Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Januar 2013
Aktenzeichen: I-2 U 8/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.01.2013, Az.: I-2 U 8/12)

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2011 teilweise abgeändert und der erste Absatz des dortigen Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.795,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 74 % und der Klägerin zu 26 % auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Beklagten zu 88 % und der Klägerin zu 12 % auferlegt.

IV. Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.690,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Seit Oktober 2006 nahm der Beklagte laufend Beratungsleistungen der Klägerin im Hinblick auf verschiedene Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch. Gegenstand der Anmeldungen sollten Babyflaschen sein, die es erlauben, die Temperatur der Babynahrung in den Flaschen zu steuern. Unter anderem wurde die Klägerin beauftragt, ein deutsches Patent und ein Gebrauchsmuster anzumelden, eine PCT-Anmeldung vorzunehmen und anlässlich einer Wortmarke zu beraten. Für den Beklagten wurde zunächst Patentanwalt B und in der Folgezeit Patentanwalt C tätig. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts wurde ursprünglich eine Vergütung nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 225,00 EUR für Patentanwalt B beziehungsweise 200,00 EUR für Patentanwalt C vereinbart. Das Mandatsverhältnis wurde am 08.06.2010 durch Kündigung des Beklagten beendet.

Die Klägerin stellte dem Beklagten mit Rechnungen Nr. 101188 vom 28.05.2010, Nr. 101257, 101262 und Nr. 101265 vom 08.06.2010 und Nr. 101270 vom 09.06.2010 verschiedene Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 4.723,10 EUR in Rechnung. Wegen der abgerechneten Leistungen und der Einzelbeträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien der genannten Rechnungen Bezug genommen. Der von der Klägerin für die einzelnen Leistungen tatsächlich erbrachte Zeitaufwand ist mit Ausnahme der in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 ohne Zeitangaben aufgeführten Tätigkeiten und der in der Rechnung Nr. 101265 aufgeführten Tätigkeiten (mit Ausnahme der Dauer der Telefonate) unstreitig.

Der Beklagte zahlte auf die Rechnungen auch nicht nach einer Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2010. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2010 erneut zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 21.09.2010 aufforderten. Dadurch entstanden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 EUR (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR bei einem Gegenstandswert von 4.723,11 EUR), die ebenfalls mit dem Schreiben vom 07.09.2010 eingefordert wurden.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Patentanwaltshonorars in Höhe von 4.723,11 EUR und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,30 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010, zu verurteilen.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Patentanwälte hätten die in den Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten erbracht. Die Höhe der Vergütung sei angemessen. Im Einzelnen hat sie behauptet, für die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgeführten Tätigkeiten mit Ausnahme der Telefonate und erfolglosen Wählversuche 81 Minuten aufgewandt zu haben. Die in der Rechnung Nr. 101257 aufgeführte Gebrauchsmusteranmeldung sei am 07.06.2010 erfolgt. Dafür sei auch die amtliche Gebühr von 40,00 EUR angefallen. Für die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101265 genannten Tätigkeiten hätten sie über das Telefonat von 25 Minuten hinaus weitere 65 Minuten aufgewandt und für die in der zweiten Position genannten Tätigkeiten drei Stunden und 25 Minuten.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnete Zeitaufwand sei für die meisten dort genannten Tätigkeiten weder angemessen, noch erforderlich gewesen, was er schriftsätzlich im Einzelnen ausgeführt hat. Außerdem seien einzelne Leistungen aus der Rechnung Nr. 101188 nicht nötig gewesen, wenn sich die Patentanwälte an das gehalten hätten, was mit dem Prüfer beim DPMA, Herrn D, abgesprochen gewesen sei. Der in der letzten Position in Ansatz gebrachte Zeitaufwand für eine Besprechung sei lediglich für Patentanwalt B zu vergüten, da er - der Beklagte - nur um ein Gespräch mit diesem gebeten habe. In der Rechnung Nr. 101265 seien mit der Durchsicht beziehungsweise dem Studium eines Beschreibungsentwurfs sogar Tätigkeiten doppelt abgerechnet worden. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass die abgerechneten Leistungen vor der Beendigung des Mandates erbracht worden seien. Das Schreiben vom 08.06.2010 dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, weil es erst nach dem Mandatsende versendet worden sei. Auch die Gebrauchsmusteranmeldung sei nicht am 07.06.2010 getätigt oder versendet worden. Entgegen sonstiger Gepflogenheiten hätte die Klägerin die Anmeldung nicht elektronisch, sondern auf dem Postwege vorgenommen. Die Kopie der Anmeldeunterlagen sei ihm nicht wie üblich mit der Kostenrechnung, sondern erst später, am 23.06.2010 übermittelt worden. Darin sei im Datum die Monatsangabe handschriftlich geändert worden.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.09.2011 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt,

"an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.690,58 EUR sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 338,50 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen."

