu können.

Die Aussage XXX wird durch den Umstand gestützt, dass XXX und XXX beim Erwerb der ersten beiden Immobilien der XXX AG -XXX in Dresden und XXX Ebersbach - tatsächlich entsprechend verfahren sind, indem sie im Rahmen von Veräußerungsketten die Kaufpreise in die Höhe getrieben haben, um die in Wahrheit nicht für den Grundstückserwerb benötigten Anteile der Finanzierungsdarlehen für sich zu vereinnahmen. Dies ist hinsichtlich des XXX Ebersbach bewiesen durch den urkundlich verwerteten Darlehensantrag der XXX AG vom 08.11.2000 für das Beleihungsobjekt XXX Ebersbach, die Darlehenszusage der XXX vom 09.11.2000 über 4,9 Mio. DM, die Bürgschaftsurkunden XXX und XXX XXX vom 09.11.2000 über jeweils 2,0 Mio. DM, die im Wege des Vorhalts (Zeuge XXX) eingeführten Seiten 1 - 4 des notariellen Kaufvertrages zwischen XXX XXX und XXX vom 28.11.2000, Urkunde Nr. XXX der Urkundenrolle für 2000 des Notars XXX in Limburg (Kaufpreis 3,3 Mio. DM), den urkundlich verwerteten notariellen Kaufvertrag zwischen XXX und XXX AG vom 28.11.2000, Urkunde Nr. XXX der Urkundenrolle für 2000 des Notars XXX in Limburg (Kaufpreis 5,5 Mio. DM), die Mehrerlösvereinbarung mit Zahlungsanweisung zwischen XXX und XXX GmbH vom 28.11.2000, wonach die XXX der XXX GmbH den über 3,3 Mio. DM liegenden Kaufpreisanteil abtrat, das Schreiben der XXX AG an den Notar XXX vom 08.06.2001 betreffend die nachträgliche Kaufpreisreduzierung von 5,5 Mio. DM auf 4,9 Mio. DM und die durch Vorhalt (Zeuge XXX) eingeführte Abrechnung der XXX zum Objekt Ebersbach vom 29.06.2001.

Hinsichtlich des Objekts XXX wird die Aussage des Zeugen XXX bestätigt durch die urkundlich verwertete Darlehenszusage der XXX zu Gunsten des Angeklagten XXX vom 20.11.2000 über 2,5 Mio. DM, das durch Vorhalt (Zeuge XXX) eingeführte Schreiben der XXX AG an den Notar XXX vom 23.11.2000 mit der Vorgabe der Vertragsverhältnisse und Kaufpreise zur Vorbereitung der Grundstückskaufverträge, den urkundlich verwerteten notariellen Kaufvertrag zwischen XXX AG und XXX vom 28.11.2000, Urkunde Nr. XXX der Urkundenrolle für 2000 des Notars XXX in Limburg (Kaufpreis 1.2 Mio. DM), den notariellen Kaufvertrag zwischen XXX und dem Angeklagten XXX vom 28.11.2000, Urkunde Nr. XXX der Urkundenrolle für 2000 des Notars XXX in Limburg (Kaufpreis 2,9 Mio. DM), die Mehrerlösvereinbarung mit Zahlungsanweisung zwischen XXX und XXX GmbH vom 28.11.2000, wonach die XXX der XXX GmbH den über 1,2 Mio. DM liegenden Kaufpreisanteil abtrat, den durch Vorhalt (Zeuge XXX) eingeführten Mietgarantie- und Verwertungsvertrag zwischen der XXX GmbH und dem Angeklagten XXX vom 01.01.2001 sowie das urkundlich verwertete Finanzierungskonzept des Zeugen XXX zu der Immobilie XXX, das die festgestellte Aufteilung des "Mehrerlöses" ausweist.

Dass der Angeklagte XXX hinsichtlich der Immobiliengeschäfte nicht arg- und ahnungslos war, sondern im Gegenteil mit den Geschäftspraktiken XXX bereits vor Aufnahme des Aktienvertriebs der XXX AG bestens vertraut war, beweist seine Einbindung als Darlehensnehmer und Käufer der Immobilien XXX in Düsseldorf-Heerdt und XXX in Görlitz. Die im Falle der Immobilie XXX über einen Kaufpreisnachlass von 176.000,- DM aus dem Darlehen der XXX erzielten Einnahmen und den Erhalt weiterer 80.000,- DM über eine Provisionsrechnung hat der Angeklagte XXX in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen XXX glaubhaft eingeräumt. Die Bekundung XXX, neben dem Kaufpreisnachlass von 176.000,- DM seien insgesamt 250.000,- DM über die XXX erzielt worden, wird gestützt durch die im Wege des Vorhalts (Zeuge XXX) eingeführte Provisionsrechnung der XXX an den Liquidator der Verkäuferin vom 11.02.2000 über 250.000,- DM. Bezüglich der Immobilie XXX hat der Angeklagte XXX ferner eingeräumt, ihm sei aufgrund deren Besichtigung im Vorfeld des Erwerbs bewusst gewesen, dass der beurkundete Kaufpreis zu hoch war. Seine Einlassung, er habe nicht erkannt, dass die Immobilien der XXX AG ihren Preis nicht wert waren, stellt vor diesem Hintergrund und angesichts der an einem Tag vollzogenen Preissprünge von 3,3 Mio. DM auf 5,5 Mio. DM im Falle des XXX Ebersbach und von 1,2 Mio. DM auf 2,9 Mio. DM im Falle der Immobilie XXX eine Schutzbehauptung dar. Die Feststellung, dass auch bei der im Frühjahr 2000 erworbenen Immobilie XXX in Görlitz ein erhöhter Kaufpreis finanziert und 500.000,- DM aus dem Finanzierungsdarlehen an die XXX flossen, die nach Abzug einer 10%igen Provision für XXX unter dem Angeklagten und XXX aufgeteilt wurden, beruht ebenfalls auf den Angaben des Zeugen XXX, der im Wege des Vorhalts (Zeuge XXX) eingeführten Provisionsrechnung der XXX an den Verkäufer XXX über 500.000,- DM vom 26.06.2000 (BMO V) sowie den im Wege des Vorhalts eingeführten handschriftlichen Kostenaufstellungen und einem handschriftlichen "Kurz-Info" des Zeugen XXX an den Angeklagten XXX (BMO V). Aus letzterem ergibt sich auch, dass der Angeklagte XXX den Finanzierungsaufwand gegenüber der Bank mit 2,8 Mio. DM angeben sollte, bei einem Eigenkapital von 265.000,- DM, dessen Aufbringung in Wahrheit nicht beabsichtigt war.

Weitere Indizien für den Täuschungsvorsatz des Angeklagten XXX sind die hinsichtlich des Immobilienbestandes falsche Presseerklärung der XXX AG vom 22.08.2000, die Presseerklärung von Anfang Dezember 2000, in der die eigennützigen Grundstücksgeschäfte als Geschäftserfolg der XXX AG dargestellt wurden, die Projektliste mit der Prognose von Preissteigerungen bis zu 82% und das im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verlustrisiko stehende schriftliche Versprechen einer durchschnittlichen Rendite von 8% in dem gegen Ende der ersten Emission und im Rahmen der zweiten Emission verwendeten Schreiben der XXX AG.

Ein Indiz für seinen Betrugsvorsatz ist darüber hinaus der Umstand, dass er den Aktienvertrieb unter Einsatz einschlägig vorbestrafter Vertriebsmitarbeiter organisiert hat. Der berufliche Werdegang der von ihm eingesetzten leitenden Vertriebsmitarbeiter war, wie die Zeugin XXX und der Zeuge XXX aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Werdegang glaubhaft bekundet haben, dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem betrügerischen Anlageunternehmen zum nächsten vagabundierten. Die Zeugen haben glaubhaft bekundet, sie hätten den Angeklagten XXX vor Aufnahme der Vertriebstätigkeit über ihre einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen informiert. Der Angeklagte XXX hat dies bestätigt und eingeräumt, ihm sei auch bei Aufnahme des Aktienvertriebs über XXX XXX bekannt gewesen, dass gegen diesen wegen seiner Tätigkeit für die XXX ermittelt wurde. Der Zeuge XXX hat bekundet, der Angeklagte XXX habe keine Zeugnisse oder sonstigen Qualifikationsnachweise gefordert, für seine Einstellung sei allein die Empfehlung XXX maßgeblich gewesen. Auch von den nachgeordneten Vertriebsmitarbeitern seien keine schriftlichen Unterlagen gefordert worden.

