Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 4a O 130/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 4a O 130/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 616 500 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 07.09.1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 4234057 vom 09.10.1992 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.09.1994. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.03.1996 veröffentlicht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Träger zum Einhängen von Fachböden". Sein Patentanspruch 1 lautet:

Träger (1) zum Einhängen von Fachböden und dergleichen, bestehend aus wenigstens drei vertikalen Stäben (3a, 3b, 3c), von denen zwei (3a, 3b) mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke (5) durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil (2) gebildet ist, wobei der mindestens eine weitere Stab (3c) durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen (8) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Tragstrebe (6) an den Verbindungsstücken (5) angeschweißt ist.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet einen Abschnitt eines drei Stäbe aufweisenden Trägers ab. In Figur 2 ist der Grundriss des Trägers nach Figur 1 dargestellt. Figur 3 zeigt den Grundriss eines Trägers, der mit vier Stäben ausgestattet ist.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, welche unter anderem im Bereich der Herstellung von Eisen-, Blech-, Metall- und Kunststoffwaren tätig ist. Zu ihrem Produktsortiment gehört unter anderem das Regalsystem "York", dessen Träger wie folgt gestaltet sind:

Die Klägerin sieht durch den vorbezeichneten Träger ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Es stehe einer Verletzung des Klagepatents insbesondere nicht entgegen, wenn die von der Beklagten gewählte Konstruktion derart gestaltet sei, dass der mindestens eine weitere Stab ein rechteckiges, flächiges Stück darstelle.

Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen, bestehend aus zwei vertikalen Stäben und zwei vertikalen rechteckigen, flächigen Stücken, wobei die zwei vertikalen Stäbe mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist und wobei die beiden rechteckigen, flächigen Stücke durch Tragstreben mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden sind,

zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu exportieren,

bei denen die Tragstreben an den Verbindungsstücken angeschweißt sind;

hilfsweise (zu Antrag I. 1.)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen, bestehend aus zwei vertikalen Stäben und zwei vertikalen rechteckigen, flächigen Stücken, wobei die zwei vertikalen Stäbe mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist und wobei die beiden rechteckigen, flächigen Stücke mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden sind,

zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu exportieren,

bei denen die rechteckigen, flächigen Stücke an den Verbindungsstücken angeschweißt sind;

2. Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. seit dem 20.04.1996 unter Angabe

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer

der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte

des erzielten Umsatzes

des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten

der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte

der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 20.04.1996 aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entsteht;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden darf, abzuwenden.

Sie trägt vor, bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es insbesondere an einer "Tragstrebe", die erfindungsgemäß an den Verbindungsstücken des Leiterteils angeschweißt und über die wenigstens ein weiterer Stab verbunden sei. Vielmehr bestehe der Träger bei der angegriffenen Ausführungsform aus zwei Streben aus Draht, die parallel im Abstand zueinander angeordnet und über querverlaufende Drahtstücke miteinander verbunden seien. Es entstehe so das Gebilde einer Leiter. Die Verbindungsstücke seien mit den Stäben verschweißt. Mittig auf die Verbindungsstücke für die Stäbe seien links und rechts rechteckige Hohlprofile mit einer ihrer Schmalseiten aufgeschweißt.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich nicht um ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagepatents ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 9 S. 2 Nr. 1 PatG).

I.

Das Klagepatent betrifft einen Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen, bestehend aus wenigstens drei vertikalen Stäben, von denen zwei mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist, wobei der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden ist.