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, für die Honorarberechnung sei von dem Stundensatz von Patentanwalt C in Höhe von 200,00 EUR auszugehen. Sämtliche Rechnungen bezögen sich auf dessen Tätigkeit, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben sei. Für Tätigkeiten von Patentanwalt B betrage der Stundensatz 225,00 EUR. Die Vereinbarung eines Stundensatzes von 250,00 EUR sei nicht dargelegt, da der Beklagte der beabsichtigten Erhöhung widersprochen habe. Auf die Rechnung Nr. 101188 seien vom Beklagten insgesamt 1.975,40 EUR (brutto) zu zahlen. Die Rechnung sei insoweit nachvollziehbar und der Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten objektiv erforderlich und angemessen. Auch sei die Art und Weise, wie die Leistungen im Einzelnen erbracht worden seien, üblich und daher zu vergüten. Die letzte Position von 600,00 EUR für eine Besprechung mit den Patentanwälten B und C sei bereits aufgrund der Dauer von 1 Stunde und 50 Minuten unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze angefallen. Es habe auch der Hinzuziehung von Patentanwalt C bedurft, weil dieser mittlerweile der Sachbearbeiter in der Angelegenheit gewesen sei. Im Übrigen hätte der Beklagte der Mitwirkung eines zweiten Patentanwalts widersprechen müssen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 101257 seien insgesamt 197,54 EUR (brutto) zu zahlen. Ein Zeitaufwand von 0,73 Stunden für die Zusammenstellung und Überarbeitung der Anmeldeunterlagen sei objektiv erforderlich und angemessen. Vergütung für die Übernahme der Vertretung für eine Gebrauchsmusteranmeldung stehe der Klägerin jedoch nicht zu, weil eine diesbezügliche Vergütungsvereinbarung nicht dargelegt sei. Auf die Rechnung Nr. 101262 entfielen insgesamt 119,00 EUR (brutto) und auf die Rechnung Nr. 101265 insgesamt 1.289,16 EUR (brutto). Letztere umfasse unter anderem in der ersten Position einen Betrag von 300,00 EUR (netto) für ein unstreitig 25 Minuten dauerndes Telefonat und weitere in der Rechnung aufgeführte Tätigkeiten von Patentanwalt C im - insofern objektiv erforderlichen und angemessenen - zeitlichen Umfang von 65 Minuten. Auch der Zeitaufwand von 3 Stunden 25 Minuten für die in der zweiten Position in Ansatz gebrachten Tätigkeiten von Patentanwalt C und damit ein Betrag von 683,33 EUR (netto) seien nicht zu beanstanden. Von der Rechnung Nr. 101270 seien 109,48 EUR (brutto) in Ansatz zu bringen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte zu ersetzen, weil er sich mit der Honorarzahlung in Verzug befunden habe. Daraus ergebe sich auch der Zinsanspruch.

Mit seiner Berufung, die er auf einen Betrag von 1.690,58 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 338,50 EUR nebst ausgeurteilter Zinsen beschränkt hat, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens bemängelt er, dass das Landgericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe, dass Patentanwalt B immer wieder von den bereits mit dem zuständigen Prüfer beim DPMA, Herrn D, besprochenen Inhalten und Anträgen abgewichen sei. Keine der mit der Rechnung Nr. 101188 abgerechneten Leistungen wäre erforderlich gewesen, wenn die Patentanwälte die Dinge schriftlich so verfasst hätten, wie sie zuvor mündlich mit dem Prüfer abgesprochen worden seien. Dies hätte sich auch ergeben, wenn das Landgericht den diesbezüglich benannten Zeugen, Herrn D, vernommen hätte. In einem Gespräch "unter vier Augen" habe er - der Beklagte - daher Patentanwalt B bitten wollen, die Dinge so zu formulieren, wie dies mit dem Prüfer abgestimmt worden sei. Dabei habe er nicht damit rechnen können, dass die Gesprächsdauer auch für den ebenfalls beim Gespräch anwesenden Herrn C abgerechnet werde, zumal er um eine Besprechung mit diesem nicht gebeten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er der Mitwirkung des zweiten Patentanwalts habe widersprechen sollen. Vielmehr hätten die Patentanwälte zunächst darauf hinweisen müssen, für die Anwesenheit von Patentanwalt C eine Vergütung zu verlangen. Im Übrigen sei ein Honorar von 200,00 EUR pro Stunde nicht vereinbart worden. Soweit das Landgericht der Klägerin auf die Rechnung 101257 einen Betrag von 146,00 EUR (netto) zugesprochen habe, sei der zugrundeliegende Zeitaufwand von 0,73 Stunden weder objektiv erforderlich, noch angemessen, weil für die Überarbeitung und Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen lediglich nötig gewesen sei, den letzten Verfahrensanspruch aus der im Übrigen fertig vorliegenden Patentanmeldung zu streichen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 101265 bestreitet der Beklagte die objektive Erforderlichkeit und Angemessenheit des der Position 1 zugrundeliegenden Zeitaufwands von 65 Minuten. Zudem sei für die in der Rechnung unter der zweiten Position aufgeführten Leistungen praktisch eine Pauschalvergütung vereinbart gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 28.05.2010. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Honorars wäre der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 683,33 EUR netto nicht angefallen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2011 ihn zu verurteilen, an die Klägerin 2.000,00 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zu den von ihren Patentanwälten erbrachten Leistungen, die seiner Ansicht nach nicht nötig gewesen seien, ändere nichts daran, dass die Arbeitszeit tatsächlich angefallen sei und abgerechnet werden könne. Eine Minderung des Vergütungsanspruchs sei rechtlich nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Den vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruch für die in den Rechnungen Nr. 101262 und 101270 sowie in der dritten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgeführten Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 347,48 EUR hat der Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Die gegen den Vergütungsanspruch bezüglich der Rechnungen Nr. 101188, 101257 und 101265 (erste und zweite Position) erhobenen Einwendungen greifen lediglich im Umfang von 197,54 EUR durch. Die Klägerin hat gegen den Beklagten über den nicht streitgegenständlichen Betrag von 347,48 EUR hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für geleistete Dienste in Höhe von 3.145,56 EUR aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.

1.

Dem Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zugrunde, der unter anderem die Anmeldung verschiedener Schutzrechte zum Gegenstand hatte.