Dass dem Angeklagten XXX auch bewusst war, wie die Vertriebsmitarbeiter die falschen Angaben aus den Prospekten, Presseerklärungen und Aktionärsbriefen bei der telefonischen Anlegerwerbung einsetzten, ist durch folgende Aussagen erwiesen: Die Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, XXX habe die Callcenter regelmäßig besucht und sei ständiger Ansprechpartner für die Vertriebsmitarbeiter gewesen. Die als Loader tätigen Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX haben bekundet, sie seien vor Aufnahme der Vertriebstätigkeit nicht für den Vertrieb der R-Aktien geschult worden. XXX, XXX und XXX haben bekundet, dem Angeklagten sei es in den Gesprächen über den Vertrieb immer nur um die Steigerung der Umsätze gegangen.

Dem Angeklagten kann aufgrund des ständigen Kontakts mit den Vertriebsmitarbeitern nicht entgangen sein, dass deren "Beratung" der Anleger nicht geeignet war, die falschen Angaben in den Emissionsprospekten, den Presseerklärungen und Aktionärsbriefen der XXX AG im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu korrigieren, sondern die Vertriebsmitarbeiter im Gegenteil die von ihm und XXX herrührenden falschen Angaben im Interesse hoher Provisionen noch ausschmückten und durch eigene falsche Tatsachenbehauptungen zu großen Chancen und geringen Risiken einer Anlage in R-Aktien ergänzten. Dies bestätigen die urkundlich verwerteten Gesprächsleitfäden (Ass. 22/1/1, BMO XII und Ass. 1/3/3/5, BMO I), der Ermittlungsbericht des Kriminaloberkommissars XXX über seinen Anruf bei der XXX AG am 23.08.2002 (Bl. 130/131 der Hauptakte) und die Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX.

Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, er habe den Anlegern im Rahmen der dritten Emission erklärt, die XXX AG sei seit mehreren Jahren erfolgreich im Immobiliensektor tätig, beteilige sich an Geschäften in Jugoslawien mit einem Volumen von über 1 Milliarde €; angesichts des Handels mit Immobilien sei die R-Aktie eine wertsichere Anlage, der Preis werde beim Börsengang von 6,- € auf 8 - 12 € steigen. Er habe den Kunden anhand eines Vorsteuergewinns von 600 Mio. € aus dem Jugoslawiengeschäft vorgerechnet, dass die R-Aktie einen inneren Wert von 12,- € habe. Entsprechend dem Schreiben des Vorstandes der XXX AG habe er den Anlegern auch erläutert, dass sie jährlich 7,5% auf ihre Einlage als Bonus erhielten.

Die Zeugin XXX hat glaubhaft bekundet, sie habe den Kunden entsprechend den Vorgaben der Angeklagten erklärt, dass es sich um eine sichere Immobilienanlage handele und die Unternehmerfamilie XXX ein hohes Kapital in die XXX AG eingebracht habe. Viele Kunden habe sie mit dem Garantieschreiben zu einer durchschnittlichen Rendite von mindestens 8% geworben sowie mit dem in der ersten Presserklärung der XXX AG angegebenen Immobilienbestand im Wert von 30 Mio. DM.

Die Zeugin XXX XXX hat zur Vertriebstätigkeit unter dem Büroleiter XXX bekundet, den Kunden sei am Telefon angekündigt worden, die XXX AG gehe in einem Jahr an die Börse, dann seien die Aktien wesentlich mehr wert. Es sei völlig egal gewesen, wie verkauft wurde, interessiert habe nur, dass verkauft wurde.

Angesichts der mannigfachen Täuschung der Anleger besteht kein Zweifel, dass die Anlageentscheidungen und der Erwerb der R-Aktien durch die Anleger durchweg von der Fehlvorstellung einer Investition in ein der Prospektdarstellung, den Presseerklärungen, den Aktionärsbriefen und der telefonischen Werbung entsprechendes professionell geführtes und profitables Immobilienhandelsunternehmen getragen waren und dem Angeklagten XXX dieser Zusammenhang bewusst war.

Da der Angeklagte XXX die auf eine zweckfremde Verwendung der Anlegergelder ausgerichtete Firmenstruktur selbst geschaffen, den kapitalverzehrenden Vertrieb organisiert und an den unternehmenszweckfremden Grundstücksgeschäften im Zuge der ersten Aktienemission persönlich mitgewirkt hat, besteht auch kein Zweifel, dass er von Anfang an wenigstens billigend in Kauf genommen hat, dass den Zahlungen der Anleger an die XXX AG mit den als Gegenleistung erhaltenen R-Aktien kein entsprechender Gegenwert gegenüberstand und die Anleger dadurch Schaden erlitten.

Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten XXX folgt aus dem Umstand, dass er aus dem betrügerischen Aktienvertrieb ein laufendes Einkommen über die XXX GmbH sowie hohe unversteuerte Einnahmen über die XXX erzielen wollte.

Die zum Aktienvertrieb über die XXX GmbH getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten XXX, den Aussagen der Zeugen XXX und XXX, dem urkundlich verwerteten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 15.10.2000, dem Mietvertrag vom 15.10.2000 betreffend das Obergeschoss des Bürogebäudes XXX in Duisburg, der Darlehensvereinbarung mit Sicherungsabtretung vom 04.05.2001, dem Schreiben der XXX AG vom 12.06.2001 betreffend die Beendigung der Zusammenarbeit, der Übersicht über die Geschäfte der XXX GmbH vom 19.10.2000 bis 07.06.2001 und dem Handelsregisterauszug HRB XXX des Amtsgerichts Duisburg.

Die Feststellungen zu dem Vertrieb über die XXX GmbH beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten XXX und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen XXX.

Dass der Angeklagte XXX auch beim Vertrieb der zweiten und dritten Aktienemission der XXX AG durchgehend mit Betrugsvorsatz handelte, ist insbesondere durch die zu Beginn der zweiten Grundkapitalerhöhung vertraglich vereinbarte Erhöhung der Vertriebsprovision der XXX GmbH von 40% auf 60% des Aktienvertriebsumsatzes, die mit XXX gemeinsame Initiierung des Vertrages zwischen XXX AG und XXX sowie die späteren Umstrukturierungen der Vertriebsorganisation bei gleichbleibend hohen Provisionskosten bewiesen.

Das urkundlich verwertete Schreiben Rechtsanwalt XXX vom 17.07.2001 belegt, dass die Angeklagten vom Rechtsberater der XXX AG darauf hingewiesen waren, dass die Verheimlichung der hohen Vertriebsprovisionen gegenüber den Anlegern den Verdacht des Betruges durch Täuschung über die Werthaltigkeit der R-Aktien begründete. Die Fortsetzung des Aktienvertriebs bei anhaltendem Verschweigen der hohen Vertriebskosten ist ein weiteres Indiz für ihren Betrugsvorsatz.

Die Zeugin XXX hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte XXX habe ihre Nachfragen zu Immobiliengeschäften der XXX AG und der Rolle der XXX sowie den Vorhalt, dass man hinter Gitter komme, wenn man nicht das tue, was im Prospekt steht, dahin beantwortet, die Staatsanwaltschaft könne einem nichts nachweisen, solange die XXX AG Immobilien handele. Die Aussage der Zeugin steht im Einklang mit dem urkundlich verwerteten Kündigungsschreiben der Zeugin vom 07.10.2001, worin sie die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausdrücklich als Kündigungsgrund benannt hat.

Dass die R-Aktie bei der Verwendung von weniger als 10% der eingeworbenen Gelder für Grundstücksinvestitionen wertlos war, konnte dem Angeklagten XXX aufgrund seiner langjährigen kaufmännischen Erfahrung unabhängig von Detailkenntnissen hinsichtlich der Lage und Verwertbarkeit der erworbenen Immobilien nicht verborgen bleiben, zumal ihm bekannt war, dass die Immobilien aus Zwangsversteigerungen stammten oder - wie im Fall des XXX Ebersbach und des Grundstücks in Eisenach - die von der XXX AG gezahlten Kaufpreise aufgrund der Erhöhung um "Mehrerlöse", die ihm und XXX persönlich zukamen, offensichtlich überteuert waren.

Die betrügerische Ausrichtung der XXX AG zeigt sich auch an dem im Verlauf der zweiten und dritten Emission zunehmenden personellen Missverhältnis zwischen vorgespiegeltem und tatsächlichem Kerngeschäft. Während das angebliche Kerngeschäft des Immobilienhandels im Wesentlichen von XXX als Einzelperson betrieben wurde, waren ständig mehr und zeitweise über 90 Vertriebsmitarbeiter in den vom Angeklagten XXX organisierten Callcentern mit dem Absatz der R-Aktie beschäftigt, wie die urkundlich verwerteten Personallisten und die in den Aufsichtsratsprotokollen dokumentierten Berichte über den Stand der Vertriebsbemühungen beweisen.

Die glaubhaften Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX, auf denen die Feststellungen zum Verlauf der Vertriebsschulung Anfang September 2001 beruhen, und die Bekundungen der Zeugin XXX zu der damit verbundenen Auseinandersetzung um die Unterzeichnung von Aufklärungsbögen durch die Vertriebsmitarbeiter beweisen, dass die Angeklagten keinen Wert auf eine Aufklärung der Anleger legten und die ausdrückliche Weigerung der Vertriebsmitarbeiter, eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger zu bestätigen, hingenommen haben.

