Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 11. März 2004
Aktenzeichen: 9 G 6788/03

(VG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.03.2004, Az.: 9 G 6788/03)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 358,26 € festgesetzt.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

2Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsgegner der Erledigungserklärung indes mit Schriftsätzen vom 18.02.2004 und 10.03.2004 widersprochen hat, ist das Begehren des Antragstellers, der an seiner Erledigungserklärung festgehalten hat, auf die Feststellung der Erledigung gerichtet (§ 88 VwGO). Diese ohne weitere Voraussetzungen zulässige Antragsänderung (BVerwGE 82, 41, 42; 87, 63) bewirkt, dass sich das gerichtliche Verfahren auf die Erledigungsfrage beschränkt.

3Das Begehren des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Einerseits bestehen an der Zulässigkeit des ursprünglich erhobenen Antrags keine Zweifel; dies bedarf keiner näheren Ausführungen. Andererseits hat sich die Hauptsache erledigt. Mit der Erklärung des Antragsgegners in dem Schreiben vom 10.12.2003 an den Antragsteller sowie seine Prozessbevollmächtigten (Bl. 49, 50 f. d. A.), das der Antragsgegner auch in dieses Verfahren eingeführt hat, stellte der Antragsgegner klar, dass die durch Verfügung vom 28.10.2003 bis auf Weiteres ausgesprochene Abordnung lediglich für 6 Monate verfügt worden sei. Darüber hinaus begründete er in diesem Schreiben erstmals seine Maßnahme; in der Verfügung vom 28.10.2003 fehlt hingegen eine nachvollziehbare Begründung. Dies hat letztlich dazu geführt, dass der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache umgehend für erledigt erklärt hat, da er zu der - zutreffenden - Auffassung gelangt ist, dass infolge der Präzisierung der Abordnungsverfügung und des Nachholens der Begründung durch den Antragsgegner eine außerprozessuale Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die für sich betrachtet die Abweisung seines Antrags als unbegründet rechtfertigen konnte. Die Präzisierung der Abordnungsverfügung in zeitlicher Hinsicht und das Nachholen der Begründung durch den Antragsgegner stellen mithin ein erledigendes Ereignis dar (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rdn. 21 m. w. N.).

4Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass sein Antrag ohne die vom Antragsgegner nachgeholten Handlungen hätte Erfolg haben müssen. Die Abordnungsverfügung war schon im Hinblick auf die fehlende Befristung der Maßnahme rechtswidrig. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung war die Abordnung nicht bereits zum Zeitpunkt, in dem sie verfügt wurde, auf sechs Monate befristet; eine solche Befristung lässt sich der Verfügung in keiner Weise entnehmen. Sie ist vielmehr erst durch das Schreiben des Antragsgegners vom 10.12.2003 nachgeholt worden, sodass im Ergebnis die Erledigungsfeststellung wie auch die Pflicht des Antragsgegners, die Kosten des Verfahrens zu tragen, dem in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken entspricht. Danach soll einem Kläger oder Antragsteller das Kostenrisiko für eine Klage oder einen Antrag abgenommen sein, wenn dieser annehmen musste, wegen einer Nichtbescheidung seine Rechte ohne weitere, ihm zumutbare Verzögerungen nur noch im Klage- bzw. Antragsweg verwirklichen zu können (Kopp, VwGO, § 161 Rdn. 34; vgl. VGH BW, Beschluss vom 07.08.1996 - NJW 1996, 2525, 2527). Der Nichtbescheidung steht in Fällen wie dem vorliegenden das Fehlen der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die verfügte Abordnung, insbesondere das Fehlen der gebotenen zeitlichen Begrenzung der Maßnahme und einer Begründung gleich. Für diese Annahme spricht im übrigen auch der in § 80 Abs. 1 S. 2 HVwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob von einer Erledigung in der Hauptsache auch deswegen auszugehen ist, weil die Verfügung ohnehin nicht mehr umgesetzt werden soll, da in einem halben Jahr eine Umstrukturierung der Forstreviere erfolgen solle, in deren Rahmen über die künftige Verwendung des Antragstellers neu zu entscheiden sein werde. Dies hat der Antragsteller behauptet; der Antragsgegner hat dazu auch in seinem letzten Schriftsatz vom 10.03.2004 nicht Stellung genommen. Darauf kommt es indes entscheidungserheblich nicht mehr an.

Da der Antragsgegner unterliegt, sind ihm im Hinblick auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. Clausing in Schoch/Schmitt/Assmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdn. 34) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist nur noch das Kosteninteresse der Beteiligten zugrunde zu legen (Clausing a. a. O.), da der Antragsteller seinen ursprünglich verfolgten Sachantrag nicht weiter aufrecht erhalten hat. Das Kosteninteresse entspricht auf der Grundlage des für eine Abordnungsverfügung anzusetzenden Hauptsachestreitwerts i. H. d. Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG) von 2.000,00 € im Eilverfahren (§ 20 Abs. 3 GKG) und bei Zugrundelegung der halben Gerichtskosten sowie zweier Anwaltsgebühren einschließlich einer vom Gericht geschätzten Pauschale für die Auslagen i. H. v. 20,00 € inkl. MwSt. dem im Beschluss genannten Betrag (Anwaltskosten: Gebühr nach § 11 BRAGO = 266,00 €; Auslagenpauschale 20,00 €; MwSt. 16 % aus 286,00 € = 45,76 €; Gerichtskosten = 36,50 €).






VG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 11.03.2004
Az: 9 G 6788/03


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