Die Parteien vereinbarten für die von der Klägerin zu erbringenden Dienste eine Vergütung nach Zeitaufwand. Darüber hinaus kamen sie überein, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung mit einem Pauschalhonorar von 465,00 EUR (amtliche Gebühren zuzüglich Honorar) und einem Stundenhonorar für etwaige Bearbeitungen vergütet werden sollte. Inwieweit das Verzeichnis der Gebühren und Honorare der Klägerin Gegenstand der Vergütungsvereinbarung wurde und Pauschalhonorare für die Übernahme der Vertretung in besonderen Angelegenheiten vereinbart wurden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

a)

Aufgrund der unstreitigen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien zunächst einen Stundenlohn für Beratungsleistungen von Patentanwalt B in Höhe von 225,00 EUR und von Patentanwalt C in Höhe von 200,00 EUR vereinbarten. Die Feststellung des Landgerichts, es sei seitens der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Erhöhung des Stundensatzes für die Leistungen beider Patentanwälte auf 250,00 EUR mit dem Beklagten vereinbart worden sei, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken und wird auch von den Parteien zu Recht nicht weiter angegriffen.

Soweit der Beklagte bezüglich der Rechnung Nr. 101188 erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, dass eine Honorarvereinbarung in Höhe von 200,00 EUR pro Stunde mit Patentanwalt C bestand, steht dies im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts, deren Richtigkeit und Vollständigkeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte unzweifelhaft gegeben ist. Bei dem erstmaligen Bestreiten der Vergütungsvereinbarung handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, dessen Berücksichtigung nicht zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung dieses Verteidigungsmittels vorliegend erfüllt sind.

b)

Hinsichtlich der beabsichtigten Gebrauchsmusteranmeldung, die Gegenstand der Rechnung Nr. 101257 ist, kam zwischen den Parteien neben der Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitaufwand für etwaige Bearbeitungen auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung zustande. Auf die Anfrage des Beklagten wies Patentanwalt C mit Schreiben vom 28.05.2010 darauf hin, dass die Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung 465,00 EUR für die amtlichen Gebühren und das Honorar der Patentanwälte - mit Ausnahme von nach Zeitaufwand zu vergütenden etwaigen Bearbeitungen - betragen sowie weitere Verlängerungsgebühren von 385,00 EUR anfallen. Mit dieser Vergütung erklärte sich der Beklagte einverstanden, indem er mit Email vom 28.05.2010 die Weisung erteilte, das Gebrauchsmuster unverzüglich anzumelden.

Nicht unter die Vereinbarung eines Pauschalhonorars fällt die ebenfalls beauftragte Patentanmeldung. Dadurch ist auch der Einwand des Beklagten entkräftet, für die mit Rechnung Nr. 101265 abgerechneten Tätigkeiten sei eine Pauschalvergütung vereinbart worden, wofür er als Nachweis auf das Schreiben der Klägerin vom 28.05.2010 verweist. Die im Schreiben vom 28.05.2010 von der Klägerin dargestellte Kostenaufstellung über 850,00 EUR bezog sich aber auf die geplante Gebrauchsmusterabzweigung. Mit der Rechnung Nr. 101265 werden hingegen Tätigkeiten hinsichtlich der damals bereits beim DPMA anhängigen deutschen Patentanmeldung abgerechnet. Es handelt sich um verschiedene Tätigkeiten, für die - wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - jeweils eine gesonderte Vergütung verlangt werden kann.

d)

Ob die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung einer Angemessenheitskontrolle unterliegt, wie dies bei der Vergütungsforderung von Rechtsanwälten ausgehend von § 3 Abs. 3 BRAGO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB der Fall ist (BGH NJW 2012, 1364, 1368 u. 1372; NJW 2011, 63, 65), kann dahinstehen. Denn nach diesen Grundsätzen kommt eine Herabsetzung der Vergütung nur dann in Betracht, wenn sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als unerträgliches Ergebnis darstellt. Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist (BGH NJW 2012, 1364, 1372; NJW 2011, 63, 65). Dies wird jedoch selbst vom Beklagten nicht behauptet. Sowohl der vereinbarte Stundensatz als auch die Pauschalvergütung bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Anhaltspunkte für eine unangemessen hohe Vergütung bestehen nicht.

2.

Ausgehend von der getroffenen Vergütungsvereinbarung steht der Klägerin für die in der Rechnung Nr. 101188 aufgeführten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 1.640,00 EUR (netto) zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 315,40 EUR, mithin insgesamt 1.975,40 EUR zu.

a)

Vereinbaren die Vertragsparteien, die Dienste des Verpflichteten nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die vereinbarte Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Entsprechend hat der dienstverpflichtete Patentanwalt den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (BGH NJW 2005, 2142). Allerdings muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG NJW-RR 2010, 259). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364, 1370 f). Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat mit der Rechnung Nr. 101188 Leistungen in Bezug auf die deutsche Patentanmeldung abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt. Jede Email, jeder Schriftsatz und jedes Telefonat ist mit dem zugehörigen Datum genannt. Für die Telefonate ist zudem die Dauer des jeweiligen Gesprächs angegeben. Für die übrigen Tätigkeiten hat die Klägerin erstinstanzlich den jeweiligen Zeitaufwand vorgetragen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich pauschal bestritten hat, dass die Leistungen vor dem Mandatsende er­bracht wurden, ist dies unerheblich. Dem Beklagten ist aufgrund der von ihm selbst und der Klägerin übersandten Emails und Schreiben bekannt, dass der Großteil der Tätigkeiten der klägerischen Patentanwälte vor dem Mandatsende erfolgte. Es hätte ihm für ein erhebliches Bestreiten daher oblegen, zu den einzelnen in Rechnung gestellten Leistungen vorzutragen, ob er meint, dass sie erst nach dem Mandatsende erfolgten. Dies ist ihm außer im Fall der in der Rechnung Nr. 101257 aufgeführten Tätigkeiten nicht gelungen (dazu siehe unten).

aa)