Dass der Angeklagte XXX entgegen seiner Einlassung nicht darauf vertraut hat, die vom Angeklagten XXX propagierten neuen Geschäftsfelder - Jugoslawiengeschäft und Dekontaminierung von Grundstücken - würden der XXX AG zum wirtschaftlichen Erfolg verhelfen, ist durch das Zeugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden XXX bewiesen. XXX hat glaubhaft bekundet, XXX habe diesen Projekten ablehnend gegenüber gestanden und kund getan, er räume ihnen keine Chance ein. Damit in Einklang steht die Bekundung des Zeugen XXX XXX, XXX und XXX hätten auf die Projektideen von XXX gar nicht reagiert.

2.2.

Der Angeklagte XXX hat jede Beteiligung an dem Betrug der Anleger bestritten. Er hat sich in dem urkundlich verwerteten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 09.10.2005 (Bl. 2367 - 2419 der Hauptakte) sowie ergänzend mündlich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die XXX AG für ein seriöses Unternehmen gehalten, bei dem er seine besonderen Qualifikationen im Bereich der Projektentwicklung sowie seine guten Auslandsbeziehungen habe einbringen wollen. Bei Aufnahme seiner Tätigkeit habe er sich bei allen Beteiligten einschließlich der Wirtschaftprüfer und Mitarbeitern der Deutschen Bank erkundigt, ob in dem Unternehmen alles seine Richtigkeit habe. Dies sei ihm von allen Seiten bestätigt worden. Für ihn habe es auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben. Während der Dauer seiner Vorstandstätigkeit habe er vor allem das Ziel verfolgt, neben dem Immobilienhandel die Bereiche Dekontaminierung von Grundstücken und Projektentwicklungen als weitere Geschäftsfelder der XXX AG zu etablieren. Insoweit habe er mehrere aussichtsreiche Projekte in Gang gesetzt, deren Verwirklichung der XXX AG zum unternehmerischen Erfolg verholfen hätte, wenn nicht die Staatsanwaltschaft deren Geschäftstätigkeit durch die Arrestierung der finanziellen Ressourcen beendet hätte. Er habe in dem bereits von seinem Vorgänger XXX unterschriftsreif vorbereiteten Emissionsprospekt keine falschen Angaben erkennen können und sich in dem von ihm überarbeiteten dritten Emissionsprospekt um eine sachgerechte Aufklärung der Anleger durch umfangreiche Risikohinweise und eine möglichst zutreffende Beschreibung der Geschäftstätigkeit der XXX AG bemüht. Einen Schaden der Anleger habe er weder beabsichtigt noch billigend in Kauf genommen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, die im Laufe des Jahres 2001 nach und nach erkannte negative Entwicklung der XXX AG durch die neuen Geschäftsfelder abwenden zu können. Zu den Zahlungen an die XXX hätten ihm XXX und XXX versichert, sie arbeiteten für die XXX, die das Geschäftsmodell der XXX AG entwickelt habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass diese Zahlungen berechtigt waren. Er habe sich auch zu keiner Zeit an dem Geld der Anleger bereichert, vielmehr stünden ihm aufgrund von privaten Auslagen für Vertriebskosten der XXX AG ausweislich seiner Aufwands- und Reisekostenabrechnungen noch rund 290.000,00 € gegen die XXX AG zu, so dass er selbst schwer geschädigt sei. Bei den von XXX aus den Zahlungen an die XXX erhaltenen Geldern habe es sich aus seiner Sicht um Gelder gehandelt, die XXX regulär verdient hatte und aus denen er eine Deckung für die von die von ihm für die XXX AG verauslagten Gelder erhalten sollte. Nachdem ihm Ende 2001 klar geworden sei, dass XXX und XXX gegen die Interessen der XXX AG handelten, habe er für sich entschieden, die Zahlungen an die XXX einzustellen, wie im März/April 2002 geschehen. In den folgenden Monaten hätten sich allein seine Projektentwicklungen erwartungsgemäß positiv entwickelt. XXX habe sich die Einmischung in das operative Geschäft des Immobilienhandels mit dem Hinweis verboten, dieses sei ihm mit Zustimmung des Aufsichtsrates eindeutig zugewiesen worden. Auf seine Vorhalte zu den Standorten der Immobilien hätten XXX und XXX erwidert, das sei schon in Ordnung, für die gäbe es bereits Käufer, die Erträge würden kurzfristig auf die XXX AG zufließen. Typisch seien die vielen "Spitzentreffen" zwischen XXX und XXX zum Teil mit XXX Junior und Aufsichtsratsmitgliedern, gelegentlich unter Hinzuziehung von Anwälten, dem Wirtschaftsprüfer XXX und dem Steuerberater gewesen, meist ohne Beteiligung des Vorstandes. Bei den etwa 14tägig ohne Ankündigung in seinem Zimmer abgehaltenen etwa 15minütigen "Hinweisgesprächen" sei es XXX und XXX immer nur darum gegangen, wie der Vertrieb der R-Aktie gesteigert werden könnte, welche Vertriebsstandorte neu aufgebaut werden könnten und welche Marketingmaßnahmen zur Steigerung des Absatzes der R-Aktie vorgenommen werden könnten.

Die Einlassung bestätigt zum Teil die getroffenen Feststellungen. Soweit sie davon abweicht, ist sie im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

Dass der Angeklagte XXX die Anleger über die Geschäftsleitung der XXX AG täuschen wollte, ergibt sich aus seiner Einlassung, wonach er - entgegen der Darstellung im zweiten und dritten Emissionsprospekt, er leite die Geschäfte der XXX AG als Vorstand autonom und in eigener Verantwortung - von Anfang an nicht die Absicht hatte, sich selbst um das prospektierte Kerngeschäft des Immobilienhandels und den Aktienvertrieb zu kümmern, sondern sich im Wesentlichen auf die Entwicklung neuer Geschäftsfelder konzentrieren wollte. Auch die Einlassung, er sei zu den Spitzengesprächen zwischen XXX und XXX häufig nicht hinzugezogen worden, deutet auf seine im Rahmen der Geschäftsleitung untergeordnete Stellung. Das haben auch Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX bekundet, wie bereits ausgeführt.

Dass XXX bereits im Zuge der Übernahme des Vorstandsamtes darin eingeweiht wurde und daran mitgewirkt hat, dass die Anleger auch über die Verwendung des angelegten Kapitals getäuscht wurden, beweist der von ihm - wenngleich tatsächlich erst einige Wochen später - unter dem 01.02.2001 unterzeichnete Ergänzungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH, der eine Provision in Höhe von 60% des Aktienvertriebsumsatzes vorsah, sowie der unter demselben Datum unterzeichnete Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH. Dem Angeklagten konnte, nachdem er den Prospekt nach eigenem Bekunden gründlich gelesen hatte, nicht verborgen bleiben, dass die in dem Ergänzungsvertrag vorgesehenen Vertriebskosten die in die Prognoserechnung des Prospekts eingestellten 18% Aktenemissionskosten um mehr als das dreifache überstiegen. Aufgrund seiner langjährigen kaufmännischen Erfahrung war ihm klar, dass die Aktien bei derart hohen Provisionskosten, angesichts der weiteren Kosten der XXX AG für die Zusammenarbeit mit der XXX GmbH, den Kosten für Personal, Aufsichtsrat und Vorstand und unzureichenden Mitteln für Investitionen keinen Wert erlangen konnten, zumal im Falle von Grundstücksgeschäften auch noch die im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen weiteren Provisionen der XXX GmbH zu decken gewesen wären. Die vom Angeklagten XXX in seiner Eigenschaft als Vorstand von Anfang an durch die Mitwirkung an den entsprechenden Verträgen sehenden Auges verfestigte zweckfremde Verwendung der Anlegergelder lässt keinen Zweifel daran, dass er die Schädigung der Anleger durch den Verkauf wertloser Aktien bereits Ende Februar 2001 - unmittelbar nach der tatsächlichen Aufnahme der Vorstandstätigkeit - wenigstens billigend in Kauf genommen hat.