Träger dieser Art finden bei Warenpräsentationsaufbauten in SB-Geschäften Verwendung. Neben ihrer Funktion, mit weiteren Teilen ein Traggerüst zu bilden, dienen sie insbesondere zum Einhängen von Fachböden, Ablagen und dergleichen. In der DE-OS 36 32 300 sind derartige Träger gemäß den Ausführungsbeispielen nach Figur 6 näher beschrieben. Das dort im Einzelnen zeichnerisch dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt einen Träger mit einem leiterartigen Tragteil, bei dem ein dritter Stab mittels einer zickzackförmigen Tragstrebe mit dem Tragteil verschweißt ist. Als in gewisser Weise nachteilig kann bei dieser Ausführungsform angeführt werden, dass zur Bildung von Warenpräsentationsaufbauten rechte und linke, also spiegelbildlich gestaltete Träger dann erforderlich sind, wenn der untere Bereich solcher Träger, etwa zur Bildung eines Fußes, anders gestaltet ist als der obere Abschlussbereich. In solchen Fällen müssen unterschiedliche Träger gefertigt und gegebenenfalls auf Lager vorrätig gehalten werden, was sich kostensteigernd auswirkt. Spiegelbildlich gestaltete Träger lassen sich jedoch dann vermeiden, wenn die Stäbe, wie in der DE-OS 36 32 300 vorgeschlagen, so angeordnet sind, dass sie zusammen mit den Verbindungsstücken und den Tragstreben einen geometrisch regelmäßigen, zum Beispiel quadratischen oder rechteckigen Grundriss bilden. Dann nämlich ist es unerheblich, ob der obere und der untere Bereich solcher Träger unterschiedlich gestaltet sind. Allerdings weisen derartige Träger einen entscheidenden Nachteil auf, der darin besteht, dass sie aufgrund ihrer Querschnittsformen einen Teil der durch die eingehängten Fachböden gebildeten Abstellfläche beanspruchen. Dieser Umstand macht sich besonders bemerkbar, wenn versucht wird, mit kubischen Gegenständen, etwa mit Schachteln, die Abstellfläche allseits bis zum äußersten Rand zu beladen. Da jedoch durch die Form der Träger die Abstellfläche der Fachböden nicht mehr exakt quadratisch oder rechteckig ist, kann es vorkommen, dass nahe eines Trägers abgestellte Schachteln nicht bis zum äußersten Rand der Abstellfläche geschoben werden können, weil sie vorher an den Träger anstoßen. Dadurch bleiben die Abschnitte der Ablagefläche unbeladen, die mindestens so lang und so breit sind wie die Schachteln selbst (vgl. Anlage H 1, Spalte 1 Zeilen 1 -57).

Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Träger der gattungsgemäßen Art so weiterzuentwickeln, dass die oben beschriebenen Nachteile auf ein unbedeutendes Mindestmaß reduziert werden.

Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Träger (1) zum Einhängen von Fachböden und dergleichen,

2. bestehend aus wenigstens drei vertikalen Stäben (3a, 3b, 3c),

3. von denen zwei (3a, 3b) mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke (5) durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil (2) gebildet wird,

4. wobei der mindestens eine weitere Stab (3c) durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen (8) verbunden ist

5. und die wenigstens eine Tragstrebe (6) an den Verbindungsstücken (5) angeschweißt ist.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

1.

Zwischen den Parteien ist zurecht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 und 3 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Es handelt sich um einen Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen, bei dem zwei Stäbe mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet wird.

Jedoch macht die angegriffene Ausführungsform gleichwohl von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2, 4 und 5 sind in der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht.

a)

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt wird, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Ausführungsform zum Gegenstand des Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dabei sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 410 Kettenradanordnung). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

b)

Von diesen Grundsätzen ausgehend verlangt Patentanspruch 1 des Klagepatents neben dem Vorliegen eines leiterartigen Tragteils, dass der Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen (Merkmal 1) aus wenigstens drei vertikalen Stäben besteht (Merkmal 2), wobei der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden (Merkmal 4) und die wenigstens eine Tragstrebe an den Verbindungsstücken angeschweißt ist (Merkmal 5).