Für die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgeführten Telefonate betrug der Zeitaufwand unstreitig 111 Minuten. Zu den weiteren dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme der vergeblichen Versuche, den Prüfer telefonisch zu erreichen, hat die Klägerin vorgetragen, jedenfalls 81 Minuten aufgewandt zu haben. Soweit der Beklagte erstinstanzlich in der Klageerwiderung bestritten hat, dass die ohne genaue Zeitangaben aufgeführten Tätigkeiten (das sind alle Tätigkeiten mit Ausnahme der Telefonate) tatsächlich erbracht worden seien, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich. Dem Beklagten sind mit Ausnahme der vergeblichen Versuche, den Prüfer telefonisch zu erreichen, die einzelnen Tätigkeiten der Patentanwälte der Klägerin bekannt, da er die Emails und Schriftsätze erhalten beziehungsweise selbst geschrieben hat. Auch die Korrespondenz mit dem Prüfer hat der Beklagte jedenfalls in Kopie erhalten. Dies alles geht aus der Duplik des Beklagten vom 21.07.2011 hervor. Die Angaben der Klägerin zu diesen Tätigkeiten kann der Beklagte selbst nachprüfen und - soweit erforderlich - substantiiert dazu vortragen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 2027). Gleiches gilt für das Bestreiten des Beklagten, dass sämtliche in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten vor dem Ende des Mandats ausgeführt worden seien.

Dass der Beklagte den Zeitaufwand, der den ohne genaue Zeitangaben aufgeführten Tätigkeiten zugrundeliegt, bestritten hat, ist im Ergebnis unerheblich. Denn die in Rechnung gestellten Dienste wurden unstreitig erbracht. In einem solchen Fall ist für die Berechnung der Vergütung jedenfalls der Zeitaufwand anzusetzen, der üblicherweise vom beauftragten Patentanwalt zur Erfüllung der beauftragten Dienste erwartet werden kann. Insofern ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Aufwand von 81 Minuten für die in der ersten Position aufgeführten Tätigkeiten mit Ausnahme der Telefonate nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Korrespondenz im Umfang von neun empfangenen Emails, einem empfangenen Telefax und fünf versendeten Emails. Unter anderem befanden sich in einer Email beziehungsweise in ihrem Anhang ein Anspruchsvorschlag des Prüfers, die darauf folgende Email von Patentanwalt C enthielt eine detaillierte Schilderung des Sachstands (25.03.2010) und wurde von Emails des Beklagten mit einer ausführlichen Erörterung der Begriff "Kühlrippe", "Lamelle", "schlitzförmig" und dergleichen sowie mit dem Vorschlag einer neuen Anspruchsfassung beantwortet. Der von der Klägerin dargelegte Zeitaufwand für eine solche Korrespondenz ist gemessen am Üblichen nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Emails überwiegend nur aus wenigen Sätzen bestehen. Denn der abzurechnende Zeitaufwand erschöpft sich regelmäßig nicht in der bloßen Lektüre oder dem mechanischen Schreiben der Email. Da ein Patentanwalt in der Regel nicht mit ein- und demselben Mandat dauerhaft befasst ist, kann nicht erwartet werden, dass er beim Empfang oder Abfassen einer Email bereits gedanklich "im Stoff" des jeweiligen Mandatsverhältnisses ist. Vielmehr bedarf jede Email und jedes Schreiben einer inhaltlichen Einordnung, die eine gewisse Zeit beansprucht. Mit einem Zeitaufwand von 10, 15 oder 30 Sekunden, wie der Beklagte meint, ist dies nicht getan. Stattdessen kann für die einfachen Emails mit einem Zeitaufwand von drei bis fünf Minuten ausgegangen werden. Aber bereits für die inhaltliche Durchdringung des Anspruchsvorschlags des Prüfers und die Lektüre der ausführlichen Emails des Beklagten vom 25. und 29.03.2010 wird dieser Zeitaufwand nicht mehr ausreichend sein. Wird weiterhin berücksichtigt, dass in dem zweiseitigen Schreiben vom 25.03.2010 der Anspruchsvorschlag des Prüfers rechtlich bewertet, die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen dargestellt und die weitere Weisung des Beklagten erbeten wird, ist ein Zeitaufwand von insgesamt 81 Minuten unbedenklich. Bereits die eigene Lebenserfahrung lehrt, dass die genannten Tätigkeiten mit einem geringeren Zeitaufwand ernsthaft kaum zu bewerkstelligen sind.

bb)

Auf die in der zweiten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgeführten Tätigkeiten entfielen über das Telefonat von 37 Minuten hinaus unstreitig 34 Minuten. Der Zeitaufwand für die mit der dritten Position abgerechneten Tätigkeiten belief sich auf unstreitig 49 Minuten.

cc)

