Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 10. Oktober 1983
Aktenzeichen: 15 W 156/83

(OLG Hamm: Beschluss v. 10.10.1983, Az.: 15 W 156/83)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 12. November 1982 beim Amtsgericht Essen die Eintragung des Vereins " ... e.V." in das Vereinsregister beantragt. Nach §10 der in der Gründungsversammlung vom 28. Oktober 1982 beschlossenen Satzung sind Vorstand im Sinne des §26 BGB der Präsident der " ...", der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Diese Satzungsbestimmung sieht ferner vor, daß zwei Vizepräsidenten zum Präsidium gehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten mit dem Schatzmeister oder Generalsekretär und in seiner Vertretung durch einen der Vizepräsidenten mit Schatzmeister oder Generalsekretär vertreten. In der Gründungsversammlung wurden der Beteiligte zu 1) zum Präsidenten, der Beteiligte zu 2) zu einem Vizepräsidenten, die Beteiligte zu 3) zur Generalsekretärin und der Beteiligte zu 4) zum Schatzmeister gewählt. Der Posten eines Vizepräsidenten ist unbesetzt geblieben.

Nachdem die Rechtspflegerin des Amtsgerichts in einer Zwischenverfügung vom 20. Dezember 1982 verschiedene Beanstandungen erhoben hatte, ist diese Anmeldung durch Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Januar 1983 zurückgewiesen worden, da der Verein von allen Vorstandsmitgliedern anzumelden sei, wovon ein zweiter Vizepräsident nicht angemeldet habe.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten sofortige Erinnerung vom 31. Januar 1983 eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts abgeholfen hat. Das Landgericht hat die als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin behandelte Erinnerung mit Beschluß vom 15. Februar 1983 zurückgewiesen.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 16. März 1983.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht angebracht worden und auch sonst zulässig (§§27, 29, 160 a FGG). Sie ist vom Beglaubigungsnotar (§§159, 129 FGG) im Namen der Vorstandsmitglieder, die die die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister angemeldet haben, eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung dieser Vorstandsmitglieder folgt schon daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., Rz. 10 zu §27 FGG).

Die somit zulässige sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§27 FGG).

1.

Zutreffend ist das Landgericht von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde ausgegangen, die vom Notar für die anmeldenden Beteiligten eingelegt worden war. Diese waren beschwerdeberechtigt. Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Antrages nur die Gesamtheit der Antragsberechtigten beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Verfügung nach dem materiellen Recht den gemeinschaftlichen Antrag mehrerer Personen erfordert (vgl. z.B. K/K/W, Rz. 102 zu §20 FGG). Wären hier also alle Vorstandsmitglieder zur Anmeldung des Vereins verpflichtet, so müßten auch alle gemeinsam das Beschwerderecht ausüben. Dieser Grundsatz ist jedoch dann einzuschränken, wenn der Antrag der Beschwerdeführer gerade wegen der nicht gemeinsamen Ausübung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In diesem Fall ist die Frage der Antragsberechtigung der Beschwerdegegenstand, der von den tatsächlichen Antragstellern zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden kann. Die sofortige Erstbeschwerde war auch form- und fristgerecht erklärt worden.

2.

In der Sache hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht die Anmeldung des Vereins durch alle Vorstandsmitglieder, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, gefordert.

a)

Den Streitstand in der umstrittenen Frage, ob Anmeldungen zum Vereinsregister nur von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden können, oder ob im Falle der Einzel- oder teilweisen Gesamtvertretungsbefugnis jedes einzelne vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied oder die gesamtvertretungsberechtigten einzelnen Vorstandsmitglieder die Eintragung anmelden können, haben das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 12. August 1981 (BReg. 2 Z 94/80 = BayObLGZ 1981, 270 = DNotZ 1982, 115 = Rpfleger 1981, 487 = MDR 1981, 1015) und Stöber (Rpfleger 1980, 369, 370) ausführlich mit Belegstellen dargelegt. Danach wird auf der einen Seite der Standpunkt vertreten, alle Anmeldungen zum Vereinsregister könnten nur durch die sämtlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vorgenommen werden. Vertreter einer anderen Meinung sehen in allen Fällen die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl als ausreichend an. Schließlich findet sich die Auffassung, zwar müsse die Eintragung des Vereins (§59 Abs. 1 BGB) von allen Mitgliedern des Vorstands angemeldet werden, in allen anderen Fällen genüge jedoch die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl.