Das Klagepatent definiert selbst nicht, was unter einem durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl von Schweißstellen verbundenen Stab zu verstehen ist. Auch fehlt es an einer ausdrücklichen Funktionsangabe. Jedoch wird in der Patentbeschreibung auf den aus der DE - OS 36 32 300 bekannten Stand der Technik Bezug genommen. Dieser weist einen dritten beziehungsweise einen vierten Stab sowie eine oder mehrere Tragstreben auf, welche diesen Stab mit dem ersten beziehungsweise zweiten Stab verbinden. Daran knüpft die Erfindung an. Der Patentbeschreibung ist weiterhin zu entnehmen, dass beim erfindungsgemäßen Träger die Fachböden ganz eng bis knapp an die äußerst schmal gehaltenen Tragstreben gerückt werden können, wobei die Ablageflächen der Fachböden voll erhalten bleiben, da die erfindungsgemäßen Träger keinen Teil der Ablageflächen beanspruchen (vgl. Anlage H 1, Spalte 2, Zeilen 12 - 17). Ferner ist das besondere Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 derart gestaltet, dass der dritte Stab (3c) in einem parallelen Abstand zum Tragteil 2 angeordnet und mittels einer gewellten oder zickzackförmigen Tragstrebe (6) mit dem Tragteil (2) verschweißt ist (vgl. Anlage H 1, Spalte 2, Zeilen 36-39). Auch ist in Figur 2 der mit der Tragstrebe (6) verschweißte dritte Stab (3c) in einem parallelen Abstand zu den Stäben (3a, 3b) und zu den Verbindungsstücken (5) angeordnet (vgl. Anlage H 1, Zeilen 54 - 56). Schließlich zeigt Figur 3 eine besondere Ausführungsform der Erfindung, bei der die im Bild auf der vertikalen Achse (14) gelegenen spiegelbildlich zur horizontalen Achse (13) und zu den Verbindungsstücken (5) angeordneten Stäbe (3c, 3d) durch je eine Tragsstrebe (6) mit den Verbindungsstücken (5) verschweißt sind (vgl. Anlage H 1, Spalte 3, Zeilen 4 - 8). Die Form der Tragstreben (6) entspricht in Figur 3 jener Ausführung, wie sie in Figur 1 gezeigt ist. Andere zweckmäßige Formen, die ein Abstützen der Tragstreben (6) sowohl an den Stäben (3c, 3d), als auch an den Verbindungsstücken (5) erlauben, sind ebenfalls möglich.

Es kann dahinstehen, ob bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise die in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten rechteckigen, flächigen Stücke als Stäbe im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents angesehen werden können. Jedenfalls sind diese nicht durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil verbunden. Vielmehr liegen die von der Klägerin als "Stäbe" im Sinne des Klagepatents angesehenen rechteckigen, flächigen Stücke direkt an dem leiterförmigen Tragelement an. Eine Tragstrebe ist demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere stellen die durch die Klägerin als solche bezeichneten Schweißstellen bereits nach dem Wortsinn keine "Tragstreben" dar.

Auch die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlichkörperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht. Andernfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst, die indessen schon wegen der Zulässigkeit des Formstein - Einwandes nur bei einer äquivalenten Benutzung beachtlich ist (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 24).

Bereits Patentanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet nach seinem Wortlaut ausdrücklich zwischen dem mindestens einen weiteren Stab sowie der Tragstrebe. Dies wird durch Unteranspruch 3 bestätigt, nach welchem die wenigstens eine Tragstrebe (6) im rechten Winkel zu den Verbindungsstücken (5) angeordnet ist. Nach Unteranspruch 4 ist die wenigstens eine Tragstrebe (6) entweder mittig und/oder außermittig zu den Stäben (3a, 3b) angeordnet. Schließlich sind nach Unteranspruch 5 die Stäbe (3a, 3b, 3c, 3d) von oben betrachtet kreuzweise und zu beiden Seiten der Verbindungsstücke (5) je eine Tragstrebe (6) angeordnet. Auch den besonderen Ausführungsbeispielen ist eine Konstruktion, bei der das Stabelement direkt an dem leiterförmigen Tragteil anliegt, nicht zu entnehmen. Vielmehr findet sich dort die ausdrückliche Vorgabe, dass der dritte Stab (3c) in parallelem Abstand zum Tragteil (2) angeordnet und mittels einer Tragstrebe (6) mit dem Tragteil (2) verschweißt sein soll.

2.

Die nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch nicht - wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht - mit äquivalenten Mitteln.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob eine einstückige Ausgestaltung diesselben erfindungswesentlichen Wirkungen hervorbringt wie eine Kombination aus vertikalen Stäben und Tragstreben und ob der Fachmann solches allein auf Grundlage seines Fachwissens erkennt. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann anhand der in Patentanspruch 1 offenbarten und in der Klagepatentschrift erläuterten technischen Lehre zu der Erkenntnis gelangen kann, dass eine solche Abwandlung im Sinne der Erfindung gleichwirkend ist, sog. Gleichwertigkeit.

