Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 368/04

Tenor

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und Beschreibung nach Hilfsantrag II, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Die Anmeldung zum vorliegenden Patent mit der Bezeichnung "Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargerätes oder einer Geschirrspülmaschine mit grafischer Anzeigevorrichtung" geht auf eine Teilung aus der Patentanmeldung 198 32 757.9 zurück und nimmt die innere Priorität der Patentanmeldung 197 31 511.9 vom 22. Juli 1997 in Anspruch.

Gegen die am 29. Juli 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents sind am 29. Oktober 2004 zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden folgende Druckschriften genannt:

1.

EP0740112A1, 2.

EP0818942A2, 3.

EP0366137B1, 4.

DE3788647T2, 5.

JP 10 026 354 A, englischsprachige Zusammenfassung, 6.

DE2824973A1, 7.

DE3149702C1, 8.

DE4010998A1, 9.

DE4004097A1, 10.

DE 30 19 021 A1, 11.

US-PS 4 789 858.

In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 28. Februar 2005 ist außerdem noch die US-PS 4 914 277 in das Verfahren eingeführt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 Ansprüche 1 bis 5 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag I vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung Ansprüche 1 bis 3 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag II, Ansprüche 1 bis 3 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag III und Ansprüche 1 und 2 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag IV überreicht.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 mit Beschreibung vom 10. Mai 2005, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsanträgen II bzw III bzw Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag IV, jeweils mit Beschreibung, jeweils überreicht am 29. Juni 2005, Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie erstem und zweitem Hilfsantrag lauten:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen von jeweils zugeordneten Gar-, Waschoder Spülfunktionen, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit der Anzeigeeinrichtung und den Eingabeund den Funktions-Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die Funktionsund die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können".

Hilfsantrag I:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen von jeweils zugeordneten Gar-, Waschoder Spülfunktionen, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit der Anzeigeeinrichtung und den Eingabeund den Funktions-Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die Funktionsund die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können, und wobei in jeder Menüebene das oder die zur Auswahl oder Veränderung einer Funktion oder Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden."

Hilfsantrag II:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen von jeweils zugeordneten Gar-, Waschoder Spülfunktionen, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit der Anzeigeeinrichtung und den Eingabeund den Funktions-Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die Funktionsund die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können, wobei ferner in jeder Menüebene das oder die zur Auswahl oder Veränderung einer Funktion oder Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden und wobei ein aktiviertes Bedienelement oder seine Darstellung hinterleuchtet wird oder nur die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch sichtbar sind."

Die Ansprüche 2 und folgende nach Hauptantrag, Hilfsantrag I und Hilfsantrag II sind jeweils auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Laut Beschreibung (Abs [0013] iVm Abs [0005] und [0009]) soll die Aufgabe gelöst werden, die Nachteile des Standes der Technik, nämlich Unübersichtlichkeit und Vielzahl der Bedienelemente sowie zeitaufwändige Bedienung herkömmlicher Haushaltsgeräte, zu beseitigen.

Zum Wortlaut der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen III und IV sowie für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Die fristund formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag II stellt eine patenfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar. Die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I hingegen sind nicht patentfähig, da sie nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sind.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Haushaltsgroßgeräten und deren Steuerung und Bedienung anzusehen.

3.1 Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nicht schutzfähig, denn er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihm im Hinblick auf die ältere europäische Anmeldung 97304992.7 (EP 0 818 942 A2) auch die Neuheit fehlt.

In der EP 0 740 112 A1 ist eine Vorrichtung zur Bedienung von Haushaltsgeräten, zB eines Gargerätes oder einer Geschirrspülmaschine, beschrieben. Die Bedienvorrichtung weist eine grafische Anzeigeeinrichtung 15 und der Anzeigeinrichtung zugeordnete Bedienelemente 14 auf. Die Bedienelemente dienen zur Auswahl des anzusteuernden Gerätes, zur Auswahl von Gerätefunktionen und zur Einstellung von Programmparametern nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen (Sp 4 Z 3 bis 14). Die Bedienelemente sind seitlich neben der Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen sind auf der Anzeigeeinrichtung Anzeigebereiche benachbart zugeordnet, auf denen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können (Fig3, Sp 2 Z41 bis 47 und Z 53 bis 56).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass die Anzeigeeinrichtung pixelorientiert ist und dass zwischen Funktions-Bedienelementen zum Auswählen von jeweils zugeordneten Gerätefunktionen und Eingabe-Bedienelementen zum Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern unterschieden wird. In der vorgenannten Entgegenhaltung ist hingegen über die Art der Anzeigeeinrichtung nichts gesagt. Da pixelorientierte grafische Anzeigeeinrichtungen am Prioritätstag des angefochtenen Patents bekannt waren (vgl Patentschrift Abs [0006]) und da es für die Steuerung des Haushaltsgeräts unerheblich ist, wie die erforderlichen Anzeigen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt werden, kann dieses Merkmal eine Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht begründen.

