Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 15 O 20/06

(LG Wuppertal: Urteil v. 12.04.2006, Az.: 15 O 20/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Wuppertal hat am 12. April 2006 in dem Fall mit dem Aktenzeichen 15 O 20/06 eine einstweilige Verfügung bestätigt. In dieser Verfügung wurde der Beklagten untersagt, für den Verkauf von Orientteppichen und Teppichen anderer Art mit dem Hinweis "Nur für wenige Tage!" zu werben, ohne den Geltungszeitraum anzugeben. Außerdem wurde ihr untersagt, in Verkaufsanzeigen weitere Hinweise zu geben wie "Hochwertige Traumteppiche, Brücken und Läufer zu absolut einmaligen Schnäppchen-Preisen!".

Die Beklagte hat gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt und argumentiert, dass die beanstandete Werbung transparent sei und nur zu einer unbedeutenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe. Sie ist der Meinung, dass sie nach Wegfall der Sonderveranstaltungsvorschriften nicht daran gehindert sein sollte, die angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt, da die Bewerbung der Veranstaltung "Nur für wenige Tage" gegen das Transparenzgebot und das Irreführungsverbot verstoße. Der Beklagten wurde untersagt, die beworbenen Preisvorteile auch noch eine Woche oder länger nach dem ersten Erscheinen der Werbung zu gewähren. Das Gericht sieht darin einen psychologischen Kaufzwang, der den Wettbewerb nachahmt und daher wettbewerbswidrig ist.

Das Gericht stellt außerdm fest, dass auch nach Wegfall der Sonderbestimmungen die Durchführung einer wettbewerbswidrig beworbenen Veranstaltung ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wurde bis zum 27. Februar 2006 auf 30.000 Euro und ab dem 28. Februar 2006 auf 27.500 Euro festgelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Wuppertal: Urteil v. 12.04.2006, Az: 15 O 20/06


Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer - Vorsitzender - vom 14. Februar 2006 ( 15 O 20/06 ) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbe-klagten auferlegt.

Tatbestand

Mit einstweiliger Verfügung vom 14. Februar 2006 hat die Kammer - Vorsitzender - der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in Zeitungsanzeigen und/oder in Werbebeilagen in Zeitungen und/oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für den Verkauf von Orientteppichen und/oder Teppichen sonstiger Art

für besondere Preisvorteile mit dem Hinweis:

"Nur für wenige Tage !"

zu werben, ohne den Gültigkeitszeitraum datumsmäßig anzugeben;

mit der Angabe

" Die Kaufgelegenheit bei Möbel A"

"Teppiche aus der Insolvenzmasse der Fa. W, dem größten

Teppichzentrum Europas, ...."

"Nur für wenige Tage !"

verbunden mit folgenden weiteren Hinweisen:

"Hochwertige Traumteppiche, Brücken und Läufer zu

absolut einmaligen Schnäppchen-Preisen!"

zu werben, insbesondere, wenn dies geschieht wie in der als Anlage AST 1 überreichten Anzeige der Westdeutschen Zeitung vom 3. Februar 2006 und wenn die solchermaßen beworbenen Preisvorteile auch noch eine Woche nach dem ersten Erscheinen der Werbung und/oder darüber hinaus gewährt werden; und/oder eine gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 angekündigte Verkaufsveranstaltung tatsächlich durchzuführen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten, den sie auf das im Tenor des Beschlusses mit Ziffer 1.2 ausgesprochene Untersagungsgebot einschließlich des dort aufgeführten Durchführungsverbotes der angekündigten Verkaufsveranstaltung beschränkt hat.

Die Verfügungsbeklagte meint, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot und führe im übrigen allenfalls nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. So werde weder der Käufer, der innerhalb der genannten Frist kaufe, wie auch der Käufer, der danach kaufe und nicht mit besonderen Preisvorteilen rechnen könne, diese aber gleichwohl erhalte, in seinen Erwartungen enttäuscht. Für die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung fehle es nach Wegfall der Sonderveranstaltungsvorschriften der §§ 7, 8 UWG a.F. an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Verfügungsbeschluß der Kammer vom 14. Februar 2006 in Ziffer 1.2 aufzuheben und insoweit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2006 zu bestätigen und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Verfügungskläger hält die Ankündigung der Verkaufsveranstaltung "Nur für wenige Tage" für nicht hinreichend transparent und zudem nicht für einen Bagatellfall. Im übrigen ist er der Ansicht, daß eine wettbewerbswidrig beworbene Verkaufsveranstaltung auch nicht durchgeführt werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.

Die Ankündigung der Werbeveranstaltung für "Nur wenige Tage" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und ist zugleich irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn die solchermaßen beworbenen Preisvorteile auch noch eine Woche

( oder noch länger ) nach dem ersten Erscheinen der Werbung gewährt werden sollen. Sinn und Zweck dieser Befristung ist der Aufbau eines psychologischen Kaufzwanges, den sich die Verfügungsbeklagte zur Beschleunigung ihres Warenabsatzes zunutzezumachen gedenkt. Dieses werbliche Verhalten ist wettbewerbswidrig und der Verstoß angesichts der offensichtlichen Nachahmungsgefahr ohne Zweifel gravierend.

Auch nach Wegfall der Sonderbestimmungen der §§ 7, 8 UWG a.F. kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß die Durchführung einer wettbewerbswidrig beworbenen Veranstaltung ebenfalls wettbewerbswidrig ist. Dies folgt zumindest aus § 3 UWG ( in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG ), der an die Stelle von § 1 UWG a.F. getreten ist. § 1 UWG a.F. aber umfaßte zugleich als Generalklausel auch die speziellen Ausformungen von Wettbewerbsverstößen gemäß §§ 7, 8 UWG a.F., so daß der Wegfall der Sondervorschriften nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gebührenstreitwert:

bis 27.02.2006 30.000,-- Euro,

ab 28.02.2006 27.500,-- Euro.






LG Wuppertal:
Urteil v. 12.04.2006
Az: 15 O 20/06


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