Sozialgericht Aachen:
Beschluss vom 27. Februar 2009
Aktenzeichen: S 9 AS 42/08

(SG Aachen: Beschluss v. 27.02.2009, Az.: S 9 AS 42/08)

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der PKH-Festsetzungsbeschluss vom 4.7.2008 geändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 452,20 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig war die Berechtigung einer dreimonatigen Sanktion nach § 31 SGB II. Nachdem die Beklagte die Dauer der Absenkung der Leistungen auf sechs Wochen verkürzt hatte, erklärte der Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt war, das Klageverfahren für erledigt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG 20,00 EUR Abrechnung außergerichtliche Beratungshilfe VV 2503 - 35,00 EUR Zwischensumme netto 515,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 97,85 EUR zu zahlender Betrag 612,85 EUR

Die Urkundsbeamtin setzte 410,55 EUR fest, im einzelnen:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1006, 1002 VV RVG 190,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG 20,00 EUR Abrechnung außergerichtliche Beratungshilfe VV 2503 - 35,00 EUR Zwischensumme netto 345,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 65,55 EUR zu zahlender Betrag 410,55 EUR

Mit der Erinnerung wandte sich der Kläger dagegen, dass nicht nur – wie beantragt – die Beratungshilfegebühr von 35 EUR abgesetzt, sondern auch der niedrigere Gebührentatbestand nach Nr. 3103 VV RVG angenommen worden sei. Dies sei ein doppelter Abzug für die gleiche vorgerichtliche Tätigkeit, zumindest die Beratungshilfegebühr müsse ihm verbleiben.

Der Bezirksrevisor verweist demgegenüber auf den Beschluss des LSG NRW v. 1.2.2007, L 12 B 8/06 AS, der die Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin stütze.

II.

Die Erinnerung ist begründet. Es sind weitere 35 EUR zzgl. 19 % MWSt. (6,65 EUR), insgesamt 452,20 EUR festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin hat zutreffend festgestellt, dass Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr die VV RVG Nr. 3103, nicht Nr. 3102 ist, denn es ist eine Tätigkeit im Vorverfahren, also einem weiteren der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren, vorausgegangen. Der niedrigere Gebührenrahmen greift ein, weil die Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im Klageverfahren vereinfacht, was der vorliegende Fall anschaulich zeigt (reine Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen im Klageverfahren). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Kürzung der Gebühr, sondern es ist von vornherein der niedrigere Gebührenrahmen der VV RVG 3103 anzuwenden.

Daneben ist aber nicht auch noch die Hälfte der Beratungshilfegebühr nach VV RVG 2503 anzurechnen.

Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist, soweit es sich um denselben Gegenstand handelt, stets teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG, Vorbem. 3.4 Abs. 2 VV RVG). Für die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gilt insoweit die hier eingreifende Sonderregelung in VV RVG 2503.

VV RVG 2503 bestimmt, dass "auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren diese Gebühr zur Hälfte" anzurechnen ist. Mit der Gebühr ist die Gebühr für Beratungshilfe gemeint. Der Verweis auf das "anschließende" gerichtliche oder behördliche Verfahren meint aber nicht, dass die anzurechnende Gebühr außerhalb eines solchen Verfahrens entstanden sein muss, sondern nur, dass sich noch ein weiteres Verfahren anschließen muss, in dem ebenfalls Gebühren entstehen.

Es folgt nicht schon aus den Gesetzesmaterialien in BT-Drucksache 8/3311, S. 16, dass eine Anrechnung der Gebühren der Beratungshilfe für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren nur in Betracht kommen soll, wenn die Beratungshilfe außerhalb eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist (so aber LSG NRW, Bes. v. 18.3.2008, L 1 B 21/07 AL). Diese Materialien nehmen Bezug auf § 118 Abs. 2 BRAGO, der die Anrechnung der in § 118 Abs. 1 Nr. 5 BRAGO bestimmten Geschäftsgebühr nur dann auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah, wenn sie außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstanden war (vgl. hierzu näher LSG NRW, Bes. v. 18.3.2008, L 1 B 21/07 AL); der Terminus "außerhalb" wird aber im Normtext nicht mehr verwendet.

Aber die Auslegung anhand des Normzwecks ergibt, dass die Anrechnung der halben Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sozialgerichtlichen Verfahrens dennoch unterbleiben muss, weil sie hinter VV RVG 3103 als der spezielleren Vorschrift zurücktritt. Die Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr z.B. auf die im nachfolgenden Gerichtsverfahren wegen desselben Gegenstandes entstehende Verfahrensgebühr dient nach der Rechtsprechung demselben Zweck wie die Absenkung des Gebührenrahmens nach VV RVG 3103: Wenn der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich mit der Sache betraut gewesen sei und die Geschäftsgebühr für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" verdient habe, reduziere sich der Umfang seiner diesbezüglichen gerichtlichen Tätigkeit nicht unerheblich; eine "doppelte Vergütung" sei aber nicht zu vertreten (VG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 20.7.2006, 7 A 47/05, juris; OVG NRW, Bes. v. 25.4.2006, 7 E 410/06, juris; VG Ansbach, Bes. v. 19.6.2008, AN 14 M 08.30193, juris). Auch bei der Anrechenbarkeit der Beratungshilfegebühr handele es sich um eine Regelung zur "Verhinderung einer übermäßigen Vergütung des Rechtsanwalts" (LSG NRW v. 1.2.2007, L 12 B 8/06 AS m.w.N.). Hinter VV RVG 3103 steht dieselbe Motivation des Gesetzgebers: Zwar seien nach § 17 Nr. 1 RVG das Verwaltungsverfahren, das Vorverfahren und das nachfolgende Klageverfahren jeweils verschiedene Angelegenheiten, die Vorbefassung in dem einen erleichtere aber die Arbeit in dem jeweils nachfolgenden Verfahrensabschnitt deutlich (vgl. bei Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 3103, Rn. 1, 3): Die Regelung dient damit dem identischen Zweck, eine unangemessene Doppelvergütung für bereits geleistete Arbeit zu vermeiden. Der geringere Gebührenrahmen soll dann aber - so ausdrücklich die amtliche Anmerkung zu VV RVG 3103 - den geringeren Aufwand vollständig abgelten. Dieser soll sich nicht auch noch in der Höhe der konkreten Gebühr niederschlagen. Dann scheidet aber im Anwendungsbereich des VV RVG 3103 auch die demselben Zweck dienende anteilige Anrechnung der zuvor verdienten Geschäftsgebühr aus, denn anstatt einer unangemessenen "Doppelvergütung" ergäbe sich dann eine ebenso unangemessene Mehrfachminderung der Vergütung.

Ist der Tätigkeit im sozialgerichtlichen Klageverfahren mit Betragsrahmengebühren eine Tätigkeit im Verwaltungs- oder Vorverfahren vorausgegangen, ist dies demgemäß (nur) über VV RVG 3103, nicht auch noch nach VV RVG 2503, zu berücksichtigen.

Entsprechend der Anregung des Bezirksrevisors wird die Beschwerde zugelassen, da zu dieser Frage unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung existiert (LSG NRW v. 1.2.2007, L 12 B 8/06 AS; LSG NRW, Bes. v. 18.3.2008, L 1 B 21/07 AL).






SG Aachen:
Beschluss v. 27.02.2009
Az: S 9 AS 42/08


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