Der tatsächliche Zeitaufwand von einer Stunde und 50 Minuten für die in der fünften Position der Rechnung Nr. 101188 abgerechnete Besprechung ist vom Beklagten bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt worden. Die Klägerin hat insoweit auch Anspruch auf eine Vergütung für die Tätigkeit sowohl von Patentanwalt B als auch von Patentanwalt C. Es mag sein, dass der Beklagte ursprünglich ein Gespräch unter vier Augen mit Patentanwalt B führen wollte. Die Bitte von Patentanwalt B, Patentanwalt C zu der Besprechung hinzuzuziehen und das Einverständnis des Beklagten kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass Patentanwalt C Beratungsleistungen erbringen sollte, die der Beklagte auch vergüten wollte. Ob darauf auch der tatsächliche Wille des Beklagten gerichtet war, ist unerheblich. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 20, 110; 71, 247; NJW 1996, 1679; 1998, 746; 2002, 1038). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Patentanwalt C seit dem Jahr 2007 der alleinige Ansprechpartner für den Beklagten war und für diesen in dessen Angelegenheiten tätig wurde. Die Rechnungen für die Leistungen von Patentanwalt C wurden vom Beklagten beglichen. Entsprechend regte der Beklagte ein Gespräch über - seiner Ansicht nach bestehende - Unstimmigkeiten im Mandatsverhältnis erstmals in einem Schreiben vom 04.05.2010 an, das sowohl an Patentanwalt B als auch an Patentanwalt C gerichtet war. Zudem sollte das Gespräch nach dem Vortrag des Beklagten "die immer wieder erfolgenden Abweichungen von dem bereits Besprochenen" betreffen mit der Bitte des Beklagten, "endlich die Dinge so zu formulieren, wie dies zuvor mit dem Prüfer abgestimmt war". Diese Themen betrafen jedoch in erster Linie Patentanwalt C. Dieser wurde gerade aufgrund seiner Funktion als Ansprechpartner der Beklagten und seiner Kenntnis von der Angelegenheit hinzugezogen. Der Beklagte hat dazu in der Berufungsbegründung vorgetragen, ihm sei die Anwesenheit von Patentanwalt C damit begründet worden, dass er die Angelegenheit zuletzt bearbeitet habe und deshalb besser im Stoff stehe. Kam es aber gerade auf typisch patentanwaltliche Leistungen von Patentanwalt C an, musste die Bitte, Patentanwalt C hinzuzuziehen, vom Beklagten dahingehend verstanden werden, dass dieser patentanwaltliche Beratungsleistungen erbringen sollte, die auch vergütet werden sollten. Der Beklagte konnte nicht annehmen, dass die Leistungen kostenlos erfolgen sollten. Tatsächlich durfte der Beklagte dies auch nicht annehmen, weil bereits in der Vergangenheit Besprechungen stattgefunden hatten, an denen sowohl Patentanwalt B als auch Patentanwalt C teilgenommen hatten, deren beider Tätigkeiten in Rechnung gestellt und vom Beklagten auch vergütet worden waren (vgl. S. 4 der Duplik vom 21.07.2011). Entsprechend konnten auch die Patentanwälte B und C das Einverständnis des Beklagten, Patentanwalt C hinzuzuziehen, nur als Zustimmung zur Erbringung vergütungspflichtiger Leistungen verstehen.

b)

Der vorstehend dargestellte Zeitaufwand war für die erbrachten Dienste objektiv erforderlich.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen die nachgewiesenen Stunden auch objektiv erforderlich gewesen sein (BGH NJW 2010, 1364, 1371; NJW 2011, 63, 65). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist die Prüfung, ob die in Ansatz gebrachten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH a.a.O.). Die erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten, die eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen verhältnismäßig erscheint (BGH NJW 2011, 63, 65).

Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitsaufwand der Klägerin im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache als erforderlich anzusehen. Zwar ist die der Patentanmeldung zugrundeliegende Technik nicht als besonders anspruchsvoll einzustufen. Aufgrund des entgegenstehenden Standes der Technik wurden an die Formulierung der Patentansprüche und der zugehörigen Beschreibung jedoch etwas höhere Anforderungen gestellt, was sich teilweise auch in der Korrespondenz mit dem Prüfer beim DPMA, Herrn D, wiederspiegelt. Von einem Patentanwalt ist in dieser Hinsicht zu erwarten, dass er seinem Mandanten die Korrespondenz mit dem Prüfer unverzüglich zur Kenntnis bringt und sich mit dem mündlich oder schriftlich vorgetragenen Anliegen seines Mandanten auseinandersetzt. Dies war auch vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Aufwand für die Durchführung der Patentanmeldung und insbesondere die Korrespondenz mit dem Prüfer und dem Mandanten unvertretbar aufgebläht hätte. Auch die Praxis, telefonisch besprochene Inhalte noch einmal schriftlich festzuhalten, ist üblich und damit als erforderlich anzusehen.

Soweit der Beklagte zur zweiten Position der Rechnung Nr. 101188 erstinstanzlich eingewendet hat, bei der Ausarbeitung eines geänderten Anspruchssatzes nebst Übermittlung desselben habe es sich um eine minimale Änderung und eine Streichung gehandelt, was einschließlich Öffnen und Schließen der Datei keine fünf Minuten dauern dürfte, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Lebenserfahrung erschöpft sich die Ausarbeitung eines geänderten Anspruchssatzes eben nicht im Öffnen, Ändern und Schließen der Datei, sondern erfordert auch die erneute inhaltliche Einarbeitung in die Materie und die Kontrolle der Änderungen auf etwaige Fehler. Ein Aufwand von 34 Minuten ist dafür und für die Übermittlung des Anspruchssatzes an den Beklagten und den Prüfer nicht übersetzt.

Der erstinstanzliche Einwand des Beklagten, die Patentanwälte der Klägerin hätten die Email von Herrn D mit der Entgegenhaltung D 6 unmittelbar weiterleiten müssen, statt sie zu lesen, die Entgegenhaltung durchzusehen und die Email zu beantworten, greift nicht durch. Der Geschäftsbesorgungsvertrag, wie er zwischen den Parteien geschlossen wurde, bringt es mit sich, dass der Patentanwalt nicht für jede einzelne Tätigkeit die Zustimmung des Mandanten einholen muss, sondern seine Dienste im Interesse des Mandanten im Rahmen seines Auftrags eigenverantwortlich erbringt. Dabei gehört zur Anmeldung von Schutzrechten auch die Prüfung des Standes der Technik und die Korrespondenz mit dem DPMA im Rahmen des laufenden Verfahrens - hier dem Erteilungsverfahren. Der Zeitaufwand von 49 Minuten für die aufgeführten Tätigkeiten ist insofern als erforderlich anzusehen.

Was die letzte Position der Rechnung Nr. 101188 betrifft, stellt allein der Umstand, dass das Gespräch ergebnislos verlief und zum Teil nur die Inhalte früherer Korrespondenz besprochen wurden, die Erforderlichkeit des Zeitaufwands nicht in Frage.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Erforderlichkeit des Zeitaufwands auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

c)

Der Beklagte kann dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zeitaufwand der mit der Rechnung Nr. 101188 abgerechneten Tätigkeiten sei nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Patentanwälte von vornherein an das gehalten hätten, was der Prüfer, Herr D, vorgeschlagen hatte, und nicht von den besprochenen Inhalten und Anträgen abgewichen wären.