b)

Das BayObLG hat sich für den von ihm entschiedenen Fall der Änderung des Vorstands in diesem Beschluß der zuletzt von Stöber (a.a.O.) begründeten Ansicht angeschlossen, daß die Anmeldung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied allein vorgenommen werden kann. Danach ist die durch §67 Abs. 1 S. 1 BGB auferlegte Pflicht, jede Änderung des Vorstands zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden, den Vorstandsmitgliedern in dieser Eigenschaft, d.h. als Organen des Vereins, nicht als Privatpersonen auferlegt. Da die Vorstandsmiglieder als Organe Teil des Vereins selbst seien, sei die Pflicht zur Anmeldung einer Veränderung des Vorstands deshalb eine solche des Vereins selbst, der aber als juristische Person diese Pflicht nur durch seine Organe erfüllen könne, denn nur diese seien handlungsfähig. Die Vorstandsmitglieder würden deshalb bei der Anmeldung als Organe des Vereins tätig, den sie vertreten. Das BayObLG hat seine Auffassung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung gesehen, wie sie für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Anmeldung einer Änderung des Vorstands oder in der Person der Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister getroffen sei, weil in den Fällen der §81 Abs. 1 AktG, 39 Abs. 1 GmbHG nur so viele Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer bei der Anmeldung mitwirken müßten, wie zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich seien. Auch der Vorstand des §34 Abs. 3 HGB sei derjenige gemäß der satzungsmäßigen Vertretungsmacht. Das BayObLG hat es als wenig verständlich beurteilt, hinsichtlich der Änderungen von Registereintragungen bei den wirtschaftlich oft wesentlich bedeutsameren handelsrechtlichen Gesellschaften geringere Anforderungen an die Anmeldeberechtigung und -verpflichtung zu stellen als bei Vereinen, denen vom Regelfall her betrachtet eine geringere Bedeutung im Wirtschaftsleben und Rechtsverkehr zukomme als den handelsrechtlichen Gesellschaften. Es hat deshalb eine Gleichbehandlung der Anmeldeberechtigung zum Vereinsregister und zum Handelsregister von der Sache her jedenfalls insoweit gefordert, als Anmeldungen zum Vereinsregister nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen sein sollten als solche zum Handelsregister.

c)

Demgegenüber hatte sich der Senat in seinem Beschluß vom 14. April 1980 (15 W 52/79 = DNotZ 1982, 118 = Rpfleger 1980, 384 = OLGZ 1980, 389) zu der erstgenannten Auffassung bekannt, wonach die Anmeldung von Änderungen des Vorstands eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister durch alle Vorstandsmitglieder, die den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden, zu bewirken ist, ohne daß zwischen der Erstanmeldung und späteren Anmeldungen zu unterscheiden ist. Der Senat hat damals ausgeführt, daß die Anmeldung von Vorstandsänderungen stets von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26 BGB zu bewirken sei, weil es sich bei der Anmeldung um eine den Vorstandsmitgliedern obliegende persönliche Verpflichtung handele, die sich nicht aus ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis, sondern aus ihrer Stellung als gesetzlicher Vorstand ergebe. Diese Bewertung folge aus der im Gesetzeswortlaut ("der Vorstand") klar zum Ausdruck gekommenen Entscheidung des Gesetzgebers für die Anmeldung beim eingetragenen Verein, so daß der Vergleich mit der Rechtslage bei Gesellschaften keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöge. Gegenüber dieser persönlichen Verpflichtung seien die Regelung der Satzung über die Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung, da sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins beträfen, um die es hier nicht gehe, sondern um eine den Vorstandsmitgliedern in dieser Eigenschaft vom Gesetz auferlegte persönliche Verpflichtung, die ein Recht des Vorstands auf Mitwirkung bei der Anmeldung bedeute.