Dies wird durch die Aussage des Zeugen XXX bestätigt, der in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten XXX bekundet hat, sie hätten XXX bereits im Zuge der Übernahme des Vorstandsamtes über die im Prospekt verheimlichten Zahlungen an die XXX informiert, schon weil er die dafür ständig benötigten Barschecks habe ausstellen müssen. Diese Aussage steht in Einklang mit dem urkundlich verwerteten Aktenvermerk von XXX und XXX für XXX vom 31.01.2001, nach dessen Inhalt kurzfristig ein Vertriebsvertrag mit Beratungsvertrag für die XXX erstellt werden sollte. In der urkundlich verwerten Gesprächsnotiz des Angeklagten XXX und dem von ihm gefertigten Übergabeprotokoll zu den Besprechungen mit XXX, XXX und dem Buchhalter XXX in der Zeit vom 21. bis 23.02.2001 hat er darüber hinaus selbst dokumentiert, dass es bei der XXX AG keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen gab, weder über den Vorstand noch über den Buchhalter oder XXX Klarheit über die Einnahmen und Ausgaben der XXX AG zu erhalten war und Unklarheit über die vertraglichen Verpflichtungen herrschte, zugleich aber hohe Beträge für die XXX verausgabt werden sollten. Diese Dokumente lassen keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten XXX schon im Zuge der Übernahme des Vorstandsamtes bewusst wurde, dass das im Prospekt beschriebene Geschäftsmodell und die darin aufgeführte Unternehmenszielplanung jeglicher Grundlage entbehrten.

Der vom Angeklagten XXX unter dem 15.03.2001 - nach eigenem Bekunden tatsächlich erst Anfang Juni 2001 - unterzeichnete Beratungs- und Dienstleistungsvertrag zwischen XXX AG und XXX, der eine 20%ige Beteiligung der XXX AG an den Aktienvertriebsumsätzen vorsah, beweist ebenfalls seine Einbindung in die zweckfremde Verwendung der Anlegergelder und die Täuschung der Anleger hierüber, denn die ebenfalls urkundlich verwerteten Aktionärsbriefe, Sonderschreiben und der dritte Emissionsprospekt belegen, dass er den Anlegern diese schädliche Geschäftsbeziehung der XXX AG durchweg verschwiegen hat. Damit ist auch seine Einlassung widerlegt, er habe geglaubt, die XXX habe das Geschäftsmodell der XXX AG entwickelt und die Zahlungen seien von daher berechtigt. Hätte er tatsächlich geglaubt, die XXX AG setze gegen Zahlung einer 20%igen Beteiligung am Aktienvertrieb ähnlich einem Franchisenehmer das Geschäftsmodell einer luxemburgischen Gesellschaft um, dann hätte er diese zentralen Aussagen zum Anlageobjekt mit Sicherheit in den Aktionärsbriefen und dem von ihm überarbeiteten dritten Prospekt der XXX AG herausgestellt.

Dass der Angeklagte über die wahre Funktion der XXX informiert war, beweist auch der Umstand, dass er unmittelbar nach Einstellung der Zahlungen an die XXX nach dem gleichen Muster die Geschäftsbeziehung zur XXX AG aufgenommen und über diese Schwarzgelder für den Aktienvertrieb generiert hat. Dieser Vorgang ist wie festgestellt bewiesen durch das urkundlich verwertete Schreiben des Angeklagten XXX an XXX XXX nebst Vertragsentwurf vom 14.04.2002, den auf den 11.03.2002 datierten Vertrag über Beratungs- und Dienstleistungen einschließlich Konzepterstellung und Vertrieb der R-Aktie an institutionelle und private Anleger und Großkunden für den Bereich Gesamteuropa zwischen XXX AG und XXX AG, die Rechnungen der XXX datiert 29.03.2002, 04.04.2002, 26.04.2002 und 01.07.2002, den Orderscheck über 140.000,- € vom 29.04.2002, die "Provisions- und Aufwandsabrechnung / Mai 2002" des Angeklagten (Ass. 22/1/14, BMO XII) sowie die Aufstellung "Schecks und Überweisungen ohne Belege" (Ass. 22/1/12, BMO XII). Der Zeuge XXX und der Angeklagte XXX haben die Einbindung der XXX AG durch den Angeklagten XXX bestätigt.

Ein weiteres Indiz für den Betrugsvorsatz des Angeklagten XXX ist die in seinem Namen erfolgte nahtlose Weiterverwendung des schon bei der ersten Emission zur Werbung von Anlegern eingesetzten Schreibens, das den Anlegern im Gegensatz zu den Risikohinweisen im Prospekt eine durchschnittliche Rendite von mindestens 8% garantierte.

Die urkundlich verwerteten und im Rahmen der Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Aktionärsschreiben des Angeklagten XXX von April 2001 bis Juli 2002 beweisen ebenso wie seine Rundschreiben an die Vertriebsmitarbeiter vom 04.01.2002, Anfang Februar 2002 und 30.04.2002, dass er die Anleger und Vertriebsmitarbeiter fortlaufend durch falsche Angaben zum Stand der Geschäfte der XXX AG und der Verwendung der Anlegergelder getäuscht hat. Dass die Erreichung der Planzahlen aus den Prospekten entgegen seinen Angaben in den diversen Schreiben nicht gesichert war, sondern im Gegenteil jederzeit klar war, dass diese Zahlen weit verfehlt würden und daher auch keine Aussicht bestand, die XXX AG an die Börse zu führen, war dem Angeklagten aufgrund seiner aus der Mitwirkung an den Verträgen herrührenden Kenntnis von der Kostenstruktur der XXX AG und des geringen Kapitaleinsatzes für Grundstücksgeschäfte bekannt, zumal die XXX AG in seiner Amtszeit kein einziges Grundstück veräußert hat.

Seine Mitwirkung an der Fortsetzung der anlegerschädigenden Ableitung des XXX AG-Kapitals an die verbundenen Unternehmen im Zuge der Umstrukturierung des Vertriebs ab Oktober 2001 ist durch die urkundlich verwerteten, sämtlich vom Angeklagten XXX unterzeichneten Verträge - Vertriebsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH, Beratungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen XXX AG und XXX GmbH sowie Vertrag über strategische, konzeptionelle und personelle Unternehmensberatung sowie Portfolioverwaltung zwischen XXX AG und XXX GmbH - bewiesen, die für die XXX als Tochtergesellschaft der XXX GmbH hohe Vertriebsprovisionen und Aufwandszuschüsse vorsahen und für die XXX GmbH und die XXX GmbH Pauschalhonorare und Sonderprovisionen.

Auch die in Augenschein genommenen Werbefilme der XXX AG belegen die Mitwirkung des Angeklagten XXX an der Täuschung der Anleger, hier durch die falsche Tatsachenbehauptung, die XXX AG kaufe Immobilien erst, wenn der Verkauf bereits gesichert sei.

Dass die Filme die beabsichtigte Wirkung einer Täuschung von Anlageinteressenten nicht verfehlt haben, beweist der Fall der Geschädigten XXX. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer aufgrund ihrer Individualität, Originalität und der Konstanz hinsichtlich der Kernaussagen mit den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.07.2005 keinen Zweifel hat. Die Zeugin war auch in jeder Hinsicht glaubwürdig. Ihre Schilderung des Anrufs des Angeklagten XXX im Dezember 2001 beweist dessen persönlichen Einsatz im Rahmen des betrügerischen Aktienvertriebs.

Unterstrichen wird der Betrugsvorsatz des Angeklagten XXX durch die urkundlich verwerteten Rundschreiben vom 09.07. und 07.08.2002, in denen er den Anlegern je nach Zeichnungssumme von der XXX GmbH zu zahlende Boni von 7,5% oder 8,5% des Zeichnungspreises versprach, obwohl der Wirtschaftsprüfer XXX bereits im Juni 2002 eine Fortführungsprognose zur Beurteilung der Insolvenzreife der XXX AG angemahnt hatte und die Erfüllbarkeit des Bonusversprechens durch die aus den Geldern der XXX-Anleger gespeiste XXX GmbH mehr als ungewiss war. Aus der im Rahmen der Vorstandsunterlagen urkundlich verwerteten handschriftlichen Notiz des Angeklagten XXX zu einer Besprechung vom 16.09.2002 geht hervor, dass das Bonussystem noch von einem Rechtsanwalt überprüft werden sollte. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Angeklagte die Bonusversprechen ins Blaue hinein erteilt hat.

Dass er nach Anwerbung von Anlegern über das Bonusversprechen die Boni schriftlich bestätigt hat, beweisen die urkundlich eingeführten Betätigungsschreiben vom 26.08. und 25.09.2002 betreffend die Anleger XXX, XXX und XXX.

Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung des Angeklagten XXX und deren Umsetzung ist durch die teilgeständige Einlassung des Angeklagten XXX, die Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX, die urkundlich verwerteten Quittungen des Angeklagten XXX zum Erhalt von Geldern über die XXX sowie dessen urkundlich verwertete Aufwands- und Reisekostenabrechnungen bewiesen.

Der Zeuge XXX hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten XXX glaubhaft bekundet, XXX habe sich schon bald nach Übernahme des Vorstandsamtes in Ansehung der laufend ausgestellten Barschecks für die XXX mit seiner Bezahlung unzufrieden gezeigt. Sie hätten daher entschieden, ihn an den Schwarzgeldern zu beteiligen. Dies sei, so der Zeuge XXX, spätestens bei dem Erwerb des Grundstücks in Eisenach im Mai 2001 erstmals der Fall gewesen, an dem über die Provisionsrechnung der XXX in Höhe von 60.000,- € erzielten Schwarzgeld.