Der Auftraggeber kann den aus dem Dienstvertrag herrührenden Vergütungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH NJW 2004, 2817; NJW 2010 1364, 1369). Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH NJW 1982, 1532; NJW 2002, 1571, 1572; NJW 2010, 1364, 1369). Der Patentanwalt kann also trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags grundsätzlich die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (BGH NJW 2004, 2817; NJW 2010, 1364, 1369). Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten resultierenden Schadens ist (BGH NJW 2002, 1571, 1572; NJW 2004, 2817, 2817 f; NJW 2010, 1364, 1369). Die Voraussetzungen einer solchen Vertragspflichtverletzung und des daraus entstehenden Schadens sind vom Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH NJW 2009, 2199, 2203 - zum Werkvertragsrecht). Daran fehlt es hier.

Eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Klägerin ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. In dem Schreiben vom 04.05.2010 führt der Beklagte aus, der Prüfer, Herr D, habe "Bereitschaft signalisiert, ein Patent über den Begriff ‚schlitzförmige Öffnungen‘ zu erteilen," jedoch mit Email vom 26.02.2010 mitgeteilt, dass die daraufhin eingereichten Ansprüche nicht dem entsprochen hätten, was zuvor besprochen worden sei. Zum konkreten Inhalt der früheren Besprechung wird jedoch ebenso wenig vorgetragen wie zu den Abweichungen der Ansprüche von dieser Besprechung; dies ergibt sich auch nicht aus der Email des Prüfers vom 26.02.2010. Von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Prüfers hat das Landgericht zu Recht abgesehen, weil dies auf eine bloße Ausforschung hinausgelaufen wäre.

Abgesehen davon waren die Patentanwälte der Klägerin, selbst wenn sie sich auf den Vorschlag des Prüfers zunächst eingelassen hatten, nicht gehalten, die Patentansprüche so zu ändern, wie dies zuvor besprochen war. Sie sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Wahrnehmung der Interessen des Beklagten verpflichtet. Dass sie diese Pflicht verletzten, indem sie sich nicht an die Absprache hielten, kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der Prüfer nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls seine Auffassung änderte und laut Schreiben des Beklagten vom 04.05.2010 nunmehr "doppelwandige Elemente" vorschlug, die "tiefer als breit" sein sollten. Warum - wie der Beklagte meint - gerade die Klägerin für die Meinungsänderung des Prüfers verantwortlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte selbst zu irgendeinem Zeitpunkt den Patentanwälten der Klägerin die Weisung erteilte, einen bestimmten Anspruchssatz einzureichen, für den das Patent erteilt werden sollte. Dem Schreiben vom 04.05.2010 lässt sich vielmehr entnehmen, dass im Hinblick auf die Änderung des Anspruchssatzes immer auch die Gefahr einer unzulässigen Erweiterung im Raum stand. Insofern mögen die Patentanwälte der Klägerin aus patentanwaltlicher Vorsicht von einer mit dem Prüfer beim DPMA besprochenen Änderung Abstand genommen haben. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil vom Beklagten darzulegen ist, warum die Klägerin zur Einreichung des vorbesprochenen Anspruchssatzes verpflichtet gewesen sein sollte. Daran fehlt es hier.

d)

Im Ergebnis ist für die in der Rechnung Nr. 101188 aufgeführten Tätigkeiten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.640,00 EUR (netto) entstanden. Davon entfallen auf die erste Position 440,00 EUR, auf die zweite Position 236,00 EUR und auf die dritte Position 164,00 EUR. Hinzu kommen 600,00 EUR für die Besprechung von 110 Minuten mit den Patentanwälten B und C. Einen höheren Betrag hat die Klägerin trotz des höheren Zeitaufwands nicht gefordert. Zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich ein Betrag von 1.975,40 EUR (brutto).

3.

Für die in der Rechnung Nr. 101257 aufgeführten Tätigkeiten kann eine Vergütung nicht verlangt werden.

a)

Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 146,00 EUR (netto) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die Überarbeitung und Zusammenstellung der Unterlagen für eine Gebrauchsmusteranmeldung sowie die Einreichung der Unterlagen beim DPMA in vorschriftsmäßiger Form zugesprochen. Dabei hat es übersehen, dass der Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass die Anmeldung durch die Klägerin überhaupt am 07.06.2010 und damit vor der Beendigung des Mandats am 08.06.2010 getätigt und versendet wurde. Auch wenn dieser Fehler vom Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht gerügt worden ist, ist er zu berücksichtigen, weil der Senat mit Ausnahme von Verfahrensmängeln, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden ist, § 529 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist insofern auch nicht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden. Im Gegenteil hat auch das Landgericht ausweislich des streitigen Vortrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitig angesehen, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen noch vor dem Mandatsende erbracht wurden. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils fehlen jedoch entsprechende Feststellungen des Landgerichts.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die abgerechneten Dienste in Auftrag gegeben und vor der Beendigung des Mandats erbracht wurden, trägt die Klägerin. Diese hat lediglich vorgetragen, die Gebrauchsmusteranmeldung am 07.06.2010 eingereicht zu haben. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass die Leistungen erst nach Mandatsende erfolgten. Dann aber kann eine Vergütung nicht verlangt werden. Das gilt auch für die Anmeldegebühr von 40,00 EUR, die nach dem Vortrag der Klägerin in dem abgerechneten Betrag von 165,00 EUR enthalten sein soll. Denn der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass diese Gebühr überhaupt gezahlt wurde. Beweis für ihre Behauptungen hat die Klägerin nicht angetreten. Auch der Umstand, dass Patentanwalt C in einer Email vom 08.06.2010 dem Beklagten mitteilte, die Gebrauchsmusterabzweigung am vorangegangenen Tage postalisch an das DPMA gesandt zu haben, erbringt keinen Beweis für die Behauptung der Klägerin, die Gebrauchsmusteranmeldung vor dem Ende des Mandats vorgenommen zu haben, da es sich letztlich um nichts anderes als Parteivortrag handelt.

