Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 187/01

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2001, Az.: 25 W (pat) 187/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 8. November 2001 festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs angeordnet wurde.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke zurückgenommen.

Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Löschung wirkungslos. Das Gericht stützt sich dabei auf § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage hat das Gericht von Amts wegen die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen. Das Registerverfahren wird im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht.

Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen als angemessen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Die Kanzlei Kliems Engels Brandt Pü verstehen




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.11.2001, Az: 25 W (pat) 187/01


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 123 894 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Engels Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2001
Az: 25 W (pat) 187/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4d88c9923cd0/BPatG_Beschluss_vom_8-November-2001_Az_25-W-pat-187-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share