Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 57/02

(BPatG: Beschluss v. 12.06.2002, Az.: 28 W (pat) 57/02)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 19. Juni 2001 und vom 28. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 398 56 526 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 05 319.2 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. Juni 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 31 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 56 526 mit der Widerspruchsmarke 394 05 319.2 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 56 526 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 12.06.2002
Az: 28 W (pat) 57/02


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