Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2003
Aktenzeichen: 9 W (pat) 329/03

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2003, Az.: 9 W (pat) 329/03)

Tenor

Der Antrag auf Rückerstattung der Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003 hat die Einsprechende gegen das Patent Einspruch erhoben und zugleich Abbuchungsauftrag hinsichtlich der Einspruchsgebühr erteilt.

Nachdem die Patentinhaberin die Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag nicht bis zum 31. März 2003 gezahlt hatte, ist das Patent erloschen.

Die Einsprechende beantragt, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen.

Sie behauptet, das Patent sei bereits erloschen gewesen, als sie Einspruch eingelegt habe.

II.

Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Rückerstattung läßt sich nicht in entsprechender Anwendung aus § 812 BGH herleiten, da entgegen der Behauptung der Einsprechenden ein Rechtsgrund für die Entrichtung der Gebühr zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bestand. Das Patent ist erst erloschen, nachdem die Patentinhaberin die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag, die bis zum 31. März 2003 lief, hatte verstreichen lassen. Deshalb war der Einspruch nicht gegenstandslos, so dass die Zulässigkeit des Einspruchs von der Zahlung der Gebühr abhing (§ 6 Abs 1 PatKostfG). Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die mit der Einlegung des Einspruchs verfällt.

Ein Anspruch auf Rückerstattung ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs 1 Satz 3 PatG. Danach kann die Patentabteilung anordnen, dass die Einspruchsgebühr ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht. Diese Bestimmung ist nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entsprechend anwendbar. Indes sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der Rückerstattung nicht gegeben.

Der Umstand, dass eine Entscheidung über den Einspruch nicht ergeht, rechtfertigt allein nicht eine Rückzahlung der Einspruchsgebühr aus Gründen der Billigkeit. Denn bei der Einspruchsgebühr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung des Bundespatentgerichts, sondern um eine mit Einlegung des Einspruchs verfallende Verfahrensgebühr (BPatGE 21, 20, 21). Vielmehr kommt die Anordnung einer Rückerstattung nur in Betracht, wenn wegen fehlerhafter Sachbehandlung oder bei sonstigen Verfahrensmängeln die Einbehaltung der Gebühr unbillig erschiene (vgl Benkard PatG 9. Aufl § 80, 21 ff). Ein derartiger Billigkeitsgrund ist indes vorliegend nicht geltend gemacht worden und ohne weiteres zu verneinen.

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BPatG:
Beschluss v. 27.08.2003
Az: 9 W (pat) 329/03


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