Der von XXX und XXX zu den Vertriebsprovisionsrechnungen der XXX bekundete Verteilungsschlüssel mit einem 20%igen Anteil für XXX ist durch den Vergleich der urkundlich verwerteten Quittungen des Angeklagten XXX vom 06.11.2001 (54.965,- DM), 10.12.2001 (74.000,- DM), 03.01.2002 (31.200,- €) und 09.04.2002 (70.673,- €) mit den ebenfalls urkundlich verwerteten Rechnungen der XXX vom 30.10.2001 (274.822,92 DM), 04.12.2001 (370.000,- DM), 02.01.2002 (156.125,- €) und 29.03.2002 (354.000,- €) belegt, denn die quittierten Beträge entsprechen 20% der Rechnungsbeträge. Lediglich zu der Quittung über 70.150,- DM vom 05.10.2001 lag der Kammer die zu Grunde liegende Rechnung der XXX nicht vor.

Dass der Angeklagte XXX über die insgesamt quittierten 203.678,88 € hinaus bereits ab Mai 2001 weitere Einnahmen über die XXX erzielt hat, hat der Zeuge XXX glaubhaft bekundet. Der Angeklagte XXX hat bestätigt, dass XXX schon vor September 2001 Zahlungen erhalten hat, vermochte sich aber an den genauen Zeitpunkt nicht mehr zu erinnern.

In der vom Angeklagten XXX zu dem urkundlich verwerteten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 09.10.2005 angelegten Abrechnung (Bl. 2382 der Hauptakte) hat er die von XXX in der Zeit bis März 2002 erhaltenen Zahlungen selbst auf ca. 362.000,- € geschätzt. Die Kammer hat danach keinen Zweifel daran, dass er auf diesem Wege tatsächlich rund 360.000,- € vereinnahmt hat.

Die Einlassung des Angeklagten XXX, die Zahlungen XXX hätten dem Ausgleich von Vorleistungen für Vertriebskosten der XXX AG aus seinen privaten Mitteln gedient, ist demgegenüber unglaubhaft. Zum einen hatte der Angeklagte XXX bis zum Eintritt des weiteren Vorstands XXX ungehinderten Zugriff auf die Konten der XXX AG. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum XXX aus seinem nach der behaupteten Vorstellung des Angeklagten XXX ordnungsgemäß verdienten Einkommen Ansprüche des Angeklagten gegen die XXX AG hätte befriedigen sollen. Der Zeuge XXX hat dies auch nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, XXX habe sich auf diese Weise zusätzliche Einnahmen verschafft.

Der mit der Auswertung von der XXX zur Verfügung gestellter Kontounterlagen zu den Kundenkonten der XXX AG befasste Zeuge XXX hat anhand seines Ermittlungsberichts vom 04.08.2003 glaubhaft bekundet, anhand des Abgleichs der Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen mit der Unterschrift des Angeklagten XXX auf dem Kontoeröffnungsantrag hätten diesem zwischen dem 16.03.2001 und 12.06.2002 insgesamt 91 Barauszahlungen in Höhe von 782.925,66 € sowie in der Zeit vom 02.07.2002 bis 26.09.2002 weitere gemeinsam mit XXX veranlasste 12 Auszahlungen in Höhe von 163.235,- € zugeordnet werden können.

Der mit der Auswertung der Privatkonten des Angeklagten XXX befasste Wirtschaftsreferent XXX hat anhand seines Ermittlungsberichts vom 19.12.2005 und der diesem anliegenden Einzelkontenauswertung glaubhaft bekundet, der Angeklagte XXX habe in der Zeit vom 01.02.2001 bis 30.09.2002 auf seinen bei der XXX geführten Konten insgesamt etwa viermal soviel Bareinzahlungen geleistet (489 TEUR) wie Barabhebungen vorgenommen (126 TEUR).

Für das Jahr 2002, für das der Angeklagte ausweislich der urkundlich verwerteten Aufwandsabrechnungen vom 21.11.2002 und 31.12.2002 ungedeckte Vorleistungen in Höhe von 201.414,99 € geltend gemacht hat, hat die Einzelkontenauswertung des Zeugen XXX ausweislich der Anlagen 2, 9 und 12 zu dem Ermittlungsbericht vom 19.12.2005 für das Jahr 2002 nur Barabhebungen von den Privatkonten XXX in Höhe von 73.600,- € ergeben, denen Bareinzahlungen in Höhe von 188.638,50 € im Jahr 2002 gegenüberstehen (Anlagen 5, 10, 15 zu dem Ermittlungsbericht). Wenngleich die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Bareinzahlungen auf den Privatkonten im Einzelnen aus den Barabhebungen von den Konten der XXX AG stammten, erscheint es ihr angesichts des Verhältnisses der Barabhebungen zu den Bareinzahlungen auf den Privatkonten des Angeklagten vor dem Hintergrund der hohen Barabhebungen von den Konten der XXX AG ausgeschlossen, dass der Angeklagte für die XXX AG aus privaten Mitteln in Vorleistung getreten ist. Dies gilt umso mehr, als er sich im Rahmen seiner Teileinlassung sowohl dazu ausgeschwiegen hat, woher die Gelder für die von ihm behaupteten Vorleistungen stammen sollten, als auch dazu, woher die auf seinen Privatkonten eingezahlten Bargelder stammten.

Die Einlassung, er habe die Zahlungen an die XXX im Frühjahr 2002 eingestellt, um Schaden von den Anlegern abzuwenden, ist durch die Aussage des Zeugen XXX widerlegt, wonach die Einstellung der Zahlungen nur auf dem Umstand beruhte, dass die XXX AG nicht mehr über die hierfür erforderlichen Mittel verfügte. Diese Aussage wird durch den Umstand bestätigt, dass der Angeklagte XXX die zweite Grundkapitalerhöhung nur über die mit Hilfe der stillen Beteiligung XXX erschlichene Bankbestätigung erwirken konnte, obwohl das komplette Aufgeld und ein Großteil des Grundkapitals aus der zweiten Emission bereits im Zeitpunkt deren Anmeldung zum Handelsregister verbraucht war. Auch die Kontenpfändung durch die XXX AG und das darauf vom Angeklagten XXX verfasste Ratenzahlungsgesuch sind Indizien für die bereits im Frühjahr 2002 bestehenden finanziellen Engpässe der XXX AG.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe angenommen, der XXX AG durch die Entwicklung der neuen Geschäftsfelder zum Erfolg verhelfen und auf diese Weise Schaden von den Anlegern abwenden zu können, wird durch das Aufsichtsratsprotokoll vom 18.06.2002 widerlegt. Danach hat der Angeklagte XXX die Investitionskosten für einen Erwerb und die Dekontaminierung des XXX-Grundstücks in Düsseldorf auf etwa 20 Mio. beziffert und darauf hingewiesen, dass die Kooperation mit XXX Zeit benötige. Zu dem Jugoslawiengeschäft lassen sowohl die Schilderungen in den urkundlich verwerteten Aufsichtsratsprotokollen als auch die Darstellung in dem Reisebericht des Zeugen XXX darauf schließen, dass sich die Bemühungen des Angeklagten XXX in einer frühen Phase der Anbahnung befanden, die keine konkreten Ertragserwartungen begründete. Bekräftigt wird diese Einschätzung durch die Bekundung des Zeugen XXX, er sei sich im Ergebnis der Reise nach Belgrad mit dem Angeklagten einig gewesen, dass es für Investitionen dort angesichts bestehender Unsicherheiten zu früh gewesen sei. Dementsprechend hat der Zeuge in dem urkundlich verwerteten Reisebericht vom 12.06.2002 auch vor allem die Limousinen und Bodyguards der Gastgeber sowie die üppigen "Arbeitsessen" hervorgehoben.

Der Zeuge XXX hat zum Jugoslawiengeschäft im gleichen Sinne bekundet, es sei bei den Gesprächen mit jugoslawischen Regierungsvertretern in Düsseldorf noch nicht zu ernsthaften Verhandlungen gekommen, sie hätten lediglich eine grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft geäußert.

Damit in Einklang steht die Bekundung des Zeugen XXX, XXX habe mit seinen Projektankündigungen "Leuchttürme" in die Landschaft gestellt, die sich als "Luftnummern" erwiesen hätten. Der Zeuge hat diese Einschätzung hinsichtlich des Dekontaminierungsgeschäfts nachvollziehbar dahin erläutert, er habe selbst gemeinsam mit XXX ein Grundstück in Düsseldorf-Vennhausen besichtigt, worauf in der Folgezeit nichts weiter geschehen sei. Es habe auch keine Euphorie in dem Sinne gegeben, dass man dieses Geschäftsfeld als besonders aussichtsreich angesehen habe.

Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, XXX habe ihm auf die Frage nach operativen Geschäften der XXX AG keine konkreten Antworten gegeben, sondern lediglich erklärt, es gebe mehrere Projekte in der Anlaufphase.

