Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2011
Aktenzeichen: 23 W (pat) 306/08

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2011, Az.: 23 W (pat) 306/08)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Das vorliegende Patent 101 27 057 (Streitpatent) ist am 2. Juni 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht und mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B vom 21. September 2004 mit der Bezeichnung "Gefahrenmeldezentrale" erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. März 2005.

Gegen das Patent hat die Firma N... GmbH mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben und den Widerruf des Patents beantragt. Zur Begründung führt sie aus, der Gegenstand des Patents sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann. Zudem sei der Gegenstand des Patents, soweit er beschrieben sei, weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit bzw. mangelnden erfinderischen Tätigkeit verweist die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz auf die Druckschriften -E1 Technisches Handbuch der rechnergesteuerten Patienten-Rufsysteme "clinoopt und clinophon" der Albert Ackermann GmbH & Co. KG,

-E2 US 5 117 219 A und -E3 EP 0 487 918 A2 sowie im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens noch auf die Druckschriften -E4 Technisches Handbuch der rechnergesteuerten Patienten-Rufsysteme "clinoopt und clinophon" der Albert Ackermann GmbH & Co. KG ausdem Jahr 1995, -E5 DE 198 00 448 A1, -E6 DE 197 25 998 A1, -E7 US5954796Aund -E8 US5277615A.

In der mündlichen Verhandlung stellt die Einsprechende den Antrag aus dem Einspruchsschriftsatz, das Patent 101 27 057 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Darlegungen der Einsprechenden widersprochen. In der mündlichen Verhandlung stellt sie sinngemäß den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. August 2006, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt hierauf den Nachlass einer Schriftsatzfrist, um zu dem aus der Beschreibung des Streitpatents in die Hilfsanträge 2 und 3 aufgenommenen Merkmal "Überspannungsschutz" Stellung nehmen zu können, falls dies entscheidungserheblich sein sollte.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Gefahrenmeldezentrale, wobei die Gefahrenmeldezentrale über wenigstens eine Leitung (8, 14, 13, 19) mit wenigstens einem Melder verbindbar ist und wenigstens ein Ausgabesignal in Abhängigkeit von einem Meldesignal erzeugt, wobei die Gefahrenmeldezentrale aus Modulen (2, 1, 4, 5, 9, 7, 17, 16, 15,18, 20, 21) aufgebaut ist, wobei die Module über einen internen Bus (6) verbunden sind, gekennzeichnet durch Mittel, die es ermöglichen, die Module während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale einzusetzen und/oder auszubauen."

Der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ergänzt diese Lehre noch durch die zusätzliche Angabe

"wobei die Module in die Gefahrenmeldezentrale durch eine Einschnappmontage einbaubar sind, wobei nach Einbau die Signalverbindung zum Bus (6) realisiert ist."

Gemäß dem Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag ist neben der Möglichkeit zur Einschnappmontage der Module außerdem ein Überspannungsschutz vorgesehen. Die zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 in den Anspruchswortlaut aufgenommenen Merkmale lauten somit:

"wobei die Mittel einen Überspannungsschutz umfassen, wobei die Module in die Gefahrenmeldezentrale durch eine Einschnappmontage einbaubar sind, wobei nach Einbau die Signalverbindung zum Bus (6) realisiert ist."

Im Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag wurde zusätzlich zu diesen Merkmalen noch die Angabe

"wobei eine erste Gefahrenmeldezentrale auf die Module einer zweiten Gefahrenmeldezentrale zugreift, sofern die erste und die zweite Gefahrenmeldezentrale über ein jeweiliges Vernetzungsmodul (5) miteinander vernetzt sind"

ergänzt.

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche und der Unteransprüche nach den drei Hilfsanträgen sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift bzw. den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.

2.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist nicht angegriffen worden, jedoch ist diese vom Patentamt und Patentgericht in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 PatG die für die Beurteilung der geltend gemachten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen so dargelegt, dass Patentinhaberin und Patentgericht in der Lage sind, ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes zu ziehen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 sowie BGH BlPMZ 1972, 173, 174, II.b -"Sortiergerät".

