Der Beschluss vom 26. Februar 2009 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor die Ziffer 1 als Beschreibungsseite entfällt.
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 ist gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Patentschrift keine Beschreibungsseite 1 aufweist. Wie aus den Unterlagen für jeden Dritten klar erkennbar beginnt die Beschreibung auf der Seite 2/9 der Patentschrift. Da der richtige Inhalt ohne weiteres feststellbar ist, bedarf die Entscheidung des Senats, die Beschreibungsseite 1 im Tenor als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu streichen, auch keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung.
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