b)

Der vom Landgericht zugesprochene Betrag kann auch nicht mit Erfolg als Teil des ebenfalls mit der Rechnung Nr. 101257 in Rechnung gestellten Honorars für die Übernahme der Vertretung für die Gebrauchsmusteranmeldung in Höhe von 425,00 verlangt werden. Zwar wurde der Beklagte mit dem Schreiben des Patentanwalts C vom 28.05.2010 über die Kosten für eine Gebrauchsmusteranmeldung hingewiesen. Die Kostenaufstellung stimmte dabei mit dem dem Beklagten zuvor überreichten Verzeichnis der Gebühren und Honorare überein, das für die Vertretung bei einer Gebrauchsmusteranmeldung 425,00 EUR und eine Anmeldegebühr von 40,00 EUR vorsah, wobei die weitere Bearbeitung nach Zeitaufwand vergütet werden sollte. Auch hatte der Beklagte mit seiner Antwort per Email vom 28.05.2010 Weisung erteilt, das Gebrauchsmuster unverzüglich anzumelden. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass die Anmeldung tatsächlich erfolgte, bevor das Mandat mit dem Beklagten beendet war.

c)

Steht nicht fest, dass überhaupt vergütungspflichtige Leistungen bis zum Ende des Mandats erbracht wurden, kann auch die in Rechnung gestellte Auslagenpauschale von 20,00 EUR nicht verlangt werden.

4.

Auf die in der Rechnung Nr. 101265 aufgeführten Dienste ist vom Beklagten eine Vergütung von 983,33 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer von 186,83 EUR, mithin insgesamt 1170,16 EUR (brutto) zu zahlen.

a)

Die Klägerin hat die mit der Rechnung Nr. 101265 abgerechneten Tätigkeiten und den dafür erforderlichen Zeitaufwand hinreichend dargelegt. Dass die aufgeführten Dienste erbracht wurden, hat auch der Beklagte mit einer Ausnahme erstinstanzlich nicht in Frage gestellt. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, das in der zweiten Position in Rechnung gestellte Studium der vom Beklagten erstellten Entwurfsfassung für eine Patentbeschreibung sei bereits mit der in der ersten Position aufgeführten Durchsicht der Entwurfsfassung abgerechnet worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte übersandte Patentanwalt C per Email vom 31.05.2010 den geänderten Entwurf mit der ausdrücklichen Aufforderung, schnellstmöglich kurz zu prüfen, inwieweit die Änderungen übernommen werden könnten, um dann am selben Tage noch alles telefonisch abzustimmen. Davon - nicht nur begrifflich, sondern auch inhaltlich - zu unterscheiden ist das Studium des Entwurfs. Denn die erste Durchsicht erfolgte im Hinblick auf das vom Beklagten geforderte Telefonat und beschreibt eine überblicksartige Erfassung der vorgenommenen Änderungen, die eine erste inhaltliche Besprechung mit dem Mandanten ermöglichen sollte. Das Studium des Entwurfs erfolgte hingegen später im Rahmen der von Patentanwalt C vorgenommenen Ausarbeitung einer geänderten Patentbeschreibung. Es kann zwar erwartet werden, dass der Patentanwalt insofern jedenfalls teilweise auf die erste Durchsicht des Entwurfs und die telefonische Besprechung mit dem Beklagten zurückgreift. Gleichwohl bedarf die Ausarbeitung einer geänderten Beschreibung einer vertieften Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten ausgearbeiteten Entwurf, die über die erste Durchsicht hinausgeht und entsprechend separat abgerechnet werden kann.

Der Beklagte hat allerdings erstinstanzlich den Zeitaufwand für die dargestellten Tätigkeiten bestritten. Dieser ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Aufwand für die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten jedenfalls der Üblichkeit entspricht.

aa)

Für die in der ersten Position der Rechnung genannten Tätigkeiten ist ein Zeitaufwand von 65 Minuten neben den unstreitig für die Telefonate aufgewandten 25 Minuten als üblich anzusehen.

Soweit der Beklagte unter Verweis auf die "track changes" in der Datei mit den geänderten Patentansprüchen aufgezeigt hat, dass es sich bei der Ausarbeitung geänderter Patentansprüche um völlig geringfügige Änderungen gehandelt habe, die nicht mehr als zwei Minuten in Anspruch genommen hätten, zumal sie auf die Änderungsvorschläge des Prüfers zurückgegangen seien, ist dies unerheblich. Es greift zu kurz, wenn - wie der Beklagte es macht - lediglich von dem für die EDV-technischen Änderungen erforderlichen Zeitaufwand auf den gesamten Zeitaufwand für die Ausarbeitung eines geänderten Anspruchssatzes geschlossen wird. Der Beklagte verkennt dabei, dass die Ausarbeitung eines geänderten Anspruchssatzes eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik und den Anmeldeunterlagen voraussetzt. Zum einen sind der Änderung der Anspruchsfassung dadurch Grenzen gesetzt, dass die mit dem Patentanspruch beschriebene technische Lehre im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik neu und erfinderisch sein muss. Zum anderen dürfen die Änderungen nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ist dies vom Patentanwalt selbst dann zu prüfen, wenn die Änderungen ganz oder teilweise auf dem Vorschlag des Prüfers für einen geänderten Patentanspruch beruhen. Damit führt auch der erstinstanzliche Einwand des Beklagten, die Patentanwälte der Klägerin hätten lediglich auf den Anspruchsvorschlag des Prüfers vom 13.04.2010 zurückgreifen können, zu keiner anderen Bewertung des Zeitaufwands.