3. Das Streitpatent betrifft eine Gefahrenmeldeanlage.

Die US-Patentschrift US 5 117 219 A offenbart eine Gefahrenmeldeanlage in Form eines Rauchund Feuerdetektionssystems, das eine CPU aufweist und das über einen Bus mit einzelnen Modulen verbunden ist, die jeweils eine Schnittstelleneinheit zu Meldelinien bilden. Sollen bei einer solchen Anlage Module ausgetauscht oder weitere Module eingebaut werden, so muss bei herkömmlichen Anlagen hierzu die Gefahrenmeldezentrale abgeschaltet werden, so dass keine ununterbrochene Überwachung des jeweiligen Gebäudes möglich ist. Dies ist insbesondere bei sicherheitskritischen Einrichtungen wie bspw. Flughäfen nachteilig, vgl. die Abschnitte [0002] und [0003] des Streitpatents.

Wie sich aus diesen Ausführungen sowie den weiteren Darlegungen der Patentinhaberin in den Abschnitten [0005] und [0006] des Streitpatents ergibt, liegt diesem als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Gefahrenmeldezentrale zu schaffen, die einen einfachen und sicheren Einbau von Modulen während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale gestattet.

Gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist die Gefahrenmeldezentrale hierzu aus Modulen aufgebaut, die über einen internen Bus miteinander verbunden sind. Außerdem sind Mittel vorgesehen, die es ermöglichen, die Module während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale einzusetzen und/oder auszubauen.

Gemäß Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag sind die Module dabei durch eine Einschnappmontage einbaubar, wobei nach dem Einbau die Signalverbindung zum Bus realisiert ist. Dies ermöglicht eine einfache betriebssichere Montage mit unmittelbarer Anbindung an den Bus.

Die im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 genannten Mittel weisen gemäß dem Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag außerdem noch einen Überspannungsschutz auf. Dieser verhindert, dass die Module beim Einoder Ausbau durch Überspannungen beschädigt werden.

Dem Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag zufolge greift außerdem eine erste Gefahrenmeldezentrale auf die Module einer zweiten Gefahrenmeldezentrale zu, sofern die erste und die zweite Gefahrenmeldezentrale über ein jeweiliges Vernetzungsmodul miteinander verbunden sind. Dies ermöglicht den Aufbau komplexer Systeme, wie sie für die Überwachung großer Anlagen benötigt werden.

4. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich die Gefahrenmeldezentrale nach dem erteilten Anspruch 1 und nach den Ansprüchen 1 gemäß den drei Hilfsanträgen als nicht patentfähig, da die Lehren dieser Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen.

Als Fachmann ist hierbei ein mit der Konzeption von Gefahrenmeldeanlagen betrauter, einschlägig berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik anzusehen.

Bei dieser Sachlage kann die Frage der Ausführbarkeit der im Anspruch 1 gegebenen Lehre dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 121, II.1 -"Elastische Bandage".

5. Die Druckschrift E5 offenbart in Übereinstimmung mit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 eine Gefahrenmeldezentrale, die über wenigstens eine Leitung mit wenigstens einem Melder verbindbar ist (Die Erfindung hat auch eine Überwachungsanlage [...] zum Gegenstand, bestehend aus mindestens einem Prozessor, einem mindestens ein Verarbeitungsprogramm und eine Applikationsbibliothek enthaltenden Datenspeicher und adressierbaren Komponenten mit identifizierbarer Funktion, die über eine Datenverarbeitungsstrecke mit dem Prozessor verbunden sind / S. 3, Zeilen 57 bis 60; Unter Komponenten werden Sensoren wie elektrische Kontakte, Bewegungsmelder oder Brandmelder und Aktoren wie Alarmgeber, Stellmotoren oder Magnetkontakte verstanden / S. 2, Zeilen 9 bis 11; Die Überwachungsanlage nach Fig. 1 ist eine Einbruchmeldeanlage, bestehend aus einem Computer 1 mit einem ein Verarbeitungsprogramm und eine Applikationsbibliothek enthaltenden Datenspeicher 2, einem Bewegungsmelder 3, einem Fensterkontakt 4, einem externen Signalgeber 5 [...] / S. 4, Zeilen 2 bis 4 i. V. m. Fig. 1). Eine solche Gefahrenmeldezentrale erzeugt typischerweise ein Ausgabesignal (Signal des externen Signalgebers 5 / Fig. 1 bzw. Signal an die Aktoren wie Alarmgeber, Stellmotoren und Magnetkontakte) in Abhängigkeit von einem Meldesignal (Signal der Sensoren, bspw. des Bewegungsmelders 3 bzw. des Fensterkontakts 4), um auf die jeweilige Gefahr aufmerksam zu machen.

In weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 ist die Gefahrenmeldezentrale nach der Druckschrift E5 aus Modulen aufgebaut. Dies ergibt sich daraus, dass die Gefahrenmeldezentrale in einem sogenannten "Plug and Play" -Verfahren durch weitere Komponenten erweitert werden kann, was nur möglich ist, wenn diese jeweils als Module ausgebildet sind (Der Kern der Erfindung besteht in einem weitgehenden "Plug and Play" -Verfahren. Das System erkennt die mit dem Prozessor verbundenen Komponenten automatisch, suchtsich eine passende Applikation, installiert diese und legt so die zwischen den Komponenten im Betriebszustand bestehenden Abhängigkeiten fest. [...] Vom Installateur wird keine genaue Kenntnis der gegenseitigen Abhängigkeiten der Bausteine untereinander verlangt / S. 2, Zeilen 52 bis 58; So kann neben dem Bewegungsmelder und dem Fensterkontakt beispielsweise noch ein Glasbruchmelder oder ein Körperschallmelder und neben dem externen Signalgeber noch ein interner Signalgeber eingesetzt werden. Die Applikationsbibliothek enthält alle sinnvollen Kombinationen von für die Überwachungsanlage verfügbaren Aktoren und Sensoren / S. 4, Zeilen 13 bis 16).

Weiterhin sind die Module der Gefahrenmeldezentrale auch über einen internen Bus verbunden, denn zur Verbindung der innerhalb der Gefahrenmeldezentrale angeordneten Module (Prozessor, Komponenten) ist ein Bussystem vorgesehen (Zur Kommunikation zwischen Prozessor und Komponenten werden Feldbussysteme wie EIB oder LON eingesetzt / S. 2, Zeilen 12 und 13).

Im Unterschied zu der im erteilten Anspruch 1 gegebenen Lehre erfolgt der Austausch der Module bei der Gefahrenmeldezentrale nach der Druckschrift E5 jedoch nicht während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale. Denn die Druckschrift E5 gibt die Lehre, die Module zu installieren, bevor die Meldezentrale in Betrieb genommen wird, indem nämlich zunächst die Komponenten an ihrem jeweiligen Bestimmungsort installiert und mit der Steuereinheit verbunden werden und dann die Komponenten von dem Verarbeitungsprogramm eingelesen werden und den ermittelten Komponenten und deren Funktionen eine ausführbare Applikation zugeordnet wird, womit die Überwachungsanlage erst nach Abschluss dieser Maßnahmen betriebsbereit, d.h. im Betriebszustand ist (Fig. 2 zeigt den Gesamtablauf der Installation einer Überwachungsanlage. In einem ersten Schritt werden die Komponenten der Überwachungsanlage an ihrem jeweiligen Bestimmungsort installiert und mit einer Steuereinheit verbunden, die wenigstens einen Prozessor und einen Datenspeicher umfasst, der ein Verarbeitungsprogramm und eine Applikationsbibliothek enthält. Nachdem die Überwachungsanlage in einen Konfigurierungszustand gebracht ist, werden die Komponenten in einem zweiten Schritt von dem Verarbeitungsprogramm eingelesen. Dabei wird sowohl die Anzahl der Komponenten als auch deren jeweilige Funktion ermittelt. In einem dritten Schritt wird den ermittelten Komponenten und deren Funktionen eine ausführbare Applikation zugeordnet, es wird also eine ausführbare Applikation aus der Applikationsbibliothek auf der Überwachungsanlage installiert, wonach die Überwachungsanlage betriebsbereit ist / S. 4, Zeilen 22 bis 31 i. V. m. Anspruch 1).

Angesichts dieser Vorgehensweise kann der Fachmann bei der Lektüre der Druckschrift E5 nicht davon ausgehen, dass das in ihr genannte und oben schon erwähnte "plug and play" -Verfahren im Sinne eines Austauschs der Module während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale verstanden werden kann.

