Oberlandesgericht München:
Urteil vom 6. Juni 2012
Aktenzeichen: 20 U 3775/10

(OLG München: Urteil v. 06.06.2012, Az.: 20 U 3775/10)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, Az.: 28 O 12034/09, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, Az.: 28 O 12034/09, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.528,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.443,42 Euro seit dem 08.08.2009, aus weiteren 2.453,62 Euro seit dem 30.06.2010 und aus weiteren 4.631,82 Euro seit 01.03.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen, Nummer: ...256, bei der Volksbank O. e.G., freizustellen.

3. Die Verurteilung gemäß Ziffer II. 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem vom Kläger am 16.11.1997 gezeichneten Treuhandvertrag wegen seiner Beteiligung an der D. B. I. H. AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG im Nennwert von 50.000,00 DM sowie etwaiger aus dieser Beteiligung resultierender Ansprüche gegen Dritte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer II. 3) bezeichneten Rechte in Verzug befindet.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren aus der streitgegenständlichen, vorgenannten Beteiligung entstehenden Schäden (siehe Ziffer II. 3), zu ersetzen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese tragen die Streithelferinnen selbst.

IV. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, Az.: 28 O 12034/09, ist - soweit es nicht abgeändert wurde - vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit es das angefochtene Urteil abändert, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.379,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte, die vormals unter P. Treuhand GmbH firmierte, (fortan einheitlich: Beklagte) Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D. B. I. AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG (fortan: 2. DFO KG) geltend.

Der Kläger ist über den Vermittler Mark S., der für die A. tätig war, mit Beitrittserklärung vom 16.11.1997 (K 1) über die Beklagte als Treuhandkommanditistin der 2. DFO KG beigetreten. Der Prospekt Stand Mai 1997 (Anlage K 5) lag vor. Der Kläger zeichnete eine Einlage in Höhe von DM 50.000.- zzgl. Agio (DM 53.300.-). Zur Finanzierung nahm er ein Darlehen bei der C. Bank auf (K 2), welches er später umfinanzierte auf die Volksbank O. e.G. (K 4).

Die 2. DFO KG ist eine Tochtergesellschaft der D. B. I. AG (DBVI AG). Gründungskomplementär war Götz E. Gründungskommanditistinnen waren die DBVI AG, die über Stimmenmehrheit in der 2. DFO KG verfügte (Prospekt Seite 22), und die Beklagte.

Klaus T. war alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Gründungskommanditistin DBVI AG und wurde im Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der C . Kredit- und Handelsbank AG (fortan: C . Bank), der Privatbank R. GmbH & Co. KG, vom 21.01.2007, Seite 3, (Anlage K 11) als Alleinaktionär der C . Bank seit 1994 genannt.

Gemäß den Aussagen auf Seite 10, 14 und 23 des Prospektes wird für die Geldanlage in der 2. DFO KG eine zusätzliche Sicherheit dadurch geschaffen, dass eine ausreichend dotierte Liquiditätsrücklage als festverzinsliches Wertpapierdepot in inländischer Währung gebildet wird.

Seit 1993 legten die DFO KG und die 2. DFO KG die für die Liquiditätsrücklage zurückbehaltenen Gelder über Inhaberschuldverschreibungen bei der C. Bank, verzinst mit 6,75%, an. Besichert wurden diese Inhaberschuldverschreibungen von der C. Bank durch Abtretung der Kreditforderungen der Bank gegenüber Anlegern, die ihre Anlage fremdfinanziert hatten.

Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters (Anlage K 11) bestand das Geschäftsfeld der C. Bank zum ganz überwiegenden Teil aus der Finanzierung von Beteiligungen an den DFO Fonds, wobei der Zinssatz für die Finanzierungen regelmäßig über der Verzinsung der Inhaberschuldverschreibungen lag.

