Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 23. Oktober 2009
Aktenzeichen: I-26 W 5/09 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 23.10.2009, Az.: I-26 W 5/09 (AktE))




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das Auskunftsrecht eines Aktionärs bei einem unzuständigen Gericht nicht fristgerecht eingereicht wurde. Gemäß § 132 Abs. 3 AktG muss die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. Da der Antragsteller die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hatte, wurde sie als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hatte zuvor in der Hauptversammlung der Gesellschaft Auskunft über den wesentlichen Inhalt von Beteiligungsvereinbarungen und deren Auswirkungen begehrt, was das Landgericht Dortmund jedoch abgelehnt hatte. Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller die sofortige Beschwerde eingelegt.

Da die Beschwerde unzulässig war, wurde der Antragsteller dazu verurteilt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf den Regelwert von 5.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 23.10.2009, Az: I-26 W 5/09 (AktE)


§ 132 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 1, Abs. 3 AktG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 FGG a.F., § 281 ZPO

Legt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über das ihm entsprechend § 132 AktG zu gewährende Auskunftsrecht bei einem unzuständigen Gericht ein, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO ist angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Anwaltszwangs und der Möglichkeit, bei unverschuldeter Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kein Raum.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 2009 - 20 O 44/08 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

A.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts X vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Häusern in Massiv- und Fertigbauweise. Seit Januar 2007 ist die Y Mehrheitsaktionärin. An ihr halten Mitglieder des Vorstands, zwei Aufsichtsratsmitglieder sowie weitere Führungsmitglieder seit Dezember 2007 so genannte Managementbeteiligungen.

In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2008 hat der Antragsteller Auskunft über den wesentlichen Inhalt der diesen Beteiligungen zugrunde liegenden Vereinbarungen sowie über die Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Gesellschaft und das Stimmverhalten im Aufsichtsrat begehrt. Die hierzu gegebene Auskunft des Vorstands, die Beteiligung habe keine Auswirkungen auf die Geschäftsführung und der Inhalt der Vereinbarung stelle keine Angelegenheit der Gesellschaft dar, hat der Antragsteller für unzureichend gehalten und mit einem an das Landgericht Bielefeld gerichteten Schriftsatz beantragt, ihm Auskunft über den Inhalt der Beteiligungsvereinbarung zu geben. Nach entsprechendem rechtlichen Hinweis auf § 1 Nr. 7 der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht NW hat sich das Landgericht Bielefeld für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das zuständige Landgericht Dortmund verwiesen. Dieses hat seinen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der mit einem undatierten Telefaxschreiben beim Landgericht Bielefeld eingereichte Antrag sei fristgerecht, denn er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dort innerhalb der Frist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG eingelegt worden; unschädlich sei insoweit nicht nur der Zugang beim örtlich unzuständigen Gericht, sondern auch, dass die Abgabe nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist beantragt worden sei. In der Sache sei der Antrag hingegen unbegründet, da die Antragsgegnerin nicht gem. § 131 Abs. 1 AktG verpflichtet sei, die gestellte Frage weitergehend als geschehen zu beantworten.

Gegen diesen ihm am 8. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich seine beim Oberlandesgericht Hamm eingelegte sofortige Beschwerde vom 20. April 2009, die dort am selben Tage per Telefax eingegangen ist. Auf den dortigen Hinweis, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf gem. § 2 der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht NW zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei, ist das Beschwerdeverfahren nach einem Verweisungsantrag des Antragstellers mit Verfügung vom 14. Mai 2009 an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben worden. Der Antragsteller meint, seine Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei die Zweiwochenfrist zur Einlegung gewahrt, da § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend Anwendung finden müsse. In der Sache sei sie auch begründet, denn das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht die Vorfrage geprüft, ob das streitgegenständliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG eine Angelegenheit der Gesellschaft und die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sei.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

B.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, da das Landgericht sie entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zugelassen hat. Sie ist indessen nicht fristgerecht eingelegt worden und daher als unzulässig zu verwerfen.

Gem. § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 1 FGG a.F., die hier gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetz noch Anwendung finden, ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfügung, also ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Eingelegt werden kann die Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 FGG a.F. entweder bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht. Da die Zuständigkeit für Beschwerden über Anträge gem. § 132 AktG in Nordrhein-Westfalen entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 8 und 9 AktG durch § 2 der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht NW bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf konzentriert worden ist, hätte der Antragsteller sie - gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 4 AktG anwaltlich vertreten - bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Dortmund innerhalb der Zweiwochenfrist einlegen müssen. Sie ist indessen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen.

Dass der Antragsteller die sofortige Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist bei dem - unzuständigen - Oberlandesgericht Hamm eingelegt hatte, wahrt die Beschwerdefrist nicht. Für die Wahrung der Frist und damit den rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift kommt es allein darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A., 2003, § 21 Rn 4; Bumiller/Winkler, FG, 8. A., 2006, § 21 Rn 1; Briesemeister in: Jansen, FGG, 3. A., 2007, § 21 Rn 4, Decher in: GK-AktG, 2003, § 132 Rn 48). Ohne Erfolg führt der Antragsteller an, in nach § 306 AktG a.F. zu beurteilenden Spruchverfahren wie auch in Verfahren nach dem WEG werde die Antragsfrist entsprechend § 281 ZPO auch durch einen beim unzuständigen Gericht eingereichten Antrag gewahrt (BGHZ 166, 329 ff.; 139, 305 ff.). Dieser Grundsatz gilt - wie das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat - zwar auch für die Einreichung des Antrags nach § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG und die dabei zu wahrende Zwei-Wochen-Frist des Abs. 2 Satz 2 (BayObLG NZG 2001, 608; OLG Dresden NZG 1999, 403). Bei all diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Ausschlussfristen, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet. Hinzu kommt, dass der Antrag formlos und ohne Anwaltszwang gestellt werden kann und die Auffindung des dafür örtlich zuständigen Gerichts mit Blick auf die mögliche Verfahrenskonzentration für den nicht notwendig anwaltlich vertretenen Antragsteller erschwert ist. All dies gilt für die sofortige Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG und die dabei zu wahrende Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG a.F. nicht. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 4 AktG besteht für die Einlegung der sofortigen Beschwerde Anwaltszwang. Wird die Frist des § 22 Abs. 1 FGG a.F. versäumt, so kann dem Beschwerdeführer gem. § 22 Abs. 2 FGG a.F. gegen die Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Von daher ist ein vergleichbares Schutzbedürfnis nicht ersichtlich.

Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller nach Hinweis auf die nicht gewahrte Rechtsmittelfrist nicht gestellt. Er wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Antragsteller sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. zurechnen lassen müsste. Da schon in erster Instanz die Frage der Anrufung des zuständigen Gerichts und damit die Verfahrenskonzentration einen ganz erheblichen Aspekt des Verfahrens ausgemacht hatte, musste sich die Prüfung der Frage, ob eine landesrechtliche Konzentration der Zuständigkeit auch für das Beschwerdeverfahren erfolgt ist, geradezu aufdrängen. Ungeachtet dessen ist ein Anwaltsverschulden auch darin zu sehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht den "sicheren Weg" gewählt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die weitere Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 FGG a.F. fristwahrend bei dem Gericht erster Instanz einzulegen.

Da die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin gem. § 132 Abs. 5 Satz 7, Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. § 13 a FGG a.F. aufzuerlegen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist auf den Regelwert von 5.000 € (§ 132 Abs. 5 Satz 6 AktG) festzusetzen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 23.10.2009
Az: I-26 W 5/09 (AktE)


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