d)

Bei der vorliegenden Fallgestaltung, die die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister betrifft, ist der Senat nicht zur erneuten grundsätzlichen Prüfung der Frage gezwungen, ob es sich bei der Anmeldung einer eintragungsfähigen Tatsache in das Vereinsregister um eine die Vorstandsmitglieder treffende persönliche Verpflichtung handelt, oder ob sie als Organe des Vereins tätig werden, den sie vertreten (so BayObLG, a.a.O. mit beachtlichen Gründen). Gemäß §59 Abs. 1 BGB hat "der Vorstand" den Verein zur Eintragung anzumelden. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats bedeutet dies ohne weiteres, daß diese Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder, die den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden, zu bewirken ist. Der Kreis der Anmeldepflichtigen ist hier unvollständig, weil ein Vizepräsident, der noch nicht bestellt ist, nicht mit angemeldet hat.

Die Anmeldung ist jedoch auch dann nicht rechtswirksam vorgenommen worden, wenn der Vorstand bei ihr als Vertretungsorgan tätig werden und sie durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend sein sollte. Das BayObLG hat seine entsprechende Auffassung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung für Handelsregistereintragungen bei Vorstandsänderungen oder Geschäftsführeränderungen bei der AG oder GmbH gesehen und eine Gleichbehandlung der Anmeldeberechtigung zum Vereinsregister und zum Handelsregister für diesen Kreis der einzutragenden Tatsachen als sachlich geboten gefordert. Eine solche Betrachtungsweise führt nach der Auffassung des Senats bei der Ersteintragung des Vereins zur Mitwirkungspflicht sämtlicher Vorstandsmitglieder (a.A.: Stöber, a.a.O.). Hierfür sind zwei Gründe maßgebend:

Die Ersteintragung von Personenvereinigungen in das Handelsregister ist in dieser Weise ausgestaltet. Für die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister bestimmt §36 Abs. 1 AktG ausdrücklich, daß alle Mitglieder des Vorstands anmelden müssen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gem. §§7 Abs. 1, 78 GmbHG durch "sämtliche Geschäftsführer" anzumelden. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind nach §157 GenG ohnehin unterschiedslos durch sämtliche Mitglieder des Vorstands einzureichen. §33 Abs. 1 HGB wiederum sieht vor, daß eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, von "sämtlichen Mitgliedern" des Vorstands zur Eintragung anzumelden ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die juristischen Personen des Handelsrechts, die (wie z.B. die AG, die KGaA, die GmbH usw.) eine Sonderregelung erfahren haben, sondern sie will den Besonderheiten Rechnung tragen, die sich daraus ergeben, daß juristische Personen ohne solche Sonderregelungen den Vorschriften des HGB unterliegen, weil sie ein Handelsgewerbe nach §§1, 2 oder 3 des HGB betreiben. Darunter fallen neben anderen insbesondere rechtsfähige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (§§22, 23 BGB) oder eingetragene Vereine, deren Zweck zwar nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB), die aber einen Nebenbetrieb unterhalten, der sich als Handelsgewerbe darstellt (Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB, 5. Aufl., Rz. 2 zu §33 HGB; Würdinger in Großkomm. HGB, Rz. 2 zu §33 HGB; Baumbach/Duden, HGB, 24. Aufl., Anm. 1 zu §§33-35 HGB). Während sich an der Erstanmeldung nach §33 Abs. 1 HGB sämtliche Mitglieder des Vorstandes, auch die nur stellenvertretenden zu beteiligen haben, ist gemäß §34 Abs. 3 HGB jede Änderung der nach §33 Abs. 2 HGB einzutragenen Tatsachen nach der handelsrechtlichen Kommentarliteratur durch "den Vorstand" gemäß der satzungsmäßigen Vertretungsmacht anzumelden.