Der Kläger trug vor, im Zusammenhang mit seinem Beitritt von der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

Neben zahlreichen anderen Punkten rügte der Kläger, weder der Prospekt noch die Beklagte habe über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten, insbesondere zwischen der DBV-Gruppe und der C. Bank informiert. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Person des Klaus T., der zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts auf der einen Seite neben dem Komplementär der 2. DFO KG, Götz E., Vorstandsvorsitzender der DBVI AG, auf der anderen Seite Aufsichtsratsvorsitzender und Alleinaktionär der C & H Bank gewesen sei.

Von der 2. DFO KG übernommene Besicherungen der Anlegerdarlehen, die letztlich bei Ausfall der jeweiligen Darlehensnehmer das gesamte Fonds-Kapital gefährden könnten, seien weder dem Prospekt zu entnehmen gewesen noch durch die Beklagte mitgeteilt worden.

Die Beklagte habe von all diesen Umständen Kenntnis gehabt.

Bei einer dementsprechenden Aufklärung hätte der Kläger nicht gezeichnet.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Vereinbarung der Verjährungsverkürzung in § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrages sei unwirksam. Davon, dass er unvollständig aufgeklärt worden sei, habe er erst durch seine Prozessbevollmächtigten erfahren.

Der Kläger beziffert seinen Schaden in der Höhe der von ihm geleisteten Einlage abzüglich erlangter Ausschüttungen in Höhe von EUR 7.626,92 in einer Gesamthöhe von insgesamt EUR 28.100,46 zzgl. Zinsen. Er beantragte die Beklagte dementsprechend zur Zahlung zu verurteilen sowie Freistellung vom aufgenommenen Darlehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung, und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen weiteren Schäden aus der Beteiligung freizustellen. Außerdem sei festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Darüber hinaus beantragte er eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.647,44.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt sei richtig. Die personellen Verflechtungen seien nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Der Anlagezweck sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Es sei hierbei nicht auf die Person Klaus T., sondern auf die DBVI AG abzustellen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Klaus T. der alleinige Aktionär der C. Bank gewesen sei und bestreite dies höchstvorsorglich. Eine Beteiligung des Klaus T. an der C. Bank sowie eine Beteiligung seines familiären Umfeldes sei ihr jedoch bekannt gewesen. Die Besicherung der Refinanzierungen durch die Fonds KG ergebe sich hinreichend aus dem Prospekt.

Der Schaden wurde bestritten. Im Übrigen berief sich die Beklagte auf Verjährung.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat, nach Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten, die Klageforderung mit Endurteil vom 29.06.2010 in Höhe von EUR 27.879,04 zzgl. Zinsen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen die Übertragung aller Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung zugesprochen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klage sei überwiegend begründet, weil die Beklagte als Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der 2. DFO KG jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, über die personellen Verflechtungen zwischen der C. Bank und der 2. DFO KG über die Person des Klaus T. aufzuklären, da derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter begründen würden. Der Prospekt habe hierzu nicht hinreichend informiert.

Die Beklagte habe über ihren Geschäftsführer von diesen aufklärungsbedürftigen Umständen Kenntnis gehabt. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagte erscheine angesichts der verschiedenen Funktionen ihres Geschäftsführers in den Jahren 1993 bis 1995 und dessen regen geschäftlichen Kontakts mit Klaus T. bedenklich und werde von der Kammer nicht näher bewertet. Die Beklagte habe die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung nicht widerlegen können.

Bei der Schadensberechnung legte das Landgericht den klägerischen Vortrag zugrunde. Die Darlehenszahlungen habe der Kläger durch Kontoauszüge belegt. Angesichts des damit bewiesenen Zahlungsverhaltens des Klägers sei die Kammer davon überzeugt, dass auch die nicht belegte Junirate 2010 per Dauerauftrag bezahlt worden sei. Die abzuziehenden Ausschüttungen waren unstreitig.

Verjährung sei nicht eingetreten. Auf die dreijährige Verjährung gemäß § 10 Nr. 2 des Treuhandvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung unwirksam sei. Für den Verjährungseintritt nach den allgemeinen Vorschriften fehle es am Nachweis der rechtzeitigen Kenntnis des Klägers.