Gemäß § 14 Satz 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet. Diese ist am Patentanspruch auszurichten. Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform zum Schutzbereich genügt demgemäß nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch beziehungsweise der diesem zugrunde liegenden Problemstellung festgestellt werden kann, müssen darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH WRP 2002, 558, 559 - Schneidmesser I m. w. N.).

Daran fehlt es im Entscheidungsfall. Patentanspruch 1 und die Klagepatentschrift gehen davon aus, dass der erfindungsgemäße Träger aus diversen Einzelteilen besteht. Zu diesen Einzelteilen zählen auch wenigstens ein weiterer Stab (3c), der durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden ist. Die Merkmale 4 und 5 geben dem Fachmann insoweit vor, aufgrund welcher Ausgestaltung die Einzelteile im Anwendungsfall verbunden werden können, nämlich dadurch, dass der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden ist. In Gegensatz zu solch einer Art der Verbindung von Einzelteilen steht eine einstückige Ausgestaltung, bei der ein Einzelteil von vornherein so ausgebildet ist, dass es mehrere Funktionen wahrnehmen kann. In diesem Fall kann sinnvollerweise nicht davon gesprochen werden, zwei Einzelteile (der weitere Stab und die horizontalen Verbindungsstücke) seien durch wenigstens eine Tragstrebe miteinander verbunden, wobei die wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden ist.

Es mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik grundsätzlich in der Lage war, die einstückige Ausgestaltung von Stab und Tragstrebe aufzufinden. Hierfür findet er jedoch - was Voraussetzung für die erforderliche Gleichwertigkeit wäre - keinen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch. Dieser lehrt den Fachmann nicht nur, dass der Träger zum Einhängen von Fachböden und dergleichen aus drei vertikalen Stäben besteht, von denen zwei mittels horizontal angeordneter Verbindungsstücke durch Stumpfschweißung so zusammengefügt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet wird. Vielmehr muss nach Patentanspruch 1 des Klagepatents der mindestens eine weitere Stab weiterhin durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl von Schweißstellen verbunden sein, wobei die wenigstens eine Tragstrebe an den Verbindungsstücken angeschweißt ist.

Des Weiteren erkennt der Fachmann mangels entsprechender Funktionsangabe in der Klagepatentschrift und aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf Figur 6 der DE-OS 36 32 300 als naheliegendstem Stand der Technik im Hinblick auf die durch Patentanspruch 1 gelehrte und aus der DE-OS 36 32 300 unkritisiert übernommenen Ausgestaltung, bestehend aus leiterartigem Tragteil, weiterem Stab und einer diese beiden Elemente verbindenden Tragstrebe, dass auch mit einer Konstruktion gemäß Patentanspruch 1 der Klagepatentschrift die mit der Kombination aus weiterem Stab und Tragstrebe verbundenen Ziele erreicht werden sollen. Die so gebildete Warenpräsentationsaufbauten sollen somit insbesondere auch so gestaltet sein, dass sie auf den Betrachter leicht wirken. Darüber hinaus soll im Gegensatz zu den bisher bekannten Gitterpfosten der Materialbedarf noch weiter reduziert werden (vgl. Anlage H 7, Spalte 2, Zeilen 26 - 29; Spalte 2, Zeilen 51 - 57).

Mithin erkennt der Fachmann, dass das bloße Vorhandensein eines weiteren Bauteils, welches an dem leiterartigen Tragteil befestigt ist, für eine Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht ausreicht. Die vom Klagepatent gelehrte Art der Konstruktion, dass mindestens ein weiterer Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil verbunden sein muss, wäre in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet für die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine Äquivalenzüberlegungen unter Berücksichtigung der aus der DE-OS 36 32 300 unkritisiert übernommenen Kombination aus leiterartigem Tragteil, weiterem Stab und Tragstrebe an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Verbindung ausrichten wird. Charakteristisch für diese ist, dass ein weiterer Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil über eine Vielzahl einzelner Schweißstellen verbunden ist. Beide Einzelteile in einem einstückigen Bauteil zusammenzufassen, kann von diesem Horizont ausgehend nicht aufgefunden werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Grabinski Klus Thomas

(Richter am Landgericht Klus ist

urlaubsbedingt an der Unterschrift

gehindert)

Dr. Grabinski






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 4a O 130/07


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