Die Gefahrenmeldezentrale nach dem erteilten Anspruch 1 ist somit zwar gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E5 neu, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn es ist fachüblich, bei elektronischen Datenerfassungsund -verarbeitungsanlagen -um eine solche handelt es sich auch bei der Gefahrenmeldezentrale nach der Druckschrift E5, wie bereits deren Ausbildung mit einem Prozessor, einem Verarbeitungsprogramm, einem Datenspeicher und adressierbaren Komponenten, die über eine Datenübertragungsstrecke mit dem Prozessor verbunden sind, zeigt -durch Vorsehen geeigneter Mittel den Einund Ausbau von Modulen während des Betrieb der jeweiligen Anlage zu ermöglichen, was in der Fachsprache mit dem Begriff "hot plug" beschrieben wird. Zum Beleg hierfür wird auf die Druckschrift E8 verwiesen, die eine Datenverarbeitungsanlage offenbart, bei der während des Betriebs der Anlage Festplattenmodule einund ausgebaut werden können (Hard disk drives for a file server or other computer are often mounted [...] in a rectangular sheet metal "cage" structure within an external disk drive support housing. For operational convenience and flexibility, each disk drive is typically "hot plug" connected within the support housing. This type of electricalconnection permits any of the supported disk drives to be removed and reinstalled within the support housing without disturbing the operation of the other disk drives / Sp. 1, Zeilen 14 bis 23; In carrying out principles of the present invention, [...], apparatus is provided for removably supporting and providing a hot plug connection for a disk drive such as one of a series of external disk drives used in conjunction with a file server or other computer device. [...] The overall disk drive support apparatus representatively comprises a housing structure with a sheet metal cage structure disposed therein and having an open front end, a rear end wall having a hot plug socket thereon / Sp. 2, Zeilen 20 bis 34).

Damit liegt es für den Fachmann unmittelbar nahe und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit, auch bei der Gefahrenmeldezentrale nach der Druckschrift E5 die Möglichkeit eines "hot plug" vorzusehen, d. h. Mittel vorzusehen, die den Einund Ausbau der Module während des Betriebs der Gefahrenmeldezentrale ermöglichen, zumal in dieser Druckschrift die Möglichkeit einer Erweiterung der Zentrale ohnehin bereits angesprochen ist, wie oben schon dargelegt wurde.

Mit dem erteilten Anspruch 1 hat das Patent somit keinen Bestand.

6. Auch die Gefahrenmeldezentrale nach dem Anspruch 1 gemäß dem 1.

Hilfsantrag und die Gefahrenmeldezentrale nach Anspruch 1 gemäß dem 2.

Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn über das Vorsehen eines "hot plug" -Anschlusses hinausgehend ist es bei Datenverarbeitungsund Datenerfassungsanlagen auch allgemein üblich, im Rahmen eines "hot plug" -Vorgangs austauschbare Module durch eine Einschnappmontage einbaubar auszubilden, wobei mit deren Einbau auch die Signalverbindung zum Datenbus der jeweiligen Anlage realisiert ist, wie es der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag über die bereits genannten Maßnahmen zusätzlich lehrt. Ebenso ist es fachüblich, bei "hot plug" -Modulen die Mittel, die den Austausch von Modulen während des Betriebs der Anlage gestatten, mit einem Überspannungsschutz zu versehen, wie es der Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag weiterhin lehrt.

Zum Beleg hierfür wird wiederum auf die Druckschrift E8 verwiesen. Zum Einbzw. Ausbau eines Festplattenmoduls während des Betriebs der Anlage wird die zusammen mit einer Leiterplatte in einem Träger gehaltene Festplatte in ein käfigartiges Gehäuse eingeschoben bzw. aus diesem herausgezogen, wobei an der Leiterplatte angeordnete Signalverbindungselemente (signal traces 68 / Sp. 5, Zeile 39 i. V. m. Fig. 4) in den "hot plug socket" -Anschluss an dem käfigartigen Gehäuse eingreifen und hierdurch die Verbindung mit dem Datenbus der Anlage herstellen (The disk drive to be supported within the cage structure is removably secured to the top side of a molded plastic support tray having opposite side edges slidably and supportingly receivable in the interiors of the guide channel members in a manner permitting the support tray to be slid rearwardly along the guide channel members to bring the support tray to an operating position within the cage structure. A printed circuit board is removably mounted on a rear end portion of the support tray in a manner such that when the support tray is rearwardly moved through the cage structure to its operating position therein the circuit board is conductively and removably received within the hot plug socket / Sp. 2, Zeilen 50 bis 63; With the two horizontally opposed pairs of guide channel members 106 operatively installed on the inner side of the cage side walls 24, 26 as described above, the twotray mounted disc drives 10 may simply be pushed into place within the cage 16 by inserting opposite end edge portions of the circuit board body portions 62 into the track portions of the upper and lower opposing guide channel pairs and rearwardly sliding the circuit board and tray edge portions along the tracks until the circuit board portions 64 are operatively hotplugged into their associated sockets 32 at the rear end of the cage / Sp. 8, Zeilen 10 bis 21).