Der weitere Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle weitergehenden Schäden des Klägers aus der streitgegenständlichen Beteiligung sei unzulässig. Es bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung, da weitere drohende, nicht bezifferbare Schäden nicht dargelegt worden seien. Hinsichtlich des geforderten Betrags von EUR 1.647,44 fehle es an jeder Begründung.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehrt.

Die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der C. Bank und der 2. DFO KG sowie die personellen Verflechtungen seien nicht aufklärungsbedürftig gewesen.

Die Liquiditätsrücklage sei nicht allein über Inhaberschuldverschreibungen bei der C. Bank vorgehalten worden. Vielmehr habe es auch Inhaberschuldverschreibungen bei anderen Banken gegeben. Ein besonderes aufklärungsbedürftiges Risiko habe hinsichtlich der Inhaberschuldverschreibungen nicht bestanden. Über das Instrument der Liquiditätsrücklage sei im Prospekt zutreffend informiert worden.

Das Besicherungssystem sei dem Prospekt zu entnehmen und habe zum Beitrittszeitpunkt keine Gefahr für das Fondsvermögen erkennen lassen.

Zudem sei in den Rechenschaftsberichten auf den Umfang der erworbenen Inhaberschuldverschreibungen bei der C. Bank und deren Unterlegung mit Darlehensforderungen der Bank gegenüber Anlegern explizit hingewiesen worden.

Auch die Rolle des Herrn T. sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da die Interessen der Bank durch deren Vorstand in eigener Verantwortung und nicht von deren Aktionär wahrgenommen würden. Im Übrigen habe die Beklagte nur Kenntnis davon gehabt, dass Herr T. und seine Familie Aktien halten. Die konkrete Anteilshöhe sei nicht bekannt und aus ihrer Sicht für ihre Tätigkeit auch irrelevant gewesen.

Kausalität dürfe hier nicht vermutet werden, sondern wäre von der Klagepartei darzulegen gewesen.

Die Beklagte beantragt daher,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, AZ 28 O 12034/09, wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Hilfsweise:

II. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2010, AZ 28 O 12034/09, wird aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück verwiesen.

Hilfsweise:

III. Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.528,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.443,42 Euro seit dem 08.08.2009, aus weiteren 2.453,62 Euro seit dem 30.06.2010 und aus weiteren 4.631,82 Euro seit 01.03.2012 zu bezahlen und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen Nr.: ...256 bei der Volksbank O. eG freizustellen,

und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem vom Kläger am 16.11.1997 gezeichneten Treuhandvertrag wegen seiner Beteiligung an der D. B. I. H. AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG, inzwischen DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, im Nennwert von 50.000,00 DM sowie etwaiger aus dieser Beteiligung resultierender Ansprüche gegen Dritte.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer I. genannten Rechte in Verzug befindet.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den gem. Antrag zu I. genannten Betrag hinausgehenden Schaden aus der Beteiligung an der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG zu ersetzen.

Der Kläger beziffert mit seinem Klageantrag zu I. die weiteren von ihm bezahlten Darlehensraten ab Juli 2009 und verfolgt im Übrigen seinen erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter. Er tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die Inhaberschuldverschreibungen bei der C. Bank stellten fast die gesamte Liquiditätsrücklage der 2. DFO KG dar.

Die Beklagte habe den Umfang der Beteiligung des Klaus T. und die wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen durch ihren Geschäftsführer gekannt. Klaus T. sei seit 1994 Alleinaktionär der C. Die Aktien habe er im Wesentlichen von der DBV AG übernommen, die diese 1992 gekauft hatte, wie sich aus dem vorgelegten Insolvenzbericht (K 11) auf Seite 3 ergebe. In diesem Zeitraum sei Dieter P. Geschäftsführer der Beklagten (Prospekt Seite 20) und Aufsichtsratsvorsitzender der DBVI AG gewesen sowie E. im Vorstand der DBVI AG und Prokurist der Beklagten. Über diese Personen sei der Beklagten das entsprechende Wissen vermittelt worden.

Verjährung sei nicht eingetreten.