Die Kammer hält die unter Ziff. III. 2.1. und 2.2. genannten Zeugen für glaubwürdig. Namentlich bei den Zeugen XXX und XXX, denen die Angeklagten mehr oder weniger offen den Vorwurf der Falschbekundung gemacht haben, bestanden keine Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz. Beide Zeugen haben ihre eigenen Tatbeiträge nicht heruntergespielt, sondern offen eingeräumt, sich selbst des Betruges der Anleger der XXX AG schuldig gemacht zu haben. Die Ermittlungsverfahren wegen ihrer Beteiligung am Anlagebetrug zu Lasten der XXX-Anleger waren im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Kammer seit mehreren Jahren nach § 154 StPO eingestellt, das Bezugsverfahren vor dem Landgericht Köln durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen und die Strafen größtenteils vollzogen bzw. beim Zeugen XXX nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt. Von daher bestand kein Anlass, die Angeklagten im Interesse der Selbstentlastung zu Unrecht zu belasten. Auch für eine von diesem Gesichtspunkt unabhängige Feindseeligkeit gegenüber den Angeklagten gab es keinen Anhaltspunkt. XXX und XXX haben vielmehr ebenso wie die anderen Zeugen das Tatgeschehen mit der über die Jahre gewonnenen Distanz nüchtern und in Einklang mit den zahlreichen Urkunden geschildert, die den Hergang der Taten ihrerseits nahezu lückenlos belegen.

2.3.

Die Feststellung der durch die drei Aktienemissionen vereinnahmten Gelder in einer Gesamthöhe von ca. 15,23 Mio. € sowie die Feststellung des Schadens der zu den einzelnen Emissionen unter II. 2.1,, 2.2. und 2.3. namentlich aufgeführten Anleger beruht auf dem Zeugnis der Wirtschaftsreferenten XXX und XXX, welche die sichergestellte computergestützte Buchhaltung der XXX AG ausgewertet haben. Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, dabei seien auch die urkundlich eingeführten und beim Handelsregister eingereichten Zeichnungslisten der XXX AG zur ersten und zweiten Aktienemission sowie die bei der XXX AG sichergestellten Zeichnungslisten zur dritten Emission anhand der Aussagen der Geschädigten und anhand der Buchungen überprüft worden. Danach seien die Kunden der XXX AG ausgeschieden worden, die zwar eine Zeichnung vorgenommen, die Gelder aber nicht eingezahlt hätten. Die Zeugin XXX hat anhand der Konten im Einzelnen erläutert, dass in der Zeit vom 01.08.2000 bis 23.02.2001 etwa 2,75 Mio. DM (ca. 1,4 Mio. €) Kundenzahlungen eingegangen sind, in der Zeit vom 01.03.2001 bis 22.03.2002 etwa 9,93 Mio. € und in der Zeit vom 25.03.2002 bis 22.09.2002 weitere 3,9 Mio. €.

Dass von den eingeworbenen ca. 15,23 Mio. € nur etwa 1,4 Mio. € - 9% - in den Kauf von Immobilien investiert wurden, ist durch den Umfang des Eigenkapitaleinsatzes im Zuge der Grundstücksgeschäfte bewiesen. Die aus Eigenkapital bestrittenen Preise für die Immobilien XXX in Freital (429.500,- DM = 219.599,86 €), XXX in Dresden (900.000,- DM = 460.162,69 €), XXX in Meißen (420.000,- DM = 214.742,59 €) und XXX in Dresden (1.000.000,- DM = 511.291,88 €) - insgesamt umgerechnet 1.405.797,02 € - sind durch die urkundlich verwerteten Zuschlagsbeschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 31.05.2001 (XXX), 06.07.2001 (XXX) und 21.09.2001 (XXX und XXX) bewiesen.

Dass die Immobilie XXX in Dresden und das XXX in Ebersbach faktisch zu 100% fremdfinanziert waren, ist durch die urkundlich eingeführten Darlehenszusagen der XXX vom 09.11.2000 (XXX Ebersbach) und 20.11.2000 (XXX) sowie die mit der Einlassung des Angeklagten XXX übereinstimmende Bekundung des Zeugen XXX bewiesen, aus dem XXX für den Erwerb der Immobilie XXX gewährten Darlehen der XXX seien zunächst die Erwerbskosten der XXX AG gedeckt worden.

Dass auch das Grundstück XXX in Eisenach zu 100% fremdfinanziert war, beweisen der urkundlich eingeführte notarielle Kaufvertrag vom 10.05.2001, Urkunde Nr. XXX des Notars XXX aus Limburg, und der dazu von der XXX AG abgeschlossene Darlehensvertrag mit der XXX Ratingen vom 27.07.2001, der einen dem Kaufpreis entsprechenden Nettokredit in Höhe von 450.000,- DM ausweist.

Dass die von der XXX AG erworbenen Immobilien nach Zustand und Lage nicht den prospektierten Anlagerichtlinien entsprachen, ist durch die Aussagen der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX bewiesen.

Der Zeuge XXX hat offen eingeräumt, dass er sich bei der Auswahl der Immobilien nicht an die Anlagerichtlinien gehalten, sondern in Absprache mit den Angeklagten solche Immobilien ausgewählt habe, bei denen eine hohe Differenz zwischen den tatsächlichen Erwerbskosten und einem etwa durch Verkehrswertgutachten gegenüber Banken darzustellenden höheren Wert bestand. Diese Aussage ist glaubhaft, weil das geschilderte Auswahlkriterium zu dem von XXX und XXX beim Immobilienhandel praktizierten "Mehrerlösmodell" passt. Dass die Aussage nicht im Hinblick auf das Strafverfahren erdacht ist, zeigt der Umstand, dass sich XXX ausweislich des urkundlich verwerteten Aufsichtsratsprotokolls der Sitzung vom 08.03.2002 schon damals entsprechend geäußert hat, wie unter II. 2.2. festgestellt.

Diese Einschätzung wird durch die Aussage des Zeugen XXX, des sachbearbeitenden Mitarbeiters des Insolvenzverwalters, zu den Schwierigkeiten der Verwertung der Immobilien und den bislang erzielten Erlösen bestätigt, wie sie unter II. 2.3. festgestellt sind.

Der Zeuge XXX hat bekundet, von den ihm bekannten fünf Bestandsimmobilien - das unbebaute Grundstück in Eisenach sei ihm unbekannt - sei nur die XXX in Freital eine gute Immobilie gewesen, wobei es auch hier Leerstände gegeben habe. Zu dem XXX in Ebersbach habe es in der Nähe ein neueres konkurrierendes Einkaufszentrum gegeben, das besser angenommen worden sei. Außerdem seien aus dem Ort viele junge Menschen abgewandert. Die Mieter hätten vor diesem Hintergrund die Tendenz gehabt, die Mieten zu drücken. Bei dem Objekt XXX in Dresden habe es Schwierigkeiten mit der Vermietung gegeben, weil in Dresden bereits große Leerstände von Gewerbeimmobilien herrschten. Das Gebäude XXX in Meißen habe sich in einem katastrophalen Zustand befunden, die Mieteinnahmen hätten allenfalls Notreparaturen gedeckt. Das Objekt XXX sei brauchbar gewesen, allerdings teilweise unvermietet und direkt an einer Hauptstraße gelegen.

Der Zeuge XXX hat die Immobilien ähnlich eingeschätzt: Das XXX sei nicht lukrativ verwertbar und die Immobilie in Meißen den Abriss wegen der Kosten nicht wert gewesen. Die Immobilien in Freital und Dresden seien passabel gewesen, aber als Anlageobjekt ungeeignet. Er habe sich in Ansehung der Immobilien nicht vorstellen können, dass sich der Kurs der R-Aktie je nach oben entwickele.

Die Zeugin XXX hat bekundet, die Bemühungen der XXX GmbH um einen Verkauf der Bestandsimmobilien seinen unter anderem an deren schlechten Lage und Zustand gescheitert.

Die Kammer vermag die Einschätzung der Zeugen aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Übersichtspläne aus den Exposees der XXX GmbH gut nachzuvollziehen. Bestätigt ist sie vor allem durch den Umstand, dass es der XXX AG nicht gelungen ist, die Immobilien zu verwerten und der Insolvenzverwalter eine Verwertung bislang nur zum Teil und unter Hinnahme erheblicher Abschläge realisieren konnte.

Der Umfang der Verwendung des Anlegerkapitals für Vertriebskosten und sonstige Zahlungen an die verbundenen Unternehmen und Berater der XXX AG in einer Gesamthöhe von mindestens 8.078.526,87 €, entsprechend 53% der Anlegergelder, ist durch das Zeugnis des Wirtschaftsreferenten XXX bewiesen, der die Buchhaltung der XXX AG daraufhin untersucht und erläutert hat, sowie dessen urkundlich verwerteten Ermittlungsvermerk vom 10.05.2006 nebst dazu gehöriger Anlagen mit Kontoübersichten. An der Richtigkeit der Kontenauswertung besteht auch in Ansehung der urkundlich eingeführten Vertriebs- und Beratungsverträge kein vernünftiger Zweifel.

