1. § 23 a UWG findet auch dann Anwendung, wenn sich die klagende Partei neben in § 23 a UWG aufgeführten Normen auch auf solche stützt, die von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der klägerische Anspruch tatsächlich mit einem Verstoß gegen eine derart herangezogene Vorschrift begründen läßt. Erforderlich ist allerdings, daß die Anwendung der bezeichneten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 2. Liegen beide Alternativen des § 23 a UWG vor, erfolgt keine ,Addition"; maßgeblich ist vielmehr die Alternative, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt. 3. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist der Antrag nach § 23 b UWG innerhalb angemessener Frist nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu stellen; ohne Vorliegen besonderer Umstände, die glaubhaft zu machen sind, steht ein Zuwarten von sechs Wochen der Annahme (noch) rechtzeitiger Antragstellung entgegen.
1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1994 - 31 O 228/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache: 500.000 DM danach: Summe der bis zur Erledigung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
2.) Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.11.1994 erklärt hat,
ihre mit Schriftsatz vom 19.9.1994 eingelegte Streitwertbeschwerde
nicht mehr verfolgen zu wollen, hat der Senat nur noch über die
Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 25.7.1994 zu
entscheiden.
Diese Beschwerde ist gemäß § 25 Abs.3 GKG zulässig und hat auch
in der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert ist für den Zeitraum
bis zur Erledigung der Hauptsache unter Anwendung von § 23 a UWG
auf 500.000 DM festzusetzen.
Der Senat teilt zunächst die offensichtlich zutreffende
Auffassung des Landgerichts, wonach der ungeminderte Streitwert mit
1.000.000 DM anzusetzen ist. Aus den von der Kammer im einzelnen in
ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 4. Oktober 1994 dargelegten Gründen
ist insoweit maßgeblich auf das Interesse der Klägerin an der
Verhinderung einer Firmenverwässerung abzustellen und dabei dem von
ihr selbst in der Klageschrift, bei mithin noch offenem
Verfahrensausgang, angegebenen Streitwert eine erhebliche
Indizwirkung beizumessen. Es kann angesichts der gerichtsbekannten
und von ihr im einzelnen dargestellten Größe und wirtschaftlichen
Bedeutung der Klägerin keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert der
drohenden Namensverwässerung mit 1.000.000 DM nicht zu hoch
angesetzt worden ist. Dabei kann der Größe und Bedeutung der
Beklagten am Markt schon deswegen nur untergeordnete Bedeutung
zukommen, weil die Klägerin bei der Geltendmachung ihres auf die
Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches auch mit einer
Expansion der Beklagten rechnen mußte.
Zu Unrecht hat die Kammer indes von der Anwendung des § 23 a UWG
abgesehen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß diese
Vorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die klagende
Partei neben einem der dort aufgeführten Tatbestände auch auf
andere Normen stützt, die im § 23 a UWG nicht aufgeführt sind (vgl.
Senat GRUR 88,775 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
17.Aufl., § 23 a UWG RZ 2,; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 6.Aufl., Kap. 49 RZ 53, jew. m.w. N.). So liegt der Fall
hier. Die Klägerin hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auch
auf die im § 23 a UWG aufgeführten Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG
gestützt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob sich der
klägerische Anspruch tatsächlich auch mit einem Verstoß gegen diese
Vorschriften begründen läßt, weil dies nicht Aufgabe des
Streitwertfeststzungsverfahrens sein kann. Jedenfalls ist die
Möglichkeit nicht von vorneherin ausgeschlossen. So könnte § 1 UWG
wegen Anlehnung an eine berühmte Marke bzw. Kennzeichnung und § 3
UWG wegen Irreführung des Verkehrs über die hinter der bekannten
Bezeichnung ,Rhein- boden" stehende Gesellschaft tangiert sein.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative von § 23 a UWG liegen
im übrigen vor. Es handelt sich angesichts der Bekanntheit der
Klägerin, der offensichtlichen Branchennähe und der Identität des
Firmenschlagwortes ,Rh." um eine nach Art und Umfang einfach
gelagerte Sache im Sinne dieser Vorschrift. Daran ändert auch der
Umfang der von der Klägerin vorgenommenen Recherchen nichts, zumal
ihr die sie selbst betreffenden Angaben ohne weiteres bekannt waren
und sie zu der Beklagten keinen umfangreichen Sachverhalt zu
ermitteln und darzustellen hatte.
