Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. Dezember 2009
Aktenzeichen: 6 W 176/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.12.2009, Az.: 6 W 176/09)

Ein Zeitraum von fast sieben Wochen zwischen Kenntnis von der Verletzungshandlung und Einreichung des Eilantrages kann zur (Selbst-)Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller nach der unbeantwortet gebliebenen Abmahnung nochmals einen Zeitraum von einem Monat verstreichen lässt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.000,-- EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Eilantrag, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

3Die gemäß § 12 II UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller in Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbsverletzung mit der Verfolgung seiner Ansprüche längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache so eilig nicht ist. Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12 Rn 3.15).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Werbeaussagen im Internetauftritt der Antragsgegnerin seit dem 25.08.2008 enthalten waren und dass der Antragsgegner hiervon spätestens seit dem 10.07.2009 Kenntnis hatte. Letzteres folgt daraus, dass der Antragsgegner in anderer Sache beim Kammergericht mit Schriftsatz vom 20.07.2009 einen mit der hier vorgelegten Anlage A 2 (Bl. 17 ff. d.A.) identischen Ausdruck des Internetauftritts (Bl. 242 ff. d.A.) vorgelegt hatte, der das Datum 10.07.2009 trägt.

Ausgehend vom 10.07.2009 sind bis zum 28.08.2009, dem Tag, an dem der vollständig mit Anlagen versehene Eilantrag beim Landgericht einging, sieben Wochen und bis zum Eingang der per Telefax (ohne Anlagen) vorab übersandten Antragsschrift am 26.08.2009 nahezu sieben Wochen verstrichen. Dieser Zeitraum war unter den hier gegebenen Umständen zu lang und damit dringlichkeitsschädlich.

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwar im strengen Sinne keine Regelfrist von sechs Wochen zwischen der Kenntniserlangung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, von der nur unter besonderen Umständen nach oben oder unten abgewichen werden könnte (missverständlich der Hinweis auf die Senatsrechtsprechung bei Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn 3.15). Ein verhältnismäßig langes Zuwarten von über sechs Wochen kann in Fällen, die keine Besonderheiten aufweisen, aber durchaus zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2001, 951, Juris-Rn 12).

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die den verhältnismäßig langen Zeitraum bis zur Stellung des Eilantrags erklären und eine großzügige Bewertung nahelegen können. Die Beanstandungen richteten sich gegen Werbeaussagen, die mit früheren Werbeaussagen der Antragsgegnerin zwar nicht identisch, ihnen aber doch so ähnlich waren, dass der Antragsteller, der sich mit den früheren Werbeaussagen im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befasst hatte, keine grundlegende Neubewertung vornehmen musste. Außerdem blieb die mit einer Fristsetzung von einer Woche verbundene Abmahnung des Antragstellers vom 27.07.2009 unbeantwortet, so dass nicht nachvollzogen werden kann, warum der Antragsteller anschließend nochmals einen Zeitraum von rund einem Monat verstreichen ließ, ehe er den Eilantrag anhängig machte.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 I ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 01.12.2009
Az: 6 W 176/09


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