Das Verfahren gegen die Beklagte war vom 12.10.2010 bis 03.01.2012 wegen Insolvenz unterbrochen.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2012 traten die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 4) auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Beklagten bei. Der hiesige Haftungsprozess habe Bindungswirkung für einen möglicherweise nachfolgenden Deckungsprozess der Beklagten, weshalb die Nebenintervenientinnen rechtliches Interesse daran hätten, dass in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit die Beklagte obsiegt.

Die Nebenintervenientinnen tragen vor, der Kläger habe anzurechnende Steuervorteile in einer den behaupteten Schaden übersteigenden Höhe gehabt, weshalb es am Schaden fehle. Hinsichtlich dieser Steuervorteile sei der Kläger seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, was dazu führe, dass die von den Nebenintervenientinnen nunmehr vorgetragenen Steuervorteile als richtig zu unterstellen seien. Ergänzend wird zum Beweis hierfür Sachverständigengutachten angeboten.

Weiter habe das Landgericht übersehen, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F., der hier zur Anwendung komme, verjährt seien.

Die Nebenintervenientinnen schließen sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Nebenintervenientinnen und die Beklagte beantragen darüberhinaus,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde am 06.06.2012 geschlossen und das Urteil verkündet. Am 26.06.2012 wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien und den Nebenintervenientinnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

II.

(A)

Die Löschung der Beklagten hatte keinen Einfluss mehr auf die vorliegende Entscheidung, da das Urteil noch vor der Löschung der Beklagten verkündet wurde.

(B)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet.

Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung zugesprochen. Dieser Anspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten und auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft 2. DFO KG zu bejahen. Den fortlaufenden Fremdfinanzierungsschaden konnte der Kläger im Rahmen der Anschlussberufung beziffern. Ferner hat er Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren aus der streitgegenständlichen Beteiligung entstehenden Schäden zu ersetzen (siehe unten Ziff. 4.).

1. Der Beitritt des Klägers vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin (Einführungssatz der Beitrittserklärung - K 1 - und Vorbemerkung des Treuhandvertrages - K 5 Seite 46), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grundsätzlich die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH vom 23.07.2009 - III ZR 323/07; BGHZ 84, 141, 144 f; BGH vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

In diesem Zusammenhang darf der Beitrittsinteressent erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Zu den zu offenbarenden Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen zwischen einerseits einer Fondsgründungskommanditistin, dem Komplementär und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, denn derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGHZ 79, 337; BGH WM 1985, 533,534; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054, 1055; BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07 Rn. 25). Das gleiche gilt bei einer Verflechtung des Anlageunternehmens mit einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitwirkt (BGH vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391).

Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht genügt.

Es bestanden wesentliche personelle Verflechtungen über die Person Klaus T. zwischen einer Fondsgründungskommanditistin und einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitgewirkt hat, die auch ohne gleichzeitige Überkreuzbeteiligungen finanzieller Art aufklärungspflichtig gewesen wären.

Die 2. DFO KG ist eine Tochtergesellschaft der D. B. I. AG (DBVI AG). Gründungskomplementär war E. Gründungskommanditistinnen waren die DBVI AG, die über Stimmenmehrheit in der 2. DFO KG verfügte (Prospekt Seite 22), und die Beklagte.

Klaus T. war alleinvertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 82 Abs. 1 AktG der Gründungskommanditistin DBVI AG und seit 1994 Alleinaktionär der C. Bank. Letzteres wird zwar von der Beklagten bestritten, ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats hinreichend aus dem Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007, der Rechtsnachfolgerin der C. Bank, auf Seite 3, den der Kläger als Anlage K 11 vorgelegt hat und dessen Richtigkeit zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten in Zweifel gezogen wurde. Die C.Bank aber war zum einen maßgeblich eingebunden in die Bildung einer nach dem Finanz- und Investitionsplan der 2. DFO KG vorgesehen Liquiditätsrücklage und zum anderen in einem hohen Anteil Finanzierungsinstitut für fremdfinanzierte Beteiligungen an der 2. DFO KG.