Für alle Ersteintragungen fordert das Gesetz also ein vollständiges Mitwirken aller Mitglieder der Vertretungsorgane. Der Grund hierfür liegt darin, daß diesen Ersteintragungen eine besondere Bedeutung zukommt und eine erhöhte Richtigkeitsgewähr gegeben sein muß, wenn diese Körperschaften in das Rechtsleben treten. Dieser Zweck der gesetzlichen Regelungen beeinflußt auch die Auslegung des §59 Abs. 1 BGB in dem Sinne, daß alle Vorstandsmitglieder den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden haben und eine Mitwirkung in lediglich vertretungsberechtigter Anzahl nicht genügt (a.A.: Stöber, Rpfleger 1980, 369, 374).

Daß der Kreis der anmeldepflichtigen Personen nur dann gesetzlich weiter gefaßt sei, wenn zur Sicherung des Wirtschaftsverkehrs Eintragungen hinsichtlich des haftenden Kapitals zusätzliche Erklärungen oder Angaben erforderten, deren Richtigkeit durch zivil- und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit der Anmeldenden gesichert werde (so Stöber, Rpfleger 1980, 369, 372), läßt sich einer Gesamtschau der einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht ohne weiteres entnehmen. Dieser Gesichtspunkt hat z.B. für §33 Abs. 1 HGB keine ausschlaggebende Bedeutung.

Des weiteren wird diese Auslegung des §59 Abs. 1 BGB einer Rechtsmeinung gerecht (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 11. Aufl., S. 6, Rz. 13), wonach sich der Verein vor der vollständigen Bildung eines mehrgliedrigen Vorstands in der noch nicht abgeschlossenen Gründungsphase befindet. Danach ist zwar mit der Feststellung der Satzung durch die Gründer die rechtliche Grundlage des Vereins geschaffen, aber seine Organisation, die ihn erst zur Körperschaft macht, noch nicht vollendet. Dazu gehört die Bildung des Vereinsvorstands als dem wesentlichen Organ, ohne das der Verein nicht handlungsfähig ist. Besteht der von den Gründern zu bestellende Vorstand nach der Satzung aus mehreren Personen, so müssen nach der zitierten Rechtsmeinung alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsposten besetzt werden, weil sonst der Vorstand als Organ nicht gebildet ist. Der Einwand von Stöber (Vereinsrecht, 4. Aufl., Rz. 298; Rpfleger 1980, 369, 373), es sei mißlich, lediglich zur Mitunterzeichnung einer Registeranmeldung die gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zu betreiben (§29 BGB), hat jedenfalls für das Gründungsstadium keinerlei Berechtigung, in dem die Bildung des vollzähligen Vorstands wesentlich für die Entstehung der handlungsfähigen Körperschaft ist.

Für die Ersteintragung eines neu gegründeten Vereins (§59 Abs. 1 BGB) ist daher die Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder erforderlich. Zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. §28 Abs. 2 FGG besteht kein Anlaß. Die Entscheidung des BayObLG (a.a.O.), die zur Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für befugt ansieht, nötigt schon deshalb nicht dazu, weil die Beurteilung des §67 Abs. 1 BGB eine andere Rechtsfrage betrifft.

Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.

3.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde beruht auf §§131 Abs. 2, 30 KostO. Sie ist in dieser Höhe gerechtfertigt, weil es um die Ersteintragung des Vereins insgesamt und damit um dessen Eintritt in das Rechtsleben geht und der Zweck des Vereins von internationaler Bedeutung ist.






OLG Hamm:
Beschluss v. 10.10.1983
Az: 15 W 156/83


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