Mit Blick auf die weiteren in der ersten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgeführten Tätigkeiten ist ein Zeitaufwand von 65 Minuten (neben den Telefonaten) nicht zu beanstanden. Zwar handelte es sich bei der Email vom 28.05.2010 um ein einseitiges Schreiben, das keine schwierigen Fragen aufwarf. Der Beklagte wollte lediglich wissen, was er zur Beschleunigung des Verfahrens tun könne und welcher gesondert zu vergütende Aufwand bei einer Abzweigung eines Gebrauchsmusters noch zu erwarten sei. Beide Fragen wurden in dem mit 25 Minuten abgerechneten Telefonat vom selben Tage geklärt. Auch die Email des Beklagten vom 01.06.2010 begründete keinen höheren Zeitaufwand, da die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Leistungen sie mit Ausnahme der Lektüre dieser Email erbrachte. Allerdings rechtfertigt die Durchsicht des vom Beklagten ausgearbeiteten Entwurfs für eine geänderte Patentbeschreibung zusammen mit der Ausarbeitung geänderter Patentansprüche den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand. Der Entwurf des Beklagten umfasste vier Seiten mit zahlreichen Änderungen, die von Patentanwalt C gelesen und inhaltlich jedenfalls soweit durchdrungen werden mussten, dass er sich mit dem Beklagten darüber in einem Telefonat auseinandersetzen konnte. Ein Aufwand von 65 Minuten für die in Rechnung gestellten Tätigkeiten zuzüglich der 25 Minuten für das Telefonat ist insofern nicht zu beanstanden.

bb)

Was den Zeitaufwand für die in der zweiten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgeführten Tätigkeiten betrifft, mag es sein, dass - wie der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat - die Ausarbeitung der geänderten Beschreibungseinleitung durch Patentanwalt C im Wesentlichen auf den Vorarbeiten des Beklagten beruht und die Eingabe der Änderungen nicht durch den Patentanwalt selbst, sondern durch dessen Sekretariat erfolgte. Dass aber das Sekretariat eigenmächtig die vom Beklagten vorgeschlagenen Änderungen übernahm beziehungsweise selbstständig die Beschreibungseinleitung formulierte, behauptet auch der Beklagte nicht. Die inhaltliche Prüfung der vom Beklagten vorgeschlagenen Änderungen und die davon abweichenden Formulierungen sind daher, da sie auf die Tätigkeit von Patentanwalt C zurückgehen, vergütungspflichtig. Ausgehend von einem vierseitigen, mit Änderungen versehenen Beschreibungsentwurf zeigt bereits die Lebenserfahrung, dass der Zeitaufwand nicht zu gering einzustufen ist. Das Studium des vom Beklagten übermittelten Entwurfs und die Anpassung der Beschreibungseinleitung an die geänderten Patentansprüche hängen damit inhaltlich zusammen.

Daneben hat der Patentanwalt C auch die Beschreibung des Standes der Technik überarbeitet und dafür insgesamt acht Druckschriften durchgesehen. Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Selbst wenn die Überarbeitung der Beschreibung des Standes der Technik auf der vom Beklagten übermittelten Entwurfsfassung beruht, lässt sich die Durchsicht einer Druckschrift nicht - wie der Beklagte meint - innerhalb einer Minute bewerkstelligen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Patentanwalt C aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten auch nicht gehalten, den jeweiligen erfindungsgemäßen Gedanken einer Druckschrift anhand ihrer Zusammenfassung zu ermitteln. Letztlich zeichnet der Patentanwalt gegenüber seinem Mandanten für die ausgearbeitete Patentanmeldung verantwortlich. Auch wenn der Beklagte Änderungen vorgeschlagen hatte, oblag es dem Patentanwalt C, diese nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzupassen. Der Senat hat aufgrund eigener Anschauung keine Bedenken, einen Aufwand von zwei Stunden für die Durchsicht der Druckschriften einschließlich der Überarbeitung dieses Beschreibungsteils als üblich anzusehen. Der Einwand, das Übersenden des Entwurfs für die geänderten Anmeldeunterlagen sei erst nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses erfolgt und könne daher nicht abgerechnet werden, ist zwar unstreitig, führt aber zu keinem anderen Ergebnis, weil der mit der Übersendung der Email verbundene Zeitaufwand ohnehin vernachlässigbar gering ist. Angesichts der Tatsache, dass der Patentanwalt C auch die Figurenbeschreibung anpasste, sind drei Stunden und 25 Minuten an Zeitaufwand für die in der zweiten Position aufgeführten Tätigkeiten angemessen.

b)

Der Zeitaufwand für die dargestellten Tätigkeiten erweist sich im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Auftrags als erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier der übliche Zeitaufwand für die unstreitig erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht wurde. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. 101188 verwiesen.

c)

Im Ergebnis sind die Tätigkeiten der ersten Position mit 300,00 EUR (netto) und die der zweiten Position mit 683,33 EUR (netto), jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 1170,16 EUR (brutto), zu vergüten (die dritte Position ist mit der Berufung nicht angegriffen).

Die Klägerin hat aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, da sich der Beklagte infolge der Mahnung der Klägerin vom 13.08.2010 in Verzug befand. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ausgehend von einer Vergütungsforderung in Höhe von insgesamt 3.493,04 EUR belaufen sich die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR auf einen Gesamtbetrag von 302,10 EUR.

Die Klägerin kann vom Beklagten schließlich im tenorierten Umfang Zinsen aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf die vorgenannten Forderungen verlangen, weil sich der Beklagte mit der Zahlung der Vergütung aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 13.08.2010 und mit der Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund der Zahlungsaufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2010 in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung ergibt sich für beide Instanzen aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.01.2013
Az: I-2 U 8/12


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