Die vorstehend skizzierten Umstände rechtfertigen angesichts der
Eindeutigkeit der Rechtslage eine Reduzierung des an sich
angemessenen Streitwertes um 50 % auf 500.000 DM.
Der Senat läßt dahinstehen, ob daneben auch die Voraussetzungen
der zweiten Alternative des § 23 a UWG vorliegen. Auch wenn dies
der Fall sein sollte, käme eine weitere Reduzierung des
Streitwertes nämlich nicht in Betracht. Sind beide Alternativen der
Vorschrift erfüllt, erfolgt keine Addition einzelner
Streitwertminderungen, sondern kommt nur diejenige Alternative zur
Anwendung, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt (vgl.
Teplitzky a.a.O., RZ 57 m.w.N.). Eine weitergehende Reduzierung als
diejenige um 50 % kann indes schon deswegen nicht erfolgen, weil
der Streitwert sonst nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis
zur Bedeutung der Sache stünde (vgl. zu diesem Kriterium näher
Baumbach a.a.O, RZ 12 m.w.N.). Im übrigen stünde einer Anwendung
dieser Alternative ohnehin entgegen, daß die Beklagte es versäumt
hat, ihre dargelegten Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen
(vgl. auch insoweit Baumbach a.a.O. RZ 10).
Aus dem letztgenanten Grunde scheidet auch die nunmehr
beantragte Anwendung des § 23 b UWG aus. Die Beklagte hat entgegen
dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nicht glaubhaft
gemacht, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen,
bzw. dem nunmehr auf 500.000 DM reduzierten Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage auf die von ihr beschriebene Weise erheblich
gefährden würde. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch nicht
rechtzeitig gestellt worden. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob
angesichts der Bestimmung des § 23 b Abs.2 S.2 UWG, der eine
Antragstellung vor der Verhandlung zur Hauptsache vorsieht, es dem
Beklagten nicht oblag, spätestens im Anschluß an die von beiden
Seiten abgegebene Erledigungserklärung den Antrag nach § 23 b UWG
zu stellen. Immerhin waren ihr selbst zu diesem Zeitpunkt alle für
eine Antragstellung notwendigen Umstände bekannt und hatten sie
bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten sogar damit rechnen müssen, daß im
Termin verhandelt und eine spätere Antragstellung damit schon nach
dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig werden könnte. Die Beklagte
ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Beschlußfassung
durch die Kammer zur Frage des Streitwertes auch gehört worden und
hatte daher Gelegenheit, Stellung zu nehmen und den die Höhe des
Streitwertes betreffenden Antrag nach § 23 b UWG zu stellen. Die
Frage der mithin sehr zweifelhaften Rechtzeitigkeit des Antrags
kann - abgesehen von der mangelnden Glaubhaftmachung - deswegen
dahinstehen, weil der erst mit der am 26.7.1994 bei Gericht
eingegangenen Beschwerde gestellte Antrag jedenfalls nicht
innerhalb angemessener Frist nach Erledigung der Hauptsache
eingegangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis im Falle der Erledigung
der Hauptsache ohne vorherige Verhandlung Baumbach a.a.O., § 23 b
RZ 5). Es ist nicht ersichlich, aus welchen Gründen Anlaß bestanden
haben sollte, nach Erledigung der Hauptsache noch 6 Wochen mit der
Antragstellung zuzuwarten.
Eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes ist
im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.3 GKG nicht geboten
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