Gemäß der Darstellung von Chancen und Risiken auf Seite 23 des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrunde liegenden Prospektes (K 5) und gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der 2. DFO KG wird eine Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft sowie zur Finanzierung von Instandhaltungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen sowie zum Ankauf von Gesellschaftsanteilen geschaffen. Sie ist in inländischer Währung oder in Euro als Sichtguthaben oder in Wertpapieren zu unterhalten, deren Emittent ein Kreditinstitut ist oder für die ein Kreditinstitut Sicherheit leistet, zu bilden.

Zum Beitrittszeitpunkt des Klägers 1997 legten sowohl die DFO KG als auch die 2. DFO KG die für die Liquiditätsrücklage zurückbehaltenen Gelder über Inhaberschuldverschreibungen bei der C.Bank an. Bereits aus dem vom Kläger mit Anlage K 13 vorgelegten Rechenschaftsbericht der Beklagten für 1994 (dort Seite 2) ergibt sich, dass Inhaberschuldverschreibungen nur von der C.Bank vorlagen. Gleichzeitig bestand das Geschäftsfeld der C. Bank zum ganz überwiegenden Teil aus der Finanzierung von Beteiligungen an den DFO Fonds wie sich ebenfalls zur Überzeugung des Senats aus dem oben zitierten Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007 ergibt. Durch die Abtretung dieser Kreditforderungen der Bank gegenüber den Anlegern, die ihre Anlage fremdfinanziert hatten, wurden wiederum die Inhaberschuldverschreibungen von der C.Bank besichert.

Diese Geschäftspraxis ist unstreitig.

Klaus T. war somit gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer Gründungskommanditistin der 2. DFO KG, nämlich der DBVI AG, und Alleinaktionär des Geldinstituts, über welches die Liquiditätsrücklage des Fonds gebildet und Anlagegelder finanziert wurden. Dies begründet grundsätzlich die Gefahr von Interessenkollisionen. Unabhängig davon, ob es im Einzelfall tatsächlich zu Interessenkollisionen gekommen ist, ob sich die Konstellation zum Nachteil oder zum Vorteil der Anleger und des Fonds ausgewirkt hat, hätte über diese Verquickung aufgeklärt werden müssen. Der Anleger muss solche Zusammenhänge kennen und bewerten dürfen, egal ob sie für ihn objektiv nachteilig sind oder nicht. Jedenfalls kann hierdurch die Vertrauensbildung in die Anlagegesellschaft beeinflusst werden.

2. Die Beklagte hat die erforderliche Aufklärung unstreitig nicht geleistet. Das Verschulden des Auskunftspflichtigen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein bloßer Hinweis darauf, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass Klaus T. Alleinaktionär der C.Bank im Beitrittszeitpunkt des Klägers war, reicht für eine Exculpation nicht aus. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Befragung vor dem Landgericht am 29.06.2010 bestätigt, dass €sein Kenntnisstand damals und heute gewesen sei, dass die Familie des Herrn T. Eigentümer der Bank ist bzw. war€. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass dieser Kenntnisstand ausgereicht hat, um die Verpflichtung der Beklagten zu begründen, das Verflechtungsproblems näher zu hinterfragen und sodann eine dementsprechende Aufklärung der Anleger vorzunehmen.

3. Dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers kausal war, wird grundsätzlich vermutet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt unrichtige oder unterbliebene Information ursächlich für die getroffene Entscheidung geworden ist (BGH NJW 2002, 2777; BGH ZIP 1994, 1102). Dass die personelle Verflechtung wesentlicher Punkt im Rahmen der Anlageentscheidung ist, wurde ausgeführt.

Die Kausalitätsvermutung wurde von der Beklagten nicht ausgeräumt. Vielmehr hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 29.06.2010 vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt, dass und warum er bei Aufklärung der Verflechtung des Klaus T. nicht gezeichnet hätte.

4. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der 2. DFO KG nicht beteiligt (BGH ZIP 2000, 355, 357; NJW 2004, 1868, 1869; NJW-RR 2006, 685). Er hat demzufolge Anspruch auf Rückerstattung seiner Beteiligungszahlung und der Fremdfinanzierungskosten Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Das Landgericht hat an Hand der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge zutreffend festgestellt, dass der Nachweis dafür geführt ist, dass der Kläger das zur Finanzierung der Beteiligungssumme aufgenommene Darlehen in monatlichen Raten, wie vorgetragen, bedient hat. Dieser Feststellung, die von der Berufung nicht angegriffen wurde, schließt sich der Senat. Zur Höhe der Raten hat der Kläger sowohl in der Klageschrift vom 26.06.2009 (Seite 7) als auch - fortführend - im Schriftsatz vom 28.06.2010 (Seite 1) substantiiert vorgetragen und seinen Vortrag mit Kontoauszügen belegt. Dieser Vortrag wurde in zweiter Instanz mit Vorlage der Anlage K 16 fortgesetzt. Dem Kläger wurde bereits im angefochtenen Urteil die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten zugesprochen. Er kann diesen Freistellungsanspruch nunmehr im Rahmen seiner Anschlussberufung beziffern. Aus den weiter nachgewiesenen Ratenzahlungen von Juli 2009 bis Februar 2012 in Höhe von EUR 221,42 monatlich errechnet sich abzüglich der unstreitigen Ausschüttungen in Höhe von EUR 7.626,92 ein bis Februar 2012 bezifferbarer Zeichnungsschaden in Höhe von EUR 32.528,86. Da der Darlehensvertrag mit der Volksbank O. eG (K 4) jedenfalls noch bis 30.12.2012 festgeschrieben ist, ist der Kläger auch weiterhin von den Verbindlichkeiten aus diesem Darlehensvertrag freizustellen.

Dem Kläger auf diesen Schaden anzurechnende Steuervorteile wurden von der Beklagten weder in erster Instanz noch in der Berufung vorgetragen. Da Steuervorteile im Rahmen eines Vorteilsausgleichs Berücksichtigung fänden, wäre aber die Beklagte insoweit darlegungs- und beweispflichtig gewesen (Grüneberg in Palandt BGB 71. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 75 m.w.Nw.). Steuervorteile sind daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit die erst im Berufungsverfahren beigetretenen Nebenintervenientinnen nunmehr angebliche Steuervorteile in einer den klägerischen Schaden übersteigenden Höhe behaupten, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden. Der Vortrag der Nebenintervenientinnen, die den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet, erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hat auch Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren aus der streitgegenständlichen Beteiligung entstehenden Schäden zu ersetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger - wie vorgetragen - im Zusammenhang mit der Beteiligung bzw. seinen Schadensersatzansprüchen noch steuerlich in Anspruch genommen wird. Denkbar ist auch eine Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft auf Nachschuss gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages, soweit die vom Kläger erlangten Ausschüttungen nicht als gewinnhinterlegte Entnahmen gewertet werden sollten.

5. Verjährung ist nicht eingetreten.

a) Für eine Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB fehlt es am Nachweis der Kenntnis des Klägers von den oben genannten Verflechtungen spätestens im Jahr 2005. Zwar ist den Rechenschaftsberichten 1997 und 1998 (B 14, B 7) zu entnehmen, dass €die Deutschlandfonds KG mit der C. Bank ein maßgeschneidertes Finanzanlagenprogramm auf der Grundlage von Inhaberschuldverschreibungen dieses Kreditinstituts entwickelt hat€, jedoch wurde nicht erwähnt, dass Klaus T. der Alleinaktionär des Kreditinstituts ist. Dies ergibt sich aus keinen der vorgelegten Unterlagen.

b) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr.€2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist auf Grund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 16 m.w.Nw.).

c) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Nebenintervenientinnen auch nicht nach der bis 31.€12. 2003 geltenden Vorschrift des § 51€a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht wegen der Verletzung von Treuhänderpflichten, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zur 2. DFO KG. Schadensersatzansprüche, die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger - wie hier gemäß § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags - wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 17 m.w.Nw.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO, hinsichtlich dieses Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes, zumal abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.






OLG München:
Urteil v. 06.06.2012
Az: 20 U 3775/10


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