Wie schon das Wort "operatively" zum Ausdruck bringt, werden die Festplattenmodule so eingebaut, dass mit ihrem Einbau auch die Signalverbindung hergestellt ist, wobei dies zusätzlich durch eine Einschnappmontage unterstützt wird

(As representatively illustrated in Fig. 2, each ejection latch member 166 is pivotable relative to ist associated tray corner portion 52 between an outwardly pivoted dotted line release position and an inwardly pivoted solid line locking position. The inner ends of the latch members 166 are provided with hook portions 168 that extend into the interiors of the wall channel portions 36 of the cage structure 16 / Sp. 9, Zeilen 8 bis 15; Conversely, when one of the disk drives is slid partially into the cage with its latch members 166 in their dotted line positions, to bring the hook portions 168 into alignment with their associated wall channel portions 36, inward pivoting of the latch members 166 from their dotted line positions to their solid line positions causes the hook portions to enter the wall channel portions 36 and then bear against them in a manner forcing the support tray circuit board 60 rearwardly into its associated hot plug socket 32 / Sp. 9, Zeilen 29 bis 38 i. V. m. Fig. 2 und 9A-D).

Ferner weisen die Mittel zum Einund Ausbau des Festplattenmoduls auch einen Überspannungsschutz auf (For electrostatic discharge purposes, the guide channel members, which are preferably plastic moldings, have snapfitted thereon sheet metal grounding clips that are deformingly pressed against the metal cage side walls. Grounding screws secured to and projecting outwardly beyond the disk drive are brought into contact with the clips when the tray is rearwardly moved to its operating position within the cage structure, thereby reliably grounding the inserted disk drive to the metal cage structure / Sp. 3, Zeilen 50 bis 59; Extending rearwardly along a side surface of the small printed circuit board are pluralities of conductive ground and signal traces. The ground traces extend rearwardly beyond the signal traces. This aspect of the present invention facilitates the electrical performance of the disk drive support structure since when the disk drive is rearwardly moved to its operating position within the cage structure a grounding connection is formed between the circuit board before a signal connection therebetween. Conversely, as the circuit board is unplugged from the hot plug socket, the signal connection is broken before the grounding connection is. To facilitate the mounting of the circuit board on the rear end of the support tray, means are formed on the tray for providing a releasable snapfit attachment engagement with the circuit board / Sp. 3, Zeilen 10 bis 25).

Insofern beruhen auch die in den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zusätzlich gegebenen Lehren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Auch mit diesen Ansprüchen hat das Patent somit keinen Bestand.

7. Die im Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag zusätzlich gegebene Lehre, wonach eine erste Gefahrenmeldezentrale auf die Module einer zweiten Gefahrenmeldezentrale zugreift, sofern die erste und die zweite Gefahrenmeldezentrale über ein jeweiliges Vernetzungsmodul (5) miteinander vernetzt sind, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn es war bereits vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung fachüblich, zum Aufbau komplexer Anlagen mehrere unabhängige Computer über Vernetzungsmodule miteinander zu vernetzen, wobei bei dem dabei üblichen Master-Slave-Aufbau einer solchen Vernetzung der eine Computer (Master) als übergeordnete Baueinheit auf die Module eines nachgeordneten weiteren Computers (Slave) zugreift. In diesem Zusammenhang wird auf die Druckschrift E5 verwiesen, die es als bereits bekannt ausweist, die Module (Prozessor und Komponenten) innerhalb einer Gefahrenmeldezentrale in einem Multi-Master bzw. Master-Slave-Betrieb zu vernetzen, vgl. S. 2, Zeilen 14 bis 19. Einen derartigen Master-Slave-Aufbau auch bei der Vernetzung mehrerer solcher Zentralen miteinander anzuwenden, liegt im Rahmen des fachmännischen Könnens, so dass die im Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag im Hinblick auf die Vernetzung einer ersten und einer zweiten Gefahrenmeldezentrale gegebene Lehre ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

Das Patent hat damit auch mit dem Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag keinen Bestand.

8.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach dem Hauptantrag und nach den drei Hilfsanträgen, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N..

9.

Das Patent war somit zu widerrufen.

Dr. Strößner Martens Brandt Dr. Friedrich Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2011
Az: 23 W (pat) 306/08


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