Auch die Unterscheidung in Funktions-Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente, wobei den ersteren jeweils nur eine feste Funktion zugeordnet ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes. Für den technischen Ablauf der Bedienung und die Anzahl der Bedienschritte macht es keinen Unterschied, ob die auswählbaren Gerätefunktionen jeweils fest einem Bedienelement zugeordnet sind oder ob sie, wie in der EP 0 740 112 A1 beschrieben, innerhalb einer Menüführung durch Bedienelemente ausgewählt werden, die im weiteren Verlauf zum Auswählen oder Verändern von Funktionsparametern dienen. In beiden Fällen ist die gleiche Anzahl von Bedienschritten erforderlich. Bei der patentgemäßen festen Zuordnung von Gerätefunktionen zu sogenannten Funktions-Bedienelementen handelt es sich somit um eine Gestaltung des Benutzerinterfaces, dessen technische Realisierung für den Fachmann keine Schwierigkeiten bietet.

3.2 Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ebenfalls nicht schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2. Demnach sollen in jeder Menüebene das oder die zur Auswahl oder Veränderung einer Funktion oder Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden.

In der EP 0 740 112 A1 ist bereits beschrieben, dass neben Bedienelementen je nach Menüebene ihre Funktionsbelegung angezeigt wird. In der Figur 3 der Druckschrift ist den oberen beiden rechts von der Anzeigeeinrichtung dargestellten Bedienelementen 14 keine Anzeige zugeordnet. Der Fachmann entnimmt daraus, dass in der betreffenden Menüebene diese Bedienelemente nicht aktiviert sind und dass ihnen hier keine Funktion zugeordnet ist. Das Gleiche gilt für das unterste rechts angeordnete Bedienelement 14. Somit wird bei der bekannten Einrichtung die Darstellung der Funktionsbelegung der Bedienelemente optisch kenntlich gemacht, nämlich durch die Anzeige der Funktionsbelegung auf dem Bildschirm, während bei nichtaktivierten Bedienelementen nichts angezeigt wird.

Daher ergibt sich zumindest die Alternative des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I, bei der die Darstellung der Funktionsbelegung der aktivierten Bedienelemente optisch kenntlich gemacht wird, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Anspruch ist daher nicht gewährbar.

3.3 Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag II Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

Dieser Anspruch enthält die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 4. Im Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I soll nunmehr zusätzlich ein aktiviertes Bedienelement oder seine Darstellung hinterleuchtet sein oder nur die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch sichtbar sein.

Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu, denn in keiner der aufgezeigten Druckschriften ist ein Haushaltsgerät oder ein Steuergerät offenbart, bei dem Funktions-Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente seitlich neben einer Anzeigeeinrichtung angeordnet sind und nicht nur die Anzeige auf der Anzeigeeinrichtung entsprechend der jeweiligen Menüebene sich verändert, sondern auch die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung hinterleuchtet werden oder nur die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch sichtbar sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Da das Haushaltsgerät bzw die Bedieneinrichtung eine Anzeigeeinrichtung aufweist, ist es für den Fachmann naheliegend, nur diese für die Anzeige sämtlicher erforderliche Einstellmöglichkeiten, Bedienhinweise usw zu verwenden. So ist es auch bei der Steuereinrichtung nach der EP 0 740 112 A1, denn gemäß Figur 3 werden Eingabemöglichkeiten ausschließlich auf dem Bildschirm angezeigt, während alle Bedienelemente stets sichtbar sind. Es ist für den Fachmann nicht naheliegend, zusätzlich zu der Anzeigeeinrichtung auch die Bedienelemente selber dazu heranzuziehen, Eingabemöglichkeiten anzuzeigen, nämlich dadurch, dass über die Anzeige auf dem Bildschirm hinaus ein aktiviertes Bedienelement hinterleuchtet wird oder dass nur die aktivierten Bedienelemente sichtbar sind. Zwar sind beleuchtbare Tasten zur Bedienung von Haushaltsgeräten an sich aus der DE 40 10 998 bekannt. In dieser Druckschrift ist aber nur beschrieben, dass diese Tasten an Stelle von Symbolen und diesen zugeordneten gesonderten Tasten eingesetzt werden sollen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, soweit sie vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents veröffentlicht worden sind, haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Der aus ihnen bekannte Stand der Technik steht der Patentfähigkeit des angefochtenen Patents in der Fassung nach Hilfsantrag II ebenfalls nicht entgegen.

Bei dieser Sachlage hat das Patent mit dem Anspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag und den darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 und 3 in beschränktem Umfang Bestand.

Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2005
Az: 7 W (pat) 368/04


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