Dass von den Anlegergeldern Ende September 2002 abgesehen von den in Immobilien investierten ca. 1,4 Mio. € nur noch rund 450.000,- € vorhanden waren, ist durch die Aussage des Zeugen XXX bewiesen, der den Kontenstand im Rahmen des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zinsen mit 454.219,56 € ermittelt und im Rahmen seiner Einvernahme anhand der Einzelkonten der XXX AG erläutert hat.

Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, dass die von den Angeklagten vertriebenen R-Aktien wertlos waren und es dem Eingreifen der Staatsanwaltschaft zu verdanken ist, dass noch Vermögenswerte der XXX AG gesichert werden konnten.

IV.

Die Hilfsbeweisanträge des Angeklagten XXX vom 25.02.2008 werden abgelehnt.

1.

Soweit er die Vernehmung des Zeugen XXX zum Beweis der Tatsache beantragt, die von dem Zeugen und seiner Mitarbeiterin Frau XXX erstellte Buchhaltung für die XXX AG habe aus Sicht des Zeugen den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen und sei nicht durch Manipulationen bereinigt worden, beruht die Ablehnung auf § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. StPO. Ob die Buchhaltung der XXX AG nach Ansicht des Zeugen XXX manipuliert war oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dies gilt auch, soweit der Antrag darauf abzielt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen XXX zu erschüttern. Den Widerspruch zwischen der Bekundung des Zeugen XXX im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, XXX habe angesichts der bevorstehenden Durchsuchung bei der XXX AG empfohlen, belastende Unterlagen und Daten zu vernichten und hierdurch auftretende Lücken durch unverfängliche Ersatzunterlagen und Scheinrechnungen zu füllen und sich an einer Manipulation der Buchhaltung beteiligt und der dies bestreitenden Einlassung des Zeugen vom 02.09.2005, hat der Zeuge XXX im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung dahin aufgelöst, er wisse nicht aus eigener Anschauung, ob in die elektronische Buchhaltung der XXX AG eingegriffen worden sei, habe dies aber angenommen. Aus eigener Anschauung wisse er, dass er Rechnungen der XXX nachgefertigt, die später bei ihm sichergestellten Ordner aus den Räumen der XXX AG entfernt und man sich nach der Durchsuchung bemüht habe, einen Immobilienbestand im Wert von 16 Mio. DM darzustellen. Eine Tendenz, seine eigene Verantwortlichkeit durch falsche Belastungen auf Dritte zu verlagern, kann danach durch das Zeugnis XXX nicht begründet werden. Dies gilt umso mehr, als XXX bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung offen eingeräumt hat, dass ihm die Strafbarkeit seines eigenen Handelns für die XXX AG bewusst sei. Er hat seine Tatbeiträge auch im Laufe der Vernehmung nicht heruntergespielt. Zu etlichen die Handlungen Dritter betreffende Details vermochte er sich nachvollziehbar nicht mehr zu erinnern und hat auch dies offen eingeräumt. Auf Vorhalt von Verträgen und sonstigen Dokumenten hat er sich sichtlich um eine möglichst genaue Schilderung seiner Erinnerungen bemüht und dabei auf Erinnerungslücken hingewiesen. Auf die Frage, ab wann XXX über die XXX erzielte Gelder erhalten hat, hat er eingeräumt, sich hinsichtlich Zahlungen vor Mai 2001 nicht mehr sicher zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum XXX den Angeklagten XXX zu Unrecht belasten sollte, nachdem das Verfahren gegen ihn seit mehreren Jahren abgeschlossen ist. Abgesehen davon ist die Aussage des Zeugen XXX in allen wesentlichen Punkten entweder durch Urkunden oder durch die teilgeständige Einlassung des Angeklagten XXX bestätigt.

2.

Soweit der Angeklagte XXX die Vernehmung des Zeugen XXX zum Beweis der Tatsache beantragt, der Zeuge sei ebenso wie er selbst im Frühjahr 2002 bei Vorbesprechungen und auch bei Vertragsabschluss im Juni 2003 davon ausgegangen, durch die beabsichtigte Geschäftstätigkeit der XXX mbH im Bereich Dekontaminierung und Projektentwicklung sei bereits kurzfristig ein erheblicher Gewinn von mehreren Millionen Euro zu erzielen, beruht die Ablehnung ebenfalls auf § 244 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. StPO. Für die Entscheidung ist es ohne Bedeutung, ob Herr XXX und/oder der Angeklagte XXX sich vorstellten, durch eine Geschäftstätigkeit der XXX mbH kurzfristig erhebliche Gewinne zu erzielen. Dem Angeklagte war nämlich nach seiner eigenen Einlassung klar, dass sich solche Gewinne nicht von selbst einstellen würden, sondern zunächst kontaminierte Grundstücke durch Erwerb oder Projektentwicklungsverträge mit Investoren für entsprechende Vorhaben gesichert werden mussten, sodann eine Dekontaminierung durchgeführt und schließlich die Grundstücke als gesäubert vermarktet werden mussten. Dass diese für eine konkrete Gewinnerwartung notwendigen Voraussetzungen bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit der XXX AG geschaffen wurden, behauptet der Angeklagte selbst nicht, handelte es sich doch nach seiner Einlassung lediglich um eine beabsichtigte Geschäftstätigkeit. Dies entspricht auch seiner Einschätzung, wie sie in dem urkundlich verwerteten Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 18.06.2002 dokumentiert ist. Danach hat der Angeklagte seinerzeit im Rahmen der Diskussion um eine positive Fortführungsprognose erklärt, die Kooperation mit XXX brauche Zeit, um anzurollen. Das XXX in Düsseldorf eigne sich, es sei eine Besichtigung mit Investoren beabsichtigt. Das Grundstück werde 10 Mio. (DM oder €) kosten zuzüglich 10 Mio. (DM oder €) für die Dekontaminierung. Danach besteht kein Zweifel, dass die XXX GmbH weder Investoren über Projektentwicklungsverträge gebunden noch Grundstücke erworben oder ein Verwertungskonzept konkret berechnet hatte, so dass aus dieser Geschäftsbeziehung keine konkrete Gewinnerwartung resultierte. Dass die Kooperation mit XXX einen Beitrag zu der in der Aufsichtsratssitzung vom 18.06.2002 vom Wirtschaftsprüfer XXX angemahnten Sicherung der Liquidität für die nächsten Monate hätte leisten können, hat der Angeklagte weder damals noch in der Hauptverhandlung behauptet.

3.

Soweit der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen XXX zum Beweis der Tatsache beantragt, dass er mit Schreiben vom 03.05.2004 eine Forderung gegen die XXX AG in Höhe von insgesamt 372.984,99 € zur Insolvenztabelle angemeldet hat, beruht die Ablehnung auf § 244 Abs. 3 S. 2, 3. Alt. StPO. Dass der Angeklagte eine solche Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist bereits durch das Antwortschreiben des Insolvenzverwalters XXX vom 18.05.2004 bewiesen, das die Kammer im Selbstleseverfahren urkundlich verwertet hat. Daraus ergibt sich auch, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestritten hat. Dass der Angeklagte seither Anstrengungen unternommen hat, die vermeintliche Forderung namentlich durch eine Klage auf Feststellung zur Tabelle zu verfolgen, ist nicht ersichtlich. Die Kammer wertet das Schweigen des Angeklagten hierzu dahin, dass er die behauptete Forderung sehenden Auges hat verjähren lassen. Dies ist nach dem Dafürhalten der Kammer ein starkes Anzeichen dafür, dass er die Forderung nur vorgeschoben hat, um sich zu Lasten der Insolvenzmasse zu bereichern und/oder selbst als Geschädigten darstellen zu können.

V.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte XXX durch die drei Aktienemissionen der XXX AG des Betruges in drei Fällen und der Angeklagte XXX des Betruges in zwei Fällen (zweite und dritte Emission) schuldig gemacht. Der Angeklagte XXX hat in allen Fällen durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter des anderweitig verfolgten XXX gehandelt, im zweiten und dritten Fall darüber hinaus gemeinschaftlich mit dem Angeklagten XXX, der im Rahmen der zweiten und dritten Emission ebenfalls Mittäter des Betruges neben XXX und XXX war.

Die Angeklagten haben die Anleger durch die festgestellten falschen Tatsachenbehauptungen in den Emissionsprospekten, Begleitschreiben, Aktionärsbriefe und Werbespots über die Geschäftsleitung der XXX AG, die Qualifikation der Mitarbeiter und Berater, das Ausmaß der Verwendung der Anlegergelder für tatsächliche und vermeintliche Vertriebs- und Beratungskosten, die durchgeführten Immobiliengeschäfte und die Rolle der verbundenen Unternehmen im Sinne des § 263 StGB über Tatsachen getäuscht.

Hierdurch haben sie bei den Anlegern den Irrtum erweckt, in ein professionell geführtes, hochprofitables und kurzfristig an die Börse zu führendes Unternehmen zu investieren, welches das Aktienkapital bei geringen Verwaltungs- und Vertriebskosten größtenteils für Investitionen entsprechend dem prospektierten Geschäftsmodell und den in den Prospekten beschriebenen Anlagerichtlinien investiert.

Die von § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzten irrtumsbedingten Vermögensverfügungen lagen in der Zeichnung der R-Aktien und der anschließenden Einzahlung des jeweils gezeichneten Grundkapitals nebst Aufschlag auf die Konten der XXX AG.

Die Anleger haben hierdurch einen den eingezahlten Beträgen entsprechenden Schaden erlitten, weil die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung an der XXX AG mangels Umsetzung des Geschäftsmodells und angesichts der zweckfremden Verwendung der angelegten Gelder wertlos war.

Die Angeklagten handelten hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsumstände vorsätzlich. Durch die vielfältigen Täuschungen beabsichtigten sie, bei Anlegern und Anlageinteressenten falsche Vorstellungen über die Unternehmensleitung, die Mittelverwendung und das Geschäftsmodell zu erwecken, um sie zum Erwerb von R-Aktien zu bestimmen. Dass die R-Aktien durch die größtenteils nichtinvestive Verwendung der Anlegergelder und den auch im Zuge der Grundstücksgeschäfte zweckfremden Einsatz von Anlegerkapital keinen Wert hatten und die Anleger daher einen Vermögensschaden in Höhe ihrer Einzahlungen erlitten, nahmen die Angeklagten angesichts ihrer Kenntnis über die wahre Verwendung der Gelder wenigstens billigend in Kauf.

Die Angeklagten hatten auch die Absicht, sich und Dritten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB durch die täuschungsbedingten Vermögensverfügungen der Anleger rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, der Angeklagte XXX durch die von der XXX AG bezogene Vorstandsvergütung, Schwarzgeldzahlungen über die XXX und Barabhebungen von Konten der XXX AG, der Angeklagte XXX durch sein Geschäftsführergehalt bei der durch die Anlegergelder gespeisten XXX GmbH, seine Vergütung als Aufsichtsrat der XXX AG, Spesen und Schwarzgelder über die XXX.

Die Angeklagten handelten in allen Fällen rechtswidrig und schuldhaft.

Die Kammer ist je Kapitalerhöhung von einer tatbestandlichen Handlung des Betruges ausgegangen, weil das Handeln der Angeklagten von einem auf die Durchführung der jeweiligen Aktienemission gerichteten Gesamtvorsatz getragen war, so dass die einzelnen Emissionen Bewertungseinheiten bilden.

VI.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer für jede der drei Taten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, weil es sich durchweg um besonders schwere Fälle des Betruges handelt. Zum einen haben die Angeklagten in allen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB gehandelt, weil sie sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten und verschafft haben. Beide Angeklagte wollten mit dem betrügerischen Aktienvertrieb nicht nur ein laufendes Einkommen erzielen, sondern darüber hinaus hohe unversteuerte Einnahmen erzielen. Zum anderen haben sie in allen Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB herbeigeführt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist, was nach der Rechtsprechung regelmäßig bei einer Schadenshöhe über 50.000,- € der Fall ist (BGHSt 48, 360; Fischer, StGB, 55 Aufl., § 263 Rn. 122). Diese Grenze ist vorliegend jeweils um ein Vielfaches überschritten.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zu Gunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass sie trotz fortgeschrittenen Lebensalters strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zu ihren Gunsten erheblich ins Gewicht fiel die lange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden Belastungen; die Taten liegen heute annähernd sechs bis acht Jahre zurück, ohne dass eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt werden konnte. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten auch berücksichtigt, dass ihnen die Taten dadurch leicht gemacht wurden, dass sich viele Anleger schon durch die telefonische Ansprache und die auf dem Postweg oder per Telefax übersandten Materialien wie Emissionsprospekte, Begleitschreiben und Aktionärsbriefe zur Zahlung hoher Beträge auf die Konten der XXX AG bewegen ließen. Ferner ist die Kammer zu Gunsten beider Angeklagter aufgrund ihres Alters von einer erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen, wobei sie im Falle des Angeklagten XXX auch dessen Erkrankung an Depressionen berücksichtigt hat.

Zu Gunsten des Angeklagten XXX hat die Kammer darüber hinaus die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, die ihn sichtlich belastet und beeindruckt hat. Zu seinen Gunsten fiel ferner erheblich ins Gewicht, dass er sich - auch bezüglich des gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Vorwurfs der Untreue - teilgeständig eingelassen hat. Als positives Nachtatverhalten hat die Kammer den Umstand gewürdigt, dass er seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch die Anleger nach einigen Verurteilungen in vielen Fällen nicht mehr entgegengetreten ist. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte XXX inzwischen weitgehend zu den von ihm begangenen Taten steht. Zu seinen Gunsten wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass er infolge der Taten durch die zivilrechtliche Inanspruchnahme wirtschaftlich und sozial ruiniert ist. Diese strafmildernden Umstände rechtfertigen es nach dem Dafürhalten der Kammer, gegen den Angeklagten XXX trotz seiner überragenden Stellung als Mitinitiator der XXX AG, seiner dem Anklagten XXX übergeordneten Stellung im Rahmen der Geschäftsleitung, seiner Organisationsgewalt über den Vertriebsapparat der XXX AG und der deutlich größeren Teilhabe an den durch die Taten erlangten Anlegergeldern, für die zweite und dritte Tat keine höheren Einzelstrafen als gegen den Angeklagten XXX zu verhängen.

Zu Gunsten des Angeklagten XXX hat die Kammer berücksichtigt, dass er im Verhältnis zu dem Angeklagten XXX innerhalb der XXX AG eine nachgeordnete Stellung hatte. Darüber hinaus wurden ihm die Taten dadurch erleichtert, dass er auf eine eingerichtete Firmenstruktur und Vertriebsorganisation gestoßen ist. Auch dies hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner ist die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er durch die zivilrechtliche Inanspruchnahme seitens der Geschädigten wirtschaftlich und sozial schwer getroffen ist.

Zu Lasten beider Angeklagter fiel in allen Fällen die hohe Schadenssumme sowie die zum Teil sehr hohen Einzelschäden ins Gewicht. Der nach Beschränkung der Strafverfolgung festgestellte Schaden der Anleger überschreitet im Rahmen der ersten Emission den Grenzwert eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes um das neunfache, im Rahmen der zweiten Emission um das 125fache und im Rahmen der dritten Emission um das 36fache.

Nach Abwägung der vorgenannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:

Für den durch die erste Aktienemission begangenen Betrug

1 Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten XXX.

Für den durch die zweite Aktienemission begangenen Betrug

2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe für den Angeklagten XXX

und

2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe für den Angeklagten XXX

Für den durch die dritte Aktienemission begangenen Betrug

1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe für den Angeklagten XXX

und

1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe für den Angeklagten XXX.

Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB nach erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe je eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Begehung der zweiten und dritten Tat (XXX) bzw. zur Begehung der zweiten Tat (XXX) angesichts des zeitlich nahtlosen Übergangs der einzelnen Aktienemissionen und des leichten Erfolges der jeweils vorangegangenen Tat abgenommen hat. Die Kammer hat danach für den Angeklagten XXX auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

und für den Angeklagten XXX auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

erkannt.

VII.

Die Kammer hat gemäß § 406 Abs. 1 S. 4 StPO von einer Entscheidung über den Antrag des Geschädigten XXX abgesehen, weil sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag beruht der Höhe nach nicht nur auf der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten und festgestellten Zeichnung von R-Aktien im Wert von 16.500,- € durch den Geschädigten XXX, sondern bezieht darüber hinaus weitere Zeichnungen ein, die von der Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 154, 154a StPO erfasst werden. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund insgesamt von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen, um das langwierige und komplexe Verfahren nicht zusätzlich mit der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen zu belasten.

VIII.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 2 StPO.

die14. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat

am 11.06.2008 beschlossen:

Das am 19.05.2008 zur Geschäftsstelle gelangte schriftliche Urteil wird dahin berichtigt, dass es im Anschluss an den darin aufgeführten Tenor heißt:

Von einer Entscheidung über den Antrag des Verletzten XXX vom 12.01.2006 wird abgesehen, da sich der Antrag zu einer Entscheidung im Strafverfahren nicht eignet.

Insoweit tragen der Antragsteller und die Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst; die durch den Antrag veranlassten Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.03.2008
Az: 14 KLs 20/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4e6ec2cf87e7/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_3-Maerz-2008_Az_14-KLs-20-06




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